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BGH Beschluss vom 26.02.2003 – 5 StR 39/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Februar 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 5. Juli 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer nach § 177 Abs. 3
Nr. 2 StGB qualifizierten Vergewaltigung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe
verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur
Aufhebung des Urteils. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält
sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die
Verantwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der ein
Eingreifen des Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die
Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem
Tatgericht abzuverlangende Begründungsaufwand von der
jeweiligen
Beweislage ab. Steht Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung
maßgeblich davon ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf
es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer
eingehenderen Erörterung aller – namentlich auch früherer – relevanter
Aussagen. Denn regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen
Beweislage nur so seiner Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle
Umstände, welche die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind,
erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGH StV 1993, 235;
1994, 359; 2002, 469; NStZ-RR 2002, 174; BGH, Beschl. v. 24. Okto-
ber 2002 – 1 StR 314/02; jeweils m. w. N.).
Da der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung die Einlassung
verweigert, seine Täterschaft indes früher bestritten hat, allein durch die
Zeugenaussage der Nebenklägerin überführt wird, liegen diese besonderen
Anforderungen an die Begründung der Beweiswürdigung hier vor. Ihnen
genügt das angefochtene Urteil nicht.
Es enthält insbesondere Lücken bei der Behandlung der Frage,
inwieweit dem Aussageverhalten der Nebenklägerin Konstanz zuzuerkennen
ist. Das Landgericht teilt Zeitpunkt und Inhalt ihrer Anzeige und ihrer früheren
Zeugenbefragung bei der Polizei nicht mit. Es belegt somit nicht, ob die
Zeugin dabei die originellen Details bereits angegeben hatte, aus denen für
sich plausibel die Zuverlässigkeit ihrer Angaben zum Tathergang hergeleitet
werden (UA S. 13). Das Landgericht, das sich lediglich mit einer – bei
Feststellung der Täterschaft des Angeklagten – markanten Fehleinschätzung
seines Alters durch die Nebenklägerin bei ihrer Anzeige befaßt, teilt darüber
hinaus nichts über ihre damalige Beschreibung der Person des Täters sowie
seiner Bekleidung mit, woran sie den Angeklagten knapp ein Vierteljahr
später unter ebenfalls nicht näher geschilderten Begleitumständen
wiedererkannt haben wollte
(UA S. 9). Nicht mitgeteilt – auch nicht
ausgewertet – wird schließlich, ob die Nebenklägerin schon bei ihren ersten
Aussagen gegenüber der Polizei angegeben hatte, daß ein hinzukommender
Mann den Täter – unter anderem – mit dem Vornamen des Angeklagten
angeredet habe (UA S. 8).
Zu diesen Lückenhaftigkeiten kommen Unklarheiten bei der
Schilderung von Begleitumständen der Tat hinzu. Das Landgericht bemißt
einerseits die Dauer des ersten Teilakts der Vergewaltigung – bei dem
festgestellten Geschehen außergewöhnlich
lange – mit vier Stunden
(UA S. 8), andererseits stellt es einen Tatbeginn gegen 2.30 Uhr (UA S. 7,
14, 16) und ein Ende des aus
immerhin einer nicht ganz kurzen
Unterbrechung
und
zwei
weiteren
Teilakten
bestehenden
Gesamtgeschehens um 6.30 Uhr am selben Tag fest (UA S. 14 ff.).
Schließlich steht die Mitteilung über die eingeholte Wetterauskunft im Urteil
für sich angesichts der Angabe zu nächtlichem Regen und Plusgraden
(UA S. 15) nicht unbedingt im Einklang mit den Feststellungen über die
Schneeverhältnisse zur Tatzeit (UA S. 7, 9); jedenfalls hätte es insoweit
näherer Erläuterung (über UA S. 16 hinaus) bedurft.
Mangels ausreichend markanter tragfähiger Indizien zum Nachteil des
Angeklagten über die Angaben der Nebenklägerin hinaus bedarf die Sache
mithin neuer
tatrichterlicher Prüfung. Für den Fall eines erneuten
Schuldspruchs werden dem Angeklagten angelastete Spätfolgen bei der
Nebenklägerin (UA S. 10, 13, 17), namentlich im Blick auf ihre sonstigen
persönlichen Probleme (UA S. 9 f.), kritisch zu hinterfragen sein.
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