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BGH Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 185/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 185/97

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: nein

ja

PatG 1981 § 15

Verkündet am: 11. April 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Gleichstromsteuerschaltung

Der Grundsatz, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie

möglich aufgeben will, hindert den Tatrichter nicht, im Einzelfall die Überzeu-

gung zu gewinnen, der Erfinder und sein Vertragspartner hätten sich auf eine

weitergehende Verpflichtung, insbesondere auf eine Vollrechtsübertragung

geeinigt.

BGH, Urt. v. 11. April 2000 - X ZR 185/97 - OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 26. November 1997 verkündete Urteil

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Ko-

sten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wurde durch notariellen Gesellschaftsvertrag vom

7. Februar 1989 gegründet und am 18. April 1989 in das Handelsregister ein-

getragen. Gesellschafter der Klägerin sind

- zu 52 % - die M. R.

T. GmbH

(im

folgenden: RTB GmbH) und

- zu 48 % - die MM

E. M. und M. GmbH

(im

folgenden: MM GmbH). An der MM

GmbH ist der beklagte Rundfunk- und Fernsehtechnikermeister mit 48 % der

Anteile beteiligt.

Der Gründung der Klägerin ging eine von P. R. und dem Beklag-

ten, den beiden späteren Geschäftsführern der Klägerin, sowie von W. M.

unterschriebene schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 voraus,

in der es unter anderem hieß:

Die

Firma

M.

R.

T.

GmbH,

vertreten

durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter P. R.,

und die Firma MM E. M. und M. GmbH,

vertre-

ten durch deren Gesellschafter W. M.

(= Beklagter) und

W. M., werden eine GmbH unter der Firma M. R.

E. GmbH (= Klägerin) mit Sitz in ... I. gründen.

4. Die Gesellschafter bringen ihre Erfahrungen aller Geschäftsver-

bindungen, das Know-how und das zur Eintragung angemeldete

Patent in die zu gründende Gesellschaft ein.

5. Bis zum Abschluß der Gründungsphase übernimmt die Firma

MM E. GmbH

im Auftrage der zu gründenden Gesell-

schaft die Fertigung.

6. Nach Abschluß der Gründungsphase ist die Fertigung in I.

vorgesehen.

8. Während der Anlaufphase wird die Tätigkeit der Geschäftsführer

nicht vergütet.

Am 1. Juli 1990 nahm die Klägerin unter Übernahme des Geschäftsbe-

triebs der MM GmbH die Produktion und den Vertrieb elektronischer Bauteile

auf. Diese Bauteile machen von Erfindungen des Beklagten Gebrauch, die zum

Patent angemeldet worden sind und Gleichstromsteuerschaltungen betreffen.

Am 1. September 1995 kündigte der Beklagte sein "Arbeitsverhältnis"

bei der Klägerin, wies aber gleichzeitig darauf hin, daß er weiterhin deren Ge-

schäftsführer bleibe.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Übertragung verschiedener

Patentanmeldungen und eines erteilten Patents. Die Schutzrechte sind entwe-

der auf den Namen des Beklagten angemeldet oder von ihm 1995 nachträglich

auf sich selbst übertragen worden. Außerdem verlangt die Klägerin von dem

Beklagten Auskunft, welche anderen elektronische Bauelemente und Baugrup-

pen betreffende Erfindungen er in der Zeit vom 7. Februar 1989 bis zum

1. September 1995 gemacht hat. Schließlich möchte die Klägerin gerichtlich

festgestellt haben, daß ihr die Rechte an den Erfindungen ohne zusätzliche

Vergütung zustehen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben antragsgemäß gegen den

Beklagten erkannt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der

Klage. Dem ist die Klägerin entgegengetreten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat in Nr. 4 der schriftlichen Vereinbarung vom

28. Dezember 1988 eine Abrede gesehen, nach welcher der Beklagte sich per-

sönlich verpflichtet habe, im Falle der Gründung der Klägerin dieser GmbH die

damals bereits getätigte Patentanmeldung 37 30 503, die mit der in der Klausel

genannten Erfindung gemeint gewesen sei, zu übertragen. Diese durch

tatrichterliche Auslegung des am 28. Dezember 1988 geschlossenen Vertrages

gewonnene Feststellung bekämpft die Revision des Beklagten ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Auslegung davon ausgegangen,

die schriftliche Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 habe sich nicht darauf

beschränkt, den übereinstimmenden Willen der RTB GmbH und der MM GmbH

vertraglich festzulegen, als zukünftige Gesellschafter die Klägerin zu gründen

und diese Gründungsgesellschafter der Klägerin zu verpflichten. Die Vereinba-

rung habe darüber hinaus dazu gedient, zunächst eine Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts zu schaffen, der auch der Beklagte angehört habe.

Zu Unrecht vermißt die Revision eine Begründung für diese Annahme.

Das Berufungsgericht hat insbesondere auf Nr. 5, der Gesellschafterpflichten

für den Zeitraum bis zur Gründung der Klägerin festlegte, sowie auf Nr. 8 der

schriftlichen Vereinbarung verwiesen, der darauf hindeute, daß der Beklagte

auch für sich selbst und nicht nur als Geschäftsführer einer der als Gründer der

Klägerin vorgesehenen Gesellschaften unterschrieben habe. Vor allem hat das

Berufungsgericht aber als erkennbares Ziel auch schon der Vereinbarung vom

28. Dezember 1988 herausgestellt, gerade das Wissen und die Fähigkeiten

des Beklagten über die zu gründende GmbH auszuwerten und ihr hierzu - wie

es auf S. 28/29 der angefochtenen Entscheidung heißt - dessen Kenntnisse

und sein Know-how in möglichst weitem Umfange zur Verfügung zu stellen.

Diese von der Revision als solche auch nicht in Zweifel gezogene Annahme

des Berufungsgerichts ist durch den Gesamtinhalt der Vereinbarung vom

28. Dezember 1988 gedeckt. In ihr kommt insbesondere durch die genannten

Regelungen hinreichend zum Ausdruck, bereits vor Gründung der Klägerin

festzulegen, was aus der damaligen Sicht zu ihrer von Anfang an erfolgreichen

Tätigkeit geboten erscheinen konnte, dazu Belastungen nach Möglichkeit von

der Klägerin fernzuhalten sowie alle die Beteiligten als persönlich Verpflichtete

einzubinden, die zur Erreichung dieses Zwecks beitragen mußten. In seiner

konkreten Ausgestaltung, wonach die zukünftigen Gesellschafter der Klägerin

beispielsweise auch Geschäftsverbindungen zur Verfügung stellen sollten,

kann mithin die vertragliche Regelung vom 28. Dezember 1988 ohne weiteres

als Gesellschaftsvertrag im Sinne des § 705 BGB gewertet werden, der auch

den Beklagten als Gesellschafter verpflichtete, weil er die Person war, deren

Können und Wissen man sich zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks versi-

chern wollte.

b) Das Berufungsgericht hat der schriftlichen Vereinbarung vom

28. Dezember 1988 ferner entnommen, die vom Beklagten persönlich über-

nommene Verpflichtung habe die damals vom Beklagten schon getätigte Pa-

tentanmeldung 37 30 503 zum Gegenstand gehabt. Diese Auslegung ist nach

dem zuvor Gesagten naheliegend und im Hinblick auf die im folgenden unter c)

abgehandelte weitere Feststellung des Berufungsgerichts auch nur konse-

quent. Denn zur Übertragung aller Rechte an der Patentanmeldung 37 30 503

war nur der Beklagte in der Lage. Die Annahme einer persönlichen Verpflich-

tung des Beklagten entspricht unter diesen Umständen dem Gebot, einen Ver-

trag so auszulegen, daß er keinen widersprüchlich erscheinenden (vgl.

MünchKomm./Mayer-Maly, BGB, 3. Aufl., § 157 BGB Rdn. 6 m.w.N.), sondern

einen durchführbaren Inhalt hat, und trägt auch dem Gebot interessegerechter

Auslegung Rechnung.

Das wird auch durch die Rügen der Revision nicht in Frage gestellt. Die

Revision verkennt, daß nach der - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden

Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 auch als Vertrag zur

Gründung einer BGB-Gesellschaft die Verwendung des Wortes "Gesellschaf-

ter" in Nr. 4 nicht zu der Annahme zwingen kann, nur die als Gründer der Klä-

gerin vorgesehenen Gesellschaften hätten Pflichten übernommen. Es kann

- wie es auch das Berufungsgericht gesehen hat - allenfalls angenommen wer-

den, daß dieser Klausel nicht ganz eindeutig zu entnehmen gewesen sei, wer

die Verpflichtung zur Einbringung des zur Eintragung angemeldeten Patents in

die zu gründende GmbH übernommen habe. Dann aber ist auch das Vorbrin-

gen der Revision revisionsrechtlich unerheblich, weil die Vereinbarung vom

28. Dezember 1988 von P. R. formuliert worden sei, der neben seiner

kaufmännischen auch eine juristische Ausbildung habe, hätten der Beklagte

und W. M. als alleinige Erklärungsempfänger erwarten können, daß das

Wort "Gesellschafter" in der in Nr. 4 getroffenen Regelung nur die RTB GmbH

und die MM GmbH gemeint habe.

Die Vertragsauslegung des Tatrichters kann nach ständiger höchstrich-

terlicher Rechtsprechung nur darauf überprüft werden, ob dieser gegen ge-

setzlich oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze

oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstoßen hat oder verfahrens-

fehlerhaft vorgegangen ist (vgl. z.B. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW

1992, 1967, 1968). Solche Fehler zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht

auf. Das Berufungsgericht ist sich ersichtlich bewußt gewesen, daß bei der

Vertragsauslegung von dem gewählten Wortlaut der Vereinbarung auszugehen

und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichti-

gen ist (BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urt. v. 31.01.1995 - XI ZR 56/94, NJW 1995,

1212, 1213). Dies schließt jedoch nicht aus, daß der dem Geschäft erkennbar

zugrundeliegende Zweck einen auf übereinstimmendem Parteiwillen beruhen-

den objektiven Erklärungswert erkennen läßt, der in dem gewählten Wortlaut

nicht mit aller gewünschten Deutlichkeit zum Ausdruck kommt. Diese Möglich-

keit besteht auch dann, wenn der Wortlaut von einer Person mit juristischer

Ausbildung stammt und nur die übrigen Vertragsschließenden juristische Laien

sind. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 exi-

stierten im Wortlaut identische Parteierklärungen, so daß entgegen der Mei-

nung der Revision auch kein an ihr Beteiligter einseitig Erklärungsempfänger

war und nicht vorrangig oder gar allein auf seine Erwartung abgestellt werden

konnte. Die Meinung der Revision, der Beklagte habe mit seiner Unterschrift

unter die Vereinbarung vom 28. Dezember 1998 nur zugestimmt, daß die als

Gründungsgesellschaft der Klägerin vorgesehene MM GmbH das ihr vom Be-

klagten eingeräumte Nutzungsrecht an der bereits angemeldeten Erfindung in

die zu gründende GmbH einbringe, ist nach dem Vorgesagten mithin der revi-

sionsrechtlich unbeachtliche Versuch, die eigene Bewertung an die Stelle einer

vertretbaren und prozeßordnungsgemäß getroffenen tatrichterlichen Würdi-

gung zu setzen.

Da danach davon auszugehen ist, der objektive Erklärungswert der Ver-

einbarung vom 28. Dezember 1988 beinhalte die persönliche Verpflichtung des

Beklagten, das zur Eintragung angemeldete Patent in die zu gründende Ge-

sellschaft einzubringen, kann es schließlich entgegen der Meinung der Revisi-

on auch nicht auf die Behauptung des Beklagten ankommen, weder er noch W.

M. hätten etwas derartiges gewollt. Hierbei kann es sich nur um den in-

neren - nicht um den geäußerten - Willen dieser Beteiligten gehandelt haben,

der für sich unbeachtlich ist.

c) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die von dem Beklag-

ten in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 übernommene Pflicht habe

die Vollrechtsübertragung bezüglich der Patentanmeldung 37 30 503 zum Ge-

genstand gehabt. Das Berufungsgericht hat sich auch insoweit die Begründung

des Landgerichts zu eigen gemacht, die dahin ging, die Beteiligten hätten sich

in der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ausdrücklich dafür entschieden,

die Rechte an dem Schutzrecht selbst auf die Klägerin zu übertragen. Ergän-

zend hat das Berufungsgericht ausgeführt, der bereits genannte Zweck habe

es - für den Beklagten erkennbar - erforderlich gemacht, die vorhandene Pa-

tentanmeldung auf die Klägerin zu übertragen.

Vergeblich hält die Revision auch dem den Wortlaut von Nr. 4 der Ver-

einbarung vom 28. Dezember 1988 entgegen, indem sie meint, das Berufungs-

gericht habe die Mehrdeutigkeit des verwendeten Begriffs "einbringen" ver-

kannt. Er umfasse auch die bloße Überlassung zur Benutzung. Bereits sie

hätte ausgereicht, der Klägerin den beabsichtigten Geschäftsbetrieb zu ermög-

lichen. Es fehle deshalb eine plausible Begründung, daß der Beklagte sich zur

vollen Übertragung seiner Schutzrechtsanmeldung auf die Klägerin verpflichtet

habe; jedenfalls sei der Grundsatz der allseits interessegerechten Auslegung

verletzt.

Die Revision befaßt sich einseitig damit, welche Bedeutung der Begriff

"einbringen" im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH im allgemeinen

oder im juristischen Sprachgebrauch haben kann. Entscheidend ist jedoch al-

lein, welchen objektiven Erklärungswert die Beteiligten der in Nr. 4 der Verein-

barung vom 28. Dezember 1988 niedergelegten Übereinkunft tatsächlich bei-

gelegt haben. Insoweit gibt der sonstige Wortlaut dieser Klausel durchaus ei-

nen Hinweis, der im Sinne der Auslegung des Berufungsgerichts gedeutet wer-

den kann. Denn die schriftliche Erklärung bezieht sich ausdrücklich auf das zur

Eintragung angemeldete Patent selbst; von bloßer Benutzung dieser Neuerung

ist dagegen ausdrücklich nicht die Rede. Dies kann ohne weiteres dahin ver-

standen werden, daß der Klägerin alle Rechte an der angemeldeten Erfindung

zustehen sollten. Daß dies so nicht ausdrücklich gesagt, sondern durch die

Verwendung des Wortes "einbringen" ausgedrückt wurde, erklärt sich dabei

zwanglos aus dem Umstand, daß Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember

1988 neben dem zur Eintragung angemeldeten Patent auch die Erfahrungen

aller Geschäftsverbindungen der vertragsschließenden Gesellschafter betrifft

und hierdurch die Verwendung des auch die Überlassung von Erfahrungen

umfassenden Begriffs des "Einbringens" angezeigt gewesen sein konnte. Die

Auslegung des Berufungsgerichts ist danach auch, was die Annahme einer

Verpflichtung zur Vollrechtsübertragung anbelangt, möglich und deshalb revi-

sionsrechtlich hinzunehmen. Sie wird angesichts des festgestellten Zwecks, die

Kenntnisse und das Know-how des Beklagten der Klägerin in möglichst weit-

gehendem Umfang zur Verfügung zu stellen, auch den Interessen der Parteien

gerecht.

Denn auch mit der unter Hinweis auf die Möglichkeit einer bloßen Über-

lassung der Erfindung zur Benutzung begründeten Rüge macht die Revision

keinen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen Würdigung geltend. Der Sache

nach bezieht sich die Revision hiermit auf einen Erfahrungssatz, der in ständi-

ger Rechtsprechung nicht nur dann anerkannt ist, wenn die Übertragung eines

Rechts an einem erteilten Patent streitig ist (vgl. BGHZ 131, 8, 12 - pauschale

Rechtseinräumung, m.w.N.), und der deshalb auch angewandt werden kann,

wenn Gegenstand einer Vereinbarung Rechte an einer Patentanmeldung sind.

Er geht dahin, daß ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie

möglich aufgeben will (Sen.Urt. v. 27.03.1969 - X ZR 38/66, Umdr. S. 14

- Sicherheitsskibindung, m.w.N.; RG, Urt. v. 17.06.1936 - I 40/36, GRUR 1937,

1001, 1002 f.; vgl. auch Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 PatG Rdn. 13;

Busse, PatG, 5. Aufl., § 15 PatG Rdn. 19 jeweils m.w.N.).

Dieser Grundsatz läßt jedoch die Vertragsfreiheit unberührt. Sie überläßt

es grundsätzlich den Vertragsschließenden, wie, insbesondere wie weitrei-

chend sie sich verpflichten; auch eine Vereinbarung, die außer acht läßt, wie

unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Erfinders an dem

Schutzrecht eine sinnvolle Geschäftstätigkeit des zu Begünstigenden erreicht

werden kann, ist danach ohne weiteres möglich. Der anerkannte Erfahrungs-

satz kann daher nur eingreifen, wenn der Tatrichter sich nicht von einem derar-

tigen Vertragsinhalt überzeugen kann; er führt nur im Zweifel dazu, daß eine

Verpflichtung zur Einräumung von Rechten an einem Patent oder an einer Pa-

tentanmeldung lediglich in dem Umfang angenommen werden kann, in dem

ihre Verschaffung den feststellbaren Umständen nach unabdingbar ist.

Da das Berufungsgericht aus den Gesamtumständen des Streitfalls die

Überzeugung gewonnen hat, daß die Beteiligten durch die Vereinbarung vom

28. Dezember 1988 der Klägerin weitreichende Befugnisse verschaffen woll-

ten, und deshalb erklärt haben, bezüglich der bereits getätigten Patentanmel-

dung die Vollrechtsübertragung zu wollen, liegt hier ein Anwendungsfall des

anerkannten Erfahrungssatzes nicht vor. Im Hinblick auf das allgemeine Gebot,

die feststellbaren Umstände des zu beurteilenden Sachverhalts vollständig zu

erfassen und zu berücksichtigen, war das Berufungsgericht allerdings gehal-

ten, im Rahmen der zu seiner Überzeugung führenden Würdigung (§ 286 ZPO)

auch die Möglichkeit einer Verschaffung von weniger weitreichenden Rechten

an der zum Patent angemeldeten Erfindung zu erwägen. Dieser Notwendigkeit

hat das Berufungsgericht genügt. Es hat sich mit der Einräumung von bloßen

Nutzungsrechten zugunsten der Klägerin befaßt, aber nicht sie als vereinbart

angesehen, weil allein sie nicht dem erkennbaren Zweck des Geschäfts ent-

sprochen hätten. Auch dies bedeutet keine bloß einseitige Berücksichtigung

der Interessen der Klägerin; es trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, daß

nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts es

ausweislich der am 28. Dezember 1988 abgegebenen Erklärungen allen Betei-

ligten darum ging, von vornherein für Bedingungen zu sorgen, die eine in jeder

Hinsicht gesicherte und erfolgreiche Verwertung der Kenntnisse und Fähigkei-

ten des Beklagten durch die Klägerin erlaubten. Unter diesen Umständen war

auch insoweit nicht Beweisantritten nachzugehen, was einzelne Beteiligte sich

möglicherweise vorgestellt haben, ohne ihren Willen durch eine Verhaltens-

weise mit entsprechendem objektiven Erklärungswert zum Ausdruck zu brin-

gen.

d) Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen der Revision gegen

die Einordnung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 als Vertrag zugun-

sten der Klägerin und die Rüge, den in § 518 BGB bzw. in §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2

GmbHG normierten Formerfordernissen sei im Hinblick auf die in Nr. 4 nieder-

gelegte Verpflichtung des Beklagten zur Vollrechtsübertragung der bereits ge-

tätigten Patentanmeldung nicht genügt gewesen.

Die Annahme eines die Anspruchsberechtigung der Klägerin begrün-

denden Vertrages zugunsten Dritter wird von den getroffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts getragen, weil danach vorgesehen war, der Klägerin ein

eigenes Forderungsrecht die Patentanmeldung 37 30 503 betreffend zu ver-

schaffen. Es ist allgemein anerkannt, daß die Gesellschafter einer GmbH im

Rahmen einer BGB-Innengesellschaft Leistungsverpflichtungen gegenüber der

GmbH übernehmen können (BGH, Urt. v. 29.09.1969 - II ZR 167/68, GmbHR

1970, 10; RGZ 83, 216, 219; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, § 3 GmbHG

Rdn. 121). Gründe, warum etwas anderes gelten sollte, wenn die Gesellschaf-

ter der BGB-Gesellschaft nicht ausschließlich zum Kreis der als Gesellschafter

der zu gründenden GmbH vorgesehenen Personen gehören, sind nicht ersicht-

lich.

Der Form des § 518 BGB bedurfte es für die Wirksamkeit der Vereinba-

rung vom 28. Dezember 1988 nicht, weil die RTB GmbH und die MM GmbH,

die das Versprechen des Beklagten empfangen haben, sich in Nr. 4 der Ver-

einbarung ihrerseits zur Erbringung ihrer Erfahrungen aller Geschäftsverbin-

dungen und des Know-how verpflichtet hatten. Infolgedessen hat der Beklagte

seine Leistung in dem für die Wirksamkeit des Vertrages zugunsten Dritter

maßgeblichen sogenannten Deckungsverhältnis zwischen Versprechendem

und Versprechensempfänger nicht ohne Gegenleistung zugesagt; eine Schen-

kung liegt nicht vor.

Die Abrede in Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 unterlag

auch nicht dem Formerfordernis nach §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 GmbHG. Zwar ent-

spricht es der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß

auch Vorverträge zu Gesellschaftsverträgen der notariellen Beurkundung be-

dürfen, damit Umgehungen der genannten Vorschriften verhindert werden

(BGH, Urt. v. 07.12.1991 - II ZR 252/90, NJW 1992, 362, 363; v. 21.09.1987

- II ZR 16/87, NJW-RR 1988, 282; Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG

Rdn. 43 m.w.N.). Betroffen sind davon aber neben der Verpflichtung zur Lei-

stung der Stammeinlagen nur solche weiteren Verpflichtungen, welche die Ge-

sellschafter einer GmbH dieser gegenüber eingehen. Dem gesellschaftsver-

traglichen Formerfordernis unterliegen hingegen nicht die Verpflichtungen, die

Gesellschafter nur im Verhältnis zueinander im Hinblick auf die GmbH begrün-

den, selbst wenn der GmbH daraus ein eigenes Forderungsrecht erwächst

(Hachenburg/Ulmer, aaO, § 2 GmbHG Rdn. 120 f.). So hat der Bundesge-

richtshof entschieden, daß schuldrechtliche Verpflichtungen, die eine Partei

gegenüber einer anderen für den Fall eingeht, daß es zur Gründung einer

GmbH kommen sollte, ohne daß sich die Vertragsschließenden untereinander

zur Errichtung einer GmbH verpflichten, grundsätzlich formfrei geschlossen

werden können (BGH, Urt. v. 19.12.1968 - II ZR 138/67, WM 1969, 291). Das

ist in den Fällen nicht anders, in denen - wie hier - neben einem gesellschafts-

rechtlichen Vorvertrag zugleich auch ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen

den Gründern und einem Dritten abgeschlossen wird, in dem sich diese Ver-

tragsparteien gesellschaftsrechtlich zur Erbringung von Leistungen an die Ge-

sellschaft verpflichten. Denn auch bei einer solchen schuldrechtlichen Neben-

abrede geht es gerade nicht um die Verpflichtung zur Gründung der GmbH.

2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Übertragungsanspruch

auch bezüglich der Patentanmeldung 44 11 805 zuerkannt, die eine Erfindung

betrifft, die der Beklagte nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Fest-

stellungen zeitlich nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Klägerin

gemacht hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der streitigen Be-

hauptung der Klägerin, der Beklagte habe sich zur Übertragung künftiger Erfin-

dungen durch ausdrückliche Abrede verpflichtet, brauche nicht weiter nachge-

gangen zu werden. Denn zwischen den Parteien sei stillschweigend ein der

Geschäftsführerstellung des Beklagten zugrundeliegender Anstellungsvertrag

zustande gekommen. Den Gesamtumständen des Falls nach habe sich der

Beklagte jedenfalls hierin zur Übertragung aller Rechte an künftigen unterneh-

mensbezogenen Erfindungen auf die Klägerin verpflichtet.

a) Zu Unrecht rügt die Revision hieran, das Berufungsgericht habe der

Sache nach eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen, die erst in

Betracht komme, wenn alle Mittel zur Feststellung des tatsächlichen Parteiwil-

lens erschöpft seien. Denn das Berufungsgericht hat die Verhaltensweisen der

Beteiligten unter Berücksichtigung der sonstigen festgestellten Umstände des

Falls daraufhin untersucht und gewürdigt, ob sich ihnen die Erklärung eines

übereinstimmenden Willens der Parteien entnehmen lasse. Es ist damit nicht

der Frage nach einem hypothetischen Willen der Parteien nachgegangen,

sondern hat deren durch entsprechendes Verhalten zum Ausdruck gekomme-

nen tatsächlichen Willen zu ermitteln gesucht. Da es als Folge hiervon die

Überzeugung gewonnen hat, die Parteien hätten sich im Rahmen eines Dienst-

vertrages, dessen Zustandekommen auch der Beklagte nicht in Abrede stellt,

auf eine Anstellung des Beklagten geeinigt, welche die Pflicht beinhaltet habe,

der Klägerin alle künftigen zum Patent angemeldeten Erfindungen zu übertra-

gen, kann es unter diesen Umständen auch insoweit nicht mehr auf einen Be-

weisantritt des Beklagten ankommen, der hier dahinging, daß zu keiner Zeit

eine (ausdrückliche) Vereinbarung zustande gekommen sei, wonach sämtliche

Entwicklungen des Beklagten ausschließlich und kostenlos der Klägerin zuste-

hen sollten.

b) Ohne Erfolg bleibt auch die in diesem Zusammenhang ebenfalls er-

hobene Rüge, die Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht sei unvoll-

ständig, insbesondere weil bereits eine Nutzungseinräumung statt einer Über-

tragung der Patentanmeldung den Interessen der Klägerin hinreichend Rech-

nung hätte tragen können.

Wenn es, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des Anstellungsvertra-

ges des Beklagten angenommen hat, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt,

bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverhältnisses oder der Zweck

der den Geschäftsführer anstellenden Gesellschaft, die vom Geschäftsführer in

der Gesellschaft im einzelnen übernommenen Funktionen, seine Treuepflicht

der Gesellschaft gegenüber sowie die rechtliche Behandlung früherer Erfin-

dungen taugliche Anhaltspunkte des mit der Anstellung tatsächlich als gewollt

Erklärten (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.1954 - I ZR 40/53, GRUR 1955, 286, 289

- Schnellkopiergerät; Urt. v. 22.10.1964 - Ia ZR 8/64, GRUR 1965, 302, 304

- Schellenreibungskupplung; Bartenbach/Volz, ArbEG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 74;

Jestaedt, Festschrift für Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.; auch Gaul, GmbHR

1982, 101, 102 f.). Nach diesen Kriterien hat das Berufungsgericht geurteilt. Es

hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, daß der Beklagte technischer Ge-

schäftsführer der Klägerin gewesen ist und sich als solcher auch persönlich um

neue Entwicklungen bemühen sollte, daß die Parteien (auch) das Ziel verfolgt

haben, über die neue Gesellschaft das vom Beklagten entwickelte und zu ent-

wickelnde Know-how zu verwerten, daß der Beklagte im Gegensatz zu seinem

Mitgeschäftsführer ein Gehalt bezog und daß der Beklagte als Gesellschafter

der MM GmbH zudem mittelbar an der Klägerin beteiligt war. Die vom Beru-

fungsgericht vorgenommene Auslegung steht ferner im Einklang mit dem, was

die Parteien nach den - wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellun-

gen bereits am 28. Dezember 1988 schriftlich vereinbart hatten. Diese Um-

stände - wobei besondere Bedeutung den beiden ersten und der Übereinstim-

mung mit dem Inhalt der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988

zukommt - erlauben die tatrichterliche Überzeugung, der Beklagte habe sich

auch im Anstellungsvertrag zur Übertragung seiner Erfindungen auf die Kläge-

rin verpflichtet. Aus den bereits erörterten Gründen steht auch insoweit nicht

entgegen, daß möglicherweise auch eine bloße Einräumung eines Nutzungs-

rechts an den zum Patent angemeldeten Erfindungen des Beklagten in Be-

tracht gekommen wäre. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß

der Beklagte aufgrund der ihm als Geschäftsführer obliegenden Treuepflicht

auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen hatte, weshalb es den In-

teressen der Klägerin an einer uneingeschränkten Rechtsstellung auch beson-

deres Gewicht beimessen durfte.

3. Das Berufungsgericht hat bezüglich solcher Erfindungen, die der Be-

klagte in der Zeit zwischen dem 28. Dezember 1988 und dem Zustandekom-

men seines Anstellungsvertrages gemacht hat, ebenfalls eine Übertragungs-

pflicht aller Rechte angenommen. Sie ergebe sich bei ergänzender Vertrags-

auslegung der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988, die geboten sei, weil bei

Abschluß dieser Vereinbarung an solche Erfindungen nicht gedacht worden

sei. Das Berufungsgericht hat ferner erkannt, soweit ungeklärt sei, ob der Be-

klagte unternehmensbezogene Erfindungen vor oder nach dem Abschluß sei-

nes Anstellungsvertrages gemacht habe, folge der mit der Klage geltend ge-

machte Übertragungsanspruch entweder aus der Vereinbarung vom

28. Dezember 1988 oder aus dem Anstellungsvertrag. Das Berufungsgericht

hat deshalb den Beklagten auch zur Übertragung des Patents 40 13 997, der

Patentanmeldung

44 13 556,

der

europäischen

Patentanmeldung

EP 95 915 871.8 und der aus der

internationalen Patentanmeldung

WO 95/28767 hervorgegangenen nationalen Patentanmeldungen in den USA

und in Japan verurteilt.

Auch insoweit kann ein Rechtsfehler nicht festgestellt werden. Soweit

die Revision die ergänzende Vertragsauslegung wegen des aus ihrer Sicht ge-

genteiligen Wortlauts der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 rügt, kann ihr

aus den unter 1 erörterten Gründen nicht beigetreten werden. Auch ansonsten

zeigt die Revision keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler bei der

tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht auf. Das Berufungsge-

richt hat sich auch bei seiner ergänzenden Vertragsauslegung entscheidend

davon leiten lassen, daß die Parteien den Zweck verfolgten, die Kenntnisse

und das Know-how des Beklagten in möglichst weitgehendem Umfang der Klä-

gerin zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Interessenlage ist die Annahme einer

Regelungslücke, welche die ergänzende Vertragsauslegung ermöglicht, eben-

so naheliegend wie ihre Ausfüllung durch eine Regelung, die der in der Ver-

einbarung vom 28. Dezember 1988 getroffenen entspricht, zumal nach den

- wie ausgeführt - nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-

richts ein entsprechender Wille der Parteien auch dem Anstellungsvertrag zu-

grunde gelegen hat. Das Berufungsgericht hat damit bei seiner ergänzenden

Vertragsauslegung dem ausdrücklichen und dem stillschweigend erklärten

Willen der Parteien Rechnung getragen und entgegen der Meinung des Beru-

fungsgerichts den Gegenstand der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 nicht

erweitert. Mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Verbot,

durch ergänzende Auslegung den Gegenstand eines tatsächlich abgeschlos-

senen Vertrages zu erweitern, soll lediglich verhindert werden, daß der

Tatrichter zu einer Auslegung gelangt, die im Widerspruch zu dem tatsächlich

Vereinbarten steht (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 24.06.1982 - VII ZR 244/81, NJW

1982, 2190, 2191 f.; Soergel/M. Wolf, BGB, 12. Aufl., § 159 BGB Rdn. 105).

Auch der Umstand, daß der Beklagte in der fraglichen Zeit weder ein

Gehalt von der Klägerin bezog, noch von ihr durch technische oder persönliche

Mittel bei der Entwicklung seiner Neuerungen unterstützt wurde, schließt nicht

aus, das Geschehen in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise aus-

zulegen, weshalb dem Oberlandesgericht nicht als Rechtsfehler angelastet

werden kann, diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen zu haben. Im

übrigen ist nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten davon auszugehen,

daß er bis zur Anstellung durch die Klägerin eine gleichwertige finanzielle und

sachliche Unterstützung durch die MM GmbH erfahren hat, die ausweislich

Nr. 5 der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 in der Übergangszeit die

Stelle der noch zu gründenden Klägerin einnehmen sollte.

Soweit die Revision sich noch dagegen wendet, daß das Berufungsge-

richt berücksichtigt hat, daß der Beklagte die Eintragung der Patentanmeldung

44 11 805 nicht für sich selbst, sondern für die Klägerin beantragt und dabei

erklärt hat, das Recht auf das Schutzrecht sei durch Vereinbarung auf die Klä-

gerin übergegangen, kann das Vorbringen der Revision ebenso dahinstehen

wie die gegen die Feststellung des Berufungsgerichts gerichtete Rüge, der Be-

klagte habe eingeräumt, daß die Klägerin mit seinem Einverständnis gegen-

über der Firma HKR als Inhaberin der Rechte an allen bestehenden Patentan-

meldungen aufgetreten sei. Denn diese Umstände hat das Berufungsgericht

nur als alternative Gesichtspunkte angeführt, die ebenfalls geeignet seien, sei-

ne aus dem Zweck der Übereinkunft der Parteien und - wie ausgeführt - in revi-

sionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnene Überzeugung zu

rechtfertigen.

4. Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, daß der Klägerin die

zu übertragenden Anmeldungen und das zu übertragende Patent ohne zusätz-

liche Vergütung zustehen. Eine besondere Vergütungspflicht hat es verneint,

weil der Beklagte auch als Gegenleistung für die Erfüllung der Aufgabe, auf

Neuerungen bedacht zu sein, das vereinbarte Geschäftsführergehalt erhalten

habe und darüber hinaus auch mittelbar - über die MM GmbH - am geschäftli-

chen Erfolg der Klägerin beteiligt gewesen sei.

Unter Berücksichtigung des festgestellten, bereits wiederholt erwähnten

Zwecks, der dem zu beurteilenden Geschehen zugrunde lag, ist auch das eine

zumindest vertretbare Auslegung des zwischen den Parteien Vereinbarten. In

diesem Zweck wie in der schriftlichen Vereinbarung vom 28. Dezember 1988

kommt zum Ausdruck, bereits im Vorfeld der Gründung der Klägerin besorgt zu

sein, daß ihr Geschäftsbetrieb von Anfang an erfolgreich sein würde. Diesen

geschäftlichen Erfolg hätte beeinträchtigen können, wenn die Beteiligten die

Klägerin von vornherein mit einer besonderen Vergütungspflicht für die Erfin-

dungen des Beklagten belastet hätten. Unter diesen Umständen können es die

Beteiligten als angemessene Berücksichtigung der erfinderischen Leistung des

Beklagten angesehen haben, daß der Beklagte nach einer Übergangszeit ein

jährliches Geschäftsführergehalt von mehr als 100.000,-- DM erhalten sollte

und an den Erfolgen der Klägerin auch mittelbar partizipieren konnte.

Die Begründung des Berufungsgerichts steht nicht im Widerspruch mit

der Rechtsprechung, wonach der Geschäftsführer einer GmbH für die Überlas-

sung von Rechten an einer Erfindung grundsätzlich einen eigenständigen Ver-

gütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB herleiten kann (Sen.Urt. v. 24.10.1989

- X ZR 58/88, GRUR 1990, 193 - Auto-Kindersitz), und dem Umstand, daß der

Anspruch auf den Reingewinn einer GmbH in Fällen, in denen eine Sachgrün-

dung der Gesellschaft nicht vereinbart ist, grundsätzlich das Entgelt für das von

den Gesellschaftern vereinbarungsgemäß aufzubringende Kapital ist. Denn die

Vertragsfreiheit läßt auch insoweit andere Gestaltungen zu, die insbesondere

dann in Betracht zu ziehen sind, wenn der Geschäftsführer gerade mit dem Ziel

entgeltlich angestellt wird, persönlich auf Neuerungen hinzuarbeiten, die unter

Umständen zu Schutzrechten führen.

Das Argument der Revision, das Geschäftsführergehalt des Beklagten

sei in Anbetracht einer Wochenarbeitszeit von 60 bis 80 Stunden viel zu nied-

rig gewesen, um auch erfinderische Tätigkeiten abzugelten, zielt nach allem

nur darauf ab, einen vom Berufungsgericht für die Auslegung des Anstellungs-

vertrages herangezogenen Umstand anders zu gewichten, als es im ange-

fochtenen Urteil geschehen ist. Das ist dem Senat verwehrt, weil die Auslegung

von Willenserklärungen ebenso wie die ergänzende Vertragsauslegung Sache

des Tatrichters und hinzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel nicht einen der

bereits erwähnten Rechtsfehler aufzeigt. Nichts anderes gilt für die Ausführun-

gen der Revision, mit denen sie den - auch vom Berufungsgericht für seine

Auslegung ergänzend herangezogenen - Umstand, daß der Geschäftsführer P.

R.

für seine Geschäftsführertätigkeit im Gegensatz zum Beklagten kein Gehalt

bezog, mit anderer Zielsetzung als das Berufungsgericht zu erklären versucht.

Ein Gesichtspunkt, der als Indiz dafür hätte Berücksichtigung finden müssen,

daß die Beteiligten eine zusätzliche Vergütung des Beklagten für seine Erfin-

dertätigkeit erwogen oder gewollt hätten, brauchte ferner dem bloßen Vortrag

des Beklagten, W. M. habe ein vergleichbares Gehalt wie er bezogen,

ohne gehalten gewesen zu sein, sich um die Entwicklung von Neuerungen zu

bemühen, nicht entnommen werden. Denn die an W. M. gezahlte Ver-

gütung kann aufgrund anderer Leistungen dieses Mitarbeiters für die Klägerin

angemessen gewesen sein. Noch weniger aussagekräftig ist schließlich der

Hinweis der Revision auf den Beratungsvertrag zwischen der Klägerin und der

HKR GmbH vom 4. Juli 1990, worin sich die Klägerin für die technische und

elektronische Beratung ihrer Lizenznehmerin ein Entgelt von monatlich

7.000,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer hatte versprechen lassen.

Was die Patentanmeldungen betrifft, die aus der Zeit vor Abschluß des

Anstellungsvertrages stammen, ist überdies nicht zu beanstanden, daß das

Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß die Verein-

barung vom 28. Dezember 1988 keine zusätzliche Vergütung vorsieht. Es mag

sein, daß die Übertragung von Rechten an einer Erfindung üblicherweise ge-

gen Zahlung einer besonderen, gerade hierauf gerichteten Vergütung ge-

schieht. Angesichts des Zwecks der Vereinbarung vom 28. Dezember 1988 ist

es aber eine im konkreten Einzelfall vertretbare Auslegung, daß hier eine aus-

drückliche Vergütungsvereinbarung hätte erwartet werden können, wenn eine

zusätzliche Vergütung des Beklagten von den Parteien gewollt gewesen wäre.

Der Feststellung des Berufungsgerichts steht schließlich nicht entgegen,

daß die Klägerin den Geschäftsbetrieb der MM GmbH am 1. Juli 1990 und der

Beklagte seit diesem Datum anstelle der Geschäftsführertätigkeit für die MM

GmbH die Stellung eines Geschäftsführers bei der Klägerin übernommen ha-

ben. Da der Beklagte vorgetragen gehabt habe, die MM GmbH habe die seiner

Patentanmeldung 37 30 503 zugrundeliegende Erfindung entgeltlich genutzt,

meint die Revision zwar folgern zu können, in Anbetracht von § 613 a Abs. 1

BGB und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts habe

auch die Nutzung späterer Erfindungen durch die Klägerin nur gegen ein be-

sonderes Entgelt erfolgen können. Dem kann jedoch schon deshalb nicht bei-

getreten werden, weil § 613 a BGB auf Dienstverhältnisse von Organmitglie-

dern von Kapitalgesellschaften nicht anwendbar ist. Die Vorschrift erfaßt ihrem

Wortlaut nach nur Arbeitsverhältnisse

(vgl. BGH, Urt. v. 10.02.1981

- VI ZR 185/79, NJW 1981, 1364, 1365). In einem solchen Verhältnis steht ein

Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig nicht (vgl. § 5 ArbGG; BAG, Beschl. v.

06.05.1999 - 5 AZB 22/98, NJW 1999, 3069). Daß hier ausnahmsweise etwas

anderes gelten könnte, zeigt auch die Revision nicht auf. Weil Organmitglieder

in weit höherem Maße vom Vertrauen der sie bestellenden Gesellschaft ab-

hängig sind als Arbeitnehmer, kommt mangels eines vergleichbaren Sachver-

halts auch eine entsprechende Anwendung von § 613 a BGB nicht in Betracht

(MünchKomm./Schaub, BGB, 3. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 13; Erman/Hanau,

BGB, 9. Aufl., § 613 a BGB Rdn. 44 jeweils m.w.N.).

5. Die Klage ist entgegen der Meinung der Revision auch nicht deshalb

abweisungsreif, weil nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten

über die Geltendmachung der Klageansprüche ein Gesellschafterbeschluß der

Klägerin nicht gefaßt worden ist, die gerichtliche Geltendmachung vielmehr auf

einer Willensentscheidung allein des Geschäftsführers P. R. beruht.

Nach § 46 Nr. 8 1. Alt. GmbHG fallen allerdings Ersatzansprüche ge-

genüber Geschäftsführern in die Beschlußzuständigkeit der Gesellschafter.

Gemäß §§ 47, 48 GmbHG bedarf es einer Beschlußfassung in einer Gesell-

schafterversammlung. Ist dem Beschlußerfordernis nicht genügt worden, ergibt

sich daraus nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die im Schrifttum über-

wiegend geteilt wird, ein Einwand gegen den geltend gemachten Anspruch, der

zur Unbegründetheit der Klage führen kann (BGHZ 28, 355, 358; Hachen-

burg/Hüffer, aaO, Rdn. 98 zu § 46 GmbHG; Rohwedder/Koppensteiner,

GmbHG, 3. Aufl., 1997, Rdn. 34 zu § 46; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl.,

1995, Rdn. 142 zu § 46; a.A. Fastrich, DB 1981, 926 f.). Es kann jedoch dahin-

stehen, ob und gegebenenfalls welche der bereits geltend gemachten oder

durch den Auskunftsanspruch vorbereiteten Übertragungsansprüche der Klä-

gerin in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften fallen. Denn

unter den besonderen Umständen des zu entscheidenden Falles bedurfte die

Klägerin für deren Geltendmachung keines Gesellschafterbeschlusses.

Hat bei einer Zweipersonengesellschaft einer der Gesellschafter einen

entsprechenden Beschluß gefaßt, wie es hier hinsichtlich der RTB GmbH und

ihres Geschäftsführers R. ohne weiteres angenommen werden kann, be-

darf es einer Abstimmung und damit einer Gesellschafterversammlung nicht,

soweit dem anderen Gesellschafter die Ausübung seines Stimmrechts gemäß

§ 47 Abs. 4 GmbHG verwehrt ist. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der

Fall, wenn der andere Gesellschafter der Geschäftsführer ist, der verklagt wer-

den soll. Die Vorschrift kann ihrem Zweck entsprechend aber ausdehnend

auch dann angewandt werden, wenn der Betroffene nicht dieser andere Ge-

sellschafter selbst ist. So hat das Reichsgericht erkannt, daß beispielsweise

bei der Entlastung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht Aktien mit-

stimmen dürfen, auf deren Verwaltung ein Aufsichtsratsmitglied von Rechts

wegen einen entscheidenden Einfluß ausübt, weil dann das betreffende Auf-

sichtsratsmitglied genauso, wie wenn es mit eigenen Aktien stimmte, Richter in

eigener Sache und eine freie und unabhängige, nur den Gesellschaftsinteres-

sen dienende Stimmrechtsausübung im Hinblick auf die widerstreitenden Inter-

essen des betroffenen Aufsichtsratsmitglieds nicht gewährleistet wäre (RGZ

146, 385). Auch der Bundesgerichtshof hat bereits die rechtliche Möglichkeit

eines von der Entscheidung betroffenen Nichtgesellschafters, ohne Billigung

eines Dritten über die ihn betreffende Frage mitzuentscheiden, als das maß-

gebliche Abgrenzungskriterium erkannt (BGHZ 36, 296, 299). Danach ist hier

entscheidend, daß der Beklagte den Gesellschafter der Klägerin, die MM

GmbH, als Geschäftsführer vertreten konnte und daß bei der MM GmbH die

Entscheidung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin

gegenüber dem Beklagten nicht gemäß § 46 GmbHG der Bestimmung durch

die Gesellschafter dieser GmbH bedurfte. Aufgrund seiner Vertretungsmacht

wäre der Beklagte deshalb in die Lage versetzt gewesen, ohne Bewilligung

durch die anderen Gesellschafter der MM GmbH für diese Gesellschaft zu sei-

nen Gunsten in einer Gesellschafterversammlung der Klägerin abzustimmen

und auf diese Weise als Richter in eigener Sache zu fungieren. Dies führte im

vorliegenden Fall zum Ausschluß des Stimmrechts der MM GmbH, was die

Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklag-

ten anbelangt.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver