BGH Urteil vom 05.11.2002 – VI ZR 416/01
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. November 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
PflVG § 3 Nr. 3 Satz 3
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber einem Haftpflichtversicherer.
BGH, Urteil vom 5. November 2002 - VI ZR 416/01 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der A. KG. Dieser waren am
7. November 1996 von der A. & M. GmbH die Ansprüche aus einem Verkehrs-
unfall vom 2. November 1995 abgetreten worden, an dem ein Mietwagen der
A. & M. GmbH und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt
waren. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Zeuge G. mit dem letztge-
nannten Pkw über die Fahrspur des ihm entgegenkommenden, vom Zeugen S.
gesteuerten Mietwagens nach links in eine Straße einbiegen wollte. Der nähere
Unfallhergang ist zwischen den Partein streitig.
Noch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die A. &
M. GmbH, den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Hierauf meldete die A. KG mit
Schreiben vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der Be-
klagten an. Diese lehnte mit Schreiben vom 11. Juni 1996 die Ansprüche ab.
Darauf holte die A. KG ein Gutachten des Sachverständigen L. vom
4. November 1996 ein, machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneut
Ansprüche aus dem Unfall geltend und bezifferte sie. Mit Schreiben vom
19. November 1996 erwiderte die Beklagte:
"Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um die Feststellung unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiteren Bearbeitung wollen Sie uns bitte noch die Originalfotos aus dem Gutachten L. zur Verfügung stellen, damit wir die Angelegenheit durch einen Sachverständigen unseres Vertrauens überprüfen lassen können. Ferner bitten wir um Übersendung der Reparatur- rechnung. ..."
Als sie hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte die Beklagte mit Schreiben
vom 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens. Am 16. April 1997
übersandte der Prozeßbevollmächtigte der A. KG der Beklagten sodann eine
Reparaturbestätigung des Autohauses Ad. vom 12. November 1996 und setzte
eine Frist bis 28. April 1997 zur Regulierung der mit Schreiben vom
19. November 1996 geltend gemachten Schäden. Die Beklagte antwortete
hierauf nicht. Auch die A. KG meldete sich nicht mehr.
Die Klägerin hat am 7. Februar 2000 einen Mahnbescheid über
10.876,58 DM nebst Zinsen beantragt, der am 9. Februar 2000 erlassen und
der Beklagten am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist. Das Landgericht hat
die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte kei-
nen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Direktanspruch des Klägers gegen die
beklagte Versicherung für verjährt. Die Mietwagenfirma habe von dem Schaden
und dem Schädiger bereits am Unfalltag Kenntnis erhalten. Der Lauf der Ver-
jährungsfrist sei erstmals mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei der Be-
klagten am 13. Mai 1996 gehemmt worden. Diese Hemmung habe gemäß § 3
Nr. 3 Satz 3 PflVG mit Zugang des Ablehnungsschreibens der Beklagten beim
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1996 geendet.
Eine weitere Hemmung der Verjährung sei mit Zugang der Regulie-
rungsaufforderung vom 7. November 1996 eingetreten. Auf dieses Schreiben
seien Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberech-
tigten über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB in
Gang gekommen, die zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt hät-
ten. Diese Hemmung aber habe geendet, als die Klägerin den Meinungsaus-
tausch mit der Beklagten habe einschlafen lassen. Die Klägerin habe von An-
fang April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet, ehe sie gerichtliche
Schritte gegen die Beklagte eingeleitet habe. Das habe die Beklagte dahin ver-
stehen dürfen, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. Die
Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG habe nicht eingehalten werden müssen.
Zumindest sei es als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten,
wenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin, die ein Wirtschaftsunternehmen
sei, auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG berufe.
Die Hemmung der Verjährung habe deshalb spätestens einen Monat nach der
auf 28. April 1997 gesetzten Frist geendet.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß die
Verjährungsfrist bereits am 2. November 1995 in Lauf gesetzt worden ist, weil
die geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW noch am Unfalltag
Kenntnis von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.;
Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch hat das Berufungsgericht beanstan-
dungsfrei festgestellt, daß der Lauf der Verjährungsfrist erstmals mit Zugang
der Anspruchsanmeldung bei der Beklagten als Haftpflichtversicherer am
13. Mai 1996 gehemmt worden ist. Diese Hemmung endete am 12. Juni 1996
mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ableh-
nung der geltend gemachten Ansprüche (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Gegen all
dies erinnert die Revision nichts.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,
daß ab Zugang der Regulierungsaufforderung vom 7. November 1996 der Lauf
der Verjährungsfrist erneut gehemmt worden ist. Die Revision wendet sich je-
doch dagegen, daß diese Hemmung spätestens mit Ablauf Mai 1997 geendet
habe.
a) Sie beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, das
Schreiben der Klägerin vom 7. November 1996 sei keine Schadensanmeldung
im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG gewesen.
Die Revision meint, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG auch auf die Wiederauf-
nahme von Regulierungsverhandlungen Anwendung finde; sie verweist darauf,
zu § 12 Abs. 2 VVG sei anerkannt, daß eine Wiederaufnahme von Regulie-
rungsverhandlungen selbst dann zu einer Hemmung führe, wenn der Versiche-
rer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Dem vermag der er-
kennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzu-
stimmen, daß vorliegend die Beendigung der Hemmung nach § 852 Abs. 2
BGB a.F. zu beurteilen ist.
aa) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt zwar die Verjährung des Direktan-
spruchs des Geschädigten gegen den Kfz-Pflichtversicherer (§ 3 Nr. 3 Satz 1,
Nr. 1 PflVG) als Spezialvorschrift; §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F. regeln
demgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen daher
erst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG
nicht vorliegen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVG
Rdn. 6).
bb) § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft aber nur die erstmalige Geltendma-
chung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversiche-
rer. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (zu
deren Bedeutung vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 299, 302 f.) als auch aus dem
Wortlaut und Sinn der maßgeblichen Bestimmung.
Es war der ausdrücklich erklärte Wille des deutschen Gesetzgebers, mit
der Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an das
von der Bundesrepublik Deutschland am 20. April 1959 unterzeichnete Euro-
päische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für
Kraftfahrzeuge, dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde (BGBl
1965 II 281), anzugleichen (vgl. Begründung zum Pflichtversicherungsgesetz
BT-Drs. IV/2252 S. 11). Deshalb ist von Bedeutung, daß Art. 8 Abs. 2 des An-
hangs I zu dem Europäischen Übereinkommen (BGBl 1965 II 289, 291) aus-
drücklich nur die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung regelt. Diese
Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung: "Die außergerichtliche schriftliche
Geltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem Ver-
sicherer bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungen
abzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht,
später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht." Satz 2
dieser Vorschrift stellt somit klar, daß nur die erstmalige Geltendmachung zu
einer Hemmung führen soll. Dies kommt auch in der nationalen Regelung des
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG durch die Wahl des Wortes „Anmeldung“ zum Ausdruck,
da es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die erstmalige
Geltendmachung eines Anspruchs handelt.
Aus § 12 Abs. 2 VVG kann die Revision nichts anderes ableiten (a.A.
OLG München OLG-Report 1993, 69). Zwar entspricht die Formulierung in § 3
Nr. 3 Satz 3 PflVG derjenigen in § 12 Abs. 2 VVG. Letztere Vorschrift betrifft
jedoch die Verjährungshemmung bei einem Anspruch des Versicherungsneh-
mers aus dem Versicherungsvertrag. § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG regelt demgegen-
über die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen
den Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch,
sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen dem
Halter des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher An-
spruch (§ 3 Nr. 1 PflVG) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil
vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 56/80 - VersR 1981, 323, 324). § 12 Abs. 3
VVG enthält zudem eine eigenständige Regelung über die Beendigung der
Leistungspflicht des Versicherers. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3
Nr. 3 Satz 3 PflVG. Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrens
durch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem delikti-
schem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür gelten-
den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.
b) Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht mit Recht den Schutz
des § 852 Abs. 2 BGB a.F. für ausreichend, wenn - wie hier - mit der Antwort
der Beklagten, sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht, nach
Ablehnung einer Einstandspflicht zwischen den Parteien erneut Verhandlungen
über den zu leistenden Schadensersatz aufgenommen worden sind.
Die Beklagte hat im Schreiben vom 19. November 1996 zu erkennen ge-
geben, daß sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht fest-
halte, sondern ihre Eintrittspflicht (erneut) prüfe. In einem solchen Fall bedarf es
entgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Ent-
scheidung des Versicherers; § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG findet keine Anwendung,
vielmehr kann nur noch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 StVG, 852
Abs. 2 BGB a.F. abgestellt werden.
3. Die mit Schreiben vom 7./19. November 1996 begonnenen Verhand-
lungen haben - wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler aus-
geht - zu einer erneuten Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist geführt
(§§ 14 StVG, 852 Abs. 2 BGB a.F.). Diese Hemmung endete jedoch spätestens
Ende Mai 1997.
Die Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelung
des § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, daß der eine oder andere über den zu
leistenden Schadensersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlun-
gen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (vgl. Senatsurteil vom
30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295). Hierfür reicht es aus, wenn
der Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen läßt". Ein Abbruch von
Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen,
wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die
letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls
die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten
fortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 -
VersR 1990, 755, 756; vom 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84 - VersR 1986, 490,
491 - jeweils m.w.N.).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den Umständen
des Streitfalles mit Recht bejaht. Zwar besteht ein "Einschlafenlassen" typi-
scherweise darin, daß der Ersatzberechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem
eine Antwort auf eine letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen zu erwarten gewesen
wäre (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO; vom 7. Januar
1986 - VI ZR 203/84 - aaO). Demgegenüber hatte vorliegend die ersatzberech-
tigte Klägerin der ersatzpflichtigen Beklagten eine Frist zur Äußerung gesetzt,
aus deren Ablauf sie mehrere Jahre lang selbst keine Folgerungen gezogen
hat. Auch in einem solchen Fall ist aber nach den von der Revision nicht ange-
griffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Einschlafen-
lassen" der Verhandlungen zu bejahen. Die Beklagte durfte nämlich die Untä-
tigkeit der Klägerin dahin verstehen, daß diese die Ansprüche nicht weiterver-
folge. Deshalb war spätestens einen Monat nach Ablauf der von der Klägerin
gesetzten Frist die Hemmung beendet. Infolgedessen war zum Zeitpunkt des
Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids (7. Februar 2000) die dreijährige Verjäh-
rungsfrist bereits abgelaufen. Im übrigen wendet die Revision sich auch nicht
dagegen, daß bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungen
für ein „Einschlafenlassen“ der Verhandlungen vorgelegen haben.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll