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BGH Beschluss vom 24.10.2002 – 1 StR 314/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 314/02

BESCHLUSS

vom

24. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ellwangen vom 8. April 2002 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil

zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Re-

vision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts. Auf

die erhobenen Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.

I. Nach den Feststellungen des Landgerichts mißbrauchte der Ange-

klagte seit dem Jahr 1991 die Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin und

späteren Ehefrau, die am 20. August 1982 geborene A. K. . Die erste Tat

ereignete sich 1991, als der Angeklagte die damals etwa neun Jahre alte A.

auf einer Lkw-Tour mitnahm. A. mußte seinen Penis streicheln und ihn

schließlich oral befriedigen. Zwischen September 1991 und Februar 1994 kam

es im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung wiederum zum Oralverkehr

und im Zeitraum zwischen März 1995 und Januar 1996 im Wohnzimmer einer

anderen, von der Familie bewohnten Wohnung schließlich zum ungeschützten

Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß in die Scheide des Mädchens. Nach

einem Suizidversuchs A. s erstattete diese schließlich auf Anraten des Ju-

gendamts Anzeige gegen ihren Stiefvater bei der Polizei. Darauf wurde der

Angeklagte in Untersuchungshaft genommen. A. wurde vom Jugendamt in

der Wohngruppe eines Kinderheims untergebracht. Nachdem ihre Mutter ihr

eröffnet hatte, daß ihre Halbgeschwister sehr unter der Trennung von ihrem

Vater litten und "Tag und Nacht nach ihrem Vater schreien" würden, erschien

A. bei der Kriminalpolizei und nahm ihre Anzeige "zurück"; sie stellte diese

als Racheakt wegen angeblich strenger Erziehung durch ihren Stiefvater dar.

Der Angeklagte wurde auf freien Fuß gesetzt.

Nachdem A. noch im selben Jahr zu ihrer Familie zurückgekehrt war,

kam es alsbald an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 1997 in der

Wohnung zu einem weiteren sexuellen Übergriff durch den Angeklagten. Auf

der Couch im Wohnzimmer, "auf der sich beide nackt befanden", führte der

Angeklagte mit dem Mädchen erneut den ungeschützten Geschlechtsverkehr

bis zum Samenerguß durch. A. war zu diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre

alt. Der Angeklagte war derjenige, der in der Familie auch über Tun und Las-

sen der Kinder bestimmte.

II. Die Verurteilung des Angeklagten kann von Rechts wegen keinen Be-

stand haben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft.

Die Würdigung der Beweise ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die

revisionsgerichtliche Prüfung ist auf das Vorliegen von Rechtsfehlern be-

schränkt (vgl. § 337 StPO). Ein sachlich-rechtlicher Fehler kann indessen vor-

liegen, wenn die tatsächliche Würdigung widersprüchlich, unklar oder lücken-

haft ist. Bei bestimmten Fallgestaltungen sind an die Beweiswürdigung beson-

dere Anforderungen zu stellen. Steht im Kern "Aussage gegen Aussage", so

hat der Bundesgerichtshof etwa in Fällen, in denen die Aussage des einzigen

Belastungszeugen in einem wesentlichen Detail als bewußt falsch anzusehen

war, verlangt, daß Indizien für deren Richtigkeit im übrigen vorliegen müssen,

die außerhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257). Ähnlich

liegt es, wenn - wie hier - die Hauptbelastungszeugin sich früher selbst der

Falschaussage und der falschen Verdächtigung zum Nachteil des Angeklagten

aus dem Beweggrund der Rache bezichtigt hatte, der Tatrichter die vormalige

vermeintliche Falschaussage aber doch glauben will. Hängt die Entscheidung

des Tatrichters im wesentlichen davon ab, welchen Angaben er folgt, sind zu-

dem gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der bela-

stenden Aussage aufzuklären. Das gilt vor allem dann, wenn ein Zusammen-

hang mit familiären Auseinandersetzungen nicht von vornherein auszuschlie-

ßen ist (BGH NStZ 1999, 45; NStZ 2000, 496).

Den danach auch hier zu stellenden strengen Anforderungen an die Be-

weiswürdigung ist das Landgericht nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Es

teilt die Entstehung und die Entwicklung der Aussage der Zeugin A. K. in

wesentlichen Teilen nicht mit. Die Zeugin war im März des Jahres 2000 - wie

erst die Schilderung einer Aussage in der Beweiswürdigung beiläufig und eher

kursorisch ergibt - bei der Zeugin T. erschienen und hatte erklärt, sie wolle

"wegen der sexuellen Übergriffe ihres Stiefvaters nicht mehr nach Hause, sie

habe nun genug" (UA S. 16). Was sich nach der Entlassung des Angeklagten

aus der Untersuchungshaft im Jahr 1996 im Anschluß an die "Rücknahme" der

so deklarierten Falschaussage der Zeugin A. K. und der Rückkehr der

Zeugin in die Familie zugetragen hat und schließlich im einzelnen die erneute

Anzeige der Zeugin ausgelöst hat, teilt das Urteil nicht näher mit. Dies hätte

aber der Darlegung und Bewertung bedurft. Den Urteilsfeststellungen ist auch

nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls welche weiteren sexuellen Über-

griffe zeitnahe vor der erneuten Anzeige stattgefunden haben und aus wel-

chem Grunde diese nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Dieser Mangel

des Urteils hat gerade vor dem Hintergrund Gewicht, daß die Zeugin ihre erste,

1996 erstattete Anzeige zwischenzeitlich als falsch und als Racheakt gegen-

über dem Angeklagten bezeichnet hatte. Diesen Umstand würdigt die Straf-

kammer zwar, führt ihn auf den Einfluß der Mutter der Zeugin mit zurück und

erachtet die dazu von der Zeugin in der Hauptverhandlung getätigte Aussage

als glaubhaft. Das genügte unter den hier im übrigen gegebenen Umständen

aber nicht. Danach bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob im Blick auf Besonder-

heiten im Verhalten der Zeugin eine aussagepsychologische Begutachtung

wenigstens hilfreich erscheint. Er wird überdies zu bedenken haben, daß es je

nach Lage des Falles geboten sein kann, eine teilweise Einstellung des Ver-

fahrens nach § 154 StPO - etwa gar in Verbindung mit einem Hinweis auf eine

verringerte Unrechtsqualität - und deren Gründe in der Beweiswürdigung we-

nigstens anzusprechen, wenn dieses prozessuale Vorgehen mit der Würdigung

der Aussage eines Belastungszeugen zusammenhängt (vgl. BGH StV 1998,

580, 582; 2001, 552). Der Senat weist zudem darauf hin, daß es keinen rechtli-

chen Bedenken begegnet, wenn die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil

auf der Grundlage einer sog. Gesamtbetrachtung (Grundsatz "strikter Alternati-

vität") das Tatzeitrecht angewandt und in den ersten beiden Fällen (Oralver-

kehr) einen unbenannten besonders schweren Fall gemäß § 176 Abs. 3 StGB

aF angenommen hat (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. Senat, Beschluß vom 21. April

1998 -

1 StR 160/98; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 2 Rdn. 9). Allerdings darf die

Tat dann in der Urteilsformel nicht nach dem neuen Qualifikationstatbestand

des § 176a StGB als "schwerer" sexueller Mißbrauch bezeichnet werden.

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