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BGH Urteil vom 25.10.2002 – V ZR 243/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. Oktober 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

EGBGB 1986 Art. 233 § 2 Abs. 3

Zur Genehmigung eines Grundstücksgeschäfts, das ein nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB von einem Landkreis bestellter Vertreter geschlossen hat, ist der Landkreis zuständig, der den Vertreter bestellt hat.

Die Vertretungsmacht eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB für eine Aktiengesell- schaft bestellten Vertreters unterliegt nicht den Beschränkungen von § 179 a AktG.

GBBerG § 7

§ 7 GBBerG steht dem Verkauf und der Auflassung eines Grundstücks durch eine natürliche Person, die gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des Eigen- tümers bestellt worden ist, nicht entgegen.

BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 243/01 - OLG Dresden

LG Dresden

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,

Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

23. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlußrevision der Klägerin wird nicht angenom-

men.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, war bis zum 15. April 1996 als Ei-

gentümerin des Grundstücks N. 1 in Z. im Grundbuch eingetragen.

Über ihr Vermögen war am 17. Februar 1936 das Konkursverfahren eröffnet

worden. Der Konkursverwalter hatte das Grundstück wegen seiner Belastung

mit Grundpfandrechten als unverwertbar aus der Konkursmasse freigegeben.

Das Konkursverfahren wurde am 21. Oktober 1938 nach Abhaltung des

Schlußtermins aufgehoben.

Die Verwertung des Grundstücks durch einen der Grundpfandgläubiger

unterblieb. Wegen Baufälligkeit der aufstehenden Gebäude wurde das Grund-

stück im Jahre 1987 bauaufsichtlich gesperrt. Im Herbst 1990 ließ die beklagte

Stadt die Gebäude im wesentlichen abreißen. Sie behauptet, ihr sei hierdurch

ein Aufwand von 236.546,74 DM entstanden.

In der Folgezeit beschloß die Beklagte die Ausweisung eines Sanie-

rungsgebiets. Das Gebiet umfaßt neben anderen Grundstücken das Grund-

stück N. 1. Am 2. März 1993 erließ die Beklagte das Gebot, das Grund-

stück zu bebauen, und drohte gleichzeitig die Durchführung eines Enteig-

nungsverfahrens an. Das Baugebot wurde am 31. März 1993 im Bundesanzei-

ger bekannt gemacht.

Mit Schreiben vom 27. April 1993 legte ein Herr M. mit der Behaup-

tung, Aktionär der Klägerin zu sein, Widerspruch gegen das Baugebot ein. Die

Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 10. Mai 1993 auf, seine Befugnis zur

Vertretung der Klägerin darzulegen. In einem persönlichen Gespräch mit dem

Rechtsamtsleiter der Beklagten, Sch. , am 15. November 1993 sowie in

mehreren Schreiben, zuletzt vom 8. August 1994, teilte M. der Beklagten

mit, daß er sich bemühe, der Klägerin zu einem Vertreter zu verhelfen.

Auf Antrag der Beklagten vom 18. Februar 1994 bestellte der Kreis Z.

am 30. Juni 1994 Sch. gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertre-

ter der Klägerin hinsichtlich des Grundstücks. Sch. beauftragte einen

öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit der Ermittlung des

Verkehrswerts des Grundstücks, um es zu verkaufen. Der Sachverständige

ermittelte den Wert mit 284.000 DM.

Im Auftrag eines oder zweier Aktionäre nahm Rechtsanwalt v.

T. , der heutige Vorstand der Klägerin, am 13. Januar 1995 wegen des

Grundstücks telefonisch Kontakt mit Sch. als Leiter des Rechtsamts

der Beklagten auf. Seine Bestellung zum Vertreter der Klägerin und die Ab-

sicht, das Grundstück zu veräußern, offenbarte Sch. bei diesem Ge-

spräch nicht.

Mit Beschluß vom 18. Januar 1995 bestellte das Amtsgericht Z. ei-

nen Pfleger für die unbekannten Aktionäre der Klägerin. Durch Notarvertrag

vom 26. Januar 1995 verkaufte Sch. als Vertreter der Klägerin das

Grundstück für 284.000 DM an die Beklagte. Von dem Kaufpreis sind "die den

Grundpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten" abzusetzen. Das

Eigentum wurde in der Notarverhandlung aufgelassen. Am 9. März 1995 ge-

nehmigte der Landkreis L. -Z. den Verkauf und die Veräußerung des

Grundstücks.

Auf Antrag der Kleinaktionärin "R. A. " mit Sitz in Vaduz/

Liechtenstein bestellte das Amtsgericht Dresden mit Beschluß vom 16. März

1995 Rechtsanwalt v. T. zum Abwickler der Klägerin. V. T.

lehnte mit Schreiben vom 22. März 1995 die Genehmigung des Vertrages vom

26. Januar 1995 ab. Auf Veranlassung des Abwicklers erklärte Sch. als

Vertreter der Klägerin mit Schreiben vom 24. März 1995 gegenüber der Be-

klagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Am 25. April 1995 hob der Landkreis L. -Z. die Bestellung von

Sch. zum Vertreter der Klägerin auf. Am 15. April 1996 wurde die Be-

klagte in das Grundbuch eingetragen.

Am 8. November 1999 beschlossen die Aktionäre der Klägerin in einer

Hauptversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft. Der Fortsetzungs-

beschluß wurde am 29. März 2000 in das Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin hat behauptet, der Verkehrswert des Grundstücks habe bei

Vertragsabschluß mehr als 600.000 DM betragen. Sie hat die Auflassung des

Grundstücks an sich, hilfsweise die Zustimmung zur Berichtigung des Grund-

buchs dahin verlangt, daß sie Eigentümerin des Grundstücks sei. Das Landge-

richt hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte wegen

der durch den Abbruch der Gebäude entstandenen Kosten hilfsweise ein Recht

zur Zurückbehaltung in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat dem

Auflassungsanspruch Zug um Zug gegen Erstattung der Abbruchkosten statt-

gegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie erstrebt die

Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Mit der Anschlußrevision ver-

langt die Klägerin die unbedingte Verurteilung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht erachtet den Auflassungsanspruch für begründet.

Es meint, die Beklagte sei hierzu nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, da

der Kaufvertrag vom 26. Januar 1995 unwirksam sei. Auf den zwischen den

Parteien umstrittenen Wert des Grundstücks komme es insoweit nicht an. Die

Unwirksamkeit des Kaufvertrags ergebe sich einerseits daraus, daß es an ei-

nem Beschluß der Hauptversammlung der Klägerin gemäß § 179 a AktG fehle,

und andererseits daraus, daß Sch. seine Vertretungsmacht im Zusam-

menwirken mit der Beklagten zum Nachteil der Klägerin mißbraucht habe.

II.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann die

Wirksamkeit des Kaufvertrags vom 26. Januar 1995 nicht verneint werden.

1. Sch. konnte die Klägerin beim Abschluß des Kaufvertrags

vom 26. Januar 1995 vertreten, weil er am 30. Juni 1994 durch den zuständi-

gen Kreis Z. gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter der Klägerin

als Eigentümerin des Grundstücks bestellt worden war. Insoweit ist unerheb-

lich, ob die Voraussetzungen der Vertreterbestellung vorlagen. Die Bestellung

Sch. ist entgegen der Meinung der Klägerin nicht deshalb unwirksam,

weil die Klägerin aufgrund ihrer Eintragung im Grundbuch und im Handelre-

gister als Eigentümerin zu ermitteln gewesen wäre. Die Bestellung eines Ver-

treters gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bedeutet einen Verwaltungsakt

(BGH, Urt. v. 16. Juni 2000, LwZR 15/99, WM 2000, 1766; OLG Jena NotBZ

2000, 272, 273; Böhringer in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, Art. 233 § 2

EGBGB Rdn. 24a; für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß

§ 11b Abs. 1 VermG ebenso Kuhlmey/Wittmer in Rädler/Raupach/Bezzen-

berger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 11b VermG Rdn. 14; Sä-

cker/Hummert, Vermögensrecht, § 11b VermG Rdn. 12). Die Bestellung ist da-

her nur dann nichtig, wenn sie an einem offensichtlichen, schwerwiegenden

und mit der geltenden Rechtsordnung unter keinen Umständen zu vereinba-

renden Fehler leidet (vgl. BVerwGE 104, 289, 296; BVerwG NJW 1985, 2658,

2659). So verhält es sich hier schon deshalb nicht, weil die Klägerin am

30. Juni 1994 weder eine Geschäftsadresse noch einen gesetzlichen Vertreter

hatte und die Auslegung von Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht fern liegt,

daß auch in einem solchen Fall die Voraussetzungen zur Bestellung eines

Vertreters für den Eigentümer vorliegen.

Die durch die Bestellung von Sch. zum Vertreter der Klägerin

begründete Vertretungsmacht bestand bei Abschluß des Vertrages vom

26. Januar 1995 fort. Sie endete erst mit der Aufhebung seiner Bestellung zum

Vertreter der Klägerin durch den Landkreis am 25. April 1995 (OLG Jena

NotBZ 2000, 272, 273).

2. Die im Namen der Klägerin von Sch. in der Notarverhandlung

abgegebenen Erklärungen sind mit der Mitteilung ihrer Genehmigung durch

den Landkreis L. -Z. als Rechtsnachfolger des Landkreises Z. vom

9. März 1995 durch Sch. an die Beklagte wirksam geworden.

a) Der nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB durch einen Landkreis

bestellte Vertreter ist befugt, das Grundstück zu veräußern, hinsichtlich dessen

er zum Vertreter des Eigentümers bestellt worden ist, und den Eigentümer zur

Veräußerung des Grundstücks zu verpflichten. Zur Wirksamkeit der Erklärun-

gen des Vertreters bedarf es nach 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB, § 16 Abs. 4

VwVfG, §§ 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 BGB der Genehmigung derje-

nigen Behörde, die den Vertreter bestellt hat (OLG Jena DtZ 1996, 318 und

NotBZ 2000, 272, 273; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB

Rdn. 11; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 6; Stau-

dinger/Rauscher, BGB [1996], Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 58; Maaß in Bau-

er/v.Oefele, GBO, § 7 GBBerG Rdn. 26; Böhringer, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB

Rdn. 26, § 7 GBBerG Rdn. 26, 58; ders., OV-spezial 2/96, S. 26, 27; Eickmann,

RpflStud. 1995, 20, 21 f; Schmidt-Räntsch, Das neue Grundbuchrecht, S. 17 f.;

für den gemäß § 11b Abs. 1 VermG bestellten Vertreter: OLG Dresden VIZ

1995, 664; KG VIZ 1997, 481; LG Leipzig VIZ 1995, 663; LG Berlin ZOV 1995,

472; LG Potsdam VIZ 2000, 738; Kröger

in Fieberg/Reichen-

bach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 11b Rdn. 15; Säcker/Hummert, § 11b

VermG Rdn. 28, 30; Zimmermann in Rechtshandbuch Vermögen und Investiti-

onen in der ehemaligen DDR, § 7 GBBerG Rdn. 15; Tenbieg, OV-spezial

18/92, S. 5; Hahn/Giese, ZOV 1993, 149, 150; Händler/Menz, OV-spezial 2/93,

S. 3, 5; Schlothauer/Giese, ZOV 1994, 366, 367).

Das auf die Vertretung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB entsprechend

anzuwendende Vormundschaftsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs konzent-

riert die Zuständigkeit für die Bestellung (§ 1789 BGB), für die Überwachung

(§ 1837 BGB) und für die Erteilung von Genehmigungen nach § 1821 BGB bei

einem Organ. Die Zuständigkeitskonzentration wird durch die Anordnung der

Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte zur Bestellung eines Ver-

treters des Eigentümers in Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB und in § 11b Abs. 1

VermG nicht aufgehoben (BT-Drucks. 12/5992, S. 117 und BT-Drucks.

12/6228, S. 73). Diese Stellen sind nicht nur zur Bestellung des Vertreters,

sondern auch zu seiner Überwachung und zur Genehmigung seiner Erklärun-

gen zuständig, soweit die Wirksamkeit der Erklärungen des Vertreters gegen

den Vertreten nach § 1821 BGB von einer Genehmigung abhängt. Ein Ausein-

anderfallen der Zuständigkeiten wäre systemwidrig und widerspräche Sinn und

Zweck von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetz-

geber dem Umstand Rechnung tragen, daß die Eigentümer von Grundstücken

in den neuen Bundesländern vielfach nicht aus dem Grundbuch zu ermitteln

waren und damit Verfügungen über die Grundstücke ebenso erschwert waren

wie Verwaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den aufstehenden Ge-

bäuden. Angesichts der Häufigkeit dieses Phänomens sollte durch die Bestim-

mung der Landkreise und kreisfreien Städte als für die Vertreterbestellung zu-

ständig das Verfahren vereinfacht und die Überlastung der Vormundschaftsge-

richte in den neuen Bundesländern verhindert werden, die 1992 noch nicht

oder noch nicht in hinreichender Zahl mit Rechtspflegern ausgestattet waren

(BT-Drucks. 12/5553, S. 131; Schmidt-Räntsch, aaO., S. 17; Staudin-

ger/Rauscher, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 4, 50). Nur die Bestellungsbe-

hörde kann jedoch die bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Bestellung

eines Vertreters gewonnenen Erkenntnisse bei der Überwachung des Vertre-

ters und bei der Erteilung notwendiger Genehmigungen ohne weiteres weiter

verwerten. Wären für die Überwachung und für die Genehmigung der Hand-

lungen des Vertreters die Vormundschaftsgerichte zuständig, müßten sich die

Vormundschaftsgerichte die Erkenntnisse der für die Vertreterbestellung zu-

ständigen Behörden durch eigene Ermittlungen erarbeiten. Statt einer Behörde

wären zwei Behörden zuständig. Der von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB beab-

sichtigte Entlastungszweck würde offenkundig verfehlt (KG VIZ 1997, 481, 482

für die Vertretung gemäß § 11b Abs. 1 VermG).

Auf der grundsätzlichen Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien

Städte zur Überwachung und Genehmigung des Vertreterhandelns beruht § 17

Abs. 3 S. 4 SachenRBerG. Hiernach ist das Vormundschaftsgericht für die Er-

teilung der Genehmigung „statt des Landkreises" zuständig, wenn ein nach

Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB oder nach § 11b Abs. 1 VermG bestellter Vertreter

Aufgaben nach § 17 SachenRBerG wahrnimmt. Die Vorschrift liefe leer, wenn

die Genehmigung der Erklärungen des Vertreters ohnehin durch das Vormund-

schaftsgericht zu erfolgen hätte.

b) Der Kaufvertrag vom 26. Januar 1995 bedurfte zu seiner Wirksamkeit

entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht der Erlaubnis des Vormund-

schaftsgerichts nach § 7 GBBerG.

Einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Vertreter des Ei-

gentümers wird durch § 7 GBBerG der Verkauf zu investiven Zwecken ermög-

licht. Bei einer Belastung des Grundstücks und bei der Anlage des Erlöses aus

einem Verkauf wird die juristische Person des öffentlichen Rechts freier gestellt

als eine natürliche Person. Die Wirksamkeit des von einem solchen Vertreter

geschlossenen Geschäfts bleibt indessen von der Genehmigung abhängig. Die

Genehmigung kann nicht verwaltungsintern erteilt werden. Zuständig für ihre

Erteilung ist vielmehr das Vormundschaftsgericht. Dessen Ermessen wird be-

schränkt (Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 24; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh.

zu §§ 84 – 89 Rdn. 27).

§ 7 GBBerG regelt einen Sonderfall. Die allgemeinen Vorschriften über

die Befugnisse eines gesetzlichen Vertreters zu Grundstücksgeschäften wer-

den hiervon nicht berührt (BT-Drucks. 12/6228 S. 73). Ist eine natürliche Per-

son zum Vertreter bestellt, verbleibt es bei der strikten Bindung seines Han-

delns an das Interesse des Vertretenen. Für die Anlage des für ein Grundstück

erzielten Kaufpreises gilt § 1806 BGB. Soweit die Geschäfte des Vertreters

gemäß §§ 1821, 1822 BGB der Genehmigung bedürfen, ist das Ermessen der

Genehmigungsbehörde nicht beschränkt. Ist der Vertreter von einer Behörde

bestellt worden, verbleibt es bei der Zuständigkeit der bestellenden Behörde

zur Genehmigung der von dem Vertreter geschlossenen Geschäfte (OLG

Dresden VIZ 1995, 664; vgl. auch OLG Jena DtZ 1996, 318; LG Berlin ZOV

1995, 472, 473; LG Potsdam VIZ 2000, 738; BT-Drucks. 12/6228, S. 73; Böh-

ringer, aaO., § 7 GBBerG Rdn. 28; ders. OV-spezial 2/96, S. 26, 27; Schmidt-

Räntsch, aaO., S. 18; Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 24; Limmer, NotBZ 2000,

248, 252).

c) Die Erklärungen von Sch. bedurften zur ihrer Wirksamkeit

auch nicht gemäß § 179 a AktG der Genehmigung der Hauptversammlung der

Klägerin. § 179 a AktG beschränkt den Umfang der Vertretungsmacht eines

gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters nicht.

Nach § 179 a AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesell-

schaft zu einer nicht den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unterfallen-

den Übertragung ihres gesamten Vermögens verpflichtet, der Zustimmung der

Hauptversammlung. Die Vorschrift beschränkt die Vertretungsmacht des Vor-

stands bzw. - nach der Auflösung der Aktiengesellschaft – des Abwicklers

(Kropff in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 361 Rdn. 30; Hüf-

fer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 179a Rdn. 1, 21; Kraft in Kölner Kommentar zum

AktG, 2. Aufl., § 361 Rdn. 16). Der Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB

ist weder Vorstand noch Abwickler einer Aktiengesellschaft. Seine Vertre-

tungsmacht beruht nicht auf aktienrechtlicher Grundlage. Sie wird von den die

organschaftliche Vertretungsmacht einschränkenden Regelungen des Aktien-

gesetzes nicht berührt. Der Umfang der Vertretungsmacht des nach Art. 233

§ 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB bestellten Vertreters wird vielmehr allein von Art. 233

§ 2 Abs. 3 S. 3 und 4 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG und den nach § 1915 Abs. 1

BGB anzuwendenden Vorschriften des Vormundschaftsrechts bestimmt, inner-

halb deren die Vertretungsbeschränkungen von § 1795 BGB und die Geneh-

migungserfordernisse gemäß §§ 1821, 1822 BGB zu beachten sind (vgl. Böh-

ringer, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 25; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO.,

Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 11; Eickmann, RpflStud. 1995, 20, 21).

Eine weitergehende Beschränkung der Vertretungsmacht des nach

Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten Vertreters widerspricht dem Zweck der

Vorschrift. Ein nach dieser Bestimmung bestellter Vertreter kann seine Aufga-

be, die erforderlichen Rechtsgeschäfte in Bezug auf ein faktisch herrenloses

Grundstück vorzunehmen, nur erfüllen, wenn er den Umfang seiner Vertre-

tungsmacht und die Wirksamkeit seiner Rechtshandlungen zuverlässig beur-

teilen kann. Ist die Person des Grundstückseigentümers unbekannt, kann der

Vertreter ohnehin nicht feststellen, ob sich aus der rechtlichen Organisation

des Vertretenen Einschränkungen der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften er-

geben, die ein satzungsmäßiger Vertreter vornimmt. Das ist auch dann nicht

anders, wenn eine juristische Person als Eigentümer im Grundbuch eingetra-

gen ist, von der unbekannt ist, ob sie werbend am Rechtsverkehr teilnimmt,

aufgelöst oder gelöscht worden ist oder einen Rechtsnachfolger hat. Die Wirk-

samkeit der Erklärungen eines nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bestellten

Vertreters kann auch nicht davon abhängen, ob der vertretene Eigentümer ü-

ber das Grundstück, dessentwegen die Vertreterbestellung erfolgt ist, hinaus

Vermögen besitzt. Zweck von Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ist es, die Hand-

lungsfähigkeit in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück herzustellen. Hiermit ist

es nicht vereinbar, den Umfang der Vertretungsmacht von der Ausstattung des

Vertretenen mit weiterem Vermögen oder seiner rechtlichen Organisation ab-

hängig zu machen. Der Schutz des Vertretenen gegen Verfügungen des Ver-

treters und gegen Verpflichtungen zu Verfügungen, die der Vertreter eingegan-

gen ist, erfolgt dadurch, daß die Wirksamkeit derartiger Rechtsgeschäfte von

der Genehmigung der Behörde abhängig ist, die den Vertreter bestellt hat.

d) Die Fähigkeit von Sch. , die Klägerin zu vertreten, war am

26. Januar 1995 auch nicht dadurch beschränkt, daß am 18. Januar 1995 ein

Pfleger für die unbekannten Aktionäre der Klägerin bestellt worden war. Die

Eigner der Anteile an einer Aktiengesellschaft sind nicht in der Lage, die Ge-

sellschaft zu vertreten. Ebensowenig ist dies ein für die unbekannten Eigner

bestellter Pfleger. Allgemein handlungsfähig wurde die Klägerin erst mit der

Bestellung eines Abwicklers am 16. März 1995. Damit war Sch. als Ver-

treter der Klägerin abzuberufen (Art. 233 § 2 Abs. 3 S. 5 EGBGB). Bis zur Auf-

hebung seiner Bestellung als Vertreter der Klägerin am 15. April 1995 blieb

Sch. - vorbehaltlich der Genehmigung des Landkreises - in der Lage, als

Vertreter der Klägerin über das Grundstück zu verfügen und die Klägerin hier-

zu zu verpflichten (Böhringer, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 28 f.; Staudin-

ger/Rauscher, aaO., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 56).

e) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht an, Sch. habe seine

Vertretungsmacht mißbraucht.

Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kommt in zwei Erscheinungsformen

in Betracht: Ein Fall sittenwidrigen Verhaltens mit der Folge der Nichtigkeit des

vorgenommenen Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der

Vertreter mit dem Geschäftsgegner arglistig zum Nachteil des Vertretenen zu-

sammenwirkt (BGH, Urt. v. 17. Mai 1988, VI ZR 233/87, NJW 1989, 26 f.; Urt.

v. 8. März 1989, IVa ZR 353/87, NJW-RR 1989, 642; Staudinger/Schilken,

BGB [2001], § 167 Rdn. 93, 100; MünchKomm-BGB/Schramm, 4. Aufl., § 164

Rdn. 107). Ein Fall des Rechtsmißbrauchs, der es dem Geschäftspartner nach

§ 242 BGB verbietet, sich auf das von dem Vertreter geschlossene Geschäft zu

berufen, ist gegeben, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in treu-

widriger, den objektiven Interessen des Vertretenen widersprechender Weise

Gebrauch gemacht hat und der Geschäftsgegner dies erkannt hat oder hätte

erkennen müssen (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 50, 112, 114; 94, 132, 138; 113,

315, 320; 127, 239, 241; BGH, Urt. v. 19. Mai 1980, II ZR 241/79, WM 1980,

953, 954; v. 5. Dezember 1983, II ZR 56/82, NJW 1984, 1461, 1462; v.

3. Oktober 1989, XI ZR 154/88, NJW 1990, 384, 385; MünchKomm-

BGB/Schramm, § 164 Rdn. 108; Staudinger/Schilken § 167 BGB Rdn. 94, 101).

Voraussetzung des mißbräuchlichen Verhaltens ist in beiden Alternativen, daß

der Vertreter seine Pflichten gegenüber dem Vertretenen verletzt hat. So ver-

hält es sich, wenn das Rechtsgeschäft dem Vertreter verboten war, wenn es

nicht durch den Geschäfts- oder Verbandszweck des Vertretenen gedeckt ist,

wenn es seinem Inhalt nach die Interessen des Vertretenen verletzt oder wenn

es unter tatsächlichen Voraussetzungen abgeschlossen wird, deren Kenntnis

den Vertretenen von dem Vertragsschluß abgehalten hätte

(Münch-

KommBGB/Schramm, § 164 BGB Rdn. 113; Karsten Schmidt, Gesellschafts-

recht, 3. Aufl., § 10 II 2 c) aa) m. w. N.). Daran fehlt es.

aa) Die Veräußerung des Grundstücks entsprach den – objektiv ver-

standenen – Interessen der Klägerin und deren Gesellschaftszweck. Durch die

Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen war die Klägerin kraft

Gesetzes aufgelöst worden (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG a.F.). Mit ihrer Auflösung

war die Änderung ihres Gesellschaftszwecks verbunden: An die Stelle der Ge-

winn-erzielung durch den Betrieb ihres Unternehmens trat die Abwicklung als

Gesellschaftszweck, soweit der Klägerin nach Beendigung des Konkursverfah-

rens noch Vermögensgegenstände verblieben. Dieser Zweck erforderte seit

1938 die Veräußerung des Grundstücks. Nichts anderes hat Sch. getan.

Eine Änderung dieses Gesellschaftszwecks der Klägerin kam nicht in

Betracht. Eine Fortsetzung der durch die Eröffnung des Konkursverfahrens

aufgelösten Aktiengesellschaft war nach der abschließenden Regelung von

§ 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG a.F. nur unter der Voraussetzung zulässig, daß das

Konkursverfahren gemäß § 202 KO auf Antrag der Gesellschaft eingestellt o-

der gemäß § 190 KO nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsvergleichs

aufgehoben worden wäre (MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., § 274 Rdn. 10).

So verhält es sich nicht. Das Konkursverfahren über das Vermögen der Kläge-

rin ist nach Durchführung eines Schlußtermins aufgehoben worden (§ 163 KO).

Ein Fortsetzungsbeschluß hätte daher nicht gefaßt werden dürfen (Baum-

bach/Hueck, AktG, 13. Aufl., § 274 Rdn. 4; MünchKomm-AktG/Hüffer, § 274

Rdn. 18 f; Kraft in Kölner Kommentar zum AktG, § 274 Rdn. 6).

bb) Das Vermögen der Klägerin erschöpfte sich in dem Grundstück. Sie

konnte daher dem von der Beklagten erlassenen Baugebot (§ 176 BauGB) kei-

ne Folge leisten. Damit war es sachgerecht, das Grundstück zur Vermeidung

eines Enteignungsverfahrens zu verkaufen. Wegen der Lage des Grundstücks

in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet durfte die Beklagte das

Grundstück gemäß § 153 Abs. 3 S. 1 BauGB zu keinem anderen als dem von

der Sanierung unbeeinflußten Grundstückswert im Sinne von § 153 Abs. 1

BauGB kaufen. Ein höherer Preis konnte auch bei einem Verkauf an einen

Dritten nicht vereinbart werden, weil in diesem Falle die nach § 144 Abs. 2

Nr. 1, Nr. 3 BauGB erforderliche Genehmigung der Beklagten gemäß §§ 145

Abs. 2, 153 Abs. 2 BauGB zu versagen gewesen wäre (Battis/Krautzberger/

Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 145 Rdn. 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 145

Rdn. 22).

Den maßgeblichen Verkehrswert hat Sch. durch einen öffentlich

bestellten und vereidigten Sachverständigen feststellen lassen. Zu dem von

dem Gutachter festgestellten Preis hat er das Grundstück an die Beklagte ver-

kauft.

cc) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Kaufvertrag

1995 auch nicht deshalb für die Klägerin nachteilig, weil er nicht die für Grund-

stücksgeschäfte üblichen Sicherheiten gewährt und kein Rücktrittsrecht der

Klägerin vorsieht. Bei der Beklagten handelt es sich um eine kommunale Ge-

bietskörperschaft. Einer Sicherheit für die Klägerin bedurfte es nicht. Sch.

durfte daher ohne weiteres von der Erfüllungsfähigkeit und -bereitschaft der

Beklagten ausgehen. Für welchen Fall ein Rücktrittsrecht der Klägerin hätte

vereinbart werden sollen, ist nicht ersichtlich.

dd) Soweit das Berufungsgericht Sch. vorwirft, er habe den

Kaufpreis nicht abgerufen, stellt es auf ein Verhalten nach Vertragsschluß ab,

aus dem, selbst wenn es pflichtwidrig gewesen wäre, ein Mißbrauch der Ver-

tretungsmacht nicht hergeleitet werden könnte. Darüber hinaus läßt das Beru-

fungsgericht unberücksichtigt, daß die Klägerin die Durchführung des Kaufver-

trags durch ihren Abwickler ablehnte und Sch. zur Ausübung eines - nicht

bestehenden - Rücktrittsrechts aufforderte. Daß er sich dem Willen der Kläge-

rin beugte und von einer Geltendmachung der Kaufpreisforderung absah, stellt

keinen Verstoß gegen seine Pflichten dar.

ee) Die Berufung auf den Kaufvertrag und die Auflassung des Grund-

stücks ist der Beklagten auch nicht deshalb versagt, weil Sch. Herrn

M. , den für die unbekannten Aktionäre der Klägerin bestellten Pfleger oder

den späteren Abwickler nicht von seiner Bestellung zum Vertreter der Klägerin

und nicht von seiner Absicht zu unterrichtet hat, das Grundstück zu verkaufen.

Sch. war zum Vertreter der Klägerin in Bezug auf das Grundstück be-

stellt. Aufgrund seiner Bestellung war er weder an den Willen eines Dritten

noch an den Willen der Aktionäre der Klägerin gebunden. Bei seinem Handeln

hatte sich Sch. von dem objektiven Interesse der Klägerin leiten zu las-

sen, das auf die bestmögliche Verwertung des Grundstücks gerichtet war. Dem

entsprach der Verkauf des Grundstücks an die Beklagte zum Verkehrswert. Die

Prüfung der Wahrung des Interesses der Klägerin durch den Verkauf des

Grundstücks oblag dem Landkreis bei seiner Entscheidung, den Kaufvertrag

und die Auflassung zu genehmigen.

f) Der Beklagten ist die Berufung auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages

auch nicht deshalb unter dem Gesichtpunkt des Verschuldens bei den Ver-

tragsverhandlungen verwehrt, weil die Klägerin entgegen der Angabe der Be-

klagten gegenüber dem Landkreis in dem Antrag auf Bestellung eines Vertre-

ters vom 18. Februar 1994 nicht im Handelsregister gelöscht war. Auf die Fra-

ge der Löschung kam es für die Entscheidung des Landkreises nicht an. Die

Klägerin bestand als juristische Person, weil sie in Gestalt des zwischen den

Parteien umstrittenen Grundstücks über Vermögen verfügte, wie es sich aus

dem Grundbuch ergab. Das wäre auch dann nicht anders gewesen, wenn die

Eintragung der Klägerin im Handelregister zu irgendeinem Zeitpunkt gelöscht

worden wäre.

III.

Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage.

Die Klägerin hat behauptet, der Wert des Grundstücks habe im Januar 1995

mehr als 600.000 DM betragen. Die Wertermittlung durch den von Sch.

beauftragten Gutachter gehe fehl, weil die Beklagte den Gutachter gegen bes-

seres Wissen nicht zutreffend über das Maß der baulichen Nutzbarkeit des

Grundstücks aufgeklärt habe. Trifft dieses Vorbringen zu, ist der Vertrag vom

26. Januar 1995 als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten bei

der Kaufpreisvereinbarung wäre nicht durch das Gutachten erschüttert, weil die

Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens erkennen mußte. Darüber hinaus

müßte sich die Beklagte eine unzutreffende Unterrichtung des Sachverständi-

gen unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlun-

gen entgegen halten lassen.

IV.

Die Annahme der unselbständigen Anschlußrevision der Klägerin war

abzulehnen. Insoweit wirft der Rechtstreit keine Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung auf. Die Anschlußrevision hat im Ergebnis auch keine Aussicht

auf Erfolg. Prozeßrechtliche Bedenken, diese Entscheidung nicht in einem vor-

geschalteten Beschlußverfahren, sondern nach mündlicher Verhandlung durch

Urteil zu treffen, bestehen nicht (st. Rechtspr., vgl. BGH Urt. v. 29. September

1992, XI ZR 265/91, NJW 1992, 3235, 3237; v. 17. Mai 1994, IX ZR 232/93,

NJW 1994, 1790, 1791; v. 30. November 1994, XII ZR 59/93, NJW 1995, 652,

654; v. 11. Juni 1996, XI ZR 172/95, NJW 1996, 2511, 2513, insoweit in BGHZ

133, 82 nicht abgedruckt; v. 14. März 2000, XI ZR 14/99, NJW 2000, 2021; u.

v. 19. Dezember 2000, XI ZR 349/99, NJW 2001, 962, 964).

Tropf Krüger Klein

Lemke Schmidt-Räntsch