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BGH Urteil vom 31.10.2002 – I ZR 207/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja

Verkündet am: 31. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Dresdner Christstollen

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 30 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 2 Nr. 5, § 127

a) Der Inhaber einer Kollektivmarke kann in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Rechte aus der Marke wegen eines Versto- ßes eines Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für die Markenbenutzung geltend machen.

b) Die in § 100 Abs. 1 MarkenG enthaltene Schutzschranke soll den rechtmä- ßigen Benutzern (§ 127 MarkenG) einer geographischen Herkunftsangabe unabhängig von ihrer Verbandsmitgliedschaft eine den guten Sitten nicht widersprechende Verwendung der geographischen Herkunftsangabe er- möglichen.

c) Benutzt ein Verbandsmitglied eine über die reine geographische Herkunfts- angabe weitere Elemente enthaltende Kollektivmarke, hat es sich an die in der Markensatzung angeführten Bedingungen für die Benutzung der Kol- lektivmarke zu halten.

BGH, Urt. v. 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des weiter-

gehenden Rechtsmittels das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 1. August 2000 im Kostenpunkt und im

übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt gefaßt:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung

des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landge-

richts Leipzig - 5. Zivilkammer - vom 18. Februar 2000 im

Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen unter Beibehal-

tung der Strafandrohung im Unterlassungsausspruch abän-

dernd neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im ge-

schäftlichen Verkehr einen mit der Verbandsmarke des

Schutzverbandes "Dresdner Stollen" und mit dessen Qua-

litätssiegel

in Übereinstimmung mit der Satzung des

Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen zugleich mit

"a. Confiserie" zu kennzeichnen und die so gekennzeich-

neten Stollen mit folgender Aufmachung in den Verkehr zu

bringen:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die

Beklagten 2/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der Schutzverband Dresdner Stollen, ist ein eingetragener

Verein, dessen Verbandszweck in der Förderung der gewerblichen Interessen

seiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von

Dresdner Stollen und in dem Schutz der Verbraucher von Stollen vor Irrefüh-

rungen besteht. Der Kläger ist Inhaber der als Kollektivmarken für "Stollen" ein-

getragenen Wortmarke Nr. 39542517.4 "Dresdner Christstollen" und der Wort-/

Bildmarke Nr. 29002511, welche das vom Verband benutzte Qualitätssiegel

darstellt. Beide Marken sind in Kraft. Der Löschungsantrag des Beklagten zu 1,

der damit begründet wurde, "Dresdner Stollen" sei als Gattungsbezeichnung für

Backwaren freizuhalten, ist mit Beschluß des Deutschen Patent- und Marken-

amtes vom 10. Oktober 2000 zurückgewiesen worden.

In der seit dem 23. Juli 1999 geltenden Fassung seiner Satzung gestattet

der Kläger seinen Mitgliedern, ihre Stollen mit den Verbandsmarken "Dresdner

Stollen" oder mit "Dresdner Christstollen" zu kennzeichnen. Weiter heißt es in

der Satzung:

§ 3 Benutzung der Verbandsmarke

(1) ...

(3) Soweit es die Benutzungsform angeht, ist "Dresdner" stets Kennzeichenbe- standteil, hingegen kann der Bestandteil "Stollen" ergänzt und modifiziert wer- den, das betrifft insbesondere solche ergänzenden Hinweise wie "Weih- nachts-", "Christ-", aber auch Hinweise auf die besonderen Zutaten wie "But- ter-", "Mandel-" oder "Rosinen-".

...

(5) Die Verbandsmarke hat auf der sichtbaren Oberseite der Stollenverpackung als dominierendes Kennzeichen zu erscheinen soweit es die Schriftgröße und

farbliche Gestaltung betrifft. Das gilt auch für die in Abs. 3 genannten Varia- tionen.

§ 4 Benutzung weiterer Kennzeichen

(1) Jedes Verbandsmitglied ist verpflichtet, seinen Namen bzw. seine Firma auf mindestens einer sichtbaren Fläche der Verpackung anzubringen, wobei dies in der optischen Wirkung gegenüber der Verbandsmarke zurückgesetzt er- folgt.

(2) Neben der Verbandsmarke und seinem Namen bzw. seiner Firma ist es je- dem Verbandsmitglied gestattet, weitere Kennzeichen zu benutzen, wenn da- durch die optische Dominanz der Verbandsmarke nicht beeinträchtigt wird.

Der Beklagte zu 1 ist Inhaber einer Bäckerei in der Umgebung von Dres-

den im Bereich des Schutzverbandes. Er ist Mitglied des klagenden Verbandes.

Er stellt Stollen nach den vom Kläger festgelegten Rezepturen und Qualitäts-

maßstäben her. Die Beklagte zu 2, eine GmbH mit Sitz in Schleswig-Holstein,

handelt u.a. mit Back- und Konditorwaren, die sie unter der Marke "a. " bun-

desweit vertreibt. Sie hat die von dem Beklagten zu 1 hergestellten, verpackten

und gelieferten Christstollen in der Weihnachtssaison 1999 in den Handel ge-

bracht. Auf der Verpackung befinden sich die Bezeichnung "Original Dresdner

Christstollen", das als Kollektivmarke geschützte Qualitätssiegel des Klägers

und das Zeichen "a. Confiserie".

Im Klageantrag ist die Oberseite der Verpackung mit aufgeklappter Vor-

derseite wiedergegeben.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von den Beklagten für den Ver-

trieb verwandte Verpackung entspreche nicht den Vorgaben der Satzung. Ne-

ben der Benutzung der Kollektivmarke sei es verboten, Kennzeichen von

Nichtmitgliedern anzubringen. Der Schutz der Kollektivmarke werde durch die

Verwendung der Kennzeichen Dritter beeinträchtigt. Entgegen der Satzung do-

miniere nach dem Gesamteindruck auch nicht das Zeichen "Dresdner Christ-

stollen" gegenüber der Bezeichnung "a. Confiserie" der Beklagten zu 2.

Der Kläger hat beantragt,

I.

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur-

teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen mit

der Verbandsmarke des Schutzverbandes "Dresdner Stollen"

und mit dessen Qualitätssiegel in Übereinstimmung mit der

Satzung des Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen zu-

gleich mit "a. Confiserie" zu kennzeichnen und die so gekenn-

zeichneten Stollen in den Verkehr zu bringen, insbesondere in

folgender Aufmachung:

II. 1. den Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu

erteilen über die Anzahl und das Einzelgewicht der von ihm

seit dem 1. September 1999 mit der unter I. beschriebenen

Kennzeichnung an die Beklagte zu 2 bzw. in deren Auftrag

an Dritte ausgelieferten Stollen, aufgegliedert nach Kalen-

dermonaten;

2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu er-

teilen, in welcher Anzahl und Einzelgewicht sie seit dem

1. September 1999 die im Klageantrag zu I. bezeichneten

Stollen abverkauft hat;

3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über die Abgabe-

preise der im Klageantrag zu I. bezeichneten Stollen Aus-

kunft zu erteilen seit dem 1. September 1999, und zwar auf-

gegliedert nach Monaten;

III. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger allen Schaden zu er-

setzen, der diesem aus den seit dem 1. September 1999 be-

gangenen Handlungen gemäß Klageantrag zu I. bereits ent-

standen ist und/oder noch entstehen wird.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht,

die von ihnen gewählte Verpackung verstoße nicht gegen die Satzung des Klä-

gers. Die Anbringung der Kennzeichnung von Dritten, die nicht Mitglieder des

Klägers seien, sei zulässig. Die Marke der Beklagten zu 2 dominiere nicht ge-

genüber der Kollektivmarke des Klägers.

Das Landgericht hat der Klage bis auf den Klageantrag zu II. 3. (Auskunft

über die Abgabepreise) stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er unter Aufhe-

bung des Urteils des Berufungsgerichts die Zurückweisung der Berufung der

Beklagten erstrebt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger geltend gemachten An-

sprüche für nicht begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Zwar sei der Kläger aktivlegitimiert. Als Inhaber einer Kollektivmarke

könne er in analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Ansprüche

gegen seine Mitglieder geltend machen. Die gerichtliche Verfolgung der An-

sprüche sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger zunächst ver-

einsinterne Sanktionen habe ergreifen müssen.

Eine Markenverletzung, die Ansprüche nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5

i.V. mit § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen könne, sei jedoch nicht gegeben.

Die Beklagten verstießen nicht gegen § 4 Abs. 2 der Satzung des Klä-

gers. Die Vorschrift verbiete nicht die Verwendung von Drittmarken. Auch ein

Verstoß gegen die nach § 4 der Satzung vorgesehene Dominanz der Kollektiv-

marke sei nicht gegeben. Diese werde durch den Aufdruck "a. Confiserie"

nicht beeinträchtigt. Unerheblich sei es, daß der Beklagte zu 1 nach § 3 Abs. 5

der Satzung verpflichtet sei, auf der Oberseite der Verpackung die Kollektiv-

marke des Klägers zu verwenden. Ein eventueller Verstoß hiergegen werde

vom Kläger nicht gerügt und führe jedenfalls nicht zwangsläufig zu einer Beein-

trächtigung der optischen Dominanz der Kollektivmarke. Da der Verbraucher

von der Verpackung in aller Regel neben der "Oberseite" auch eine der beiden

Stirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem Schriftzug "Original Dresdner

Christstollen" und dem Qualitätssiegel des Klägers dominiert. Um diese Domi-

nanz zu beeinträchtigen, sei die Marke der Beklagten zu 2 zu klein und farblich

zu wenig hervorstechend.

Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG bestünden nicht, da mit der Verwendung

der angegriffenen Verpackung weder eine Täuschung über die geographische

noch über die betriebliche Herkunft verursacht werde. Eine Rufausbeutung i.S.

des § 1 UWG sei ebenfalls nicht gegeben. Der Beklagte zu 1 habe die Zeichen

in Übereinstimmung mit der Satzung des Klägers verwendet. Da er die Kollek-

tivmarke satzungsgemäß benutzt habe, seien die auf Markenrechte gestützten

Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 erschöpft.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

teilweise Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden

landgerichtlichen Urteils soweit die Anträge sich auf die konkrete Verletzungs-

form beziehen. Im übrigen bleibt es bei der vom Berufungsgericht ausgespro-

chenen Abweisung der Klage.

1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Unterlassungs-

antrag hinreichend bestimmt.

a) Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlas-

sungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verur-

teilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der

Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar

umrissen sind, sich die Beklagten deshalb nicht erschöpfend verteidigen kön-

nen und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber

überlassen bleibt, was den Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.

26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-

Zentrum).

b) Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag. Er ist zwar in mehrfa-

cher Hinsicht auslegungsbedürftig. Der Umfang der Prüfungs- und Entschei-

dungsbefugnis wird jedoch hinreichend deutlich. Der Kläger begehrt ein Verbot

des Inverkehrbringens von Stollen, die sowohl mit den Kollektivmarken "Dresd-

ner Christstollen" und "Qualitätssiegel" als auch mit dem Zeichen "a. Confise-

rie" gekennzeichnet sind, jedenfalls in der im Klageantrag wiedergegebenen

konkreten Verletzungsform. Dies folgt aus dem Vorbringen des Klägers, auf das

er die Klage stützt und das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist

(vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001,

1182 - Jubiläumsschnäppchen, m.w.N.). Zwar führt der Kläger im Klageantrag

nicht die Klagemarke "Dresdner Christstollen", sondern "Dresdner Stollen" an.

Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß die Klage gegen die

Verwendung der Kollektivmarken zugleich mit der Bezeichnung "a. Confiserie"

der Beklagten zu 2 gerichtet ist. Dies zieht auch die Revisionserwiderung nicht

in Zweifel.

Auch die Formulierung "in Übereinstimmung mit der Satzung des

Schutzverbandes gekennzeichneten Stollen" macht den Unterlassungsantrag

nicht unbestimmt. Das begehrte Verbot zielt, wie dem Vorbringen des Klägers

unschwer zu entnehmen ist, gegen eine Kennzeichnung von Stollen mit dem

Zeichen der Beklagten zu 2, wenn diese Stollen die der Satzung des Klägers

unterfallenden Zeichen tragen.

2. Der Unterlassungsantrag ist allerdings nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5,

§ 97 Abs. 2 MarkenG nur insoweit begründet, als er sich gegen die konkrete

Verletzungsform richtet, bei der die optische Dominanz der Kollektivmarke

"Dresdner Christstollen" des Klägers gegenüber dem Zeichen der Beklagten

zu 2 nicht gewährleistet ist. Der Kläger ist nicht berechtigt, jedwede Verwen-

dung einer fremden Marke im Zusammenhang mit der Benutzung der Kollek-

tivmarken zu untersagen. Allein die Verwendung einer fremden Marke - hier die

Bezeichnung "a. " -, welche die nach der Satzung gebotene optische Dominanz

der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" beeinträchtigt, ist zu unterlassen.

Dieses Verlangen kommt im Insbesondere-Antrag auf Unterlassung der kon-

kreten Verletzungsform zum Ausdruck. Der Kläger hat zur Begründung des

Verbots das Charakteristische der Verletzung darin gesehen, daß die Kollek-

tivmarke "Dresdner Christstollen" gemeinsam mit dem Zeichen "a. Confiserie"

verwendet wird. Die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform macht

deutlich, daß Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls die Unterlassung des

konkret beanstandeten Verhaltens

ist

(vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000

- I ZR 186/98, GRUR 2001, 446, 447 = WRP 2001, 392 - 1-Pfennig-Farbbild).

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, § 4 Abs. 2 der Satzung des

Klägers enthalte kein generelles Verbot, Kennzeichen von Dritten anzubringen,

die nicht Mitglieder des Klägers sind. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erken-

nen.

Zutreffend ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Satzung da-

von ausgegangen, daß diese grundsätzlich objektiv aus sich heraus auszulegen

ist, weil die Verfassung eines Verbandes wegen der wechselnden Mitglieder

aus dem Empfängerhorizont verstanden werden muß (vgl. BGHZ 47, 172, 180;

106, 67, 71). Die Benutzungsregelung des § 4 Abs. 2 enthält keine Beschrän-

kung der Benutzung auf Kennzeichen von Verbandsmitgliedern. Vielmehr wird

jedem Verbandsmitglied die Verwendung weiterer Kennzeichen gestattet, wenn

die optische Dominanz der Kollektivmarke nicht beeinträchtigt wird.

Aus dem Regelungszusammenhang mit § 3 und § 4 Abs. 1 der Satzung

folgt ebenfalls keine den Wortlaut einschränkende Auslegung. Weder den Be-

nutzungsregelungen in § 3 der Satzung noch der Verpflichtung des Verbands-

mitglieds, seinen Namen bzw. seine Firma auf der Verpackung anzubringen, ist

ein Hinweis zu entnehmen, daß allein Kennzeichen der Mitglieder des Klägers

angebracht werden dürfen.

Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Verbot der Verwendung

eines verbandsfremden Kennzeichens nicht allein aus dem Ziel der Verbands-

satzung ableiten, einer Denaturierung der Kollektivmarke zum Gattungsbegriff

entgegenzuwirken. Hierzu hätte es einer konkreten beschränkenden Regelung

bedurft. Die vorliegende Satzung läßt auch nach Ansicht der Revision neben

der Kollektivmarke jedenfalls die Benutzung weiterer Kennzeichen zu, wenn

deren Inhaber ein Verbandsmitglied ist. Der von der Revision beschriebenen

Gefahr der Denaturierung der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" zu einem

Gattungsbegriff läßt sich jedoch durch eine unterschiedliche Behandlung der

Zeichen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht begegnen.

b) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Unter-

lassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 97 Abs. 2 MarkenG gegen

die Beklagten aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 der Satzung auch deshalb

nicht zu, weil die auf der Verpackung angebrachten Zeichen die Dominanz der

Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" des Klägers nicht beeinträchtigten. Dem

kann nicht beigetreten werden.

aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß

der Kläger zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gegen die Be-

klagten aktivlegitimiert ist. Aus der Bestimmung des § 101 Abs. 1 MarkenG

folgt, daß der Inhaber der Kollektivmarke grundsätzlich zur Geltendmachung

von Verletzungsansprüchen im Außenverhältnis zu Dritten - hier zur Beklagten

zu 2 - berechtigt ist (vgl. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 101 Rdn. 1; Ingerl/

Rohnke, Markengesetz, § 101 Rdn. 1; Althammer/Klaka, Markengesetz,

6. Aufl., § 101 Rdn. 1; v. Schultz/Gruber, Markenrecht, § 101 Rdn. 2).

Im Verhältnis zum Beklagten zu 1 folgt die Aktivlegitimation des Klägers

aus einer entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach

dieser Vorschrift kann der Inhaber einer Marke die Rechte aus der Marke gegen

den Lizenznehmer geltend machen, der die Marke in einer durch den Lizenz-

vertrag nicht genehmigten Form benutzt. Die Vorschrift ist entsprechend an-

wendbar auf den im Markengesetz nicht geregelten Fall des Verstoßes eines

Verbandsmitglieds gegen die in der Markensatzung geregelten Bedingungen für

die Markenbenutzung der Kollektivmarke, § 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG (Fezer

aaO § 102 Rdn. 8).

bb) Die Beklagten sind nicht berechtigt, die Kollektivmarke des Klägers in

der angegriffenen Aufmachung auf der Verpackung der Stollen anzubringen

(§ 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 97 Abs. 2 MarkenG).

(1) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, durch den Aufdruck des Zeichens der Beklagten zu 2 werde die

optische Dominanz der Kollektivmarke "Dresdner Christstollen" nicht beein-

trächtigt.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß die Verbandsmarke

"Dresdner Christstollen" großflächig in goldener Schrift auf der Vorder-, der

Rück- und der Unterseite der Verpackung angebracht sei, während die Marke

"a. Confiserie" auf den beiden Seitenteilen in untergeordneter Weise in Er-

scheinung trete. Zwar sei auf der Ober-/Deckelseite neben einer Stadtansicht

allein das Drittzeichen "a. Confiserie" aufgebracht. Dem Drittzeichen komme

aufgrund seiner farblichen Gestaltung auch eine gewisse optische Wirkung zu.

Dieses Zeichen trete aber bereits aufgrund seiner Größe (ca. 3 x 3 cm auf dem

ca. 15 x 32 cm großen Deckel der Verpackung) kaum in Erscheinung. Da der

Verbraucher von der Verpackung in aller Regel neben der Oberseite auch eine

der beiden Stirnseiten sehe, werde die Verpackung von dem ca. 3 x 20 cm gro-

ßen Schriftzug "Original Dresdner Christstollen" und dem Qualitätssiegel des

Klägers (ca. 7 x 5 cm) dominiert. § 4 Abs. 2 der Satzung erlaube nicht nur das

Anbringen völlig untergeordneter Zeichen. Um eine Dominanz der Kollektivmar-

ke zu beeinträchtigen, sei die Marke der Beklagten zu 2 zu klein und farblich zu

wenig hervorstechend.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an eine Beeinträchtigung der

Dominanz der Kollektivmarke gestellt.

Dominanz bedeutet nach dem Wortsinn "Vorherrschen" oder "Überla-

gern". Nach § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 2 der Satzung des Klägers müssen danach

die weiteren auf der Verpackung angebrachten Kennzeichen so weit zurück-

treten, daß die Kollektivmarke sämtliche übrigen Zeichen in ihrer optischen Wir-

kung überlagert. Dabei gibt die Satzung in § 3 Abs. 5 selbst einen Anhalt, wie

die optische Dominanz der Kollektivmarke im Sinne der Regelung des § 4

Abs. 2 herzustellen ist. Nach § 3 Abs. 5 hat die Kollektivmarke auf der sichtba-

ren Oberseite der Stollenverpackung als dominierendes Kennzeichen zu er-

scheinen, soweit es Schriftgröße und farbliche Gestaltung betrifft. Mit der Ober-

seite der Stollenverpackung ist die Oberseite des Deckelaufdrucks bezeichnet.

Während ansonsten in der Satzung allgemein von Stollenverpackung (§ 3

Abs. 6) oder der sichtbaren Fläche der Verpackung (§ 4 Abs. 1) die Rede ist,

führt § 3 Abs. 5 ausdrücklich die Oberseite der Stollenverpackung auf und be-

zeichnet damit den Deckelaufdruck. Die Regelung des § 3 Abs. 5 der Satzung

bezweckt damit ebenfalls, die Dominanz der Kollektivmarke sicherzustellen,

indem sie auf der Oberseite der Verpackung und damit an hervorgehobener

Stelle verwendet wird.

Daran fehlt es vorliegend. Die von den Beklagten verwendete Verpak-

kung weist auf der Oberseite (Deckelaufdruck) die Kollektivmarke "Dresdner

Christstollen" gar nicht auf. Auf dem Deckel der Verpackung ist vielmehr allein

das Drittzeichen "a. Confiserie" angebracht, das als einziges Kennzeichen auf

der Oberseite der Verpackung auch durch die Farbgestaltung deutlich hervor-

tritt.

Die optische Dominanz der Kollektivmarke wird bei der beanstandeten

Verpackung auch nicht durch die auf der Vorder- und Rückseite angebrachten

Zeichen "Dresdner Christstollen" und "Qualitätssiegel" des Klägers hergestellt.

Diesen stehen die auf den weiteren Seitenflächen angebrachten Kennzeichen

der Beklagten zu 2 gegenüber.

(2) Der Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen der Markensatzung

(§ 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) läßt die Zustimmung des Klägers zur Verwen-

dung der Kollektivmarken durch den Beklagten zu 1 entfallen. Dem Inhaber der

Kollektivmarken stehen in diesem Fall ebenso wie dem Lizenzgeber die allge-

meinen markenrechtlichen Ansprüche zu (vgl. Fezer aaO § 102 Rdn. 8 und 11).

Dem steht die Bestimmung des § 100 Abs. 1 MarkenG im Streitfall nicht

entgegen. Mit dieser Bestimmung wird Art. 15 Abs. 2 MarkenRL umgesetzt,

wonach der den Mitgliedstaaten ermöglichte Schutz einer geographischen Her-

kunftsangabe als Kollektivmarke nicht einem Dritten entgegengehalten werden

kann, der zur Benutzung der geographischen Herkunftsangabe berechtigt ist

und dies in einer Weise tut, welche den anständigen Gepflogenheiten in Ge-

werbe und Handel nicht widerspricht. Den rechtmäßigen Benutzern (§ 127 Mar-

kenG) der geographischen Herkunftsangabe soll - unabhängig davon, ob sie

Mitglieder des Verbandes sind oder nicht - deren Benutzung nicht untersagt

werden können, wenn die Benutzung den guten Sitten entspricht (vgl. Begr.

zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 109 = BlPMZ 1994, Sonder-

heft, S. 103). Die Vorschrift erweitert die Schutzschranken, die sich allgemein

für alle Markenarten aus § 23 MarkenG ergeben, im Falle der Eintragung einer

geographischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke. Bei frei wählbaren Zei-

chenelementen darf sich der rechtmäßige Benutzer der geographischen Her-

kunftsangabe hinsichtlich der Darstellungsform oder der Schreibweise der Kol-

lektivmarke allerdings nicht unnötig annähern (vgl. Begr. zum Regierungsent-

wurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 109 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 103; In-

gerl/Rohnke aaO § 100 Rdn. 5).

Auf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG kann der Beklagte

zu 1 sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er bei der Kennzeichnung

der Stollen nicht nur die geographische Herkunftsangabe "Dresdner Christstol-

len" verwendet, sondern ebenfalls das als Kollektivmarke geschützte "Quali-

tätssiegel".

Die Benutzung des "Qualitätssiegels" ist dem Beklagten zu 1 zwar nicht

verwehrt, da er Mitglied des klagenden Verbandes ist. Das Verbandsmitglied

hat sich aber bei der Benutzung der neben einer bloßen geographischen Her-

kunftsangabe weitere Elemente enthaltenden Kollektivmarke an die Markensat-

zung zu halten, die den Rahmen rechtlich zulässiger Benutzungshandlungen

bestimmt. Der Beklagte zu 1 kann nicht das Benutzungsrecht an den Kollektiv-

marken in Anspruch nehmen und sich zugleich - der Satzung zuwider - so ver-

halten, als existiere der Schutz der Verbandsmarken nicht. Als berechtigter au-

ßenstehender Dritter i.S. des § 127 MarkenG könnte er markenrechtlich nicht

gehindert werden, die geographische Herkunftsangabe zu verwenden und mit

Zeichen Dritter zu versehen. Ob dabei die Grenzen des lauteren Verhaltens in

Handel und Gewerbe eingehalten werden, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Als

(berechtigtem) Außenstehenden wäre es ihm aber in jedem Fall verwehrt, die

Kollektivmarken "Dresdner Christstollen" und "Qualitätssiegel" zu benutzen, weil

beide zusammen von der geographischen Herkunftsangabe abweichen.

(3) Der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Unterlassungsanspruch ist

nicht durch den Einwand der Erschöpfung i.S. von § 24 MarkenG ausgeschlos-

sen. Der Kläger hat dem Inverkehrbringen der Stollen unter den in Rede ste-

henden Bezeichnungen nicht zugestimmt. Der Beklagte zu 1 ist zum Inverkehr-

bringen der Ware unter den Kollektivmarken nicht berechtigt, weil er die Benut-

zungshandlungen der Markensatzung nicht einhält.

3. Die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadens-

ersatzverpflichtung stehen dem Kläger in dem vom Landgericht zuerkannten,

auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Umfang nach § 14 Abs. 6, § 19

Abs. 5 MarkenG i.V. mit § 242 BGB zu.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Starck

Pokrant

Büscher

Schaffert