Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 429/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Februar 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 852 Abs. 2 a.F.

Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den

Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhe-

bung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - OLG Frankfurt/Main

LG Marburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in

Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Sep-

tember 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

im April 1995, bei dem die Beklagte die zunächst angemeldeten Ansprüche

durch Zahlung vom 2. Mai 1996 in vollem Umfang reguliert hatte.

1997 traten beim Kläger Folgebeschwerden auf. Im September 1998

wurde er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, was mit Gehaltseinbußen

verbunden war. Er wandte sich deshalb im Februar 1999 an die Beklagte; mit

Schreiben vom 2. März 1999 verzichtete diese auf die Erhebung der Einrede

der Verjährung bis zum 31. Dezember 2000. Im Juni 2000 gab die Beklagte ein

chirurgisches Gutachten in Auftrag, das am 26. Oktober 2000 vorgelegt wurde.

Sie übersandte das Gutachten am 7. Dezember 2000 dem Rechtsanwalt des

Klägers, der mit ihrer Sachbearbeiterin einige Telefongespräche über die An-

sprüche führte. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 bekräftigte die Beklagte ih-

ren Standpunkt, daß aufgrund des Gutachtens vom 26. Oktober 2000 von einer

unfallbedingten Umsetzung des Klägers nicht ausgegangen werden könne.

Nach einem weiteren Telefonat erklärte sie mit Schreiben vom 21. Februar

2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ende des Jahres

2001 "soweit diese bislang nicht eingetreten ist". Mit Schreiben vom 19. März

2001 übersandte der Kläger ihr eine ärztliche Bescheinigung und erinnerte mit

Schreiben vom 4. und 8. Mai 2001 an die Bearbeitung. Die Beklagte berief sich

mit Schreiben vom 14. Mai 2001 erneut auf das Gutachten vom 26. Oktober

2000, stellte jedoch dem Kläger anheim, ihr weitere Unterlagen zu übersenden.

Am 9.Juli 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die der Be-

klagten am 16. Juli 2001 zugestellt worden ist.

Das Landgericht hat die Klage auf die Einrede der Verjährung abgewie-

sen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat

zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind mögliche weitere Scha-

densersatzansprüche verjährt.

Die eingetretenen Folgeschäden seien voraussehbare Folgen der vom

Kläger erlittenen Verletzungen. Die mit Kenntnis vom Schaden und der Person

des Schädigers anlaufende Verjährungsfrist umfasse deshalb auch die Scha-

densersatzansprüche wegen dieser Beschwerden. Die ursprüngliche Hemmung

der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 2 PflVG habe mit dem Regulierungsschrei-

ben der Beklagten vom 2. Mai 1996 geendet. Gleichzeitig habe die Zahlung am

2. Mai 1996 die Verjährung gemäß § 208 BGB a. F. unterbrochen und eine

neue dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

Diese am 3. Mai 1996 neu angelaufene Verjährungsfrist sei bis zur

Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 nicht erneut gehemmt worden, auch

wenn vor diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien geführt wor-

den sein sollten. Denn aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 2. März 1999,

auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe bis zum 31. Dezember 2000

der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung

entgegengestanden. In diesem Fall trete eine Hemmung durch wieder aufge-

nommene Verhandlungen nicht ein (Erman-Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 205

Rdn. 3).

Die Erklärung habe keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährungsfrist ge-

habt (§ 225 BGB a. F.). Die Berufung auf die Verjährung stehe auch nicht im

Hinblick darauf, daß die Beklagte mit jenem Schreiben und dem vom

21. Februar 2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt habe, in

Widerspruch zu Treu und Glauben. Der auf einem Einredeverzicht beruhende

Vertrauensschutz des Gläubigers sei nur solange gerechtfertigt, wie die den

Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andau-

erten. Wenn der Verzicht - wie hier bis zum 31. Dezember 2000 - von vornher-

ein befristet sei, könne der Gläubiger nach Ablauf der Befristung nicht mehr

darauf vertrauen, daß der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erheben

werde. Aus der Erklärung vom 21. Februar 2001 ergebe sich nichts anderes, da

diese den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Ansprü-

che ausgeschlossen habe.

Da die Verjährung bereits am 3. Mai 1999 eingetreten sei, hätten auch

die Verhandlungen im Dezember 2000 eine Hemmung der Verjährung nicht

mehr bewirken können.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

1. Da das Berufungsgericht offenläßt, ob vor der von ihm angenomme-

nen Vollendung der Verjährung am 2. Mai 1999 Verhandlungen zwischen den

Parteien geführt worden sind, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davon

auszugehen, daß solche Verhandlungen geführt wurden. Bereits im Hinblick

darauf rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht

die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sei-

en verjährt.

Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, wegen des am 2. März 1999 erklärten Verzichts auf Erhebung

der Einrede der Verjährung habe eine Hemmung durch wiederaufgenommene

Verhandlungen nicht eintreten können. Wie die Revision geltend macht, ergibt

sich bereits aus einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats, daß

eine Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen

den Parteien ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf

die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, möglich ist (vgl. § 852

Abs. 2 BGB a.F.). Der Senat hat nämlich ausgeführt, es spreche alles dafür,

daß wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjäh-

rungsfrist gehemmt gewesen sei (§ 852 Abs. 2 BGB), so daß auch ungeachtet

des "Verjährungsverzichtes" im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Ver-

jährung eingetreten sein konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987

- VI ZR 88/86 - VersR 1987, 770, 771). Hiernach kommt eine Hemmung der

Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. trotz eines "Verjährungsverzichts" in

Betracht.

Der vorliegende Fall gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Nur sie

wird dem Sinn und Zweck eines vom Haftpflichtversicherer erklärten Verzichts

auf Erhebung der Einrede der Verjährung gerecht. Ein solcher Einredeverzicht,

wie er im Verlauf von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den

Geschädigten häufig erklärt wird, verhindert nämlich nur, daß sich der Versiche-

rer nach einem Scheitern von Verhandlungen, die über das Ende der Verjäh-

rungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung

berufen kann. Er soll die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung

offenhalten (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR

1978, 423). Durch ihn wird jedoch eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften

ergebende Hemmung der Verjährungsfrist nicht berührt. Insofern hat das Be-

rufungsgericht möglicherweise eine Formulierung im Kommentar von Erman

mißverstanden, wonach keine Hemmung eintrete, wenn der Einrede der Verjäh-

rung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. Er-

man/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 205 Rdn. 3). Zwar ist es richtig, daß eine

nach Erklärung eines Verjährungsverzichts bestehende Einrede der unzulässi-

gen Rechtsausübung für sich genommen nicht zu einer Hemmung der Verjäh-

rung führt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - NJW 1991,

974, 975). Das bedeutet lediglich, daß ein befristeter Verjährungsverzicht den

Ablauf der Verjährung unberührt läßt, rechtfertigt aber nicht die Folgerung des

Berufungsgerichts, dass ein solcher Verzicht den Eintritt eines gesetzlichen

Hemmungstatbestandes durch Aufnahme von Verhandlungen ausschließe.

2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß nach den im Berufungsur-

teil getroffenen Feststellungen - auch ohne revisionsrechtliche Unterstellung -

viel dafür spricht, eine Hemmung der Verjährung nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB

a.F. anzunehmen.

Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhan-

deln" im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB a.F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger

Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den

Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht

sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben da-

her schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die

dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Er-

örterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht

erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft

zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2001

- VI ZR 208/00 – VersR 2001, 1255, 1256; vom 20. Februar 2001

- VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 -

VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358).

Hier waren die Parteien schon vor der grundsätzlich im Mai 1999 ablau-

fenden Verjährungsfrist dadurch in Verhandlungen eingetreten, daß sich der

Kläger im Februar 1999 an die Beklagte wandte und diese mit Schreiben vom

2. März 1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum

31. Dezember 2000 verzichtete. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung

der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Februar 1999

konkrete Ansprüche bei der Beklagten geltend machte oder diese im Schreiben

vom 5. Februar 1999 zunächst lediglich darum bat, auf die Einrede der Verjäh-

rung zu verzichten. Der Begriff der "Verhandlungen" ist nicht nur auf Ver-

gleichsverhandlungen beschränkt, so daß der Kläger bzw. sein Bevollmächtig-

ter unabhängig davon durch den mit Schreiben vom 2. März 1999 erklärten

„Verjährungsverzicht“ zu der Annahme gelangen konnten, die Beklagte würde

weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom

20. Juni 1969 - VI ZR 21/68 - VersR 1969, 857, 859). Dann wäre zu diesem

Zeitpunkt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. einge-

treten, für deren Beendigung das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-

troffen hat. Nach der Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Ersatz-

pflichtigen und dem Ersatzberechtigten ist die Verjährung gehemmt, bis eine

Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.).

Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muß wegen seiner Bedeutung für die

Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeuti-

ges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Senatsurteile vom

5. November 2002 - VI ZR 416/01 - VersR 2003, 99, 100; vom 30. Juni 1998

- VI ZR 260/97 - VersR 1998, 1295 und vom 19. Februar 1991 - VI ZR 165/90 -

VersR 1991, 475). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht

schon, daß der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn

er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Aus-

druck bringt (Senatsurteil vom 30. Juni 1998 - VI ZR 260/97 - aaO).

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die

Beklagte den Abbruch von Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck

gebracht hat. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Feststellungen dafür, daß

über den gesamten Zeitraum bis zur Klageerhebung die Berechtigung der An-

sprüche inhaltlich geprüft und zwischen den Beteiligten verhandelt wurde.

III.

Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die

Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen

kann.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll