BGH Urteil vom 24.10.2002 – I ZR 50/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: nein : BGHZ BGHR : ja
Verkündet am: 24. Oktober 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Computerwerbung II
UWG § 3
Der in einer Fußzeile einer Werbeanzeige enthaltene Hinweis "Keine Mitnah- megarantie. Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." kann geeignet sein, die beim Verbraucher durch die herausgestellte Bewerbung erweckte Erwartung, den beworbenen Artikel sofort mitnehmen zu können, zu zerstören.
BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002 - I ZR 50/00 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2000 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Krefeld vom 1. Dezember 1998 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind im Raum K. Wettbewerber
auf dem Gebiet des Handels mit EDV-Hard- und Software nebst Zubehör. Der
Beklagte zu 2 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (im folgenden: die Be-
klagte).
In einem als Beilage zur W. Zeitung in K. vom 7. Mai 1998
verteilten Prospekt bot die Beklagte auf der ersten Seite unter anderem eine
aus Rechner, Tastatur und Bildschirm bestehende Personal-Computer-Anlage
zum Preis von 1.999,-- DM wie nachstehend verkleinert wiedergegeben zum
Kauf an:
Die Beklagte war am Tag des Erscheinens der Werbung nicht in der La-
ge, die Computer-Anlage zu verkaufen, weil sie den zugehörigen Bildschirm
nicht vorrätig hatte.
Die Klägerin hat die Werbung daher als irreführend beanstandet. Sie hat
behauptet, die Beklagten hätten vorsätzlich gehandelt, da sie es zumindest in
Kauf genommen hätten, daß der Bildschirm tatsächlich nicht vorrätig sein wür-
de. Das Vertriebssystem der Beklagten sei darauf angelegt, beworbene Artikel
nicht vorrätig zu haben, um so die mit einer ausreichenden Bevorratung der
einzelnen Filialen verbundenen erheblichen Kosten zu sparen. Die Beklagten
treffe jedenfalls der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, da die konkrete Planung be-
treffend den nicht vorrätigen Bildschirm zeitlich so knapp bemessen gewesen
sei, daß das damit verbundene Risiko beträchtlich gewesen sei. Die Beklagten
hätten die geschaltete Werbung zudem auch noch rechtzeitig zurücknehmen
können.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagten
1. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen es zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-
bewerbs blickfangmäßig hervorgehobene Computergeräte zu
bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Wer-
bung im Wirtschaftsraum K. nicht zur sofortigen Mitnahme
vorrätig sind;
2. zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang der
Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, wobei die Auskunft
nach Werbeträgern, Auflage der Werbeträger und Kalender-
vierteljahren aufzuschlüsseln ist;
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin
den Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß Zif-
fer I.1. entstanden ist und/oder entstehen wird.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben unter anderem
eingewandt, der Warenvorratsmangel sei von ihnen nicht zu vertreten. Eine Ir-
reführung der beteiligten Verkehrskreise sei zudem ausgeschlossen gewesen,
weil diese durch den Ausschluß der "Mitnahmegarantie" hinreichend und zu-
treffend informiert worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen
die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für begründet erachtet. Hierzu hat
es ausgeführt:
Der mit der Werbebeilage angesprochene Verkehrskreis gehe nach de-
ren Inhalt davon aus, daß die komplette Anlage einschließlich Bildschirm zum
Zeitpunkt des Erscheinens des Prospekts in den Geschäftslokalen der Beklag-
ten und damit auch in K. vorrätig sei und dem Interessenten zudem zur per-
sönlichen Mitnahme ausgehändigt werden könne. Die Anlage werde neben nur
einem weiteren Angebot, das sich aus den entsprechenden drei Bestandteilen
zusammensetze, auf der ersten Seite des Werbeträgers besonders hervorge-
hoben beworben. Eine Irreführung könnte zwar dann zu verneinen sein, wenn
die Beklagten ohne ihr Verschulden und für sie unvorhergesehen in die Situati-
on unzureichender Bevorratung geraten wären. Davon könne jedoch auch nach
ihrem eigenen Vortrag nicht ausgegangen werden. Eine Irreführung der ange-
sprochenen Verkehrskreise werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der
ersten Seite des Prospekts mit dem Inhalt "Keine Mitnahmegarantie. Sofern
nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." ausgeschlossen. Ein
solcher Hinweis könne eine ansonsten zu bejahende Irreführung i.S. des § 3
UWG ausschließen, wenn er nach Inhalt und Aufmachung von den angespro-
chenen Verkehrskreisen auch wahrgenommen werde und unmißverständlich
zum Ausdruck bringe, daß der Interessierte nicht mit dem Vorrätigsein aller An-
gebote eines konkreten Werbeträgers zur sofortigen Mitnahme rechnen könne.
Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des
die Klage abweisenden Urteils erster Instanz.
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend und von der Revision
auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Werbung der Beklagten für
die zum persönlichen Gebrauch bestimmte Computeranlage auf der ersten
Seite der Werbebeilage für sich gesehen, das heißt ohne die Angaben am Ende
der Seite, dem angesprochenen Verkehr den Eindruck vermittelt, die Anlage sei
im Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung im Verkaufslokal vorrätig und stehe
dort zur sofortigen Mitnahme bereit (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1996 - I ZR 107/94,
GRUR 1996, 800, 801 = WRP 1996, 899 - EDV-Geräte; Urt. v. 4.2.1999
- I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage; Urt. v.
17.2.2000 - I ZR 254/97, GRUR 2000, 911, 912 = WRP 2000, 1248 - Computer-
werbung I, m.w.N.).
2. Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, der am Ende der ersten Seite der Werbebeilage gegebene
Hinweis schließe die Irreführungsgefahr nicht aus.
a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, bei blickfangmäßig her-
vorgehobenen PC-Angeboten insbesondere zum "Komplettpreis" erwarte der
angesprochene Verkehr, wenn er innerhalb des gerade diesen Blickfang be-
treffenden Angebots keine Einschränkung sehe, eine sofortige Mitnahmemög-
lichkeit. Ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten werde den Text der Fuß-
zeile schlicht übersehen. Aber auch von denjenigen, die die Fußzeile wahrnäh-
men, werde jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil die dortige Aussage nicht auf
die blickfangmäßig beworbenen Gegenstände beziehen. Diese Beurteilung hält
der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf
eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe allerdings für sich genommen nicht
unrichtig oder auch nur für den Verkehr mißverständlich sein. Eine irrtumsaus-
schließende Aufklärung kann in solchen Fällen daher nur durch einen klaren
und unmißverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat
und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt
(BGH, Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 146/88, GRUR 1990, 1027, 1028 = WRP 1990,
818 - incl. MwSt. I; BGHZ 139, 368, 376 - Handy für 0,00 DM; BGH GRUR
2000, 911, 913 - Computerwerbung I). Hieran hat sich im Grundsatz auch
nichts dadurch geändert, daß die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage
zu verstehen ist, nach der neueren, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochte-
nen Urteils allerdings noch nicht veröffentlichten Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verstän-
digen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entspre-
chend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen ist (vgl. BGH,
Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517
- Orient-Teppichmuster; Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 155/98, GRUR 2000, 1106,
1108 = WRP 2000, 1278 - Möbel-Umtauschrecht; Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98,
GRUR 2002, 182, 183 = WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Auf der
Grundlage dieser Rechtsprechung ist auch die Frage zu beurteilen, ob eine irr-
tumsausschließende Aufklärung am Blickfang teilhat.
c) Im angefochtenen Urteil ist ausgeführt, ein nicht unerheblicher Teil der
am Erwerb von PCs interessierten Verkehrskreise werde den vom Blickfang
deutlich abgesetzten und zu diesem auch farblich nicht gehörenden Text der
Fußzeile schlicht übersehen und ein weiterer nicht unerheblicher Teil der Inter-
essenten werde ihm nicht entnehmen, daß möglicherweise sogar ein blick-
fangmäßig beworbener Gegenstand von Anfang an nicht vorhanden sei. Diese
Beurteilung stellt sich auf der Grundlage des nach der nunmehrigen Rechtspre-
chung zugrundezulegenden Verbraucherleitbilds allerdings als erfahrungswidrig
dar. Der im Streitfall gegebene Fußzeilenhinweis ist im Gegensatz zu demjeni-
gen, der in dem der Senatsentscheidung "Computerwerbung I" zugrundelie-
genden Fall erteilt worden ist (GRUR 2000, 911), geeignet, die beim Durch-
schnittsverbraucher durch die herausgestellte Bewerbung des Geräts zunächst
einmal erweckte Erwartung seiner sofortigen Verfügbarkeit zu zerstören. Aller-
dings ist der im Streitfall gegebene Hinweis an derselben Stelle plaziert wie der
Hinweis in dem der Entscheidung "Computerwerbung I" zugrundeliegenden Fall
und auch nicht wesentlich größer gedruckt als dieser. Er ist aber leicht lesbar
und fällt sofort ins Auge. Im übrigen ist er deutlich prägnanter gefaßt, wobei ins-
besondere ins Gewicht fällt, daß bei ihm gleich zu Beginn herausgestellt ist,
daß keine Mitnahmegarantie gegeben wird. Es wird dabei nicht davon gespro-
chen, daß eine Vielzahl von Waren angeboten werde. Damit liegt anders als
beim Hinweis in dem der Entscheidung "Computerwerbung I" zugrundeliegen-
den Fall auch nicht die Annahme nahe, "Keine Mitnahmegarantie" beziehe sich
nicht auf die blickfangmäßig beworbenen Waren, sondern allein auf das sonsti-
ge Warensortiment. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß der durch-
schnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, der aufgrund
der in Rede stehenden Werbung der Beklagten den Erwerb einer Computer-
Anlage zum Preis von rund 2.000,-- DM, das heißt rund 1.000,--
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:8)
zieht, auch den Fußzeilenhinweis wahrnimmt und aus ihm erkennt, daß die
Computer-Anlage nicht unbedingt zur sofortigen Mitnahme im Geschäftslokal
der Beklagten zur Verfügung steht.
III. Danach war auf die Revision das Urteil des Berufungsgerichts aufzu-
heben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil
des Landgerichts zurückzuweisen.
(cid:0)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert