Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Februar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungs-

klausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis

einräumt, unwirksam.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - OLG Hamm LG Dortmund

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des

31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

5. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. März

2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für

jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-

zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:1)

Ordnungshaft gegen eines der Vorstandsmitglieder bis

zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine

dieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Combispar-

Verträge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit ei-

ner Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit

handelt (Unternehmer):

"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres

den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebe-

nen Zins für das Combispar-Guthaben".

(cid:0)

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Verein, in dem die Verbraucherverbände N.'s

sich zusammengeschlossen haben, ist eine qualifizierte Ein-

richtung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 UKlaG). Er begehrt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung

der Verwendung folgender Klausel in Combispar-Verträgen mit Verbrau-

chern:

"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jah-

resverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combi-

spar-Guthaben".

Die Beklagte verwendet diese Klausel in einer formularmäßigen

Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag, den ihre Kunden bei

Abschluß sogenannter Combispar-Verträge zu unterzeichnen haben.

Diese Verträge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines

bei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags vor. In ihnen verspricht die

Beklagte über die Zinszahlung hinaus für die Zeit nach dem Erreichen

des Dreifachen der Jahressparleistung jährliche Prämien, die zunächst

5% der Jahressparleistung betragen und bis zum Erreichen des Zehnfa-

chen der Jahressparleistung stufenweise auf 20% einer Jahressparlei-

stung ansteigen. Die unbefristeten Verträge sehen eine Kündigungsfrist

von drei Monaten und die Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlich

ohne Berechnung von Vorschußzinsen, jedoch unter Anpassung des

Prämiensatzes, vor.

Der Kläger sieht die angegriffene Klausel als unwirksam nach

§§ 307, 308 Nr. 4 und Nr. 6 BGB an.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht

in

BKR 2002, 599). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers

zurückgewiesen (veröffentlicht in WM 2003, 1169 und BKR 2003, 300).

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verur-

teilung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwen-

dung der angegriffenen Klausel, weil diese mit den Vorschriften des

AGBG bzw. der §§ 305 ff. BGB im Einklang stehe.

1. Die Klausel enthalte die Regelung, daß der von der Sparkasse

für die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins variabel sei. Dabei han-

dele es sich um eine freie Vereinbarung, die der Kontrolle nach dem

AGBG entzogen sei.

2. Der Sparkasse werde durch die angegriffene Klausel die Fest-

setzung des zu entrichtenden Zinssatzes und damit ein Leistungsbe-

stimmungsrecht übertragen. Diese Regelung unterliege der Kontrolle

nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB, die jedoch zugunsten der

Beklagten ausfalle. Die Abwägung der Interessen des Kreditinstituts und

der Kunden führe zu dem Ergebnis, daß für die von der Beklagten statu-

ierte Zinsanpassungsklausel im Passivgeschäft eine Intransparenz im

Sinne von § 9 AGBG - nunmehr ausdrücklich geregelt in § 307 Abs. 1

Satz 2 BGB - nicht angenommen werden könne. In praktischer Hinsicht

scheitere die vom Kläger geforderte Transparenz für Zinsanpassungs-

klauseln im Passivgeschäft an der Schwierigkeit - wenn nicht gar Un-

möglichkeit - ihrer finanzmathematischen Darstellung. Ein Äquivalenzde-

fizit zu Lasten des Sparkassenkunden lasse sich nicht ausmachen. Die-

ser werde nämlich im Rahmen der Zinsvergütung so gestellt, als ob er

am Tage der Zinsänderung eine neue Spareinlage tätige. Die Anbindung

der variablen Zinsen für Combispar-Einlagen an das Neugeschäft bewir-

ke faktisch eine Gleitzinsregelung. Der Sparer sei auch nicht wie ein

Kreditnehmer schutzbedürftig, weil er unter Beachtung der dreimonatigen

Kündigungsfrist jederzeit zu einem anderen Kreditinstitut wechseln und

außerdem jeweils 3.000 DM innerhalb eines Kalendermonats vorschuß-

zinsfrei abheben könne. Überdies stelle die Combispar-Anlage für sehr

viele Sparer noch keine definitive Anlageentscheidung dar. Vielmehr

würden auf diesen Sparkonten häufig Gelder lediglich zwischengeparkt,

die für den Zahlungsverkehr momentan nicht benötigt würden. Die Klau-

sel verstoße auch unter Berücksichtigung des Klauselanhangs zur Richt-

linie 93/13/EWG vom 5. April 1993 nicht gegen § 10 Nr. 4 AGBG

- nunmehr § 308 Nr. 4 BGB -, weil die Zinsanpassung für die Sparanle-

ger zumutbar sei.

3. Die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung, daß der

jeweils geltende Zinssatz für das Combispar-Guthaben dem Kunden

durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben

werde, stehe ebenfalls mit § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB im

Einklang. Dieser Informationsmodus entspreche dem früheren gesetzli-

chen Leitbild, welches als gewohnheitsrechtlich fortbestehend anzuse-

hen sei. Er sei in § 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV sowie in § 2 Abs. 1 Nr. 1

AGBG bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehen und entspreche der ur-

sprünglichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 KWG sowie den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im

Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts

bereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Mo-

dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138;

vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind (vgl. Se-

natsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, WM 2003, 673, 674; zum

Abdruck in BGHZ 153, 344 vorgesehen), im entscheidenden Punkt nicht

stand.

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die in der ange-

griffenen Klausel enthaltene Vereinbarung eines variablen statt eines

festen Zinssatzes nicht beanstandet. Bei Spareinlagen der Kunden

ebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute stellt die Wahl zwischen ei-

ner gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch

gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags-

partner dar und unterliegt keiner AGB-rechtlichen

Inhaltskontrolle

(Schimansky WM 2001, 1169, 1175).

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel

jedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschränktes Leistungs-

bestimmungsrecht der Beklagten enthält.

a) Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungs-

rechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung

solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht,

nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts

daran, daß die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten

Regelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung

einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestim-

mungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich ver-

einbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung ei-

nes solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhalts-

kontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126,

130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003,

507, 508). Das gilt für die angegriffene Klausel auch deshalb, weil sie in

Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 316 BGB der Beklagten

das Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistung

überträgt.

b) Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hält das einseitige Zins-

satzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts nicht stand. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach

ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung

eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern

oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht

unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen

Vertragsteil zumutbar ist.

aa) Die angegriffene Klausel ist darauf gerichtet, ein Recht der Be-

klagten zur Änderung der versprochenen Leistung im Sinne der genann-

ten Vorschrift zu begründen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte im

Sinne der §§ 315 ff. BGB fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich

des § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwender

die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (vgl. für den

gleichlautenden früheren § 10 Nr. 4 AGBG Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,

AGBG 4. Auf. § 10 Nr. 4 Rdn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB

13. Bearb. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 5). Darum geht es hier jedoch nicht.

Da in die von der Beklagten für ihre Combispar-Verträge verwendeten

Formulare jeweils der bei Vertragsbeginn geltende Zinssatz eingetragen

wird, liegt die praktische Bedeutung der angegriffenen Klausel allein

darin, der Beklagten spätere Änderungen der in den einzelnen Combi-

spar-Verträgen jeweils festgelegten Anfangszinssätze zu ermöglichen.

Auf solche Folgeänderungen ist § 308 Nr. 4 BGB anwendbar (vgl. Wolf

aaO).

bb) Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das

Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Ver-

tragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGHZ 89,

206, 211) ergibt sich, daß gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbe-

dingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung sei-

ner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es ist

daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und

gegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit

des Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften

(H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 9;

Soergel/Stein, BGB

12. Aufl. AGBG

§ 10 Rdn. 45; Wolf

in

Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 19; Münch-

KommBGB/Basedow, 4. Aufl. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 11). Der Beklagten

ist dies nicht gelungen.

(1) § 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung einer

Leistungsänderungsklausel darauf ab, ob sie unter Berücksichtigung der

Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwen-

ders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des

anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Lei-

stung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsände-

rungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders

die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Ver-

tragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (Wolf in

Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. 14). Das setzt eine Fassung der Klausel

voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen

kann, und erfordert im allgemeinen auch, daß für den anderen Ver-

tragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen

Leistungsänderungen besteht (Staudinger/Coester-Waltjen aaO Rdn. 6).

(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht ge-

recht.

(a) Die Klausel enthält keine ausdrückliche Begrenzung der von

der Beklagten in Anspruch genommenen Befugnis, den Zinssatz für

Combispar-Guthaben zu ändern. Ihr läßt sich jedenfalls unter Berück-

sichtigung der sogenannten Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB, frü-

her § 5 AGBG) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einmal

eine Bindung des Zinssatzes für bestehende Combispar-Guthaben an

den für neu abzuschließende Sparverträge geltenden Zinssatz entneh-

men, weil die Verweisung auf den "durch Aushang bekanntgegebenen

Zins" der Beklagten die Möglichkeit offenläßt, unterschiedliche Zinssätze

für Alt- und Neuverträge festzusetzen und durch Aushang bekanntzuge-

ben.

(b) Eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Klausel im

Sinne einer Bindung der Zinsänderungsbefugnis der Beklagten an be-

stimmte Parameter des Kapitalmarktes kommt nicht in Betracht. Ihr stün-

de bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls

im Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit

einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist

(vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil

vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.).

Der Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich

unbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin aus-

gelegt, daß sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des

Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen

ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senats-

urteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 - XI ZR

340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93,

WM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98,

WM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in

den letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soer-

gel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Va-

riable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack

WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders.

WM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifänderungs-

klauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394,

401 f.) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, braucht

hier nicht entschieden zu werden. Eine spiegelbildliche Übertragung die-

ser Auslegung auf die Verzinsung von Kundeneinlagen (sogenannte

Passivseite) scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Vielfalt der

Verwendungsmöglichkeiten für die einem Kreditinstitut zur Verfügung

stehenden Gelder eine für Außenstehende klar auf der Hand liegende

Zuordnung zu bestimmten Aktivgeschäften und deren Verzinsung aus-

schließt. Eine solche Übertragung kommt hier auch deshalb nicht in Be-

tracht, weil die Beklagte selbst, wie sie in ihrer Klageerwiderung zum

Ausdruck gebracht hat, in der beanstandeten Klausel ein Mittel sieht,

Guthabenzinsen durchzusetzen, die sie gegebenenfalls - ohne Bindung

an irgendwelche Parameter des Kapitalmarkts - nur zu dem Zweck be-

sonders niedrig festsetzt, um damit einer schwachen Nachfrage in ihrem

Aktivgeschäft Rechnung zu tragen und auf der Passivseite "Anlagewün-

sche abzuwehren oder über die Kondition auszusteuern".

(c) Eine so weitgehende Befugnis der Beklagten zur Zinssatzände-

rung ist für deren Combispar-Kunden auch unter Berücksichtigung der

Interessen der Beklagten nicht zumutbar.

Ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den

veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuab-

schlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, ist

vom Bundesgerichtshof für das Aktivgeschäft mehrfach anerkannt wor-

den (BGHZ 97, 212, 216; Senatsurteil BGHZ 118, 126, 131; BGH, Urteil

vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Ein solches In-

teresse ist auch für das Passivgeschäft grundsätzlich anzuerkennen.

Daraus folgt jedoch nicht die Zumutbarkeit jeder Zinsänderungsklausel

für die Gegenseite. Die Frage, welches Ausmaß ein formularmäßiger

Zinsänderungsvorbehalt haben darf, ist vielmehr unter Berücksichtigung

auch der typischen Interessen der Gegenseite zu ermitteln. Dabei kommt

es entscheidend auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen an, für

die ein Zinsänderungsvorbehalt gelten soll.

Bei den Combispar-Verträgen, für die die angegriffene Klausel der

Beklagten gelten soll, handelt es sich um langfristig angelegte Vertrags-

verhältnisse. Das ergibt sich nicht nur aus der Festlegung einer gleich-

bleibenden monatlichen Sparrate, sondern insbesondere auch daraus,

daß der Ertrag der Spartätigkeit neben der laufenden Verzinsung auch

von den zusätzlichen Sparprämien abhängt, die erst nach einer dreijähri-

gen Spartätigkeit gezahlt werden und danach jährlich bis auf 20% der

Jahressparleistung ansteigen. Die Möglichkeit der Vertragskündigung mit

einer Frist von drei Monaten sowie von Teilverfügungen bis zu 3.000 DM

monatlich ändert daran, anders als bei gewöhnlichen Sparverträgen mit

dreimonatiger Kündigungsfrist und unbeschränkter Einzahlungsmöglich-

keit bei gleicher Verzinsung von bestehenden und neu eingezahlten

Spareinlagen, nichts, weil beides mit erheblichen Nachteilen hinsichtlich

der Sparprämien verbunden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts kann daher nicht davon ausgegangen werden, bei den Combispar-

Einlagen handele es sich für sehr viele Anleger um keine definitive Anla-

ge-Entscheidung, sondern lediglich um die Möglichkeit, für den Zah-

lungsverkehr vorübergehend nicht benötigte Mittel zwischenzuparken.

Angesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Verträge ist

eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für die

betroffenen Sparer nicht zumutbar. Die Gegenleistung der Beklagten für

die Spareinlagen der Kunden besteht zwar nicht nur in der laufenden

Verzinsung, sondern auch in den zusätzlichen, keiner Änderungsbefug-

nis der Beklagten unterworfenen Sparprämien. Der laufenden Verzinsung

kommt jedoch trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichen

Prozentsätze keine untergeordnete Bedeutung zu, weil Sparprämien in

den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit überhaupt nicht gezahlt und

danach jeweils nur auf der Grundlage einer Jahressparleistung, nicht da-

gegen des gesamten Sparguthabens, berechnet werden. Die Beklagte

darf daher den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegen-

leistung für die Spareinlagen der Combi-Sparer nicht ohne Rücksicht auf

das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung

und Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren

Zinsänderungsrisiko aussetzen. Der Gesichtspunkt, daß Sparern anders

als manchen Kreditnehmern durch Zinssatzänderungen in aller Regel

keine existentielle Notlage droht, rechtfertigt entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Das für formularmäßige

Leistungsänderungsvorbehalte insbesondere bei langfristigen Vertrags-

verhältnissen wesentliche Erfordernis der Wahrung des vertraglichen

Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339) beschränkt

sich nicht auf Fälle einer existentiellen Notlage des von der Änderung

Betroffenen.

Der Umstand, daß es schwierig oder vielleicht unmöglich ist, für

die Anpassung von Sparzinsen an die sich ändernden Gegebenheiten

des Kapitalmarkts eine für alle Kreditinstitute generell richtige, für sämtli-

che denkbaren Fallgestaltungen angemessene Bezugsgröße zu finden

(vgl. dazu Bruchner in Bankrechtstag 2001, S. 93, 140; Schebesta

BKR 2002, 564, 568 f.), ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist der

Beklagten bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem streit-

gegenständlichen Bereich des Combis-Sparens zuzumuten, unter den

Bezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenigen oder eine Kombination der-

jenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit den

Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für

künftige Zinsänderungen zu machen. So könnte sie beispielsweise auf

der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelauf-

kommens aus Combispar-Einlagen die für den danach in Betracht kom-

menden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapital-

markts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Gren-

zen für künftige Zinsänderungen zugrunde legen. Ein seinem Inhalt nach

völlig unbestimmter formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt, wie ihn

die angegriffene Klausel enthält, liefert die Combi-Sparer beliebigen Ent-

scheidungen der Beklagten aus. Dies läßt sich durch das grundsätzlich

schutzwürdige Interesse der Beklagten an einer Anpassung ihrer Zins-

sätze an wechselnde Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht rechtferti-

gen.

3. Die angegriffene Klausel ist aus den genannten Gründen insge-

samt unwirksam. Auf die Frage, ob die in ihr enthaltene Regelung über

die Bekanntgabe der Zinssätze durch Aushang mit § 307 BGB vereinbar

ist, kommt es deshalb nicht an.

III.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1

ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-

geben.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl