Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 13.11.2002 – IV ZR 146/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Felsch

am 13. November 2002

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kosten-

rechnung vom 18. März 2002 - KSB 780021013085 - wird

zurückgewiesen.

Gründe

I. Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden -

Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Be-

klagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreiben

vom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Ko-

stenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem im

Revisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Man-

dat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Er-

folgsaussichten einer Revision zu prüfen.

II. Der - nach Rechtskraft der Kostenentscheidung vom 13. März

2002 - als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Rechtsbehelf bleibt

erfolglos, weil er nur auf eine - hier nicht gerügte - Verletzung des Ko-

stenrechts, nicht aber darauf gestützt werden kann, daß den Erinne-

rungsführer keine Kostenpflicht

treffe

(vgl. BGH, Beschluß vom

8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Insoweit

ist der Senat an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden und

muß sich die Erinnerungsführerin deshalb darauf verweisen lassen, sich

mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Revi-

sionseinlegung auseinanderzusetzen.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung ge-

richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch