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BGH Urteil vom 12.12.2007 – IV ZR 144/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. Dezember 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

18. Mai 2006 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 1/5

und die Beklagte 4/5 tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein eingetragener Verbraucherschutzverein auf dem

Gebiet des Versicherungswesens, verlangt von der Beklagten, es zu un-

terlassen, sich gegenüber Bestandsversicherten bei der Regulierung von

Schadensfällen in der Krankenversicherung auf eine ab November 2003

eingefügte Ergänzung ihrer (im Übrigen den Musterbedingungen für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung - MBKK 94 -

entsprechenden) Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) zu be-

rufen.

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Die Bestimmung des § 5 (2) AVB lautete ursprünglich:

Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch not-

wendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.

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Aus Anlass des Senatsurteils BGHZ 154, 154 ff. hat die Beklagte

diese Klausel im Wege eines Treuhänderverfahrens nach § 178g Abs. 3

VVG um folgenden Zusatz ergänzt:

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... oder wird für eine medizinisch notwendige Heilbehand- lung oder sonstige Maßnahme eine unangemessene hohe Vergütung berechnet. ...

Die Beklagte unterrichtete ihre Versicherten dahin, ihre AVB wür-

den zum 1. Januar 2004 im Hinblick auf das genannte Senatsurteil der-

gestalt aktualisiert, dass der alte Rechtszustand wieder hergestellt wer-

de.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat die Beklagte bei Meidung von Ordnungsstrafen verurteilt, sich ge-

genüber Bestandsversicherten auf die angegriffene Ergänzung zu beru-

fen. Außerdem hat das Berufungsgericht dem Kläger die Befugnis zuge-

sprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklag-

ten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Dagegen

wendet sich die Revision der Beklagten, die das landgerichtliche Urteil

wiederhergestellt sehen möchte. Soweit der Kläger ferner beantragt hat-

te, die Beklagte zur Auskunft darüber zu verurteilen, welchen Versiche-

rungsnehmern sie die geänderten Versicherungsbedingungen zuge-

schickt habe, und sie zu verurteilen, die Unwirksamkeit der Ergänzung

allen davon betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen sowie dem

Kläger Gelegenheit zur Überprüfung und Sicherstellung zu geben, dass

jeder Versicherungsnehmer ein Richtigstellungsschreiben erhält, hat das

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Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revisi-

on des Klägers, mit der er die genannten Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg.

A. I. Soweit sich der Kläger gegen die Klauselergänzung wendet,

hält das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1111 veröffent-

lich ist, einen Klageanspruch aus § 1 UKlaG nicht für gegeben, weil al-

lein die Frage streitig sei, ob das Treuhänderverfahren zu einer wirksa-

men Einbeziehung geführt habe; den Inhalt der Klauseländerung bean-

stande der Kläger bei Lichte betrachtet dagegen nicht. Im Verbandskla-

geverfahren könne aber nur der Inhalt, nicht die Art der Einbeziehung

von Bedingungen kontrolliert werden. Zum Zuge komme vielmehr der

Auffangtatbestand des § 2 UKlaG. Die Vorschrift des § 178g Abs. 3 VVG,

deren Verletzung der Kläger rüge, diene dem Verbraucherschutz nicht

nur als einem Nebenzweck. Sie sei verletzt, weil eine Klauseländerung

hier zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten nicht er-

forderlich gewesen sei. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass ohne die

vorgenommene Klauseländerung eine von der Versichertengemeinschaft

vernünftigerweise zu missbilligende Kostensteigerung zu befürchten ge-

wesen wäre. Allenfalls könne eines Tages eine Erhöhung der Prämien

nach § 178g Abs. 2 VVG in Betracht kommen.

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II. Dem stimmt der Senat nur im Ergebnis zu.

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1. a) Nach dem Wortlaut des § 1 UKlaG kann auf Unterlassung in

Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen

Gesetzbuchs unwirksam sind. Die in den §§ 305 ff. BGB geregelte Fra-

ge, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den

Vertrag einbezogen ist, soll mithin nicht Gegenstand eines Verbandskla-

geverfahrens nach § 1 UKlaG sein. Der sachliche Grund für diese, schon

in der Vorgängervorschrift des § 1 UKlaG, dem § 13 AGBG, zum Aus-

druck kommende Begrenzung des Anwendungsbereichs ist darin zu se-

hen, dass sich Fragen der Einbeziehung einschließlich der Frage, ob ei-

ne Klausel für den Vertragspartner des Verwenders überraschend ist, in

aller Regel nur anhand der Einzelumstände beurteilen lassen. Sie sind

daher für die abstrakte Klauselkontrolle im Verbandsklageverfahren un-

geeignet (vgl. Senatsurteile vom 25. Juni 1986 - IVa ZR 263/84 - VersR

1986, 908 unter 2 a; BGHZ 127, 35, 40; beide m.w.N.).

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b) Mit § 178g Abs. 3 VVG hat der Gesetzgeber dem Krankenversi-

cherer allerdings einen über §§ 305 ff. BGB hinausgehenden Weg zur

Einbeziehung zusätzlicher oder veränderter Klauseln in die bereits mit

den Kunden vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die

Hand gegeben. Die Anpassung der bisherigen Bedingungen setzt die

Zustimmung des davon betroffenen jeweiligen Versicherungsnehmers

nicht voraus, sondern wirkt generell auf sämtliche Einzelverträge, denen

die geänderten Versicherungsbedingungen zugrunde lagen. Vorausge-

setzt wird nach Satz 1 eine nicht nur vorübergehende Veränderung der

Verhältnisse des Gesundheitswesens, die eine Anpassung der Bedin-

gungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erfor-

derlich macht; das ist von einem unabhängigen Treuhänder zu überprü-

fen. Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn eine Bestimmung in

den Versicherungsbedingungen unwirksam und zur Fortführung des Ver-

trages dessen Ergänzung notwendig ist (Satz 2). Mithin spielen Beson-

derheiten im Zusammenhang mit einem bestimmten Einzelvertrag keine

Rolle.

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c) Deshalb trifft die ratio legis für die oben beschriebene Ein-

schränkung des Anwendungsbereichs von § 1 UKlaG hier nicht zu. We-

gen der Beschränkung im Wortlaut dieser Vorschrift auf die Überprüfung

von §§ 307 bis 309 BGB kommt eine erweiternde Auslegung allerdings

nicht in Betracht. Geboten erscheint aber eine analoge Anwendung, je-

denfalls wenn es um die Prüfung einer generellen Einbeziehung verän-

derter Klauseln auf einem Weg, wie er in § 178g Abs. 3 VVG eröffnet

wird, in sämtliche Verträge geht, für die das geänderte Klauselwerk

maßgebend ist. Damit wird dem Zweck des § 1 UKlaG Rechnung getra-

gen, den Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen und unzulässi-

gen Klauseln und den durch sie tatsächlich oft erzeugten Scheinbindun-

gen freizuhalten (vgl. BGHZ 100, 157, 178; 136, 394, 400). Der Kunde

soll durch das Verbandsklageverfahren gerade davor geschützt werden,

dass er mit dem Hinweis auf neue Bedingungen missbräuchlich davon

abgehalten wird, seine sich aus den ursprünglich vereinbarten Bedin-

gungen ergebenden Rechte geltend zu machen (BGH, Urteil vom

28. April 1983 - VII ZR 246/82 - NJW 1983, 1853 unter 2 b a.E.). Soweit

der Senat im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 307/01 - VersR

2002, 1498 unter 1 b) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er dar-

an nicht fest.

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d) Den vom Berufungsgericht erwogenen Weg einer Anwendung

von § 2 UKlaG hält der Senat dagegen nicht für gangbar. Es geht hier

nicht darum, ob die Beklagte "in anderer Weise" als durch Verwenden

von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen

zuwider handelt, sondern gerade um das Verwenden von Bedingungen.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 2 UKlaG auch auf sol-

che Fälle würde § 1 UKlaG weithin überflüssig machen. Dass die Beklag-

te von einer gesetzlichen Vorschrift wie § 178g Abs. 3 VVG Gebrauch

gemacht hat, lässt sich nicht als verbraucherwidrige Praxis einordnen,

deren Abwehr § 2 UKlaG dient.

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2. Die von der Beklagten hier im Treuhänderverfahren vorgenom-

mene Änderung ihrer Bedingungen wird den Anforderungen des § 178g

Abs. 3 VVG nicht gerecht und ist deshalb unwirksam.

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a) Das wird bereits aus Satz 2 des § 178g Abs. 3 VVG deutlich,

wonach selbst bei Unwirksamkeit einer der bisher verwendeten Klauseln

der Satz 1 lediglich entsprechende Anwendung findet, aber nur unter der

weiteren Voraussetzung, dass zur Fortführung des Vertrages dessen Er-

gänzung notwendig ist. Der Senat hat jedoch in der Entscheidung BGHZ

154, 154 ff., die Anlass für das von der Beklagten durchgeführte Treu-

händerverfahren war, keine Klausel für unwirksam erklärt. Er hat aller-

dings die Auslegung des Begriffs "medizinisch notwendige Heilbehand-

lung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MBKK geklärt und der Auslegung des § 5

Abs. 2 MBKK widersprochen, wonach sich die dort getroffene Übermaß-

regelung auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Be-

handlungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes oder Kran-

kenhausträgers erstrecke (BGHZ 154, 154, 166 ff.). Die geänderte Aus-

legung einer Klausel steht der Erklärung der Unwirksamkeit aber gerade

nicht gleich, bleibt in der Eingriffsintensität vielmehr deutlich dahinter zu-

rück. Schon das legt ein Verständnis des § 178g Abs. 3 VVG dahin nahe,

dass eine Änderung selbst von für die Begrenzung der Leistungspflicht

des Krankenversicherers bedeutsamen Klauseln von vornherein seinem

Anwendungsbereich nicht unterfällt.

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b) Aber selbst wenn man auf die Voraussetzungen der Anpas-

sungsbefugnis nach Satz 1 des § 178g Abs. 3 VVG abstellt, führt das zu

keinem anderen Ergebnis. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Klä-

rung der Frage, wann eine nicht nur vorübergehende Veränderung der

Verhältnisse des Gesundheitswesens vorliegt und inwieweit sie auch

durch Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen bewirkt werden

kann. Die Bestimmung des § 178g Abs. 3 VVG betrifft - wie auch die

Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit

Recht betont - einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, für den

eine spezielle Regelung getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gilt aber

auch für § 178g Abs. 3 VVG, dass eine erhebliche, die Anpassung ge-

schlossener Verträge rechtfertigende Störung des Äquivalenzverhältnis-

ses nicht vorliegt, soweit Veränderungen in die Risikosphäre einer Ver-

tragspartei fallen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII

ZR 66/03 - NJW 2006, 899 Tz. 30). Die Formulierung von Versiche-

rungsbedingungen durch den Verwender und deren ihm nachteilige Aus-

legung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gehören aber, auch

wenn die Klausel hier aufgrund der seit längerer Zeit allgemein aufgege-

benen gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-

gungen früher anders verstanden worden ist (BGHZ aaO S. 169), zur Ri-

sikosphäre allein des Verwenders. Die richterliche Auslegung bringt le-

diglich zur Geltung, was nach Treu und Glauben und insbesondere aus

der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers (vgl.

BGHZ 123, 83, 85) Inhalt des geschlossenen Vertrages ist; sie verändert

die Verhältnisse mithin nicht. Über die danach von § 178g Abs. 3 VVG

gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversiche-

rungsbedingungen nicht wirksam zum Nachteil des Versicherungsneh-

mers ändern (§ 178o VVG).

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Davon unberührt bleibt die Befugnis des Versicherers, unter den

Voraussetzungen des § 178g Abs. 2 VVG - so sie denn vorliegen - die

Prämien neu festzusetzen.

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3. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch die Befug-

nis zur Veröffentlichung gemäß § 7 UKlaG zugebilligt, ohne dies freilich

näher zu begründen. Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts

(vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 - NJW 1992, 503

unter II 3 e; vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - NJW-RR 2007, 1286

Tz. 47). Für eine Veröffentlichung spricht hier, dass andere Verwender

gleichartiger Versicherungsbedingungen gewarnt werden. Außerdem bie-

tet die Veröffentlichungsbefugnis immerhin ein Hilfsmittel, das neben

dem Bekanntwerden dieses Urteils zur Information der Betroffenen bei-

tragen kann. Im Hinblick darauf ist die Einräumung der Veröffentli-

chungsbefugnis nicht zu beanstanden.

Danach war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

B. Im Übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen,

dass dem Kläger die weiter geltend gemachten Folgenbeseitigungsan-

sprüche nicht zustehen.

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1. Auf § 8 i.V. mit § 3 UWG können die Anträge nicht gestützt wer-

den. Denn die von der Beklagten gegenüber ihren Bestandsversicherten

vorgenommene Klauselergänzung ist keine Wettbewerbshandlung im

Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Senat hat zu der seinerzeit gelten-

den Fassung des UWG im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (aaO unter 1

a) entschieden, dass ein Schreiben des Versicherers an seine Bestands-

kunden, das die Ersetzung für unwirksam erklärter Versicherungsbedin-

gungen in der Kapitallebensversicherung betraf, kein Handeln im ge-

schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs darstelle. Vielmehr

fehle es an einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Förderung des

Wettbewerbs, wenn es nach einem Vertragsschluss allein noch um die

Erfüllung und Durchsetzung individueller vertraglicher Pflichten gehe. In

einem solchen Fall werde nur die Wahrnehmung der im Wettbewerb be-

reits erlangten Rechtsposition erstrebt, aber nicht die - durch den voran-

gegangenen Vertragsschluss bereits verwirklichte - Förderung des eige-

nen Wettbewerbs zulasten von Mitbewerbern.

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Aus den gleichen Gründen fehlt es auch im vorliegenden Fall an

einer auf Außenwirkung im Markt gerichteten Wettbewerbshandlung. Die

Beklagte hat ihre Versicherten lediglich darüber unterrichtet, dass für ih-

re AVB im Hinblick auf BGHZ 154, 154 ff. der alte Rechtszustand zum

1. Januar 2004 wieder hergestellt werde. Damit sollte ihre Leistungs-

pflicht im Vergleich zu Mitbewerbern, die die Entscheidung BGHZ aaO

hingenommen haben, eingeschränkt werden. Darin liegt auch nach der

neuen Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG keine Handlung, die mit dem

Ziel vorgenommen wird, zugunsten des eigenen oder eines fremden Un-

ternehmens den Absatz zu fördern.

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2. Das Gesetz über Unterlassungsklagen gewährt über den An-

spruch auf Unterlassung hinaus nur einen Anspruch auf Veröffentlichung

(§ 7 UKlaG). Der Bundesgerichtshof hat zu der Vorgängervorschrift des

§ 13 AGBG entschieden, vom Verwender einer unwirksamen Klausel

könne nicht verlangt werden, dass er bereits abgewickelte Verträge rück-

abwickle oder den Vertragspartner von sich aus auf die Unangemessen-

heit der Klausel aufmerksam mache; seine Unterlassungspflicht gehe

vielmehr lediglich dahin, sich bei der Durchsetzung seiner Rechte nicht

auf die unwirksame Klausel zu berufen, sie also nicht mehr zu verwen-

den (Urteil vom 11. Februar 1981 - VIII ZR 335/79 - NJW 1981, 1511 un-

ter II 2 c cc). Weitergehende Ansprüche hat das Gesetz über Unterlas-

sungsklagen nicht eröffnet.

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Damit war auch die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2005 - 12 O 192/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2006 - I-6 U 116/05 -