Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.11.2002 – III ZR 131/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 14. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB §§ 278, 611, 839 (A, E)

Der Umstand, daß die Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleisten-

der in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsät-

zen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als

Beschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des

Zivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat,

nicht aus.

In einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die

Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit

verweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamt-

schuldnerische Haftung.

Haben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der

Träger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlver-

halten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen,

enthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im

Sinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner

Ausgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.

BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 131/01 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2001 werden

zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander

aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Bundesrepublik und die Beklagte, Trägerin des Heilpäda-

gogischen Centrums A. - einer anerkannten Beschäftigungsstelle i.S. von § 4

ZDG -, streiten über die Eintrittspflicht für ein Fehlverhalten eines dort einge-

setzten Zivildienstleistenden.

Der geistig leicht behinderte und querschnittsgelähmte G. E. lebt auf-

grund Wohn- und Betreuungsvertrages vom 19. November 1987 in einer

Wohngruppe der Beklagten. Als er am 26. Oktober 1992 von der Behinderten-

werkstatt in das Wohnheim zurückkehrte, mußte er gebadet werden. Der ihn

betreuende Zivildienstleistende ließ das Badewasser ein, versäumte es aber,

kaltes Wasser zuzumischen. Ohne sich zuvor über die Temperatur des Bade-

wassers zu vergewissern, hoben er und ein weiterer Zivildienstleistender Herrn

E. in die Badewanne, wo dieser - weil er wegen seiner krankheitsbedingten

Schmerzunempfindlichkeit die hohe Temperatur zunächst nicht bemerkte - er-

hebliche Verbrühungen überwiegend zweiten Grades erlitt. Die Kosten der

langwierigen Behandlung wurden von der gesetzlichen Krankenversicherung

des Herrn E. getragen, die im Jahr 1993 die Klägerin zur Erstattung aufforder-

te. Die Klägerin zahlte der Krankenkasse im Herbst 1995 nach Amtshaftungs-

grundsätzen 377.034,25 DM.

Im anhängigen Verfahren vertritt die Klägerin die Auffassung, die Be-

klagte sei wegen Verletzung des Heimvertrages für den eingetretenen Schaden

verantwortlich, wobei ihr das Verhalten des Zivildienstleistenden nach § 278

BGB zuzurechnen sei. Sie - die Klägerin - sei daher nach § 839 Abs. 1 Satz 2

BGB nicht zur Schadensersatzleistung verpflichtet gewesen. Mit Schreiben

vom 16. September 1999 hat sie ihre Leistung als für die Beklagte erbracht

bestimmt und diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf Erstattung in

Anspruch genommen. Auf mögliche Rückforderungsansprüche gegen die

Krankenkasse und den Geschädigten hat sie verzichtet. Das Landgericht hat

die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat beide Parteien für scha-

densersatzpflichtig angesehen und der Klägerin einen Gesamtschuldneraus-

gleich in Höhe der Hälfte des verauslagten Betrages zugebilligt. Die Klägerin

erstrebt mit ihrer Revision die Erstattung des gesamten aufgewendeten Betra-

ges, während die Revision der Beklagten die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) in

Höhe der Hälfte des verauslagten Betrages zu. Im einzelnen gilt folgendes:

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Bundesrepublik

für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten

zufügt, regelmäßig nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen. Dies gilt auch

in Fällen, in denen die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der

Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer

Rechtsstellung als hoheitlich beliehener Einrichtung abgesehen - privatrechtli-

che Aufgaben wahrnimmt (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f; 146, 385, 386 f; Be-

schluß vom 26. März 1997 - III ZR 295/96 - NJW 1997, 2109 f; Urteil vom

11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586). Diese Rechtsprechung wird

von den Revisionen nicht angegriffen. Auch die Klägerin, die vorgetragen hat,

sie habe sich im Hinblick auf das Senatsurteil BGHZ 118, 304 gegenüber der

Krankenkasse für ersatzpflichtig gehalten, stellt sie im Grundsatz nicht in Fra-

ge.

2.

a) Die Revision der Beklagten möchte der zitierten Rechtsprechung,

insbesondere dem Senatsurteil BGHZ 118, 304, entnehmen, eine durch den

Zivildienstleistenden gemäß § 278 BGB vermittelte vertragliche Haftung kom-

me für sie nicht in Betracht. Werde das Handeln des Zivildienstleistenden

durch die hoheitliche Zielsetzung, die den gesamten Zivildienst präge, überla-

gert und bestimme diese das Verhältnis sowohl zwischen dem Zivildienstlei-

stenden und seiner Beschäftigungsstelle als auch zwischen ihm und dem ge-

schädigten Dritten, bleibe für eine Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle

kein Raum. Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs zur Haftung für ein Fehlverhalten des amtlich anerkannten Sachver-

ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108).

b) Diesen Überlegungen ist - mit dem Berufungsgericht - nicht zu folgen.

aa) Das Bestehen einer vertraglichen Beziehung der Beklagten zu ihrem

Heimbewohner kann nicht geleugnet werden. Im Rahmen dieses Vertrags war

es Sache der Beklagten, ihren Heimbewohner entsprechend seiner körperli-

chen und geistigen Verfassung zu betreuen. Für die insoweit notwendigen

Dienstleistungen, die das Vertragsverhältnis hier entscheidend prägen, be-

diente sie sich ihres Personals, für dessen Verhalten sie im Rahmen der Ver-

tragsbeziehung wie für eigenes Verschulden einzustehen hat (§ 278 Satz 1

BGB). Dabei lag es in ihrer eigenen Entscheidung, ob sie für die in Frage ste-

henden Dienste der Beschäftigungsstelle zugewiesene Zivildienstleistende

oder sonstiges eigenes Personal einsetzte. Entschied sie sich für den Einsatz

von Zivildienstleistenden, vermochte dies ihre vertraglichen Pflichten gegen-

über ihrem Heimbewohner nicht zu verändern. Der Umstand, daß der Heimbe-

wohner nach der Senatsrechtsprechung gegen fehlerhaftes Verhalten des Zi-

vildienstleistenden durch Amtshaftungsansprüche gegen die Klägerin ge-

schützt wird, vermag es nicht zu rechtfertigen, in seine vertraglichen Ansprüche

in der Weise einzugreifen, daß sie beim Einsatz eines Zivildienstleistenden

suspendiert oder zum Ruhen gebracht werden.

bb) Der Annahme, die Beklagte habe sich des Zivildienstleistenden als

ihres Erfüllungsgehilfen bedient, steht die Einordnung seines Dienstes als

Ausübung hoheitlicher Tätigkeit nicht entgegen. Für die Frage, ob sich der

Schuldner einer anderen Person als Erfüllungsgehilfen bedient, kommt es dar-

auf an, ob diese nach den tatsächlichen Umständen des Falles mit dem Willen

des Schuldners bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeit als seine

Hilfsperson tätig geworden ist (vgl. BGHZ 98, 330, 334). So war es hier. Der

Haftung des Schuldners liegt der Gedanke zugrunde, daß sein Geschäftskreis

und damit sein eigener Risikobereich durch die Einschaltung einer solchen

Hilfsperson erweitert wird (vgl. BGHZ 62, 119, 124). Demgegenüber ist es

grundsätzlich ohne Bedeutung, in welchen rechtlichen Beziehungen der Erfül-

lungsgehilfe zum Schuldner steht, ob er von seiner Einschaltung bei der Erfül-

lung einer Verbindlichkeit weiß und ob es andere Verpflichtungen gibt, in die er

eingebunden ist. So ist zum Beispiel in der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs anerkannt, daß auch ein Notar im Rahmen betreuender Tätigkeit auf

dem Gebiet vorsorgender Rechtspflege (§ 24 BNotO) Erfüllungsgehilfe sein

kann (vgl. BGHZ 62, 119, 124 f; Senatsurteil BGHZ 123, 1, 13).

Richtig ist allerdings, daß öffentlich-rechtliche Vorschriften, die die Tä-

tigkeit einer Amtsperson regeln, ausdrücklich oder ihrem Inhalt nach ein Tätig-

werden als Erfüllungsgehilfe ausschließen können. So hat der Bundesgerichts-

hof es nicht für möglich erachtet, den Notar bei Wahrnehmung seiner Ur-

kundstätigkeit als Erfüllungsgehilfen einer Vertragsseite anzusehen, und aus-

geführt, bei dieser stehe er als unparteiischer Betreuer (§ 14 Abs. 1 Satz 2

BNotO) zwischen den Beteiligten; er habe die berechtigten Belange aller Betei-

ligten in gleicher Weise zu wahren, ohne einem von ihnen stärker rechtlich zu-

geordnet werden zu können als dem anderen. Er werde insoweit nicht zur Er-

füllung von Verbindlichkeiten der Beteiligten untereinander tätig, sondern aus-

schließlich zur Ausübung seiner eigenen Amtspflichten, deren ordnungsgemä-

ße Erfüllung nicht zum Pflichtenkreis irgend eines anderen Beteiligten gehöre,

sondern der Amtsperson als solcher vorbehalten sei (Urteil vom 15. Oktober

1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 652). Rechtsvorschriften dieser Art, die

einer Hinzuziehung des Zivildienstleistenden als Erfüllungsgehilfen entgegen-

stünden, enthält das Zivildienstgesetz nicht. Es ist vielmehr auf ein Zusam-

menwirken zwischen dem Bundesamt und den Dienststellen, zu denen auch

die anerkannten Beschäftigungsstellen gehören, angelegt. Dabei wird die An-

erkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ZDG für bestimmte Dienstpläne ausgespro-

chen; in diesem Rahmen hat die Beschäftigungsstelle, deren Leiter gegenüber

dem Dienstleistenden die Stellung eines dienstlichen Vorgesetzten hat (§ 30

ZDG), über den konkreten Einsatz des Dienstleistenden zu befinden. Wenn der

Zivildienstleistende unter solchen Umständen von seiner Beschäftigungsstelle

für Aufgaben eingesetzt wird, die einerseits dem Allgemeinwohl - vorrangig im

sozialen Bereich - dienen (§ 1 ZDG) und andererseits von der Beschäftigungs-

stelle weithin auf vertraglicher Grundlage erbracht werden, ergibt sich zwi-

schen dem vom Zivildienst verfolgten öffentlich-rechtlichen Allgemeininteresse

und dem Interesse der Beschäftigungsstelle an der Erfüllung ihrer durch priva-

ten Vertrag festgelegten Aufgaben kein Konflikt, der es ausschließen müßte,

den Dienstleistenden als Erfüllungsgehilfen der Beklagten anzusehen.

cc) Eine vertragliche Haftung der Beklagten kann auch nicht mit den Er-

wägungen verneint werden, die der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

zur Haftung wegen Amtspflichtverletzung des amtlich anerkannten Sachver-

ständigen für den Kraftfahrzeugverkehr zugrunde liegen. Nach dieser Recht-

sprechung wird der amtlich anerkannte Sachverständige bei seiner Gutachter-

und Prüfertätigkeit hoheitlich tätig (BGHZ 49, 108, 111 f; Senatsurteil vom

2. November 2000 - III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152). In BGHZ 49, 108,

110 f wird damit zugleich eine rechtliche Betrachtung abgelehnt, die die Tätig-

keit des Sachverständigen und seines Dienstherrn, des Technischen Überwa-

chungsvereins, als privatrechtlich qualifiziert. Entscheidend für diese Beurtei-

lung ist die enge und maßgebliche Verknüpfung der Tätigkeit des amtlich aner-

kannten Sachverständigen mit der dem Staat als hoheitliche Aufgabe oblie-

genden Überwachung des Kraftfahrzeugverkehrs. So hat der Senat auch die

Nachprüfung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen Luftfahrt-

technischen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung von

Luftfahrtgerät als hoheitlich angesehen und eine Abgrenzung zu werkvertragli-

chen Leistungen solcher Betriebe, die auch mit Reparaturarbeiten betraut sein

können, vorgenommen (vgl. BGHZ 147, 169, 177).

Im Unterschied zu diesen Fällen betreffen Einsatz und Tätigkeit von Zi-

vildienstleistenden Verrichtungen, bei denen es zwar um Aufgaben im allge-

meinen und darum auch öffentlichen Interesse geht, die aber vorwiegend und

herkömmlich mit den Mitteln des Privatrechts umgesetzt werden. Läßt sich eine

gemeinnützige privatrechtliche Organisation als Beschäftigungsstelle anerken-

nen, wird sie nicht in dem Sinne zur hoheitlichen Einrichtung, daß auch sie nur

noch im Wege "hoheitlicher Verwaltung" mit öffentlich-rechtlichen Mitteln ihre

Aufgaben erfüllt. Daß die Tätigkeit des Zivildienstleistenden, auch soweit er in

die vertragliche Aufgabenerfüllung seiner Beschäftigungsstelle eingebunden

ist, als hoheitlich zu qualifizieren ist, beruht auf der gesetzlich ausgestalteten

Organisation des Zivildienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die

auch haftungsrechtlich dem öffentlichen Dienstverhältnis eines Soldaten

gleichzustellen ist (vgl. BGHZ 118, 304, 307 ff). Das verändert aber den recht-

lichen Charakter der von der Beschäftigungsstelle ausgeübten Tätigkeiten

nicht.

Im übrigen ist es auch in sonstigen Bereichen nicht ungewöhnlich, daß

ein Verhalten, das Amtshaftungsansprüche auslösen kann, auch nach anderen

Bestimmungen zu einer Haftung führt. Dies gilt etwa für die Halterhaftung der

Beschäftigungsstelle, wenn ein Zivildienstleistender einen Unfall im Straßen-

verkehr verursacht (vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 385, 387), und ist selbst im

deliktischen Bereich nicht ausgeschlossen, wenn sich die Amtspflichtverletzung

zugleich als unerlaubte Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Ge-

schäftskreises des öffentlichen Dienstherrn darstellt (vgl. Senatsurteil vom

17. März 1983 - III ZR 16/82 - VersR 1983, 639, 640).

3.

Hat hiernach die Beklagte nach vertraglichen Grundsätzen für den

Schaden ihres Heimbewohners einzutreten, kommt es für die Revision der Klä-

gerin entscheidend darauf an, ob sie den Geschädigten hierauf als anderweiti-

ge Ersatzmöglichkeit verweisen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Frage

hat das Berufungsgericht, das ohne Rechtsfehler ein fahrlässiges Verhalten

des Zivildienstleistenden zugrunde gelegt hat, im Ergebnis zutreffend verneint.

a) Allerdings rechtfertigt seine Begründung die Nichtanwendung der

Subsidiaritätsklausel nicht. Das Berufungsgericht will der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs entnehmen, das Haftungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2

BGB gelte nur für deliktische Ansprüche. Es sei dann nicht anwendbar, wenn

neben die Amtshaftung selbständig ein anderer Rechtsgrund für die Haftung

trete. Diese Beurteilung übersieht, daß es in den vom Berufungsgericht ange-

führten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils um Fallgestaltungen

ging, in denen die öffentliche Hand außer nach § 839 BGB auch aus einem

anderen Rechtsgrund zu haften hatte, etwa als Geschäftsführer ohne Auftrag

nach §§ 677, 680 BGB (vgl. BGHZ 63, 167, 171 f mit umfangreichen weiteren

Nachweisen zu Fällen der Anspruchskonkurrenz) oder in Arzthaftungssachen

aus Vertrag (BGH, Urteil vom 28. Juni 1988 - VI ZR 288/87 - NJW 1988, 2946,

insoweit in BGHZ 105, 45 nicht abgedruckt). Demgegenüber geht es hier um

die für die Anwendung der Subsidiaritätsklausel an sich typische Konstellation,

daß der Verletzte wegen des bei ihm eingetretenen Schadens einen anderen

als die öffentliche Hand auf Ersatz in Anspruch nehmen kann. Daß insoweit

auch vertragliche Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellen

können, ist ständige Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1992 - III ZR

119/91 - NVwZ 1993, 602, 603 zur Inanspruchnahme des Architekten; Senats-

urteil BGHZ 121, 65, 71 f zur Inanspruchnahme des Verkäufers eines Altla-

stengrundstücks).

b) Die besonderen rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin, die

in bundeseigener Verwaltung das Gesetz über den Zivildienst ausführt, und

den anerkannten Beschäftigungsstellen, die sie bei dieser Aufgabe unterstüt-

zen, schließen es jedoch aus, den Geschädigten im Sinne des § 839 Abs. 1

Satz 2 BGB auf Ersatzansprüche gegen die Beschäftigungsstelle zu verweisen.

aa) Unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheit der öf-

fentlichen Hand ist § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dann allgemein unanwendbar,

wenn sich ein aus dem gleichen Sachverhalt ergebender Ersatzanspruch ge-

gen eine andere Stelle der öffentlichen Hand richtet. Dieser Rechtsprechung

liegt die Überlegung zugrunde, eine Verweisungsmöglichkeit der aus dem Ge-

sichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die

aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde weder eine Entlastung der

öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde es dem inneren Verhältnis der

beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem

die Haftung auslösenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft,

die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen

Körperschaft erst begründet habe, den Geschädigten an die andere Körper-

schaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisende

Körperschaft (vgl. BGHZ –GSZ- 13, 88, 104 f; Senatsurteile BGHZ 49, 267,

275; 62, 394, 397; 63, 319, 327).

bb) Diese Überlegungen lassen sich zwar nicht in vollem Umfang auf

das Verhältnis der öffentlichen Hand zu einer privatrechtlich organisierten Be-

schäftigungsstelle übertragen. Denn die öffentliche Hand wäre bei einer An-

wendung der Subsidiaritätsklausel entlastet. Man könnte sich auch auf den

Standpunkt stellen, die Beschäftigungsstelle, die über den konkreten Einsatz

des Zivildienstleistenden befindet, stehe aus diesem Grund der Haftung näher.

Bei einer wertenden Betrachtung steht die gemeinsame Wahrnehmung einer

öffentlichen Aufgabe jedoch so im Vordergrund, daß eine Verweisungsmöglich-

keit dem im Zivildienstgesetz angelegten Zusammenwirken des Bundesamtes

und der Beschäftigungsstelle nicht entsprechen würde.

(1)

Nach § 3 Satz 1 ZDG kann der Zivildienst in einer dafür anerkannten

Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe geleistet werden. Als an-

erkannte Beschäftigungsstellen kommen gleichermaßen öffentlich-rechtliche

Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wie auch privatrechtliche Einrichtun-

gen in Betracht. Im Umfang der Beleihung unterscheiden sich die juristischen

Personen des Privatrechts bei ihrer Tätigkeit als anerkannte Beschäftigungs-

stellen weder hinsichtlich ihrer Rechtsmacht noch hinsichtlich ihrer Pflichten-

bindung im Verhältnis zum Dienstleistenden und seinem Dienstherrn von einer

als Beschäftigungsstelle in Anspruch genommenen Behörde (vgl. Senatsurteil

BGHZ 87, 253, 255 f). Der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Innenver-

hältnisses zwischen Beschäftigungsstelle und Zivildienstleistenden entspricht

der Charakter der Rechtsbeziehungen zu geschädigten Dritten. Die hoheitliche

Zielsetzung kennzeichnet auch das Handeln des Dienstleistenden im konkre-

ten zivildienstlichen Einsatz; seine Tätigkeit bleibt auch im privatrechtlichen

Bereich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls und Erfüllung der ihm vom

Bundesamt für den Zivildienst übertragenen Aufgaben (vgl. BGHZ 118, 304,

308 f).

(2)

Der besonderen rechtlichen Ausgestaltung des Zivildienstes - ungeach-

tet seiner konkreten Durchführung im Einzelfall - hat der Senat in verschiede-

nen rechtlichen Zusammenhängen Rechnung getragen. So hat er der Beschäf-

tigungsstelle bei Schäden, die ihr der Zivildienstleistende an ihren Einrichtun-

gen zufügt, Amtshaftungsansprüche gegen den Bund hauptsächlich mit dem

Argument versagt, es gehe hier um die Erfüllung einer beiden gemeinsam ge-

stellten Aufgabe, bei der die Beschäftigungsstelle nachgeordnet mit der

Dienstherrin des Zivildienstleistenden zusammenwirke (vgl. BGHZ 87, 253,

257). Für die Außenhaftung hat der Senat angenommen, auch die bei isolierter

Betrachtung dem Privatrecht zuzuordnenden Tätigkeiten würden aufgrund ihrer

Einbettung in das Zivildienstverhältnis durch die hoheitliche Zielsetzung über-

lagert, die dem Handeln des Dienstleistenden bei der Erfüllung seiner beson-

deren

öffentlich-rechtlichen Pflichten immanent sei (vgl. BGHZ 118, 304, 308 f). In

einem Fall, in dem der Zivildienstleistende seinen Dienst in einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft versah, hat der Senat gleichfalls entschieden, daß der

Bund für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden zu haften habe. Er

hat dabei darauf hingewiesen, bei Beschäftigungsstellen

in öffentlich-

rechtlicher Trägerschaft sei der Bezug zur Ausübung eines öffentlichen Amtes

noch enger (Urteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000, 1586). Auch

wenn ein öffentlich-rechtlicher Träger als Haftungssubjekt von Amtshaftungs-

ansprüchen grundsätzlich in Betracht komme, sei dem Dienstleistenden letzt-

endlich durch den Bund der Aufgabenbereich anvertraut, innerhalb dessen er

seine Pflichten verletzt habe. Der öffentlich-rechtliche Träger führe aufgrund

der Anerkennung seiner Einrichtung den Zivildienst als staatliche Verwaltungs-

aufgabe durch und sei insofern - ähnlich einer nachgeordneten Behörde -

selbst in die Zivildienstverwaltung des Bundes eingegliedert. Der konkrete Ein-

satz eines Zivildienstleistenden falle trotz der vorhandenen eigenen Entschei-

dungskompetenz und Weisungsbefugnis der Beschäftigungsstelle letzten En-

des in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bundes (Senatsurteil

vom 11. Mai 2000 aaO S. 1587). Schließlich hat der Senat angenommen, daß

mit der Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle

zwischen dem Bund und dem Träger der Einrichtung ein verwaltungsrechtli-

ches Schuldverhältnis begründet wird, dem besondere Grundsätze für die

Haftungsverteilung entnommen werden können (vgl. BGHZ 135, 341 ff; s. hier-

zu auch BVerwGE 106, 272), die – wie im folgenden auszuführen sein wird -

hier jedoch nicht einschlägig sind.

(3)

Mit diesen Grundsätzen stünde es nicht in Einklang, wenn der Bund in

Fällen, in denen eine vertragliche Haftung einer privatrechtlichen Beschäfti-

gungsstelle in Betracht kommt, den Geschädigten im Sinne des § 839 Abs. 1

Satz 2 BGB auf diese Ansprüche verweisen könnte, während eine solche Ver-

weisungsmöglichkeit auf Ansprüche gegen eine Beschäftigungsstelle in öffent-

licher Trägerschaft unter dem Gesichtspunkt der vermögensrechtlichen Einheit

der öffentlichen Hand ausgeschlossen wäre. Eine unterschiedliche Behandlung

privater und öffentlicher Beschäftigungsstellen wäre schon unter allgemeinen

Gesichtspunkten der Gleichbehandlung nur schwer verständlich. Unvereinbar

ist sie jedoch mit der Gleichwertigkeit der Ausgestaltung des Zivildienstes in

allen seinen Facetten, die dem Bund die Möglichkeit gibt, durch allgemeine

oder Einzelweisungen die Tätigkeit der Beschäftigungsstellen zu steuern, wo-

bei die Einrichtungen bei der Zuweisung von Zivildienstleistenden nach § 4

Abs. 1 Nr. 3 ZDG nur in begrenztem Umfang auf deren Auswahl Einfluß neh-

men können (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - WM 2000,

1586, 1587 f). Auch die Kostenregelungen in § 6 ZDG, die die hier in Rede

stehenden Haftungsansprüche nicht unmittelbar erfassen, verdeutlichen das

erhebliche Interesse des Bundes, mit Hilfe der Beschäftigungsstellen seinen

Aufgaben in der Organisation des Zivildienstes nachzukommen.

4.

Tritt hiernach neben die Amtshaftung der Klägerin die vertragliche Haf-

tung der Beklagten als Träger der Beschäftigungsstelle, haften beide, wie das

Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dem Geschädigten nach § 421

BGB als Gesamtschuldner. Dabei sind sie, was ihre Ausgleichungspflicht un-

tereinander angeht, zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes

bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB).

a) Die Revision der Beklagten will eine andere Bestimmung zu ihren

Gunsten daraus herleiten, daß ihre Beschäftigungsstelle dem Dienstherrn des

Zivildienstleistenden nachgeordnet sei. Diese Überlegung gilt indes nur für die

Einordnung in die Verwaltungshierarchie, während es hier um die prinzipielle

Gleichrangigkeit der Amtshaftung mit der vertraglichen Haftung der Beklagten

geht. Vertragliche Pflichten oblagen nur der Beklagten. Es war ihre Entschei-

dung, ob sie zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einen Zivildienstleisten-

den einsetzte. Für diesen Bereich kann sie daher unter dem Blickwinkel ihrer

Vertragshaftung keine vorrangige Pflicht der Klägerin einfordern.

b) Aus dem Gesichtspunkt des zwischen dem Träger der Beschäfti-

gungsstelle und dem Bund aufgrund der Beleihung bestehenden verwaltungs-

rechtlichen Schuldverhältnisses ergibt sich gleichfalls keine anderweitige Be-

stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daß die Parteien in diesem

Rahmen ihre interne Verantwortung überhaupt geregelt hätten, ist nicht vorge-

tragen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Beschäftigungsstelle ihre Pflichten

aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis in bezug auf Überwachung

und Anleitung des Zivildienstleistenden in haftungsbegründender Weise ge-

genüber der Klägerin vernachlässigt hätte. Ferner geben die Vorschriften des

Zivildienstgesetzes, insbesondere die Kostenregelung des § 6, keinen Auf-

schluß darüber, wie Schadensersatzansprüche der hier geltend gemachten Art

zwischen dem Bund und den Beschäftigungsstellen verteilt werden sollen. Die

Überlegung, die Beschäftigungsstelle, die die Vorteile des Zivildienstes genie-

ße, müsse auch die damit verbundenen Nachteile und Risiken in Kauf nehmen,

zumal sie durch ihre Weisungsbefugnis (§ 30 ZDG) und die Ausgestaltung des

Einweisungsdienstes (§ 25b ZDG) Wesentliches zur Schadensbegrenzung tun

könne, greift in ihrem allgemeinen Ausgangspunkt zu kurz. Ihr ist der Senat

bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 2000 (III ZR 258/99 - WM 2000, 1586,

1587) nicht gefolgt, in dem er weder Gesichtspunkte sachgerechter Risikover-

teilung noch Billigkeitsgründe gesehen hat, die Haftung für Pflichtverletzungen

eines Zivildienstleistenden auf seine (öffentlich-rechtliche) Beschäftigungs-

stelle zu verlagern. Im Rahmen einer "anderen Bestimmung" im Sinne des

§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit sie sich auf die Vorschriften des Zivildienst-

gesetzes gründet, kann in bezug auf privatrechtlich organisierte Beschäfti-

gungsstellen nichts anderes gelten. Schließlich ist eine Alleinverantwortlichkeit

der Klägerin auch nicht aus der Zuweisung des Zivildienstleistenden an die

Beschäftigungsstelle zu folgern. Denn hiermit würde übersehen, daß die Be-

schäftigungsstelle über den konkreten Einsatz des Dienstleistenden befindet

und selbständig entscheidet, welcher Person sie sich zur Erfüllung ihrer Ver-

tragspflichten bedient.

c) Nach allem ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen,

daß die Beklagte der Klägerin die Hälfte der für den Schaden aufgewendeten

Beträge auszugleichen hat.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke