Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.01.2008 – II ZB 34/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Januar 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der

Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Durch Beschluss vom 19. November 2007 hat der Senat die Rechts-

beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Schles-

wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. August 2007 auf

ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in dem Be-

schluss nicht zugelassen worden war. Gegen die Kostenrechnung vom

3. Dezember 2007 hat die Beklagte "Einspruch" eingelegt.

2

2. Die zulässige Erinnerung der Beklagten, über die nach § 66 Abs. 1

Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH

Beschl. vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584), ist nicht be-

gründet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden

(vgl. Sen. Beschl. vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503;

BGH, Beschl. vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267). Das ist

hier nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich allein gegen die im Beschluss vom

19. November 2007 ausgesprochene Kostentragungspflicht, an die sowohl der

Kostenbeamte als auch der Senat selbst gebunden sind (vgl. Sen. aaO). Sie

führt zur Begründung ihrer Erinnerung aus, dass sämtliche Anwälte "willkürlich

falsch" gehandelt hätten und es nicht in ihrem Interesse sein könne, wenn sie

für diese ganzen "Falschhandlungen" die Kosten tragen solle.

In der Kostenrechnung vom 3. Dezember 2007 wurde zutreffend eine

Festgebühr von 100,00 € angesetzt. Bei der Verwerfung der Rechtsbeschwerde

fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine

vom Streitwert unabhängige Festgebühr von 100,00 € an.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, § 66 Abs. 8 GKG.

4

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 14.03.2007 - 4 O 307/04 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.08.2007 - 9 W 94/07 -