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BGH Urteil vom 22.10.2002 – X ZR 115/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Oktober 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. Oktober 2002 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Juristischen Be-

schwerdesenats und Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts

vom 16. April 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des am

26. September 1987 angemeldeten und am 31. März 1993 veröffentlichten

europäischen Patents 309 596 (Streitpatents). Das Streitpatent umfaßt

12 Patentansprüche, von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:

"A pumping apparatus for delivering liquid at a high pressure at

which compressibility of the liquid becomes noticable, and at a se-

lectable flow rate, comprising

a) a first piston (10) for reciprocation in a first pump chamber (7),

the first pump chamber having an inlet port and an outlet port,

b) a second piston (20) for reciprocation in a second pump cham-

ber (18), the second pump chamber having an inlet port and an

outlet port,

c) a conduit connection (12, 14) between the outlet port of the first

pump chamber and the inlet port of the second pump chamber,

d) an inlet valve (4) connected to the inlet port of the first pump

chamber for allowing flow of liquid into the first pump chamber

and for inhibiting flow in the opposite direction,

e) an outlet valve (13) connected to the outlet of the first pump

chamber for allowing flow of liquid into the second pump cham-

ber and for inhibiting flow in the opposite direction,

f) drive means (30, 34; 31, 33; 32, 36) for reciprocating the first

and the second piston,

g) wherein the liquid in the first pump chamber is compressed to a

high pressure before delivery of the compressed liquid into the

second pump chamber,

characterised by

control means (41, 42, 43, 44, 35) coupled to the drive means (30,

34; 31, 33; 32, 36) for adjusting the stroke lengths of the pistons

(10, 20) between their top dead centre and their bottom dead cen-

tre, respectively, in response to the desired flow rate of the liquid

delivered at the outlet of the pumping apparatus, with the stroke

volume (i.e., the amount of liquid displaced during a pump cycle)

being decreased when the flow rate is decreased and vice versa,

such that pulsations in the flow of the liquid delivered to the output

of the pumping apparatus are reduced."

In der Streitpatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt ins Deutsche über-

setzt:

"Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck,

bei dem sich die Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht,

und mit wählbarer Flußrate mit

a) einem ersten Kolben (10), der in einer ersten Pumpenkammer

(7) eine Hubbewegung vollführt, wobei die erste Pumpenkammer

eine Einlaß- und eine Auslaßöffnung besitzt,

b) einem zweiten Kolben (20), der in einer zweiten Pumpenkammer

(18) eine Hubbewegung vollführt, wobei die zweite Pumpen-

kammer eine Einlaß- und eine Auslaßöffnung besitzt,

c) einer Verbindungsleitung (12, 14) zwischen der Auslaßöffnung

der ersten Pumpenkammer und der Einlaßöffnung der zweiten

Pumpenkammer,

d) einem an die Einlaßöffnung der ersten Pumpenkammer ange-

schlossenen Einlaßventil (4), durch das ein Flüssigkeitsstrom in

die erste Pumpenkammer eintreten kann und eine Strömung in

entgegengesetzter Richtung verhindert wird,

e) einem an den Auslaß der ersten Pumpenkammer angeschlosse-

nen Auslaßventil (13), durch das Flüssigkeit in die zweite Pum-

penkammer einströmen kann und eine Strömung in entgegenge-

setzter Richtung verhindert wird,

f) Antriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) für die Hubbewegung des

ersten und des zweiten Kolbens,

g) wobei die Flüssigkeit in der ersten Pumpenkammer auf einen

hohen Druck komprimiert wird, bevor die komprimierte Flüssig-

keit in die zweite Pumpenkammer gefördert wird,

gekennzeichnet durch

mit den Antriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) gekoppelte Steuer-

mittel (41, 42, 43, 44, 35) zur Einstellung der Hublängen der Kol-

ben (10, 20) zwischen ihrem jeweiligen oberen und unteren Tot-

punkt in Abhängigkeit von der gewünschten Flußrate der geför-

derten Flüssigkeit am Ausgang der Pumpeinrichtung, wobei das

Hubvolumen (d.h. die während eines Pumpzyklus verdrängte Flüs-

sigkeitsmenge) sich mit abnehmender Flußrate verringert und um-

gekehrt, derart, daß Pulsationen in dem an den Ausgang der

Pumpeinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert werden."

Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche wird auf die Streit-

patentschrift verwiesen.

Die Klägerin hält das Streitpatent für nicht patentfähig. Sie ist insbeson-

dere der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch die amerika-

nische Patentschrift 4 681 513 neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls

aber nahegelegt.

Die Beklagte hat das Streitpatent mit der Maßgabe verteidigt, daß in

Patentanspruch 10 eine Alternative gestrichen werden solle.

Mit dieser Maßgabe hat das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage

abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren An-

trag weiterverfolgt, das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Univ.-Prof. Dr.-Ing. H. M.

ein

schriftliches

Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und er-

gänzt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Wie das Bundespatentge-

richt hat auch der Senat nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Gegen-

stand der Streitpatents nicht patentfähig ist, so daß die Nichtigkeitsklage zu

Recht abgewiesen worden ist (Artt. 52 Abs. 1, 54, 56, 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art.

II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG).

I.

Das Streitpatent betrifft eine Pumpeinrichtung zum Fördern von

Flüssigkeit unter hohem Druck, bei dem sich die Kompressibilität der Flüssig-

keit bemerkbar macht, mit wählbarer Flußrate. Solche Vorrichtungen werden,

wie die Streitpatentschrift erläutert, insbesondere in der Flüssigkeitschromato-

graphie eingesetzt, um die bewegliche Phase durch die Trennsäule hindurch-

zuführen. Dabei soll einerseits die Flußrate einstellbar sein, andererseits die

eingestellte Flußrate zur Vermeidung von Meßfehlern möglichst konstant

(schwankungsfrei) gehalten werden.

Die Patentschrift beschreibt, daß Hubkolbenpumpen mit nur einem Kol-

ben von Haus aus mit Flußschwankungen (Pulsationen) behaftet seien, weil

der Kolben nur während eines Teils des Pumpzyklus´ fördere. Zur Reduzierung

dieser Pulsationen sei es bekannt, eine Doppelkolbenpumpe zu verwenden,

deren miteinander verbundene Pumpenköpfe jeweils einen Hubkolben besit-

zen, die über Nocken und eine Nockenwelle mit einem vorbestimmten Phasen-

abstand angetrieben werden, so daß sich ein relativ gleichmäßiger Förder-

strom ergebe. Zudem seien zusätzliche Pulsationsdämpfer bekannt.

Bei den in der Hochleistungsflüssigkeitschromatographie auftretenden

hohen Drücken bilde jedoch die Kompressibilität der Lösungsmittel eine zu-

sätzliche Quelle für Flußpulsationen. Bei jedem Kompressionszyklus der Pum-

pe müsse der erste Kolben vor Beginn der Förderung der Flüssigkeit erst einen

bestimmten Weg zurücklegen, um die Flüssigkeit auf den endgültigen Förder-

druck zu bringen, was zu Flußpulsationen entsprechend der Pumpenfrequenz

führe, die sich insbesondere bei niedrigen Flußraten und entsprechend kleine-

ren Spitzen (Peaks) im Chromatogramm störend bemerkbar machten.

Aus der amerikanischen Patentschrift 4 352 636 sei es bekannt, die

durch die Kompressibilität der Lösungsmittel erzeugten Pulsationen durch spe-

ziell ausgebildete Nocken zu reduzieren, deren Form so gewählt sei, daß sich

während des gesamten Rotationszyklus mit Ausnahme eines kurzen Abschnitts

zu Beginn des Ausstoßhubs des ersten Kolbens die gleiche Fördermenge er-

gebe, um durch eine Vorkompressionsphase und den resultierenden positiven

Förderpuls die Kompressibilität der Flüssigkeit auszugleichen. Die Vorkom-

pressionsphase sei jedoch von einer Vielzahl von Parametern abhängig, die

nicht alle präzise bestimmt werden könnten, so daß eine Restpulsation zu er-

warten sei. Außerdem benötige die Konstruktion präzise bearbeitete Nocken

und sei damit verhältnismäßig kompliziert.

Hieraus ergibt sich, wie in der Streitpatentschrift angegeben, das techni-

sche Problem, eine Pumpeinrichtung zur Verfügung zu stellen, die es mit kon-

struktiv einfachen Mitteln erlaubt, innerhalb eines breiten Bereichs von Fluß-

raten nachteilige Auswirkungen von Pulsationen auf die chromatographischen

Meßergebnisse weitgehend zu vermeiden.

Erfindungsgemäß soll dies mit folgender Merkmalskombination erreicht

werden:

Pumpeinrichtung zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck, bei

dem sich die Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht, mit einer

wählbaren Flußrate, umfassend

1.

eine erste Pumpenkammer (7),

1.1

in der ein erster Kolben (10) eine Hubbewegung vollführt

und

1.2

die eine Einlaßöffnung und eine Auslaßöffnung aufweist,

2.

eine zweite Pumpenkammer (18),

2.1

in der ein zweiter Kolben (20) eine Hubbewegung vollführt

und

2.2

die eine Einlaßöffnung und eine Auslaßöffnung aufweist,

3.

eine Verbindungsleitung (12, 14) zwischen der Auslaßöffnung der

ersten Pumpenkammer und der Einlaßöffnung der zweiten Pum-

penkammer,

4.

ein Einlaßventil (4)

4.1

das an die Einlaßöffnung der ersten Pumpenkammer ange-

schlossen ist und

4.2

durch das ein Flüssigkeitsstrom in die erste Pumpenkam-

mer eintreten kann und eine Strömung in entgegengesetz-

ter Richtung verhindert wird,

5.

ein Auslaßventil (13),

5.1

das an den Auslaß der ersten Pumpenkammer ange-

schlossen ist und

5.2

durch das Flüssigkeit in die zweite Pumpenkammer ein-

strömen kann und eine Strömung in entgegengesetzter

Richtung verhindert wird,

6.

Antriebsmittel (30, 34; 31, 33; 32, 36)

6.1

6.2

für die Hubbewegung des ersten und des zweiten Kolbens,

wobei die Flüssigkeit in der ersten Pumpenkammer auf ei-

nen hohen Druck komprimiert wird, bevor die komprimierte

Flüssigkeit in die zweite Pumpenkammer gefördert wird,

7.

mit den Antriebsmitteln (30, 34; 31, 33; 32, 36) gekoppelte Steu-

ermittel (41, 42, 43, 44, 35)

7.1

zur Einstellung der Hublängen der Kolben (10, 20) zwi-

schen ihrem jeweiligen oberen und unteren Totpunkt

7.2

in Abhängigkeit von der gewünschten Flußrate der geför-

derten Flüssigkeit am Ausgang der Pumpenvorrichtung,

7.3

wobei das Hubvolumen (d.h. die während eines Pumpzy-

klus verdrängte Flüssigkeitsmenge) mit abnehmender Fluß-

rate verringert wird und umgekehrt,

7.4

derart, daß Pulsationen in dem an den Ausgang der Pum-

peinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert wer-

den ("such that pulsations ... are reduced").

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Streitpatentschrift zeigt ein

Ausführungsbeispiel der Erfindung.

Die Streitpatentschrift erläutert, daß erfindungsgemäß die Flußrate, die

bei den bekannten Fördersystemen bei gleichbleibendem Hubvolumen durch

Veränderung der Hubfrequenz der Kolben verändert worden sei, durch Verän-

derung sowohl der Hubfrequenz als auch des Hubvolumens verändert werde.

Daraus ergeben sich zwei Vorteile:

- Zum einen wird mit - bei kleinerer Flußrate - kleiner werdendem Hub-

volumen auch das Volumen kleiner, das vor Beginn des Förderns auf

den Enddruck zu komprimieren ist, was die Kompressionsphase ver-

kürzt und zu geringeren Pulsationen führt.

- Zum anderen bedeutet ein geringeres Hubvolumen eine höhere

Hubfrequenz und damit eine entsprechend höhere Frequenz der

verbleibenden Pulsationen. Sie wirkt sich günstig aus, weil hochfre-

quente Pulsationen eher wie ein gleichmäßiges Hintergrundsignal

wirken, das das gesamte Chromatogramm im wesentlichen gleich-

mäßig beeinflußt; außerdem führt, wie Prof. Dr.-Ing. S. in dem von

der Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Privatgutachten darlegt

und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, das Speicherver-

halten des Systems zu einer Art "Tiefpaßwirkung", d.h. zu einer

Glättung der Pulsationen, die um so ausgeprägter erfolgt, desto hö-

her die Pulsationsfrequenz ist.

Mit konstruktiv einfachen Mitteln werden damit die nachteiligen Auswirkungen

von Pulsationen in dem besonders kritischen Bereich der niedrigeren Flußraten

reduziert.

Anspruch 1 des Streitpatents läßt hierbei offen, in welchem konkreten

Maße bei einer Verringerung der Flußrate die Hublänge reduziert werden soll

und welche Hubdauer und Hubfrequenz sich demgemäß bei einer vorgegebe-

nen Flußrate ergeben. Stellt man den Zusammenhang wie in dem angefochte-

nen Urteil und nachstehend wiedergegeben graphisch dar (wobei h die Hub-

länge und Th die Dauer des Kolbenhubs bezeichnen), bleibt demgemäß eben-

so offen, wo genau zwischen dem Nullpunkt und dem Punkt 1 auf der eine

Flußrate V2 < V1 < V0 darstellenden Geraden V1 der dem Verhältnis Hublänge

zu Hubdauer entsprechende "Betriebspunkt" B1’ liegt, wie die Form der Kurve

B' offenbleibt, die die Betriebspunkte B0, B1’ und B2’ verbindet und die, wie dar-

gestellt, eine Gerade sein kann, aber nicht sein muß.

B

B’

Jedoch erhält der Fachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur

mit vertieften Kenntnissen im Bereich der Feinmechanik, der Hochdrucktechnik

und der Steuerungstechnik und Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung

und Konstruktion von Flüssigkeitschromatographen handelt, durch das funktio-

nale Merkmal 7.4 eine Zielrichtung vorgegeben, an der er sich bei der Auswahl

des "Betriebspunktes" Bx’ orientieren kann, indem er diesen so wählt, daß die

Pulsationen in dem an den Ausgang der Pumpeinrichtung geförderten Flüssig-

keitsstrom wirksam verringert werden. Darüber hinaus muß die Kurve B' der

Bedingung h0 > h1’ > h2’ ... > hn’ genügen, die sich aus Merkmal 7.3 ergibt, d.h.

die Hublänge darf, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen

Verhandlung überzeugend erläutert hat, nach dem Verständnis des Fach-

manns vom Wortsinn dieses Merkmals bei einer einstellbaren geringeren Fluß-

rate nicht ansteigen oder gleichbleiben, soweit nicht die technischen Gegeben-

heiten, wie insbesondere die Auflösung des Schrittmotors, eine Veränderung

nur um bestimmte Inkremente zulassen. Eine Ausnahme von dieser Bedingung

bilden nur die in der Beschreibung des Streitpatents erwähnten sehr geringen

Flußraten unter etwa 0,1 ml/min, bei denen das Hubvolumen bis herunter zur

Flußrate Null auf einem konstanten Wert gehalten wird (Sp. 11 Z. 42 - 49). Der

Fachmann erkennt, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, daß

dies mit der erfindungsgemäßen Lehre deshalb vereinbar ist, weil bei sehr ge-

ringen Hubvolumina eine weitere Verringerung des Hubvolumens praktisch

nicht oder nicht mehr sinnvoll realisierbar sein kann.

II.

Ein Gegenstand mit diesen Merkmalen war am Anmeldetag des

Streitpatents neu.

Die - wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - von dem im Prüfungs-

verfahren und im Nichtigkeitsverfahren erörterten Stand der Technik für eine

neuheitsschädliche Vorwegnahme allein in Betracht kommende amerikanische

Patentschrift 4 681 513 ("Saito") beschreibt keine Pumpeinrichtung mit Steuer-

mitteln, mit denen im vorstehend erläuterten Sinne das Hubvolumen mit ab-

nehmender Flußrate derart verringert wird, daß störende Pulsationen in dem

an den Ausgang der Pumpeinrichtung geförderten Flüssigkeitsstrom verringert

werden (Merkmale 7.3 und 7.4).

Mit dem in Sp. 5 Z. 10 bis Sp. 8 Z. 26 beschriebenen bevorzugten Aus-

führungsbeispiel, das durch das nachfolgende, in Fig. 7 dargestellte Blockdia-

gramm veranschaulicht wird, offenbart diese Druckschrift eine Pumpeinrichtung

mit den Merkmalen 1 bis 6.2 des Streitpatents.

Es handelt sich um eine Pumpeinrichtung, die in Übereinstimmung mit

Merkmal 1 zum Fördern von Flüssigkeit unter hohem Druck, bei dem sich die

Kompressibilität der Flüssigkeit bemerkbar macht, vorgesehen ist. Die Pumpe

weist zwei hintereinander geschaltete Pumpeneinheiten 50, 40 auf, die durch

eine Leitung 60 miteinander verbunden sind (Merkmal 3). Jede Pumpeneinheit

weist einen Kolben 53, 43 auf, der in einer Pumpenkammer eine Hubbewegung

vollführt (Merkmale 1.1 und 2.1). In Einlaßöffnungen und Auslaßöffnungen je-

der Pumpeneinheit sind Rückschlagventile 52, 51; 42, 41 angeordnet, die ein

Rückströmen der Flüssigkeit verhindern (Merkmale 1.2, 2.2, 4 und 5). Der An-

trieb der Kolben 53, 43 erfolgt über Nockenscheiben 55, 45, die jeweils von

einem Schrittmotor 56, 46 angetrieben werden (Merkmal 6.1). Die Schrittmoto-

ren führen Drehbewegungen in alternierender Drehrichtung durch, die mit Hilfe

der Nockenscheiben in die oszillierende Bewegung der Kolben umgesetzt wer-

den. Wegen der hintereinander geschalteten Pumpeneinheiten muß die Flüs-

sigkeit in der ersten Pumpenkammer vor Beginn der Förderung zunächst auf

den Druck, der in der Verbindungsleitung und der zweiten Pumpenkammer

herrscht, vorverdichtet werden, da sich erst danach die Rückschlagventile öff-

nen (Merkmal 6.2).

Die Pumpeinrichtung soll für drei unterschiedliche Analysebereiche des

nachgeschalteten Flüssigkeitschromatographen einsetzbar sein, nämlich für

die Mikroanalyse mit einer Flußrate bis 0,1 µl/min, die Semimikroanalyse mit

einer Flußrate bis 1 µl/min und die Makroanalyse mit einer Flußrate bis 10

µl/min. Die Druckschrift erläutert, daß es sehr schwierig sei, diese drei Flußra-

tenbereiche (die sich um den Faktor 100 unterscheiden) durch die Verwendung

einer konventionellen Pumpenanordnung abzudecken, bei der die Nocken zum

Antrieb der Kolben in einer Richtung rotieren. Wenn die Nocken jeden Flußra-

tenbereich abdecken sollten, würde die Hubdauer bei großen Flußraten so

kurz, daß sich die Kolben von der Nockenscheibe abhöben, während bei klei-

nen Flußraten die Geschwindigkeit des Schrittmotors so stark verlangsamt

werden müßte, daß dieser nicht mehr glatt rotieren könnte (Sp. 4, Z. 4 bis 14

der US-Patentschrift).

Zur Bewältigung dieses Problems ist bei dem bevorzugten Ausführungs-

beispiel vorgesehen, auf den Nockenscheiben 55, 45, mit denen die Kolben

angetrieben werden, - wie in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 10 ge-

zeigt - insgesamt fünf aneinander anschließende, sich zu 360° ergänzende

Winkelbereiche vorzusehen, von denen zwei (P1, P2) als Hilfssegmente dienen

und die übrigen drei als Nutzsegmente für jeweils einen der drei unterschiedli-

chen Analysebereiche eingesetzt werden, und zwar der Nockenbereich M für

die Mikroanalyse, der Nockenbereich S für die Semimikroanalyse und der Nok-

kenbereich N für die Makroanalyse (US-Patentschrift Sp. 7, Z. 54 – Sp. 8 Z. 4).

In den Winkelbereichen M, S und N weisen die Nocken Kontur-Segmente mit

jeweils unterschiedlicher, jedoch innerhalb der einzelnen Winkelbereiche kon-

stanter Steigung auf. Dabei soll sich bei einer minimal erreichbaren Flußrate

von 5,955 µl/min in der Makroanalyse eine Hublänge von 11.191 µm, bei einer

Flußrate von 0,5955 µl/min in der Semimikroanalyse eine Hublänge von

621 µm und bei einer Flußrate von 0,05955 µl/min in der Mikroanalyse eine

Hublänge von 31 µm ergeben.

Der zentrale Steuerkreis 63 bestimmt abhängig von dem eingegebenen

Wert für die gewünschte Flußrate die Rotationsgeschwindigkeit und den Win-

kelbereich, über den die Schwenkbewegung zum Antrieb des zweiten Kolbens

erfolgt (Sp. 6, Z. 42 bis 56). In Abhängigkeit von der Bewegung des zweiten

Kolbens wird der Antriebsmotor 56 für den ersten Kolben 53 geregelt. Der sich

in der Druckleitung 62 einstellende Enddruck der Pumpe wird mit dem Druck-

sensor 64 erfaßt. Falls sich Druckpulsationen im Übergangsbereich zwischen

der Förderung der ersten und der zweiten Pumpeneinheit ergeben, wird die

Vorkompressionsphase der ersten Pumpeneinheit durch Erhöhung oder Er-

niedrigung der Kolbengeschwindigkeit des ersten Kolbens so verändert, daß

die Druckschwankungen verringert werden (US-Patentschrift Sp. 7, Z. 3 - 26).

In der Entgegenhaltung ist somit zwar die Verringerung des Hubvolu-

mens für niedrigere Flußraten beschrieben, jedoch nur für den Übergang von

der Makroanalyse zur Semimikroanalyse oder von der Semimikroanalyse zur

Mikroanalyse. Dagegen ist der Schrift, wie bereits das sachkundig besetzte

Bundespatentgericht angenommen und die eingehende Erörterung mit dem

gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat,

nichts dafür zu entnehmen, daß auch innerhalb der Analysebereiche bei Wahl

einer niedrigeren Flußrate das Hubvolumen verringert werden könnte. Insbe-

sondere bezieht der Fachmann nach den überzeugenden Ausführungen des

Sachverständigen Angaben in der Entgegenhaltung zur Veränderung des Win-

kelbereichs (Sp. 6 Z. 44 - 56) nur auf den Wechsel zwischen den für die unter-

schiedlichen Analysebereiche vorgesehenen Winkelbereichen M, S und N,

nicht jedoch auf die Möglichkeit, einen dieser Bereiche bei geringerer Flußrate

nur teilweise zu überstreichen. Der vorstehend zu I formulierten Gültigkeitsbe-

dingung für den Verlauf der Kurve B ist somit nicht genügt, Merkmal 7.3 nicht

erfüllt.

Es kommt hinzu, daß die Schrift auch keinen Anhaltspunkt dafür bietet,

daß die Verringerung des Hubvolumens bei dem Übergang von einem "gröbe-

ren" zu einem "feineren" Analysebereich an der Zielsetzung orientiert wäre,

Pulsationen zu reduzieren (Merkmal 7.4), oder dieses Ziel auch nur objektiv zu

erreichen geeignet wäre.

Die Zielsetzung bei der Ausgestaltung der Nocken mit Bereichen unter-

schiedlicher Steigung ist eine andere, wie sich aus Sp. 4 Z. 4 - 14 der

US-Patentschrift und der darauf bezogenen Aufgabe ergibt, eine Pumpenan-

ordnung bereitzustellen, die ein Fluid über einen ziemlich breiten Bereich von

Flußraten fördern kann (Sp. 4 Z. 28 - 30). Es gilt nämlich sowohl ein Abheben

der Kolben von den Nockenscheiben bei zu hoher Geschwindigkeit als auch

eine nicht-glatte Rotation bei zu niedriger Geschwindigkeit des Schrittmotors

zu vermeiden. Zwar erwähnt die Entgegenhaltung auch als Anliegen der Erfin-

dung, eine Pumpenanordnung bereitzustellen, die nur kleine Anzahl von Fluß-

ratenpulsationen erzeugt (Sp. 4 Z. 22 - 24). Jedoch wird dieses Ziel mit ande-

ren Mitteln verfolgt, nämlich dadurch, daß die Vorkompressionsphase der er-

sten Pumpeneinheit gegebenenfalls durch Erhöhung oder Erniedrigung der

Kolbengeschwindigkeit des ersten Kolbens so verändert wird, daß die Druck-

schwankungen verringert werden. Deswegen setzt die Entgegenhaltung, an-

ders als das Streitpatent, auch zwingend zwei gesondert ansteuerbare Schritt-

motoren für die beiden Nocken voraus. Schließlich ergibt sich auch nichts an-

deres aus der des weiteren genannten Zielsetzung, eine Pumpenanordnung

bereitzustellen, deren Flußrate verändert werden kann, ohne das Zeitintervall

der Flußratenpulsationen allzu lang zu machen (Sp. 4 Z. 25 - 27). Sie knüpft an

die Darlegung in der Beschreibung an, ein Mittel, die Abnahme der durch-

schnittlichen Flußrate aufgrund des höheren Förderdrucks zu mindern, bestehe

darin, den Hub des Kolbens zu verlängern und damit die Frequenz der Absorp-

tionen des Kompressionsvorgangs pro Zeiteinheit zu reduzieren; werde die

Hubdauer jedoch auf einen extrem großen Wert wie z.B. eine Minute angeho-

ben, werde die sonst übliche Wirkung der Ladung auf die Pumpe zum Glätten

von Flußratenpulsationen oder die Wirkung eines Dämpfers zum Entfernen von

Flußratenpulsationen nicht mehr erreicht werden können (Sp. 3 Z. 42 - 61). Es

geht der Schrift somit auch in diesem Zusammenhang gerade nicht um eine

kontinuierliche Verringerung des Hubs bei abnehmenden Flußraten, sondern

lediglich um die Vermeidung extrem hoher Frequenzen.

Es läßt sich auch nicht feststellen, daß bei der in der Entgegenhaltung

beschriebenen Pumpeinrichtung durch die Verringerung des Hubvolumens bei

Wahl eines feineren Analysebereichs mit niedrigerer Flußrate tatsächlich Pul-

sationen reduziert würden. Denn wie dort in Sp. 8 Z. 17 - 26 beschrieben wird,

muß die Einlaßpumpe 50 das Fluid bei einer größeren Flußrate fördern als die

Auslaßpumpe 40; ist die Nocke 55 im Profil mit der Nocke 45 identisch, ist es

deshalb notwendig, die Nocke 55 über zwei oder mehrere der Winkelbereiche

zu rotieren. Da die Übergänge zwischen den Winkelbereichen unstetig sind,

werden hierdurch, wie der Privatgutachter Prof. Dr. S. eingehend begründet

und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, zwangsläufig Pulsationen

verursacht. Zwar weist die Formulierung der Entgegenhaltung, wie die Klägerin

zu Recht geltend macht, den Fachmann darauf hin, daß auch nicht-identische

Nockenprofile denkbar wären. Jedoch fehlt es an einer konkreten Offenbarung,

wie solche nicht identischen Nockenprofile ausgestaltet werden könnten, eben-

so wie an jedem Hinweis, daß ihre Verwendung wünschenswert sein könnte.

Auch hieran wird deutlich, daß der Entgegenhaltung nichts dafür zu entnehmen

ist, durch ein abnehmendes Hubvolumen bei abnehmender Flußrate störende

Pulsationen zu reduzieren.

Dafür läßt sich schließlich auch nichts aus dem Argument der Klägerin

herleiten, die Ausgestaltung der Nocken mit Segmenten unterschiedlicher Stei-

gung sei nur Gegenstand des bevorzugten Ausführungsbeispiels und des An-

spruchs 5 der Entgegenhaltung, während Anspruch 1 ganz allgemein Nocken

lehre, die an jeder rotierenden Welle zum Zusammenwirken mit den an den

freien Enden jedes Kolbens angebrachten Nockenstößeln befestigt seien, und

Schrittmotoren, die so gesteuert würden, daß sie innerhalb eines Winkelbe-

reichs vor und zurück rotierten, der entsprechend der gewünschten Flußrate

gesteuert sei ("stepper motors being controlled to rotate back and forth within

an angular range controlled according to the desired flow rate"). Es ist schon

zweifelhaft, ob der Fachmann diesen Anspruch trotz der beschriebenen

Nachteile eines alle Flußratenbereiche abdeckenden Nockens dahin versteht,

daß die Nocken auch mit gleichmäßiger Steigung ausgebildet sein können,

denn wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, erlaubt es die be-

grenzte Schrittmotorauflösung dem Fachmann nicht, bei der Vorrichtung nach

Saito kurzerhand auf unterschiedliche Nockensegmente zu verzichten. Jeden-

falls ist dem nicht weiter erläuterten, allgemein formulierten Anspruch für den

Fachmann, wie der Sachverständige bestätigt hat, mangels entsprechender

Erläuterungen oder wenigstens Zielvorgaben in der Beschreibung aber nicht zu

entnehmen, daß die Steuerung so erfolgen soll, daß bei Wahl einer geringeren

Flußrate ein kleinerer Winkelbereich überstrichen wird.

III.

Hiernach läßt sich aber auch nicht feststellen, daß der Stand der

Technik dem Fachmann die technische Lehre des Anspruchs 1 des Streitpa-

tents nahegelegt hat. Die amerikanische Patentschrift 4 681 513 enthält nach

dem Vorstehenden ebensowenig eine Anregung, schädliche Pulsationen da-

durch zu verringern, daß das Hubvolumen mit abnehmender Flußrate verrin-

gert wird, wie der übrige im Verfahren erörterte Stand der Technik, der keine

Pumpeinrichtung für hohe Drücke kennt, bei der eine Steuerung der Hublänge

der Kolben vorgesehen ist. Der Fachmann mußte daher, um zu der Erfindung

zu gelangen, sich von den bislang verfolgten Lösungen abkehren, Pulsationen

durch Dämpfungseinrichtungen und dergleichen so weit wie möglich zu ver-

meiden, und statt dessen den anderen Weg einschlagen, die Pulsationen in

möglichst kleine und hochfrequente Flußschwankungen umzuwandeln, die das

chromatographische Meßergebnis nicht oder nur wenig stören. Der gerichtliche

Sachverständige hat dies dahin ausgedrückt, daß das Streitpatent nicht wie der

Stand der Technik versuche, Druckschwankungen zu eliminieren, sondern sie

als systemimmanent betrachte und es unternehme, ihre Auswirkungen auf das

Ergebnis der Messung zu minimieren, indem es die Höhe der Pulsationen mit

abnehmender Flußrate reduziere und gleichzeitig die Frequenz der Pulsatio-

nen möglichst hoch halte. Allein sein allgemeines Fachwissen konnte den

Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats

bestätigt hat, nicht auf diesen bislang nicht begangenen Weg führen.

IV.

Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 12 des

Streitpatents werden bereits durch die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 getra-

gen und haben deshalb mit diesem Bestand.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in

Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Asendorf