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BGH Urteil vom 01.04.2008 – X ZR 150/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 1. April 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 1. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 13. September 2005

verkündete Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem ihrer Söhne, die Rück- auflassung des diesem übertragenen, 1.036 m2 großen und zunächst gemein-

schaftlich bewohnten Hausgrundstücks. Mit notariellem Vertrag vom 28. Juli

2000 übertrug die Klägerin dem Beklagten das Grundstück unentgeltlich unter

gleichzeitiger Bestellung eines lebenslangen, unentgeltlichen Nießbrauchs für

sie. Der Beklagte verpflichtete sich, den Grundbesitz zu Lebzeiten der Klägerin

ohne deren Zustimmung weder zu veräußern noch zu belasten; bei Verstoß

gegen dieses Verfügungsverbot sollte die Klägerin zum Rücktritt vom Vertrag

berechtigt sein. Bei der Umschreibung des Grundstücks auf den Beklagten

wurde zugunsten der Klägerin zur Sicherung des bedingten Rückübertra-

gungsanspruchs eine Rückauflassungsvormerkung eingetragen.

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Im Zug von auch von der Klägerin gebilligten Verwertungsbemühungen

über eine Teilfläche des Grundstücks nahm der Beklagte Vermessungsleistun-

gen der Stadt Siegburg in Anspruch; dies führte zu einer Auferlegung der Ver-

messungskosten und - nachdem diese nicht sogleich und nicht in voller Höhe

beglichen wurden - im Juni 2003 zur Eintragung einer Zwangssicherungshypo-

thek zugunsten der Stadt. Nachdem es zwischen dem Beklagten und seinem

Bruder K. zu einem Zerwürfnis gekommen und der Beklagte im Frühjahr

2003 nach Bonn gezogen war, widerrief die Klägerin im März 2004 die Schen-

kung an ihn wegen groben Undanks. Die Eintragung der Zwangshypothek

nahm die Klägerin zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten und die Rückauf-

lassung des Grundstücks gerichtlich zu betreiben. Zu einer Zwangsversteige-

rung kam es in der Folgezeit nicht; vielmehr wurden die Vermessungskosten

durch den Beklagten im November 2003 vollständig bezahlt. Die Zwangssiche-

rungshypothek wurde daraufhin gelöscht.

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Nachdem die Klägerin zunächst ein Versäumnisurteil gegen den Beklag-

ten erwirkt hatte, das wegen Verstoßes gegen das Verbot der Ersatzzustellung

an den Gegner in § 178 Abs. 2 ZPO für wirkungslos erklärt wurde, hat das

Landgericht den Beklagten zur Rückauflassung verurteilt. Die Berufung des

Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision

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verfolgt der Beklagte in erster Linie seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die

Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und

zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch

die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. 1. Das Berufungsgericht hat die notarielle Vereinbarung vom 28. Juli

2000 ergänzend dahin ausgelegt, dass diese nicht auf das Verbot rechtsge-

schäftlicher Veräußerung oder Belastung beschränkt sei, sondern dass das

Rücktrittsrecht der Klägerin auch für den Fall bestehen solle, dass das Grund-

stück im Weg der Zwangsvollstreckung belastet werde.

2. a) Die Revision macht geltend, der Beklagte habe - was das Beru-

fungsgericht nicht verkannt habe - lediglich die Verpflichtung übernommen, das

Grundstück nicht zu veräußern oder ohne Zustimmung der Klägerin zu be-

lasten. Das Gericht könne eine ergänzende Vertragsauslegung nicht schon

dann vornehmen, wenn eine Frage, die sich als erheblich erweise, im Vertrag

nicht geregelt sei. Erforderlich sei vielmehr eine planwidrige Lücke des Verein-

barten, weil die Parteien im Rahmen des von ihnen wirklich Gewollten die Fra-

ge als regelungsbedürftig angesehen hätten. Der Nießbrauch der Klägerin sei

durch die nachrangige Belastung des Grundstücks mit der Sicherungshypothek

nicht gefährdet gewesen; die vom Berufungsgericht angeführte Sicherung ei-

nes unbeschwerten Lebensabends für die Klägerin könne es allenfalls rechtfer-

tigen, die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes einer Veräußerung gleich-

zustellen, zu der es aber nicht gekommen sei. Auch von einer Belastung des

Grundstücks unterscheide sich die Eintragung der Zwangssicherungshypothek

grundlegend, denn sie gehe allen eingetragenen Rechten der Klägerin im Rang

nach. Zudem hätte die Klägerin bei Einleitung eines Zwangsversteigerungsver-

fahrens noch ausreichend Zeit gehabt, ihr Rücktrittsrecht auszuüben. Weiter

sei das Rücktrittsrecht nur für den Fall ausbedungen gewesen, dass die Belas-

tung ohne vorherige Zustimmung der Klägerin erfolge; diese habe aber vor Ein-

tragung der Zwangssicherungshypothek nicht eingeholt werden können. Mit

einer vorsätzlichen Belastung ohne Zustimmung der Klägerin sei die Eintra-

gung der Zwangssicherungshypothek, die nicht auf einem freien Entschluss

des Beklagten beruhe, nicht zu vergleichen.

b) Diesen Revisionsrügen hält das Berufungsurteil stand.

aa) Die Auslegung der Individualvereinbarung zwischen den Parteien ist

zunächst Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf über-

prüfbar, ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Tatsa-

chenmaterial außer Acht gelassen wurde, oder gegen Denkgesetze, Erfah-

rungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln verstoßen worden ist (vgl. z.B.

Sen.Urt. v. 9.10.2002 - X ZR 80/01, BGH-Report 2003, 150; Urt. v. 25.2.1992

- X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; BGHZ 135, 269, 273). Derartige Fehler

zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass die

Vereinbarung die Belastung mit einer Zwangshypothek eines Dritten nicht er-

fasst.

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bb) Im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet

auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Belastung mit der

Zwangshypothek im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung in die vertragli-

chen Regelungen einbezogen werden kann. Auch das ist im Revisionsverfah-

ren nur eingeschränkt überprüfbar (BGH, Urt. v. 17.4.2002 - VIII ZR 297/01,

WM 2002, 1229).

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cc) Zunächst hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dass eine plan-

widrige Lücke des Vereinbarten (vgl. nur BGHZ 127, 138, 142) Voraussetzung

für eine ergänzende Vertragsauslegung ist. Eine solche planwidrige Lücke liegt

dann vor, wenn die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel

erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht

gelungen ist (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - V ZR 346/02, NJW-RR 2004, 554 =

BGH-Report 2004, 425). In diesem Sinn begegnet die Bejahung der planwidri-

gen Lücke keinen durchgreifenden Bedenken. Dass der Beklagte den Grund-

besitz ohne Zustimmung der Klägerin weder veräußern noch belasten durfte,

hatte ersichtlich den Zweck, die Weiternutzung der Wohnung durch die Kläge-

rin nicht zu gefährden. Eine derartige Gefährdung konnte auch durch die Belas-

tung mit einer Sicherungshypothek eintreten, denn aus dieser rührte die Gefahr

einer Zwangsverwertung des Grundstücks mit einem sich daraus ergebenden

Eigentümerwechsel her. Die Klägerin musste selbst bei Berücksichtigung des

Umstands, dass der rechtliche Bestand ihres Nießbrauchs durch die nachran-

gige Zwangssicherungshypothek nicht gefährdet war (vgl. §§ 44, 52 ZVG), be-

fürchten, in für sie möglicherweise unübersehbare Auseinandersetzungen mit

einem außenstehenden neuen Eigentümer verwickelt zu werden. Die Folge-

rung des Berufungsgerichts, auch dieser Fall habe dem Rücktrittsrecht unter-

worfen werden sollen, ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden

(vgl. auch BGH, Urt. v. 22.9.1994 - IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 = MDR

1995, 791). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Nießbraucherin

nach §§ 1041 - 1047, 1051 BGB Verpflichtungen gegenüber dem neuen Eigen-

tümer nach Durchführung einer Zwangsversteigerung treffen konnten (vgl. OLG

Frankfurt, Urt. v. 19.2.2003 - 21 U 23/02, OLG-Report Frankfurt 2003, 306,

308).

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II. Die Ausfüllung der Regelungslücke hatte nach dem hypothetischen

Parteiwillen am Vertragsinhalt anzuknüpfen und darf sich nicht in Widerspruch

zu dem tatsächlich Vereinbarten setzen (vgl. nur BGHZ 77, 302, 304). Dem

wird die Unterstellung der Eintragung der Zwangshypothek unter das Verfü-

gungsverbot jedenfalls dann gerecht, wenn die Zwangshypothek wegen eines

dem Beklagten zuzurechnenden Verhaltens eingetragen worden ist. Hierzu hat

das Berufungsgericht allerdings keine tragfähigen Feststellungen getroffen;

denn es hat zwar zum einen ausgeführt, dass der Beklagte die Rechnung und

mehrere Mahnungen über die Kosten der Vermessung erhalten habe, zum an-

deren aber unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten referiert, dass sein

Bruder die Rechnung unterschlagen und die Klägerin mehrfach erklärt habe,

sie werde für die Zahlung der Rechnung persönlich aufkommen. Das Beru-

fungsgericht, das diesen Vortrag wegen nicht ausreichender Substantiierung

als unbeachtlich angesehen hat, hat dabei nicht hinreichend beachtet, dass ein

Sachvortrag bereits dann erheblich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden,

die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das

geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen

zu lassen, und dass die Angabe näherer Einzelheiten nur erforderlich ist, wenn

diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (vgl. nur Sen.Urt. v. 23.4.1991

- X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709). Das Berufungsgericht wird im wiederer-

öffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit haben, dem weiter nachzugehen.

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III. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet die Annahme des Beru-

fungsgerichts, dass die Rücktrittserklärung der Klägerin dem Beklagten vor der

Bezahlung der Gebührenschuld an die Stadt Siegburg zugegangen ist. Dass

die Rücktrittserklärung in einem Schriftstück erfolgte, das zugleich prozessuale

Erklärungen enthielt, steht der Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschrif-

ten über den Zugang, insbesondere der des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, nicht

entgegen (vgl. Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 2007, § 130 BGB Rdn. 4;

Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 130 BGB Rdn. 3;

Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, Überbl. vor § 104

Rdn. 37). Das Berufungsgericht hat in prozessual zulässiger Weise aus dem

Verhalten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den denkmöglichen

und damit für das Revisionsgericht bindenden Schluss gezogen, dass der Be-

klagte den Zugang der Erklärung wahrheitswidrig - und damit in nicht beachtli-

cher Weise - bestritten habe. Damit durfte das Berufungsgericht in tatrichterli-

cher Würdigung von einem Zugang der Rücktrittserklärung vor Tilgung der Ge-

bührenschuld ausgehen.

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IV. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die Eintragung der

Zwangssicherungshypothek der Klägerin grundsätzlich den Rücktritt vom Über-

tragungsvertrag eröffnet hat, hat das Berufungsgericht nicht ausreichend ge-

prüft, ob der Klägerin der Rücktritt nicht nach Treu und Glauben verwehrt war.

Dies käme insbesondere dann in Betracht, wenn die Klägerin im Verhältnis

zum Beklagten zugesagt oder sonst in zurechenbarer Weise den Eindruck

vermittelt hätte, die Kosten für die Vermessung selbst zu tragen, oder wenn die

Vermessung allein oder jedenfalls überwiegend im Interesse der Klägerin er-

folgt wäre. Schon mangels vom Berufungsgericht getroffener Feststellungen

hierzu sind die Überlegungen im Berufungsurteil, ein solches Versprechen sei

eher zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung abgegeben worden,

spekulativ. Dabei kann freilich auch Bedeutung erlangen, dass, wie das Beru-

fungsgericht festgestellt hat, der Beklagte die ihm von der Klägerin zur Beglei-

chung der Vermessungskosten übergebenen 1.000 EUR nicht an die Stadt

weitergeleitet hat.

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V. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerich-

tig - nicht mit der Frage befasst, ob die Klägerin das Grundstück auf Grund des

Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks herausverlangen kann. Er-

forderlichenfalls wird es auch diese Prüfung nachzuholen haben.

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VI. Der von der Revision geltend gemachte Verfahrensmangel der Ge-

richtsbesetzung in der Vorinstanz liegt nicht vor.

Der Richter am Landgericht Dr. Kaufmann, der am Berufungsurteil mit-

gewirkt hat, war nicht kraft Gesetzes nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung

des Richteramts ausgeschlossen. Die Mitwirkung an zwei Beschlüssen, mit

denen dem Beklagten Prozesskostenhilfe versagt worden ist, reicht hierfür

nicht aus. Zwar hat der Beklagte insoweit sein Rügerecht nicht verloren (BSG,

Beschl. v. 12.2.2003 - B 9 SB 60/02 B, in juris veröffentlicht). Jedoch kann der

Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, dass ein gesetzlicher Aus-

schlussgrund vorliege. Die Bestimmung des § 41 Nr. 6 ZPO setzt eine Mitwir-

kung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung, also der erstinstanzlichen

Sachentscheidung, voraus. Da der Richter weder an dieser noch an dem vo-

rangegangenen Versäumnisurteil mitgewirkt hat, kommt es auf die streitige

Frage, ob die Mitwirkung an dem Versäumnisurteil den Ausschlussgrund aus-

füllte, nicht an.

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Der den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückweisende Be-

schluss des Landgerichts ist in einem Beschluss des Berufungsgerichts bestä-

tigt worden, an dem Richter Dr. Kaufmann zudem nicht mitgewirkt hat. Die Mit-

wirkung an der Versagung der Prozesskostenhilfe füllt den Ausschlussgrund

des § 41 Nr. 6 ZPO im Hinblick auf das Berufungsurteil nicht aus (vgl. BSG,

Beschl. v. 14.4.2004 - B 9 VG 3/03 BH, in juris veröffentlicht), zumal, da die

Regelung in § 41 ZPO die Ausschließungsgründe abschließend aufführt und

diese Vorschrift schon wegen der verfassungsmäßigen Anforderung, den ge-

setzlichen Richter im voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, einer erwei-

ternden Auslegung nicht zugänglich

ist (BGH, Beschl. v. 20.10.2003

- II ZB 31/02, NJW 2004, 163 m.w.N.).

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Da der Ausschlussgrund nicht eingreift, greift auch die auf

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge der Verletzung des gesetzlichen

Richters nicht.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanzen:

LG Bonn, Entscheidung vom 15.03.2005 - 3 O 358/03 -

OLG Köln, Entscheidung vom 13.09.2005 - 15 U 70/05 -