Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.10.2002 – VIII ZB 38/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8.

Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom

10. April 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)

19.349,89

DM).

Gründe

I.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Januar 2002 zugestellte Urteil des

Landgerichts am 29. Januar 2002 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht

hat, nachdem eine Berufungsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, mit

Beschluß vom 6. März 2002, der Beklagten zugestellt am 12. März 2002, die

Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen.

Die Beklagte hat am 15. März 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das

Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom

10. April 2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem als "sofortige Beschwer-

de" bezeichneten Rechtsmittel.

II.

Das als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO zu behandelnde

Rechtsmittel der Beklagten ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238

Abs. 2 Satz 1, 522 Abs.1 Satz 4 ZPO statthaft.

Dem steht nicht entgegen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes

(cid:5)(cid:12)%

20.000

(cid:18)(cid:12)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:25)(cid:30) (cid:31)(cid:2)!"(cid:24)#(cid:30) (cid:19)(cid:21)$(cid:4)(cid:24)

(cid:30)’&((cid:26)(cid:29)(cid:31)*)+(cid:19)

(cid:20),(cid:22)(cid:17)(cid:24).-(cid:4)/(cid:29)0

12!(cid:17)!,/(cid:29)(cid:18)3$(cid:29)!(cid:23)(cid:28)3(cid:30)(cid:29)!(cid:17)(cid:20),(cid:22)546(cid:30)7(cid:31)982(cid:30) (cid:18):(cid:19);(cid:18)3!(cid:17)<(cid:17)46(cid:30)(cid:6)(cid:19)

(cid:24)=$(cid:29)(cid:30) 0

(cid:24)#(cid:30) n-

de Beschränkung (§ 26 Nr. 8 EGZPO) findet auf Rechtsbeschwerden keine

Anwendung (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur Ver-

öffentlichung bestimmt).

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Beklagten

ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfor-

1. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn sie eine entschei-

dungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer un-

bestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002

- V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II 1, zur Veröffentlichung in BGHZ be-

(cid:19)

stimmt). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Rechtsbeschwerde nicht auf-

gezeigt.

Soweit das Berufungsgericht das der Beklagten zuzurechnende Ver-

schulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung damit begrün-

det, daß der Prozeßbevollmächtigte es versäumt habe, aus Anlaß der Vorlage

der Handakte zum Vorfristtermin die Richtigkeit des von der Anwaltsgehilfin

K. ermittelten Endtermins der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen,

entspricht dies einem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit lan-

gem anerkannten Grundsatz. Danach kann ein Rechtsanwalt die Berechnung

und Eintragung von Rechtsmittelfristen zwar grundsätzlich einer dafür geschul-

ten Fachkraft übertragen, hat aber dann Anlaß zur eigenverantwortlichen Prü-

fung, ob das Ende der Rechtsmittelfrist richtig ermittelt und festgehalten ist,

wenn ihm die Sache anläßlich des bevorstehenden Fristablaufes zur Fertigung

einer Rechtsmittelschrift vorgelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. September

1998 - VI ZB 16/98, BRAK-Mitt. 1998, 269; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92,

NJW 1992, 1632; vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841 und

vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830, jew. m.w.Nachw.).

Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht verkannt. Entgegen der

Meinung der Beklagten gilt dieser Grundsatz aber auch dann, wenn der Anwalt

sich noch nicht zur Bearbeitung der Sache entschließt (BGH, Beschluß vom

11. Dezember 1991, aaO) und die Bürokraft das Ende der Begründungsfrist

- fehlerhaft - auf den Aktendeckel eingetragen hatte.

2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich.

a) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann aber voraus, daß der

Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abweichung liegt nur vor,

wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet

als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordne-

ten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts (BGH,

Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567 = NJW 2002, 2473,

zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte beruft sich zwar auf die

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Sorgfaltsanforderungen, die

an den Rechtsanwalt zu stellen sind, wenn ihm die Akten zur Vorfrist vorgelegt

werden, verweist aber nicht auf einen Rechtssatz in der angefochtenen Ent-

scheidung, der von den in der Rechtsbeschwerde aufgeführten Entscheidungen

abweicht. Wenn die angefochtene Entscheidung, wie die Beklagte meint, die

Sorgfaltsanforderungen gegenüber einem Rechtsanwalt überspannt und da-

durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigt

haben sollte, läge darin keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führende

Divergenz.

b) Das weitere Vorbringen der Beklagten, die angefochtene Entschei-

dung verletze die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens,

weil das Berufungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag erst entschieden

habe, nachdem es die Berufung als unzulässig verworfen hatte, erfüllt ebenfalls

nicht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Verstoß gegen die

Grundsätze eines fairen Verfahrens kann aus dem Vorbringen der Beklagten

schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte Wiedereinsetzung

erst beantragt hat, nachdem das Berufungsgericht ihre Berufung bereits als un-

zulässig verworfen hatte. Über den Wiedereinsetzungsantrag konnte deshalb

nicht vor dem Verwerfungsbeschluß entschieden werden. Im übrigen konnte

der Beklagten durch das Vorgehen des Gerichts kein Nachteil entstehen, weil

mit der Gewährung von Wiedereinsetzung der zuvor ergangene Verwerfungs-

beschluß hinfällig geworden wäre (BGHZ 98, 325, 328).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen