BGH Urteile vom 16.10.2002 – IV ZR 307/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Oktober 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
6. April 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:5)
153.387,56
DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein auf dem Gebiet des Ver-
sicherungswesens, begehrt die Richtigstellung von Äußerungen der Be-
klagten, einer Lebensversicherungs-AG, in einem Rundschreiben, das
die Ersetzung von für unwirksam erklärten Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen in Kapitallebensversicherungsverträgen (AVB) zum Gegen-
stand hat und an die davon betroffenen Versicherungsnehmer gerichtet
ist.
In einem vom Kläger betriebenen Verbandsklageverfahren unter-
sagte das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 28. Mai 1999
(VersR 1999, 832) der Beklagten, § 15 AVB (Abschlußkosten) und teil-
weise § 17 AVB (Überschußermittlung/ Gewinnbeteiligung) bei Abschluß
von Kapitallebensversicherungsverträgen zu verwenden oder sich bei
Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge auf diese Klauseln zu be-
rufen. Die Beklagte nahm ihre dagegen gerichtete Revision zurück. Auf
die Revision des Klägers untersagte der Senat durch Urteil vom 9. Mai
2001 (IV ZR 138/99 - BGHZ 147, 373 = VersR 2001, 839) der Beklagten
weiterhin die Verwendung von § 6 AVB (Umwandlung in eine beitrags-
freie Versicherung/ Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts).
Im Juli 2000 versandte die Beklagte mit einem Rundschreiben an
mindestens 1,5 Mio. betroffene Versicherungsnehmer neue, die für un-
wirksam erklärten Klauseln ersetzende Allgemeine Versicherungsbedin-
gungen. Diese hatte sie durch einen vom Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen benannten Treuhänder überprüfen lassen.
Der Kläger hält einen Austausch von Versicherungsbedingungen
unter Einschaltung eines Bedingungstreuhänders und ohne Zustimmung
der betroffenen Versicherungsnehmer nur bei den in § 172 Abs. 1 S. 1
VVG genannten Lebensversicherungen und jedenfalls nicht beim Kapi-
talanteil einer Kapitallebensversicherung für zulässig.
Im Berufungsverfahren hat er von der Beklagten verlangt, Be-
hauptungen in drei Passagen des Rundschreibens richtigzustellen.
Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, daß die mit dem Rundschreiben
verschickten neuen Fassungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen, soweit sie von den bei Vertragsschluß einbezogenen Versiche-
rungsbedingungen abwichen, nicht ohne Zustimmung der Versiche-
rungsnehmer Vertragsbestandteil würden.
Das Oberlandesgericht hat insoweit mit Urteil vom 6. April 2001
(VersR 2001, 1141 mit Anm. Lorenz) die Berufung zurückgewiesen. Nach
seiner Auffassung ermöglicht § 172 Abs. 2 VVG für sämtliche Lebens-
versicherungen einschließlich der Kapitallebensversicherung die Erset-
zung unwirksamer Versicherungsbedingungen durch neue Klauseln nach
Maßgabe des § 172 Abs. 1 VVG. Mit der Revision verfolgt der Kläger
seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b
Abs. 1 ZPO a.F.). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Haupt- und
dem Hilfsantrag des Klägers den Erfolg versagt. Dabei kann offenblei-
ben, ob die Beklagte berechtigt ist, die für unwirksam erklärten Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen mittels eines Bedingungstreuhänderver-
fahrens durch andere Klauseln zu ersetzen.
a) Bereits eine wesentliche Voraussetzung der als Anspruchs-
grundlagen für einen Richtigstellungsanspruch allein in Betracht kom-
menden §§ 1 und 3 UWG ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts stellt die Versendung des Rundschreibens kein Han-
deln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dar. Ein
solches liegt in jedem Verhalten, das objektiv geeignet ist, den eigenen
oder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begün-
stigen. Dabei ist in subjektiver Hinsicht eine entsprechende Absicht des
Handelnden erforderlich, die zwar nicht die einzige oder wesentliche
Zielsetzung für die Handlung sein muß, doch nicht als völlig nebensäch-
lich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3,
270, 277; 19, 299, 303; BGH, Urteile vom 23. Mai 1996 - I ZR 122/94 -
WRP 1996, 1099 unter II 1 a; vom 28. November 1996 - I ZR 184/94 -
GRUR 1997, 473 unter III 1; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht
21. Aufl. Einl. UWG Rdn. 215, 232 ff., jeweils m.w.N.). Eine auf Außen-
wirkung im Markt gerichtete Förderung eigenen oder fremden Wettbe-
werbs zum Nachteil eines anderen Marktteilnehmers fehlt, wenn es nach
einem Vertragsschluß allein noch um die Erfüllung und Durchsetzung in-
dividueller vertraglicher Pflichten oder um die Abwehr von Gewährlei-
stungsansprüchen oder Reklamationen geht, die aus einem Vertrag her-
geleitet werden. In einem solchen Fall wird nur die Wahrnehmung von im
Wettbewerb bereits erlangten Rechtspositionen erstrebt, aber nicht mehr
die - durch den vorangegangenen Vertragsschluß bereits verwirklichte -
Förderung des eigenen Wettbewerbs zu Lasten von Mitbewerbern (Piper
in Köhler/Piper, UWG 2. Aufl. Einf. Rdn. 220). Die Versendung des
Rundschreibens mit den geänderten Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen hielt sich im Rahmen der davon betroffenen Kapitallebensversi-
cherungsverträge. Die Beklagte nahm ihre Interessen als Versicherer
gegenüber ihren Vertragspartnern wahr, indem sie ihren Versicherungs-
nehmern anstelle der für unwirksam erklärten Klauseln neue Versiche-
rungsbedingungen übersandte und diese Maßnahme in dem Rundschrei-
ben erläuterte. Gerade wenn die Beklagte damit - wie das Berufungsge-
richt ausführt - Auseinandersetzungen mit den Versicherungsnehmern
zuvorkommen und die ungewisse Vertragssituation klären wollte, be-
wegte sie sich im Rahmen der bestehenden Verträge. Die Versendung
des Rundschreibens mag auch der Erhaltung der Marktstärke der Be-
klagten förderlich gewesen sein, war aber nicht auf ihre Mitbewerber be-
zogen. Vielmehr war der Klauselaustausch in erster Linie auf den Erhalt
der betroffenen Kapitallebensversicherungsverträge ohne Änderungen
und Einbußen gerichtet. Damit ging es der Beklagten um die Gestaltung
von bestehenden Vertragsverhältnissen.
Maßnahmen innerhalb eines bereits begründeten Vertragsverhält-
nisses haben ausnahmsweise u.a. dann Außenwirkung, wenn sie verhin-
dern sollen, daß Kunden zu anderen Anbietern abwandern. Denn der
Wettbewerb beschränkt sich nicht auf die Gewinnung neuer Kunden,
sondern erstreckt sich auch auf die Erhaltung des bisherigen Kunden-
stammes (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - I ZR 79/90 - GRUR 1992,
450 unter II 1 b m.w.N.). Eine solche Zielsetzung kann der Versendung
des Rundschreibens an die Versicherungsnehmer der Beklagten nicht
entnommen werden. Es ist schon nicht erkennbar, daß der Beklagten ein
Verlust ihres Kundenstamms deshalb drohte, weil die §§ 6, 15, 17 AVB
für unwirksam erklärt wurden.
b) Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig. Der Kläger wendet
sich ausschließlich gegen die Ersetzung der Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen im Wege des Treuhänderverfahrens und damit gegen
die Einbeziehungspraxis der Beklagten.
Im Verbandsklageverfahren
konnte jedoch nach dem hier noch einschlägigen § 13 Abs. 1 AGBG
- ebenso wie jetzt gemäß § 1 UKlaG - nur der Inhalt von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, nicht aber die Art ihrer Einbeziehung kontrolliert
werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - NJW-RR
1987, 45 unter 2 a).
2. Die Rechtsfrage, ob § 172 Abs. 2 VVG für sämtliche Lebensver-
sicherungsverträge eine Ersetzung unwirksamer Versicherungsbedin-
gungen ermöglicht oder nur auf Lebensversicherungen im Sinne von
§ 172 Abs. 1 S. 1 VVG anwendbar ist, rechtfertigt nicht die Annahme der
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Diese im Schrifttum kontro-
vers diskutierte und vom Senat noch nicht entschiedene Frage ist hier
nicht entscheidungserheblich, weil kein wettbewerbsrechtlich relevanter
Tatbestand gegeben ist.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch