BGH Beschluß vom 13.11.2002 – IV ZR 146/01
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch
am 13. November 2002
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kosten-
rechnung vom 18. März 2002 - KSB 780021013085 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
I. Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden -
Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Be-
klagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreiben
vom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Ko-
stenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem im
Revisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Man-
dat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Er-
folgsaussichten einer Revision zu prüfen.
II. Der - nach Rechtskraft der Kostenentscheidung vom 13. März
2002 - als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Rechtsbehelf bleibt
erfolglos, weil er nur auf eine - hier nicht gerügte - Verletzung des Ko-
stenrechts, nicht aber darauf gestützt werden kann, daß den Erinne-
rungsführer keine Kostenpflicht
treffe
(vgl. BGH, Beschluß vom
8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Insoweit
ist der Senat an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden und
muß sich die Erinnerungsführerin deshalb darauf verweisen lassen, sich
mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Revi-
sionseinlegung auseinanderzusetzen.
Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung ge-
richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch