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BGH Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 314/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ellwangen vom 8. April 2002 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil
zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Re-
vision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts. Auf
die erhobenen Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Ange-
klagte seit dem Jahr 1991 die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin und
späteren Ehefrau, die am 20. August 1982 geborene A. K. . Die erste Tat
ereignete sich 1991, als der Angeklagte die damals etwa neun Jahre alte A.
auf einer Lkw-Tour mitnahm. A. mußte seinen Penis streicheln und ihn
schließlich oral befriedigen. Zwischen September 1991 und Februar 1994 kam
es im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung wiederum zum Oralverkehr
und im Zeitraum zwischen März 1995 und Januar 1996 im Wohnzimmer einer
anderen, von der Familie bewohnten Wohnung schließlich zum ungeschützten
Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß in die Scheide des Mädchens. Nach
einem Suizidversuchs A. s erstattete diese schließlich auf Anraten des Ju-
gendamts Anzeige gegen ihren Stiefvater bei der Polizei. Darauf wurde der
Angeklagte in Untersuchungshaft genommen. A. wurde vom Jugendamt in
der Wohngruppe eines Kinderheims untergebracht. Nachdem ihre Mutter ihr
eröffnet hatte, daß ihre Halbgeschwister sehr unter der Trennung von ihrem
Vater litten und "Tag und Nacht nach ihrem Vater schreien" würden, erschien
A. bei der Kriminalpolizei und nahm ihre Anzeige "zurück"; sie stellte diese
als Racheakt wegen angeblich strenger Erziehung durch ihren Stiefvater dar.
Der Angeklagte wurde auf freien Fuß gesetzt.
Nachdem A. noch im selben Jahr zu ihrer Familie zurückgekehrt war,
kam es alsbald an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 1997 in der
Wohnung zu einem weiteren sexuellen Übergriff durch den Angeklagten. Auf
der Couch im Wohnzimmer, "auf der sich beide nackt befanden", führte der
Angeklagte mit dem Mädchen erneut den ungeschützten Geschlechtsverkehr
bis zum Samenerguß durch. A. war zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre
alt. Der Angeklagte war derjenige, der in der Familie auch über Tun und Las-
sen der Kinder bestimmte.
II. Die Verurteilung des Angeklagten kann von Rechts wegen keinen Be-
stand haben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft.
Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die
revisionsgerichtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern be-
schränkt (vgl. § 337 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen vor-
liegen, wenn die tatsächliche Würdigung widersprüchlich, unklar oder lücken-
haft ist. Bei bestimmten Fallgestaltungen sind an die Beweiswürdigung beson-
dere Anforderungen zu stellen. Steht im Kern "Aussage gegen Aussage", so
hat der Bundesgerichtshof etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzigen
Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewußt falsch anzusehen
war, verlangt, daß Indizien für deren Richtigkeit im übrigen vorliegen müssen,
die außerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Ähnlich
liegt es, wenn - wie hier - die Hauptbelastungszeugin sich früher selbst der
Falschaussage und der falschen Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten
aus dem Beweggrund der Rache bezichtigt hatte, der Tatrichter die vormalige
vermeintliche Falschaussage aber doch glauben will. Hängt die Entscheidung
des Tatrichters im wesentlichen davon ab, welchen Angaben er folgt, sind zu-
dem gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der bela-
stenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammen-
hang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschlie-
ßen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496).
Den danach auch hier zu stellenden strengen Anforderungen an die Be-
weiswürdigung ist das Landgericht nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Es
teilt die Entstehung und die Entwicklung der Aussage der Zeugin A. K. in
wesentlichen Teilen nicht mit. Die Zeugin war im März des Jahres 2000 - wie
erst die Schilderung einer Aussage in der Beweiswürdigung beiläufig und eher
kursorisch ergibt - bei der Zeugin T. erschienen und hatte erklärt, sie wolle
"wegen der sexuellen Übergriffe ihres Stiefvaters nicht mehr nach Hause, sie
habe nun genug" (UA S. 16). Was sich nach der Entlassung des Angeklagten
aus der Untersuchungshaft im Jahr 1996 im Anschluß an die "Rücknahme" der
so deklarierten Falschaussage der Zeugin A. K. und der Rückkehr der
Zeugin in die Familie zugetragen hat und schließlich im einzelnen die erneute
Anzeige der Zeugin ausgelöst hat, teilt das Urteil nicht näher mit. Dies hätte
aber der Darlegung und Bewertung bedurft. Den Urteilsfeststellungen ist auch
nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welche weiteren sexuellen Über-
griffe zeitnahe vor der erneuten Anzeige stattgefunden haben und aus wel-
chem Grunde diese nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Dieser Mangel
des Urteils hat gerade vor dem Hintergrund Gewicht, daß die Zeugin ihre erste,
1996 erstattete Anzeige zwischenzeitlich als falsch und als Racheakt gegen-
über dem Angeklagten bezeichnet hatte. Diesen Umstand würdigt die Straf-
kammer zwar, führt ihn auf den Einfluß der Mutter der Zeugin mit zurück und
erachtet die dazu von der Zeugin in der Hauptverhandlung getätigte Aussage
als glaubhaft. Das genügte unter den hier im übrigen gegebenen Umständen
aber nicht. Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob im Blick auf Besonder-
heiten im Verhalten der Zeugin eine aussagepsychologische Begutachtung
wenigstens hilfreich erscheint. Er wird überdies zu bedenken haben, daß es je
nach Lage des Falles geboten sein kann, eine teilweise Einstellung des Ver-
fahrens nach § 154 StPO - etwa gar in Verbindung mit einem Hinweis auf eine
verringerte Unrechtsqualität - und deren Gründe in der Beweiswürdigung we-
nigstens anzusprechen, wenn dieses prozessuale Vorgehen mit der Würdigung
der Aussage eines Belastungszeugen zusammenhängt (vgl. BGH StV 1998,
580, 582; 2001, 552). Der Senat weist zudem darauf hin, daß es keinen rechtli-
chen Bedenken begegnet, wenn die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil
auf der Grundlage einer sog. Gesamtbetrachtung (Grundsatz "strikter Alternati-
vität") das Tatzeitrecht angewandt und in den ersten beiden Fällen (Oralver-
kehr) einen unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB
aF angenommen hat (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. Senat, Beschluß vom 21. April
1998 -
1 StR 160/98; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 9). Allerdings darf die
Tat dann in der Urteilsformel nicht nach dem neuen Qualifikationstatbestand
des § 176a StGB als "schwerer" sexueller Mißbrauch bezeichnet werden.
Nack Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit