Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.11.2002 – I ZR 134/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

ja Nachschlagewerk: BGHZ nein : BGHR : ja

Verkündet am: 14. November 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zulassungsnummer III

An der Rechtsprechung, wonach ein importiertes Pflanzenschutzmittel, das mit einem in der Bundesrepublik Deutschland bereits zugelassenen Mittel identisch ist, für seine Verkehrsfähigkeit keiner (weiteren) Zulassung bedarf, auch wenn der Hersteller nicht derselbe ist (vgl. BGHZ 126, 270 - Zulassungsnummer I und BGH GRUR 1996, 372 - Zulassungsnummer II), wird auch unter Berücksichti- gung der mittlerweile erfolgten Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG in das nationale Recht sowie des zu dieser Richtlinie am 11. März 1999 in der Rechts- sache C-100/96 ergangenen Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Ge- meinschaften festgehalten.

BGH, Urt. v. 14. November 2002 - I ZR 134/00 - OLG Koblenz

LG Bad Kreuznach

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher

und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 16. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland das Pflanzen-

schutzmittel "Ca. ", das sie von der C. GmbH B. (im weite-

ren: C. GmbH) bezieht. Das Mittel enthält den Wirkstoff "E. " in einer Kon-

zentration von 660 g/l und ist von der Biologischen Bundesanstalt unter der

Nr. zugelassen.

Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland das nach dem

Vortrag in der Klage mit dem zugelassenen Mittel "Ca. " identische Pflan-

zenschutzmittel "I. -E. " zum Verkauf an, welches sie ihren Angaben zu-

folge aus Luxemburg importiert. Für das Mittel unter der Bezeichnung "I. -

E. " besteht weder in Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat

des Europäischen Wirtschaftsraums eine gesonderte Zulassung. Die Beklagte

bringt auf dem Etikett ihres Mittels die Zulassungsnummer für das Mittel der

Klägerin "Ca. " an.

Die Klägerin erblickt in dem ohne gesonderte Zulassung erfolgenden

Vertrieb des Mittels "I. -E. " einen Verstoß gegen die Bestimmungen des

Pflanzenschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1998,

BGBl. I S. 971, ber. S. 3512, zuletzt geändert durch Art. 4 § 1 des Gesetzes zur

Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebens-

mittelsicherheit vom 6.8.2002, BGBl. I S. 3082 - PflSchG) und damit zugleich

gegen § 1 UWG. Auch nach dem Gemeinschaftsrecht sei für dieses Mittel eine

eigene Zulassung erforderlich.

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klage hilfsweise darauf ge-

stützt, daß das von der Beklagten vertriebene Produkt nicht in allen Punkten mit

dem zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und im Wege der Stufen-

klage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,

1. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei- len, es zu unterlassen, das Pflanzenschutzmittel "I. -E. " nach Deutschland einzuführen oder in Deutschland in Verkehr zu bringen und/oder anzubieten,

2. die Beklagte zu verurteilen,

a) der Klägerin unter Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen, zu welchen Liefer- zeiten und an welche Abnehmer sie im Zeitraum vom

1. Januar 1998 bis (zur) Rechtshängigkeit das Pflanzen- schutzmittel "I. -E. " in Deutschland verkauft hat,

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer An-

gaben an Eides Statt zu versichern,

c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft zu bestimmenden Höhe nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

wobei sie die Anträge zu 2. b) und 2. c) nicht verlesen hat.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das von ihr

vertriebene Produkt "I. -E. " sei ebenfalls von der C. GmbH hergestellt

worden und bedürfe keiner gesonderten Zulassung, da es mit dem von der Klä-

gerin vertriebenen und bereits zugelassenen Mittel "Ca. " identisch sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hatte keinen Erfolg.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Be-

klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche für unbegründet erach-

tet, weil die Beklagte nicht gegen das Pflanzenschutzgesetz verstoßen habe.

Hierzu hat es ausgeführt:

Das von der Beklagten importierte Mittel "I. -E. " bedürfe keiner

gesonderten Zulassung nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes,

da es mit dem Mittel der Klägerin "Ca. " unstreitig identisch und für dieses

eine Zulassung erteilt sei. Die Zulassung nach dem Pflanzenschutzgesetz wer-

de nicht personenbezogen, sondern produktbezogen erteilt. Auch aus dem

Schutzzweck des Gesetzes sei nicht zu begründen, warum der Importeur eines

Mittels, dessen Identität mit einem im Inland bereits zugelassenen Mittel fest-

stehe, eine eigene Zulassung betreiben solle. Auf die Identität des Herstellers

der beiden Mittel komme es nicht an.

Diese Beurteilung stehe auch nicht im Widerspruch zu der Richtlinie

91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von

Pflanzenschutzmitteln. Da deren Artikel 9 eindeutig sei und die im Streitfall

maßgeblichen nationalen Vorschriften mit ihm im Einklang stünden, sei auch

die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäi-

schen Gemeinschaften nicht veranlaßt.

Das Hilfsvorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertige

ebenfalls keine andere Beurteilung. Es gebe daher auch keine Veranlassung,

ein Sachverständigengutachten zu der Frage der Identität der beiden Pflanzen-

schutzmittel einzuholen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat kei-

nen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die die Klage abweisende Entscheidung

des Landgerichts mit Recht bestätigt. Es hat sich dabei in Ansehung des

Hauptvorbringens der Klägerin zutreffend auf die Senatsentscheidungen "Zu-

lassungsnummer I" (BGHZ 126, 270) und "Zulassungsnummer II" (Urt. v.

30.11.1995 - I ZR 194/93, GRUR 1996, 372 = WRP 1996, 210) gestützt. An der

dortigen Rechtsprechung ist ungeachtet dessen festzuhalten, daß zwischen-

zeitlich die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inver-

kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. EG Nr. L 230, S. 1) mit dem Ersten

Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I

S. 950, ber. S. 3512) in das nationale Recht umgesetzt worden und dieses

dementsprechend richtlinienkonform auszulegen ist. Dies gilt auch unter Be-

rücksichtigung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemein-

schaften in seinem Urteil vom 11. März 1999 in der Rechtssache C-100/96 (Slg.

1999, I-1521 = EuZW 1999, 341) aufgestellt hat. Das Berufungsgericht hat fer-

ner zutreffend angenommen, daß das zweitinstanzliche Hilfsvorbringen der

Klägerin deren Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhilft.

1. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision selbst nicht in Zweifel

zieht, auf der Grundlage der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Se-

nats mit Recht entschieden, daß das von der Klägerin beanstandete Verhalten

der Beklagten nicht rechtswidrig und dementsprechend auch nicht wettbe-

werbswidrig ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal der Gesetz-

geber sowohl bei der Änderung des Pflanzenschutzgesetzes aus Anlaß der

Umsetzung der Richtlinie 91/414/EWG trotz Kenntnis der Rechtsprechung des

Senats und der an ihr teilweise geübten Kritik (vgl. Kaus, WRP 1997, 294-297)

als auch bei den nachfolgenden Änderungen des Gesetzes trotz Kenntnis der

Kritik an dem Ersten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes (vgl.

Fluck, NuR 1999, 86, 87 ff.) sowie der Entscheidung des Gerichtshofs vom

11. März 1999 davon abgesehen hat, die einschlägigen gesetzlichen Bestim-

mungen in einem dem Klagebegehren entsprechenden Sinne zu ändern oder

zu ergänzen. Eine von der vom Senat bisher vorgenommenen abweichende

neue Auslegung des Pflanzenschutzgesetzes ist ferner nicht im Hinblick auf die

Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG geboten. Diese enthält - namentlich

auch in ihrem Art. 9 - keine Bestimmung, die nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn-

gehalt oder ihrem Sinnzusammenhang die von der Klägerin vertretene Rechts-

auffassung zu stützen vermöchte, wonach der jeweilige Importeur eines Pflan-

zenschutzmittels aus einem Mitgliedstaat, das mit dem im Inland zugelassenen

Pflanzenschutzmittel identisch ist, ein gesondertes Zulassungsverfahren zu be-

treiben habe, weil das importierte Mittel nicht aus derselben Produktionsstätte

stamme und im Exportstaat nicht zugelassen sei.

Die Notwendigkeit einer entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung

ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auch nicht aus dem

erwähnten Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1999 abzuleiten. Soweit die

Revision gegenteiliger Auffassung ist, berücksichtigt sie nicht hinreichend den

Gegenstand der dortigen Rechtssache. Die Vorlageentscheidung gibt eine be-

jahende Antwort auf die Frage, ob britische Prüfungsrichtlinien, welche bei be-

strittener Identität des Mittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff unter be-

stimmten Voraussetzungen (u.a. Herstelleridentität) ein erneutes Zulassungs-

verfahren nicht gebieten, sondern ein vereinfachtes Verfahren zur Feststellung

der Identität vorsehen, den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG genügen.

Die vom Gerichtshof für diesen Fall formulierten Voraussetzungen für ein Ab-

weichen von dem in der Richtlinie an sich vorgesehenen Zulassungsverfahren

(vgl. EuZW 1999, 341, 343 Tz. 33 und 343 f. Tz. 40) dürfen nicht aus dem

Sinnzusammenhang herausgelöst werden, in dem sie stehen. Dementspre-

chend kann der Entscheidung vom 11. März 1999 insbesondere nicht entnom-

men werden, daß die Richtlinie über ihren Wortlaut hinaus auch verlangt, daß

ein mit einem im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittelstoff

identisches Mittel bei fehlender oder bestrittener Herstelleridentität einer be-

hördlichen Überprüfung zuzuführen ist. Dementsprechend weicht der Streitfall

grundlegend von der Konstellation ab, zu der sich der Gerichtshof geäußert hat.

Für eine Vorlage nach Art. 234 Abs. 1 und 3 EG besteht keine Veranlassung.

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch den zweitinstanzlichen

Hilfsvortrag der Klägerin als nicht geeignet angesehen, um der Klage zum Er-

folg zu verhelfen.

Außer Frage steht, daß bei fehlender Identität des importierten (nicht zu-

gelassenen) Pflanzenschutzmittels mit dem im Inland zugelassenen Stoff der

Vertrieb des Mittels ohne Zulassung rechtswidrig ist (§ 11 PflSchG). Nach den

verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die

revisionsrechtliche Beurteilung indes von der Identität der Mittel auszugehen.

Das Hilfsvorbringen der Klägerin enthält keine Anhaltspunkte, aus welchen

Gründen die von ihr unstreitig gestellte Identität der Stoffe vom Berufungsge-

richt anders hätte beurteilt werden sollen. Die Klägerin hat den Umstand, daß

der Wirkstoffgehalt der untersuchten Probe des Mittels der Beklagten mit

657 g/l unter dem Nenngehalt von 660 g/l des zugelassenen Mittels gelegen

hat, als Beleg für die fehlende Herstelleridentität angesehen, ihm darüber hin-

aus aber keine weitere Bedeutung beigemessen, sondern auch im Berufungs-

verfahren als innerhalb des Toleranzbereichs liegend angesehen. Soweit sie

rügt, das Berufungsgericht hätte ihrem Vortrag nachgehen müssen, daß sich

bei einer chromatographischen Vergleichsuntersuchung noch weitere kleinere

chemische Unterschiede zwischen beiden Produkten zeigten, läßt sie unbe-

rücksichtigt, daß die fehlende Identität der beiderseitigen Produkte eine ihren

Klageanspruch begründende Tatsache darstellte und insoweit daher die Darle-

gungslast bei ihr lag (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000,

820, 822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show). Das Berufungsgericht

hat daher mit Recht Vortrag der Klägerin dazu vermißt, daß die etwa gegebe-

nen und im Wege der Chromatographie nachzuweisenden Unterschiede anders

als die von der Klägerin selbst als unerheblich angesehene Abweichung hin-

sichtlich des Wirkstoffgehalts relevant seien.

Da revisionsrechtlich davon auszugehen ist, daß das Klagebegehren

hilfsweise nicht auf den anderen Lebenssachverhalt der fehlenden Identität ge-

stützt ist, kann dahinstehen, ob ein solches Begehren, das eine nachträgliche

Klagehäufung im Eventualverhältnis darstellte, als sachdienlich i.S. des § 263

ZPO hätte zugelassen werden dürfen

(vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1985

- III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Schaffert