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BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 39/03

5. Strafsenat

5 StR 39/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Februar 2003 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer nach § 177 Abs. 3

Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe

verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur

Aufhebung des Urteils. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält

sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die

Verantwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der ein

Eingreifen des Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die

Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem

Tatgericht abzuverlangende Begründungsaufwand von der

jeweiligen

Beweislage ab. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung

maßgeblich davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf

es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer

eingehenderen Erörterung aller – namentlich auch früherer – relevanter

Aussagen. Denn regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen

Beweislage nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle

Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind,

erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1993, 235;

1994, 359; 2002, 469; NStZ-RR 2002, 174; BGH, Beschl. v. 24. Okto-

ber 2002 – 1 StR 314/02; jeweils m. w. N.).

Da der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung die Einlassung

verweigert, seine Täterschaft indes früher bestritten hat, allein durch die

Zeugenaussage der Nebenklägerin überführt wird, liegen diese besonderen

Anforderungen an die Begründung der Beweiswürdigung hier vor. Ihnen

genügt das angefochtene Urteil nicht.

Es enthält insbesondere Lücken bei der Behandlung der Frage,

inwieweit dem Aussageverhalten der Nebenklägerin Konstanz zuzuerkennen

ist. Das Landgericht teilt Zeitpunkt und Inhalt ihrer Anzeige und ihrer früheren

Zeugenbefragung bei der Polizei nicht mit. Es belegt somit nicht, ob die

Zeugin dabei die originellen Details bereits angegeben hatte, aus denen für

sich plausibel die Zuverlässigkeit ihrer Angaben zum Tathergang hergeleitet

werden (UA S. 13). Das Landgericht, das sich lediglich mit einer – bei

Feststellung der Täterschaft des Angeklagten – markanten Fehleinschätzung

seines Alters durch die Nebenklägerin bei ihrer Anzeige befaßt, teilt darüber

hinaus nichts über ihre damalige Beschreibung der Person des Täters sowie

seiner Bekleidung mit, woran sie den Angeklagten knapp ein Vierteljahr

später unter ebenfalls nicht näher geschilderten Begleitumständen

wiedererkannt haben wollte

(UA S. 9). Nicht mitgeteilt – auch nicht

ausgewertet – wird schließlich, ob die Nebenklägerin schon bei ihren ersten

Aussagen gegenüber der Polizei angegeben hatte, daß ein hinzukommender

Mann den Täter – unter anderem – mit dem Vornamen des Angeklagten

angeredet habe (UA S. 8).

Zu diesen Lückenhaftigkeiten kommen Unklarheiten bei der

Schilderung von Begleitumständen der Tat hinzu. Das Landgericht bemißt

einerseits die Dauer des ersten Teilakts der Vergewaltigung – bei dem

festgestellten Geschehen außergewöhnlich

lange – mit vier Stunden

(UA S. 8), andererseits stellt es einen Tatbeginn gegen 2.30 Uhr (UA S. 7,

14, 16) und ein Ende des aus

immerhin einer nicht ganz kurzen

Unterbrechung

und

zwei

weiteren

Teilakten

bestehenden

Gesamtgeschehens um 6.30 Uhr am selben Tag fest (UA S. 14 ff.).

Schließlich steht die Mitteilung über die eingeholte Wetterauskunft im Urteil

für sich angesichts der Angabe zu nächtlichem Regen und Plusgraden

(UA S. 15) nicht unbedingt im Einklang mit den Feststellungen über die

Schneeverhältnisse zur Tatzeit (UA S. 7, 9); jedenfalls hätte es insoweit

näherer Erläuterung (über UA S. 16 hinaus) bedurft.

Mangels ausreichend markanter tragfähiger Indizien zum Nachteil des

Angeklagten über die Angaben der Nebenklägerin hinaus bedarf die Sache

mithin neuer

tatrichterlicher Prüfung. Für den Fall eines erneuten

Schuldspruchs werden dem Angeklagten angelastete Spätfolgen bei der

Nebenklägerin (UA S. 10, 13, 17), namentlich im Blick auf ihre sonstigen

persönlichen Probleme (UA S. 9 f.), kritisch zu hinterfragen sein.

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