BGH Urteil vom 11.04.2000 – X ZR 19/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. April 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ: nein
BGB § 276
BGB § 635
Zur Haftung des Unternehmens für die objektiv unrichtige Erklärung, verloren-
gegangene Daten auf einer EDV-Anlage seien nicht wiederherzustellen.
BGH, Urteil vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. April 2000 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden,
die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1997 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des
Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisi-
on, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte, ein Zahnarzt, hat bei der Klägerin eine EDV-Anlage mit
Programmen für seine Praxis erworben. Nachdem er im März 1994 nicht mehr
auf die Festplatte des Rechners zugreifen konnte, hat er diesen nach seiner
Darstellung der Klägerin mit dem Auftrag zugesandt, entweder die Festplatte
zu reparieren oder die Daten auf eine andere Platte zu übertragen. Kurze Zeit
nach Eingang des Rechners teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß die
Daten von der Platte nicht mehr zu retten seien, und forderte ihn auf, die von
ihm erstellten Bänder mit Datensicherungen zu übersenden. Eine Wiederher-
stellung der Daten von diesen Bändern gelang der Klägerin ebenfalls nicht.
Wie sie geltend macht, seien die Bänder teilweise nicht zu lesen gewesen bzw.
wiesen eine Inkonsistenz auf.
Parallel zu ihren Reparaturbemühungen hat die Klägerin dem Beklagten
eine neue Computeranlage überlassen, in die dieser die relevanten Daten sei-
ner Praxis und seiner Patienten von Hand eingegeben hat. Nachdem die Repa-
raturbemühungen der Klägerin endgültig gescheitert waren, hat sie von ihm
unter anderem den vereinbarten Kaufpreis für diese Anlage verlangt. Zwi-
schenzeitlich hatte der Beklagte die Festplatte des ursprünglichen Rechners
einem anderen Unternehmen übergeben, das nach seiner Behauptung von
früheren Mitarbeitern der Klägerin gegründet worden ist. Diesem Unternehmen
ist es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb weniger Stun-
den gelungen, die Festplatte lauffähig und die darauf befindlichen Daten zu-
gänglich zu machen.
Gestützt hierauf hat der Beklagte gegenüber der Kaufpreisforderung der
Klägerin mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Zu deren Begründung
hat er geltend gemacht, er habe für die fristgerechte Bestellung der Quartals-
abrechnung für das erste Vierteljahr 1994 Anfang April die Daten in den neuen
Rechner von Hand eingeben und dabei auf Fremdkräfte, unter anderem seine
Ehefrau, zurückgreifen müssen. Diesen Kräften habe er eine Vergütung in der
Größenordnung von insgesamt 75.000,-- DM gezahlt. Diesen Aufwand müsse
die Klägerin ersetzen, nachdem sich herausgestellt habe, daß die Festplatte
und die darauf befindlichen Daten mit einfachen Mitteln zu retten gewesen wä-
ren. Die von ihr gegebene Auskunft, eine solche Reparatur sei unmöglich, sei
objektiv falsch gewesen. Diesen Fehler habe sie auch subjektiv zu vertreten.
Soweit seine Ansprüche nicht durch die Aufrechnung gegenüber der Klagefor-
derung verbraucht sind, hat er - nachdem die Klägerin ihre Forderung im Kla-
gewege geltend gemacht hat - wegen des verbleibenden Restbetrages Wider-
klage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage - abgesehen von einem Restbetrag, dem
gegenüber es eine Aufrechnung ausgeschlossen hat - abgewiesen und die
Klägerin auf die Widerklage im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die ge-
gen diese Entscheidung gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsge-
richt hat den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises für die Anlage und Strea-
merbänder verurteilt und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen
diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seine
abgewiesenen Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel ent-
gegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizutreten, daß der Kläge-
rin ursprünglich ein Anspruch auf Vergütung der an den Beklagten veräußerten
zweiten Computeranlage zusteht, den das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
nach Grund und Höhe als unstreitig bewertet hat. Die Revision ist dem nicht
entgegengetreten. Der Streit der Parteien betrifft allein die von dem Beklagten
geltend gemachten Gegenansprüche.
II. 1. Die Zurückweisung der Aufrechnung und die Abweisung der Wi-
derklage hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß dem Beklagten Ersatz-
ansprüche gegen die Klägerin nicht zustünden, weil es an dem dafür erforderli-
chen Verschulden auf seiten der Klägerin fehle. Zwar sei ihre Erklärung, ein
Zugriff auf die Festplatte sei nicht mehr möglich und die dort befindlichen Da-
ten könnten daher nicht zurückgewonnen werden, objektiv falsch gewesen. Im
Rahmen ihrer Möglichkeiten sei sie jedoch ordnungsgemäß vorgegangen, um
einen Datentransfer von dem alten auf den neuen Rechner zu ermöglichen.
Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen H. habe sie die gleichen Maß-
nahmen getroffen wie das später von dem Beklagten eingeschaltete Unter-
nehmen. Zwar habe der Zeuge möglicherweise nicht eine in jeder Hinsicht ge-
genüber der schadhaften baugleiche Steuerelektronik an der Festplatte be-
nutzt. In ihrem Altbestand habe sich eine solche jedoch nicht befunden; diese
habe von ihr auch nicht beschafft werden können. Es sei daher schon "Glück"
gewesen, daß man auf die bei der Klägerin vorhandene Logik überhaupt habe
zurückgreifen können. Die Vorhaltung weiterer Altmodelle sei von ihr nicht zu
verlangen, zumal der Benutzer eines Computers die Möglichkeit habe, wichtige
Daten auf Bändern zu sichern.
Der Klägerin könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie den Be-
klagten nicht auf die Möglichkeit der Wiedergewinnung von Daten bei Verwen-
dung eines baugleichen Festplattencontrollers hingewiesen habe. Daß ein sol-
ches Modell im Handel frei erhältlich gewesen sei, könne dem Parteivortrag,
insbesondere dem des Beklagten, nicht entnommen werden. Die Wahrschein-
lichkeit, den Anbieter eines solchen Bauteils innerhalb der kurzen zur Verfü-
gung stehenden Zeit bis zum notwendigen Abschluß der Quartalsabrechnung
aufzufinden, sei außerordentlich gering gewesen, so daß man vom Verlust der
Daten habe ausgehen müssen. Hinzugekommen sei, daß die Datensicherung
auch aus einem anderen Grunde nicht kalkulierbar und im Ergebnis zufällig
sei, da es sich nach der Aussage des Zeugen S., der die Daten dann letzt-
lich zurückgewonnen habe, auch bei der Verwendung eines identischen Chips
um eine Zitterpartie gehandelt habe. Damit lägen die Umstände des Falles so,
daß der Klägerin ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könne.
2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Das Berufungsge-
richt hat die Anforderungen an die Feststellung des erforderlichen Verschul-
dens auf seiten der Klägerin überspannt; zugleich hat es bei seiner Wertung
wesentlichen Sachvortrag des Beklagten übergangen, wie die Revision mit
Recht beanstandet.
a) Wie das Berufungsgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend ausgeführt
hat, kommen im vorliegenden Fall zugunsten des Beklagten Ansprüche aus
positiver Forderungsverletzung in Betracht. Die Erklärung der Klägerin, daß die
Daten von der Festplatte nicht zurückgewonnen werden könnten, war objektiv
falsch. Schon darin ist eine objektive Pflichtverletzung der Klägerin zu sehen.
Sie war die wesentliche Ursache dafür, daß der Beklagte in die nach seiner
Darstellung kostenintensive Neueingabe aller für die Abrechnung benötigten
Angaben eingetreten ist. Im Rahmen des durch die Übergabe der Festplatte
zur Reparatur und zur Wiedergewinnung der Daten begründeten Vertragsver-
hältnisses durfte der Beklagte erwarten, daß die als Fachunternehmen auftre-
tende Klägerin ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage, insbe-
sondere über die objektiv bestehenden Möglichkeiten einer Reparatur der
Festplatte und die für ihn in erster Linie wesentliche Frage der Rückgewinnung
der Daten aufklärte und dabei auch über solche Möglichkeiten informierte, die
nur eine geringe Chance der Realisierung boten. Darauf, ob anderweitig nur
geringe Chancen einer Wiedergewinnung der Daten bestanden, kommt es in
diesem Zusammenhang nicht an. Der Auftraggeber kann erwarten, von einem
Fachunternehmen zutreffend und umfassend über alle Möglichkeiten der Repa-
ratur unterrichtet zu werden. Die Entscheidung darüber, ob auch wenig aus-
sichtsreiche andere Wege beschritten werden sollen, obliegt allein ihm. Darin,
daß die Klägerin dem nicht nachgekommen ist, sondern dem Beklagten dar-
über hinaus eine objektiv unrichtige Erklärung gegeben hat, liegt eine Verlet-
zung der vertraglichen Schutzpflichten durch sie, die eine Schadensersatz-
pflicht aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung auslösen
kann. Daß die Erklärung objektiv unrichtig war, ist durch das Berufungsgericht
festgestellt worden; die Revisionserwiderung hat insoweit einen Rechtsfehler
nicht aufzeigen können. Das Berufungsgericht ist der Aussage des Zeugen
S. gefolgt, der bekundet hat, er habe durch einen bloßen Austausch des
festplatteneigenen Controllers die Festplatte wieder gängig und die darauf ge-
speicherten Daten zugänglich machen können.
Bei diesem Sachverhalt war es Sache der Klägerin, sich hinsichtlich des
Verschuldens für die objektiv festzustellende Pflichtverletzung zu entlasten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß der Schuldner ent-
sprechend dem Rechtsgedanken des § 282 BGB darlegen und gegebenenfalls
beweisen, daß er eine objektiv feststehende und zu einem Schaden führende
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wenn die Schadensursache - wie hier -
in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. BGHZ 64, 46, 51; 66, 51, 53; siehe
auch Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 282 BGB Rdn. 8 m.w.N.). Dieser
Entlastungsbeweis ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht
geführt. Für einen Sachkundigen waren die Erklärungen der Klägerin nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar unvollständig und ungenau.
Danach hat sich die Klägerin nicht darauf beschränkt, ihr eigenes subjektives
Unvermögen zur Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten darzulegen, son-
dern sie hat gegenüber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht, eine Wieder-
herstellung oder Wiedergewinnung der Daten sei objektiv und damit schlecht-
hin unmöglich. Hiervon durfte sie auch vor dem Hintergrund der vom Beru-
fungsgericht festgestellten Marktverhältnisse nicht ausgehen. Auch wenn man
mit der angefochtenen Entscheidung annimmt, daß sich die Klägerin nicht mit
dem Einbau der Festplatte in verschiedene Rechner begnügt, sondern weitere
Maßnahmen einschließlich eines Austausches des Festplattencontrollers er-
griffen hat, durfte sie gegenüber ihrem Kunden nicht in der geschehenen Wei-
se darstellen, daß eine Reparatur ausgeschlossen sei. Als ein auf dem ein-
schlägigen Sektor tätiges Fachunternehmen mußte sie erkennen, jedenfalls
aber mit der Möglichkeit rechnen, daß sie noch nicht alles unternommen hatte,
um einen Zugriff auf die Festplatte zu ermöglichen. Insoweit ist das Berufungs-
gericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der für die Klägerin
tätige Mitarbeiter nicht einmal geprüft hatte, ob die von ihm als Austausch her-
angezogene Platine der gleichen Revision wie der defekte Controller ent-
stammte. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge H., der die Reparaturarbeiten
ausgeführt
hatte,
angegeben, auf die Revision der Platte nicht geachtet zu haben, und es als gut
möglich bezeichnet, daß er den Controller einer anderen Revision eingebaut
hatte. Damit war auch aus seiner Sicht eine Kompatibilität der Controller nicht
gesichert. Das schloß eine abschließende Beurteilung der Wiederherstel-
lungsmöglichkeiten aus und ließ allenfalls die Aussage zu, daß der Klägerin
eine solche Reparatur nicht möglich war.
In diesem Zusammenhang kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf
verweisen, daß - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ihr ein entspre-
chender Controller nicht zur Verfügung stand und von ihr auf dem Markt auch
nicht beschafft werden konnte. Die Vertragsverletzung der Klägerin liegt nicht
darin, daß sie eine solche Beschaffung nicht vorgenommen hat; eine Ersatz-
pflicht kann sich vielmehr schon daraus ergeben, daß sie dem Beklagten ge-
genüber behauptet hat, daß eine Reparatur objektiv unmöglich sei, ohne ihn
auf die anderweiten Möglichkeiten, mögen diese auch fernliegend gewesen
sein, hinzuweisen.
Rechtsfehlerhaft ist die Wertung des Berufungsgerichts zum Vertreten-
müssen darüber hinaus auch deshalb, weil diese auf die subjektiven Fähigkei-
ten und Möglichkeiten der Klägerin abstellt. Abweichend vom Strafrecht gilt im
Zivilrecht kein individueller, sondern ein auf die allgemeinen Verkehrsbedürf-
nisse ausgerichteter objektiver Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu Palandt/Heinrichs,
§ 276 BGB Rdn. 15 m.w.N.). Es kommt daher nicht darauf an, welche Fähig-
keiten und Fertigkeiten die Klägerin individuell besaß; Maßstab für das Ver-
schulden ist vielmehr, welche Sorgfalt von einem Schuldner in der Lage der
Klägerin erwartet werden kann. Daß ein solcher Schuldner nicht hatte erken-
nen lassen, daß die erteilte Auskunft falsch war und aus der Sicht des Beklag-
ten die Suche nach weiteren Lösungen zu Unrecht als unsinnig erscheinen
lassen mußte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
b) Von Rechtsfehlern beeinflußt ist die angefochtene Entscheidung
auch, soweit darin Ersatzansprüche des Beklagten wegen der Fehler bei den
Sicherungsbändern deshalb verneint werden, weil der Beklagte die Ursächlich-
keit eines Fehlverhaltens der Klägerin für die mangelnde Lesbarkeit der Siche-
rungsbänder nicht schlüssig dargelegt habe. Mit dieser Würdigung hat das Be-
rufungsgericht die Anforderungen an die ausreichende Darlegung der An-
spruchsvoraussetzungen überspannt.
aa) Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit erheblich, wenn der Darle-
gungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden
erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991,
2707, 2709 = MDR 1992, 66, 67; v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW-RR 1995,
722 u. v. 1.2.1995 - IV ZR 265/93, NJW-RR 1995, 724). Dabei richtet sich der
Umfang der erforderlichen Darlegung zum einen nach der Einlassung des
Gegners und zum anderen nach dem, was der Partei an näheren Angaben zu-
mutbar und möglich ist (zur Begrenzung der Darlegungslast durch die Zumut-
barkeit vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1995 - IV ZR 31/94, MDR 1995, 407 = NJW 1995,
1160; Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 55/97, NJW-RR 2000, 343, 344 - Werbefotos).
Dem genügt das Vorbringen des Beklagten. Dieser hat in der Klageerwiderung
geltend gemacht, daß die Fehlerhaftigkeit der Datenstruktur auf den Streamer-
bändern auf einen Programmierfehler der Klägerin, die das Sicherungspro-
gramm geliefert und gepflegt hatte, zurückzuführen sei, und sich insoweit zum
Beweis auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Im gleichen Schriftsatz
hat er sein Vorbringen dahin ergänzt, daß die Klägerin ihm, dem Beklagten,
schon 1986/1987 ein nach ihren Angaben untaugliches Datensicherungssy-
stem verkauft habe, weil die von der Klägerin gefertigte Software eine Daten-
struktur auf den Bändern hergestellt habe, die eine Rekonstruktion nicht zulas-
se. Dieses Vorbringen hat er mit Schriftsatz vom 9. November 1995 wiederholt
und mit Schriftsatz vom 22. Januar 1996 weiter geltend gemacht, daß er die
Datensicherungen regelmäßig in einer der Üblichkeit entsprechenden Weise
vorgenommen habe. Mehr als diese Darlegung ist von einem technischen Lai-
en wie dem Beklagten nicht zu erwarten. Zugleich müssen diese Ausführungen
genügen, um einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dem Anspruch auf
Fachkunde am Markt auftritt, eine sachliche Stellungnahme zu ermöglichen,
insbesondere dann, wenn es - wie im vorliegenden Fall - die Bänder erhalten
hat und untersuchen konnte. Tatsächlich ist die Klägerin auch sachlich auf die-
ses Vorbringen des Beklagten eingegangen, indem sie vorgetragen hat, die
mangelnde Eignung der Kopien sei darauf zurückzuführen, daß der Beklagte
alte Bänder verwendet habe, die schadhaft gewesen seien.
Bei dieser Ausgangslage durfte das Berufungsgericht die Behauptung
des Beklagten nicht als unsubstantiiert zurückweisen. Auch im Zivilverfahren
darf der Richter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Be-
weise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, die Erheblich-
keit der unter Beweis gestellten Tatsachen mangels näherer Bezeichnung nicht
beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW
1995, 722), wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Be-
hauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen (BGH,
Urt. v. 12.6.1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212), also ohne greifbare
Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1995
- VI ZR 178/94, MDR 1995, 738 = NJW 1995, 2111), oder wenn es auf die un-
ter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt. Dabei ist sowohl bei der Zurück-
weisung eines Beweismittels als ungeeignet (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v.
28.2.1992 - 2 BvR 1179/91, NJW 1993, 254) als auch bei der Annahme von
Willkür oder Mißbrauch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur das
Fehlen jeglicher Anhaltspunkte rechtfertigen können (vgl. BGH, Urt. v.
25.4.1995 - VI ZR 178/94, MDR 1995, 738 = NJW 1995, 2111). Das gleiche gilt
dann, wenn sich der Antrag als Ausforschungsbeweis darstellt, der angenom-
men wird, wenn eine Partei die beweiserheblichen Tatsachen erst durch die
Beweisaufnahme zu erfahren sucht, um sie zur Grundlage ihres eigenen neuen
Prozeßvortrages zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW
1984, 2888, 2889). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unzulässige Ausforschung
nicht vor, wenn eine Prozeßpartei mangels der nur bei einem Sachkundigen
vorhandenen Erkenntnis von Einzeltatsachen nicht umhin kann, von ihr zu-
nächst nur vermutete Angaben als Behauptung in einen Rechtsstreit einzufüh-
ren (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1995 - VI ZR 31/94, NJW 1995, 1160 = MDR 1995,
407). Mangels näherer Kenntnis und insbesondere eines Einblicks in die kon-
kret von der Klägerin ergriffenen Maßnahmen bei der Erstellung und Imple-
mentierung des Datensicherungsprogramms war von dem Beklagten eine über
die Behauptung, die Beklagte habe dabei Fehler gemacht, da sich nur so die
aufgegriffenen Mängel erklären ließen, hinausgehende Darstellung nicht zu
erwarten. Diese genügt daher den Anforderungen an die Substantiierungs-
pflicht. Insoweit hätte das Berufungsgericht daher mit der von ihm gegebenen
Begründung nicht von der Erhebung der mit der Klagebeantwortung angebote-
nen Beweise absehen dürfen.
bb) Die Versagung von Ersatzansprüchen erweist sich insoweit nach
dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als
richtig. Insoweit kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, daß die
Rechte des Beklagten verjährt sind. Nach seinen Behauptungen, zu denen das
Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen hat, war die Sicherungssoft-
ware eine individuelle Anfertigung durch die Klägerin, so daß das ihrer Liefe-
rung zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach Werkvertragsrecht zu beurteilen
ist. Für die hier geltend gemachten Schäden gilt dann jedoch nicht die Verjäh-
rungsfrist des § 638 BGB, auch wenn - wovon mit Rücksicht auf die vom Be-
klagten genannten Zeitangaben, nach denen die Programme 1986/1987 gelie-
fert wurden - von einer länger zurückliegenden Abnahme auszugehen sein
wird. Mit dem Ausgleich für seine Aufwendungen macht der Beklagte nicht ei-
nen unmittelbar auf die Mangelhaftigkeit der Software gestützten Ersatzan-
spruch geltend, sondern verlangt Ausgleich für einen auf dieser Mangelhaftig-
keit beruhenden weiteren Schaden, der rechtlich als sogenannter Mangelfolge-
schaden zu qualifizieren ist. Auf diesen findet im vorliegenden Fall § 638 BGB
keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist im
deshalb auszugehen, weil bei Werkverträgen Mangelfolgen nicht selten nach
Ablauf der Verjährungsfrist des § 638 BGB eintreten, die in ihren Wirkungen
verhältnismäßig schwer sind und deren Folgen bei zweckgerichteter Auslegung
der Vorschriften nicht unter deren Geltungsbereich gebracht werden dürfen,
sondern nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung und der für
diese geltenden Verjährungsvorschrift des § 195 BGB zu beurteilen sind. Für
die Abgrenzung zwischen den nach § 638 BGB verjährenden Mängelfolge-
schäden und denen, für die die allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt,
ist eine an Leistungsobjekt und Schadensersatz orientierte Güter- und Interes-
senabwägung ausschlaggebend, durch die das Verjährungsrisiko für Mangel-
folgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemessen verteilt wird
(vgl. Sen.Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, MDR 1993, 426 = NJW 1993, 923,
schaden geregelt, der dem Werk unmittelbar anhaftet, nicht hingegen der so-
genannte Mangelfolgeschaden, der zwar auch kausal durch einen Mangel be-
dingt ist, aber erst durch den Hinzutritt eines weiteren Ereignisses und an an-
deren Rechtsgütern realisiert wird. Dieser weitere Schaden ist grundsätzlich
nach den Regeln der positiven Forderungsverletzung zu ersetzen; der entspre-
chende Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von
30 Jahren nach § 195 BGB. Im einzelnen kann die Abgrenzung dabei nicht
nach der in beiden Fällen erforderlichen Kausalität erfolgen, sondern nur nach
dem lokalen Zusammenhang, das heißt danach, ob sich der Schaden an dem
Werk selbst oder an anderen Rechtsgütern verwirklicht hat (vgl. Sen.Urt. v.
25.6.1991 - X ZR 4/90, MDR 1991, 1036 = NJW 1991, 2418, 2419). Bei Anle-
gung dieser Kriterien scheidet eine Anwendung des § 638 BGB hier aus, da
der erforderliche lokale Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem ein-
getretenen Schaden nicht besteht. Es geht nicht allein um die mangelnde
Brauchbarkeit des Sicherungsprogramms, sondern darum, daß sich infolge des
Fehlens dieser Brauchbarkeit ein weitergehender umfangreicher Schaden im
Vermögen des Beklagten entwickelt hat.
3. Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand
haben. Sie ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen, das gegebenenfalls auch die notwendigen Feststellungen zur
Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs zu treffen haben wird.
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens