BGH Urteil vom 30.10.2002 – IV ZR 119/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 30. Oktober 2002 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-
terinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2002
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 26. März 2001 wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung
Verbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-
eingetragen ist. Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Krankenversi-
cherungsunternehmen. Er verwendet Allgemeine Versicherungsbedin-
gungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
(AVB). In deren Teil I heißt es unter anderem (insoweit wortgleich mit
entsprechenden Bestimmungen in den empfohlenen Musterbedingungen
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung/MB/KK
94):
"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi- cherungsschutzes
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank- heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.
Er gewährt im Versicherungsfall
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen- dungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistun- gen, ...
2. Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbe- handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen ...
3. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinba- rungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Mu- sterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften ...
§ 4 Umfang der Leistungspflicht
1. ...
2. Der versicherten Person steht die Wahl unter den nie- dergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktiker- gesetzes in Anspruch genommen werden ...
6. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Un- tersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi-
nischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Be- trag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre."
Der Kläger hält § 4 6. AVB mit Ausnahme des letzten Halbsatzes
wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam und nimmt den Be-
klagten im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht (VersR
2001, 851) hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sei-
nen Unterlassungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsge-
richt hat - bei letztlich offengelassener Kontrollfähigkeit nach § 8 AGBG -
mit Recht angenommen, daß die beanstandete Klausel wirksam ist. Sie
hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB n.F.
stand.
1. § 8 AGBG, jetzt § 307 Abs. 3 BGB n.F., hindert die Kontrolle
nicht, weil die Klausel das schon in § 1 1., 2. AVB gegebene Hauptlei-
stungsversprechen durch nähere Konkretisierung ausgestaltet. Solche
Klauseln sind kontrollfähig (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1999 - IV ZR
137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a und 2 und vom 22. November 2000
- IV ZR 235/99 - VersR 2001, 184 unter A II 1).
2. Das Berufungsgericht hat die Klausel zutreffend ausgelegt.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine
Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer
Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs
verstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines
Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Auch im
Verbandsklageverfahren rechtfertigen danach
theoretisch denkbare,
praktisch aber völlig fernliegende und nicht ernstlich in Betracht zu zie-
hende Auslegungsmöglichkeiten kein Klauselverbot (vgl. BGH, Urteil vom
5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276 unter 3 b, aa m.w.N.;
Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 5 Rdn. 6, 26).
b) Danach ist die Klausel mit dem Berufungsgericht wie folgt aus-
zulegen.
aa) § 4 6. Satz 1 AVB regelt die Leistungspflicht für Untersu-
chungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der
Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Nach Satz 2 Halbs. 1 umfaßt
die Leistungspflicht "darüber hinaus", in zwei Fällen auch andere Metho-
den und Arzneimittel.
bb) Die 1. Alternative in Satz 2 betrifft die Erstattung von Aufwen-
dungen, die bei einer Heilbehandlung unter Anwendung von Methoden
und Arzneimitteln der alternativen Medizin entstehen. Das ergibt sich für
den verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres schon aus der
Gegenüberstellung von Satz 1 und der nunmehr gewählten Umschrei-
bung der Leistungspflicht für Methoden und Arzneimittel, die sich in der
Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Aus dem Erfor-
dernis der auf Satz 1 verweisenden "ebenso erfolgversprechenden" Be-
währung in der Praxis entnimmt der Versicherungsnehmer zweierlei.
Zum einen müssen Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin
in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrung
grundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Erfolg der Heilbehandlung
im Sinne des § 1 1., 2. AVB (vgl. dazu BGHZ 133, 208, 211) ebenso zu
bewirken wie Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Zum anderen
kommt es nur auf die gleiche Erfolgsprognose ("erfolgversprechend")
und nicht darauf an, daß sich die Heilbehandlungen etwa in Art, Ausfüh-
rung und Dauer gleichen.
cc) Die 2. Alternative bezieht sich demgemäß auf Heilbehandlun-
gen, für die zum einen keine schulmedizinischen Methoden und Arznei-
mittel im Sinne von Satz 1 und zum anderen keine ebenso erfolgverspre-
chenden anderen Methoden und Arzneimittel im Sinne der 1. Alternative
von Satz 2 Halbs. 1 zur Verfügung stehen. Gibt es aber weder schulme-
dizinisch überwiegend anerkannte noch andere ebenso erfolgverspre-
chende Methoden und Arzneimittel, wird der Versicherungsnehmer den
Anwendungsbereich der 2. Alternative auf Methoden und Arzneimittel
beziehen, die insbesondere im Bereich der unheilbaren oder uner-
forschten Krankheiten angewandt werden, gleichviel ob die Behand-
lungsansätze der Schulmedizin oder der Alternativmedizin zuzuordnen
sind.
3. In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand.
Der Prüfung ist einerseits § 307 Abs. 1 und 2 BGB in der ab 1. Januar
2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen, weil der erhobene Unterlas-
sungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli
2002 - I ZR 55/00 - WM 2002, 1989 unter II 1). Andererseits ist auch § 9
AGBG noch zu beachten, da eine Verurteilung, die Verwendung der
Klausel zu unterlassen, den Beklagten auch daran hindern würde, sich
bei der Abwicklung früher geschlossener Verträge auf die Klausel zu be-
rufen (vgl. BGHZ 127, 35, 38; BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR
199/01 - NJW 2002, 2386 unter II). Die beanstandete Klausel hat weder
eine Gefährdung des Vertragszwecks noch sonst eine unangemessene
Benachteiligung des Versicherungsnehmers zur Folge, auch nicht in
Form eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (für eine Wirksam-
keit der Klausel ferner OLG Frankfurt VersR 2001, 848 und OLG Karlsru-
he VersR 2001, 180).
a) Die Regelung über die Leistungspflicht für Methoden und Arz-
neimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder die
sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, ist
nicht zu beanstanden. Sie beachtet die Anforderungen im Senatsurteil
vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 88, 92).
Danach entspricht es dem billigenswerten Interesse des Versiche-
rers wie den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers, daß
nur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, die
sich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben, wenn solche
Methoden für die zu behandelnde Krankheit zur Verfügung stehen. Das
sind einerseits Methoden, die in der Schulmedizin zumindest überwie-
gende Anerkennung gefunden haben, andererseits Methoden der alter-
nativen Medizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend
bewährt haben.
Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers
liegt auch nicht darin, daß er darlegen und beweisen muß, daß die an-
gewandten Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin sich in
der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die der
Schulmedizin. Seiner Darlegungslast kann er zunächst dadurch genü-
gen, daß er eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vorlegt. Dem-
gegenüber wird der Versicherer, der dennoch die Leistung verweigert,
dies redlicherweise zu begründen haben. Beweisen muß der Versiche-
rungsnehmer im Streitfall nur das, was er auch ohne die beanstandete
Klausel zu beweisen hätte, daß nämlich die Heilbehandlung medizinisch
notwendig war im Sinne von § 1 2. AVB (vgl. BGHZ 133, 208, 211). Er
hat darüber hinaus auch sonst zu beweisen, daß seine Aufwendungen
für die Behandlung unter den Umfang des Versicherungsschutzes fallen
(§ 1 3. AVB und die dort genannten weiteren Vereinbarungen und Be-
stimmungen).
b) Die Regelung über die Leistungspflicht für den Fall, daß weder
von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden und Arznei-
mittel noch ebenso erfolgversprechende der Alternativmedizin zur Verfü-
gung stehen (Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2), ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Danach besteht bei unheilbaren und noch nicht erforschten Krankheiten
dann ein Erstattungsanspruch, wenn eine medizinisch notwendige Heil-
behandlung durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob ihr
schulmedizinische oder alternativmedizinische Ansätze zugrunde liegen.
Die Klausel entspricht den Grundsätzen, die in den Senatsentscheidun-
gen vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 89, 90, 92) und vom 10. Juli
1996 (BGHZ 133, 208 ff.) für die Leistungspflicht bei derartigen Krank-
heiten ausgesprochen worden sind.
c) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Die
Klausel enthält bei zutreffender Auslegung nach dem Verständnis des
durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine auch für ihn durchschau-
bare abgestufte Regelung der Leistungspflicht für schulmedizinische und
nicht schulmedizinische Behandlungen, wie das Berufungsgericht zu-
treffend ausgeführt hat.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Frau RiBGH Ambrosius kann Dr. Kessal-Wulf wegen Krankheit nicht unter- schreiben.
Terno