BGH Urteil vom 17.02.2004 – XI ZR 140/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Februar 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
BGB § 308 Nr. 4
Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungs-
klausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis
einräumt, unwirksam.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - XI ZR 140/03 - OLG Hamm LG Dortmund
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 17. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
5. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. März
2002 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-
zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:4)(cid:7)(cid:1)
Ordnungshaft gegen eines der Vorstandsmitglieder bis
zu sechs Monaten, zu unterlassen, folgende oder eine
dieser inhaltsgleiche Klausel in bezug auf Combispar-
Verträge zu verwenden, sofern der Vertrag nicht mit ei-
ner Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt (Unternehmer):
"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres
den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebe-
nen Zins für das Combispar-Guthaben".
(cid:0)
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Verein, in dem die Verbraucherverbände N.'s
sich zusammengeschlossen haben, ist eine qualifizierte Ein-
richtung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UKlaG). Er begehrt von der beklagten Sparkasse die Unterlassung
der Verwendung folgender Klausel in Combispar-Verträgen mit Verbrau-
chern:
"Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jah-
resverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combi-
spar-Guthaben".
Die Beklagte verwendet diese Klausel in einer formularmäßigen
Zusatzvereinbarung zum Kontoeröffnungsantrag, den ihre Kunden bei
Abschluß sogenannter Combispar-Verträge zu unterzeichnen haben.
Diese Verträge sehen die gleichbleibende monatliche Einzahlung eines
bei Vertragsschluß vereinbarten Sparbeitrags vor. In ihnen verspricht die
Beklagte über die Zinszahlung hinaus für die Zeit nach dem Erreichen
des Dreifachen der Jahressparleistung jährliche Prämien, die zunächst
5% der Jahressparleistung betragen und bis zum Erreichen des Zehnfa-
chen der Jahressparleistung stufenweise auf 20% einer Jahressparlei-
stung ansteigen. Die unbefristeten Verträge sehen eine Kündigungsfrist
von drei Monaten und die Verfügung über höchstens 3.000 DM monatlich
ohne Berechnung von Vorschußzinsen, jedoch unter Anpassung des
Prämiensatzes, vor.
Der Kläger sieht die angegriffene Klausel als unwirksam nach
§§ 307, 308 Nr. 4 und Nr. 6 BGB an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (veröffentlicht
in
BKR 2002, 599). Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen (veröffentlicht in WM 2003, 1169 und BKR 2003, 300).
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verur-
teilung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwen-
dung der angegriffenen Klausel, weil diese mit den Vorschriften des
AGBG bzw. der §§ 305 ff. BGB im Einklang stehe.
1. Die Klausel enthalte die Regelung, daß der von der Sparkasse
für die Einlage des Kunden zu entrichtende Zins variabel sei. Dabei han-
dele es sich um eine freie Vereinbarung, die der Kontrolle nach dem
AGBG entzogen sei.
2. Der Sparkasse werde durch die angegriffene Klausel die Fest-
setzung des zu entrichtenden Zinssatzes und damit ein Leistungsbe-
stimmungsrecht übertragen. Diese Regelung unterliege der Kontrolle
nach § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB, die jedoch zugunsten der
Beklagten ausfalle. Die Abwägung der Interessen des Kreditinstituts und
der Kunden führe zu dem Ergebnis, daß für die von der Beklagten statu-
ierte Zinsanpassungsklausel im Passivgeschäft eine Intransparenz im
Sinne von § 9 AGBG - nunmehr ausdrücklich geregelt in § 307 Abs. 1
Satz 2 BGB - nicht angenommen werden könne. In praktischer Hinsicht
scheitere die vom Kläger geforderte Transparenz für Zinsanpassungs-
klauseln im Passivgeschäft an der Schwierigkeit - wenn nicht gar Un-
möglichkeit - ihrer finanzmathematischen Darstellung. Ein Äquivalenzde-
fizit zu Lasten des Sparkassenkunden lasse sich nicht ausmachen. Die-
ser werde nämlich im Rahmen der Zinsvergütung so gestellt, als ob er
am Tage der Zinsänderung eine neue Spareinlage tätige. Die Anbindung
der variablen Zinsen für Combispar-Einlagen an das Neugeschäft bewir-
ke faktisch eine Gleitzinsregelung. Der Sparer sei auch nicht wie ein
Kreditnehmer schutzbedürftig, weil er unter Beachtung der dreimonatigen
Kündigungsfrist jederzeit zu einem anderen Kreditinstitut wechseln und
außerdem jeweils 3.000 DM innerhalb eines Kalendermonats vorschuß-
zinsfrei abheben könne. Überdies stelle die Combispar-Anlage für sehr
viele Sparer noch keine definitive Anlageentscheidung dar. Vielmehr
würden auf diesen Sparkonten häufig Gelder lediglich zwischengeparkt,
die für den Zahlungsverkehr momentan nicht benötigt würden. Die Klau-
sel verstoße auch unter Berücksichtigung des Klauselanhangs zur Richt-
linie 93/13/EWG vom 5. April 1993 nicht gegen § 10 Nr. 4 AGBG
- nunmehr § 308 Nr. 4 BGB -, weil die Zinsanpassung für die Sparanle-
ger zumutbar sei.
3. Die in der angegriffenen Klausel enthaltene Regelung, daß der
jeweils geltende Zinssatz für das Combispar-Guthaben dem Kunden
durch Aushang in den Geschäftsräumen der Sparkasse bekannt gegeben
werde, stehe ebenfalls mit § 9 AGBG bzw. § 307 Abs. 1 und 2 BGB im
Einklang. Dieser Informationsmodus entspreche dem früheren gesetzli-
chen Leitbild, welches als gewohnheitsrechtlich fortbestehend anzuse-
hen sei. Er sei in § 3 Abs. 1 Satz 1 PAngV sowie in § 2 Abs. 1 Nr. 1
AGBG bzw. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehen und entspreche der ur-
sprünglichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 4 KWG sowie den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung, der die im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts
bereits geltenden §§ 305 ff. BGB in der Fassung des Gesetzes zur Mo-
dernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, 3138;
vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes) zugrunde zu legen sind (vgl. Se-
natsurteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, WM 2003, 673, 674; zum
Abdruck in BGHZ 153, 344 vorgesehen), im entscheidenden Punkt nicht
stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die in der ange-
griffenen Klausel enthaltene Vereinbarung eines variablen statt eines
festen Zinssatzes nicht beanstandet. Bei Spareinlagen der Kunden
ebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute stellt die Wahl zwischen ei-
ner gleichbleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch
gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertrags-
partner dar und unterliegt keiner AGB-rechtlichen
Inhaltskontrolle
(Schimansky WM 2001, 1169, 1175).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel
jedoch auch insoweit gebilligt, als sie ein uneingeschränktes Leistungs-
bestimmungsrecht der Beklagten enthält.
a) Die gesetzliche Regelung einseitiger Leistungsbestimmungs-
rechte in den §§ 315 ff. BGB entzieht die formularmäßige Einräumung
solcher Rechte, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht ausgeht,
nicht der AGB-rechtlichen Kontrolle. Diese Vorschriften ändern nichts
daran, daß die Vertragsparteien sich im vom Gesetz vorausgesetzten
Regelfall über Art und Umfang der Leistung sowie einer Gegenleistung
einigen und dies im Vertrag festlegen. Ein einseitiges Leistungsbestim-
mungsrecht nach § 315 BGB besteht daher nur, wenn es vertraglich ver-
einbart wurde (BGHZ 90, 69, 72). Die formularmäßige Vereinbarung ei-
nes solchen Leistungsbestimmungsrechts unterliegt deshalb der Inhalts-
kontrolle (vgl. BGHZ 82, 21, 23; 94, 335, 337 f.; 97, 212, 215; 118, 126,
130 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003,
507, 508). Das gilt für die angegriffene Klausel auch deshalb, weil sie in
Abweichung von der gesetzlichen Regel des § 316 BGB der Beklagten
das Recht zur Bestimmung der von ihr zu erbringenden Gegenleistung
überträgt.
b) Der danach gebotenen Inhaltskontrolle hält das einseitige Zins-
satzbestimmungsrecht der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht stand. Es verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach
ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vereinbarung
eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern
oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn diese Vereinbarung nicht
unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen
Vertragsteil zumutbar ist.
aa) Die angegriffene Klausel ist darauf gerichtet, ein Recht der Be-
klagten zur Änderung der versprochenen Leistung im Sinne der genann-
ten Vorschrift zu begründen. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte im
Sinne der §§ 315 ff. BGB fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich
des § 308 Nr. 4 BGB, wenn sie darauf beschränkt sind, dem Verwender
die erstmalige Festlegung seiner Leistung zu ermöglichen (vgl. für den
gleichlautenden früheren § 10 Nr. 4 AGBG Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,
AGBG 4. Auf. § 10 Nr. 4 Rdn. 7; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB
13. Bearb. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 5). Darum geht es hier jedoch nicht.
Da in die von der Beklagten für ihre Combispar-Verträge verwendeten
Formulare jeweils der bei Vertragsbeginn geltende Zinssatz eingetragen
wird, liegt die praktische Bedeutung der angegriffenen Klausel allein
darin, der Beklagten spätere Änderungen der in den einzelnen Combi-
spar-Verträgen jeweils festgelegten Anfangszinssätze zu ermöglichen.
Auf solche Folgeänderungen ist § 308 Nr. 4 BGB anwendbar (vgl. Wolf
aaO).
bb) Aus der Fassung des § 308 Nr. 4 BGB sowie aus dem das
Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Ver-
tragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung (vgl. BGHZ 89,
206, 211) ergibt sich, daß gegen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen, die zugunsten des Verwenders ein Recht zur Änderung sei-
ner Leistung vorsehen, die Vermutung der Unwirksamkeit spricht. Es ist
daher Sache des Verwenders, diese Vermutung durch die Darlegung und
gegebenenfalls den Nachweis der Voraussetzungen der Zumutbarkeit
des Änderungsvorbehalts für den anderen Vertragsteil zu entkräften
(H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 9;
Soergel/Stein, BGB
12. Aufl. AGBG
§ 10 Rdn. 45; Wolf
in
Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 4. Aufl. § 10 Nr. 4 Rdn. 19; Münch-
KommBGB/Basedow, 4. Aufl. AGBG § 10 Nr. 4 Rdn. 11). Der Beklagten
ist dies nicht gelungen.
(1) § 308 Nr. 4 BGB stellt für die mögliche Rechtfertigung einer
Leistungsänderungsklausel darauf ab, ob sie unter Berücksichtigung der
Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
Damit wird eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwen-
ders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des
anderen Vertragsteils an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Lei-
stung des Verwenders verlangt. Die Zumutbarkeit einer Leistungsände-
rungsklausel ist dann zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders
die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Ver-
tragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind (Wolf in
Wolf/Horn/Lindacher aaO Rdn. 14). Das setzt eine Fassung der Klausel
voraus, die nicht zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen
kann, und erfordert im allgemeinen auch, daß für den anderen Ver-
tragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen
Leistungsänderungen besteht (Staudinger/Coester-Waltjen aaO Rdn. 6).
(2) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Klausel nicht ge-
recht.
(a) Die Klausel enthält keine ausdrückliche Begrenzung der von
der Beklagten in Anspruch genommenen Befugnis, den Zinssatz für
Combispar-Guthaben zu ändern. Ihr läßt sich jedenfalls unter Berück-
sichtigung der sogenannten Unklarheitenregel (§ 305 c Abs. 2 BGB, frü-
her § 5 AGBG) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht einmal
eine Bindung des Zinssatzes für bestehende Combispar-Guthaben an
den für neu abzuschließende Sparverträge geltenden Zinssatz entneh-
men, weil die Verweisung auf den "durch Aushang bekanntgegebenen
Zins" der Beklagten die Möglichkeit offenläßt, unterschiedliche Zinssätze
für Alt- und Neuverträge festzusetzen und durch Aushang bekanntzuge-
ben.
(b) Eine einschränkende Auslegung der angegriffenen Klausel im
Sinne einer Bindung der Zinsänderungsbefugnis der Beklagten an be-
stimmte Parameter des Kapitalmarktes kommt nicht in Betracht. Ihr stün-
de bereits die genannte Unklarheitenregel entgegen, die sich jedenfalls
im Verbandsprozeß dahin auswirkt, daß bei der Prüfung der Wirksamkeit
einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist
(vgl. BGHZ 139, 190, 199; Senatsurteil BGHZ 150, 269, 275; BGH, Urteil
vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507, 509 f.).
Der Bundesgerichtshof hat allerdings bei Bankdarlehen inhaltlich
unbeschränkte Zinsänderungsklauseln bisher einschränkend dahin aus-
gelegt, daß sie den darlehensgebenden Kreditinstituten Änderungen des
Zinssatzes nur nach Maßgabe der kapitalmarktbedingten Veränderungen
ihrer Refinanzierungskonditionen gestatten (BGHZ 97, 212, 217; Senats-
urteile BGHZ 118, 126, 130 f. und vom 4. Dezember 1990 - XI ZR
340/89, WM 1991, 179, 181 sowie vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93,
WM 1993, 2003, 2005; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98,
WM 2000, 1141, 1142 f.). Ob an dieser Rechtsprechung, die vor allem in
den letzten Jahren zunehmend erhebliche Kritik erfahren hat (vgl. Soer-
gel/Stein, BGB 12. Aufl. AGBG § 9 Rdn. 68; Metz in Bruchner/Metz, Va-
riable Zinsklauseln, Rdn. 305 ff.; ders. BKR 2001, 21, 22 ff.; Habersack
WM 2001, 753, 755 ff.; Schimansky WM 2001, 1169, 1172; ders.
WM 2003, 1449, 1450; Derleder WM 2001, 2029, 2031) und die von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Preis- oder Tarifänderungs-
klauseln (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 90, 69, 72 f.; 94, 335, 339 f.; 136, 394,
401 f.) abweicht, für Kreditverträge festgehalten werden kann, braucht
hier nicht entschieden zu werden. Eine spiegelbildliche Übertragung die-
ser Auslegung auf die Verzinsung von Kundeneinlagen (sogenannte
Passivseite) scheidet jedenfalls schon deshalb aus, weil die Vielfalt der
Verwendungsmöglichkeiten für die einem Kreditinstitut zur Verfügung
stehenden Gelder eine für Außenstehende klar auf der Hand liegende
Zuordnung zu bestimmten Aktivgeschäften und deren Verzinsung aus-
schließt. Eine solche Übertragung kommt hier auch deshalb nicht in Be-
tracht, weil die Beklagte selbst, wie sie in ihrer Klageerwiderung zum
Ausdruck gebracht hat, in der beanstandeten Klausel ein Mittel sieht,
Guthabenzinsen durchzusetzen, die sie gegebenenfalls - ohne Bindung
an irgendwelche Parameter des Kapitalmarkts - nur zu dem Zweck be-
sonders niedrig festsetzt, um damit einer schwachen Nachfrage in ihrem
Aktivgeschäft Rechnung zu tragen und auf der Passivseite "Anlagewün-
sche abzuwehren oder über die Kondition auszusteuern".
(c) Eine so weitgehende Befugnis der Beklagten zur Zinssatzände-
rung ist für deren Combispar-Kunden auch unter Berücksichtigung der
Interessen der Beklagten nicht zumutbar.
Ein berechtigtes Interesse der Kreditinstitute, ihre Zinssätze den
veränderlichen Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht nur bei Neuab-
schlüssen, sondern auch bei bestehenden Verträgen anzupassen, ist
vom Bundesgerichtshof für das Aktivgeschäft mehrfach anerkannt wor-
den (BGHZ 97, 212, 216; Senatsurteil BGHZ 118, 126, 131; BGH, Urteil
vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142). Ein solches In-
teresse ist auch für das Passivgeschäft grundsätzlich anzuerkennen.
Daraus folgt jedoch nicht die Zumutbarkeit jeder Zinsänderungsklausel
für die Gegenseite. Die Frage, welches Ausmaß ein formularmäßiger
Zinsänderungsvorbehalt haben darf, ist vielmehr unter Berücksichtigung
auch der typischen Interessen der Gegenseite zu ermitteln. Dabei kommt
es entscheidend auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen an, für
die ein Zinsänderungsvorbehalt gelten soll.
Bei den Combispar-Verträgen, für die die angegriffene Klausel der
Beklagten gelten soll, handelt es sich um langfristig angelegte Vertrags-
verhältnisse. Das ergibt sich nicht nur aus der Festlegung einer gleich-
bleibenden monatlichen Sparrate, sondern insbesondere auch daraus,
daß der Ertrag der Spartätigkeit neben der laufenden Verzinsung auch
von den zusätzlichen Sparprämien abhängt, die erst nach einer dreijähri-
gen Spartätigkeit gezahlt werden und danach jährlich bis auf 20% der
Jahressparleistung ansteigen. Die Möglichkeit der Vertragskündigung mit
einer Frist von drei Monaten sowie von Teilverfügungen bis zu 3.000 DM
monatlich ändert daran, anders als bei gewöhnlichen Sparverträgen mit
dreimonatiger Kündigungsfrist und unbeschränkter Einzahlungsmöglich-
keit bei gleicher Verzinsung von bestehenden und neu eingezahlten
Spareinlagen, nichts, weil beides mit erheblichen Nachteilen hinsichtlich
der Sparprämien verbunden ist. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts kann daher nicht davon ausgegangen werden, bei den Combispar-
Einlagen handele es sich für sehr viele Anleger um keine definitive Anla-
ge-Entscheidung, sondern lediglich um die Möglichkeit, für den Zah-
lungsverkehr vorübergehend nicht benötigte Mittel zwischenzuparken.
Angesichts des Langfrist-Charakters der Combispar-Verträge ist
eine völlig unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis der Beklagten für die
betroffenen Sparer nicht zumutbar. Die Gegenleistung der Beklagten für
die Spareinlagen der Kunden besteht zwar nicht nur in der laufenden
Verzinsung, sondern auch in den zusätzlichen, keiner Änderungsbefug-
nis der Beklagten unterworfenen Sparprämien. Der laufenden Verzinsung
kommt jedoch trotz der für die Sparprämien festgelegten beachtlichen
Prozentsätze keine untergeordnete Bedeutung zu, weil Sparprämien in
den ersten drei Jahren der Vertragslaufzeit überhaupt nicht gezahlt und
danach jeweils nur auf der Grundlage einer Jahressparleistung, nicht da-
gegen des gesamten Sparguthabens, berechnet werden. Die Beklagte
darf daher den in der laufenden Verzinsung liegenden Teil ihrer Gegen-
leistung für die Spareinlagen der Combi-Sparer nicht ohne Rücksicht auf
das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung
und Gegenleistung ändern und die Sparer damit einem unkalkulierbaren
Zinsänderungsrisiko aussetzen. Der Gesichtspunkt, daß Sparern anders
als manchen Kreditnehmern durch Zinssatzänderungen in aller Regel
keine existentielle Notlage droht, rechtfertigt entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts keine andere Beurteilung. Das für formularmäßige
Leistungsänderungsvorbehalte insbesondere bei langfristigen Vertrags-
verhältnissen wesentliche Erfordernis der Wahrung des vertraglichen
Äquivalenzverhältnisses (vgl. BGHZ 82, 21, 25; 94, 335, 339) beschränkt
sich nicht auf Fälle einer existentiellen Notlage des von der Änderung
Betroffenen.
Der Umstand, daß es schwierig oder vielleicht unmöglich ist, für
die Anpassung von Sparzinsen an die sich ändernden Gegebenheiten
des Kapitalmarkts eine für alle Kreditinstitute generell richtige, für sämtli-
che denkbaren Fallgestaltungen angemessene Bezugsgröße zu finden
(vgl. dazu Bruchner in Bankrechtstag 2001, S. 93, 140; Schebesta
BKR 2002, 564, 568 f.), ändert an dieser Beurteilung nichts. Es ist der
Beklagten bei langfristig angelegten Sondersparformen wie dem streit-
gegenständlichen Bereich des Combis-Sparens zuzumuten, unter den
Bezugsgrößen des Kapitalmarkts diejenigen oder eine Kombination der-
jenigen auszuwählen, die den Gegebenheiten ihres Geschäfts mit den
Combispar-Einlagen möglichst nahe kommen, und sie zum Maßstab für
künftige Zinsänderungen zu machen. So könnte sie beispielsweise auf
der Grundlage der von ihr beabsichtigten Verwendung des Mittelauf-
kommens aus Combispar-Einlagen die für den danach in Betracht kom-
menden Teil ihres Aktivgeschäfts maßgeblichen Parameter des Kapital-
markts einer Umschreibung der Voraussetzungen, Richtlinien und Gren-
zen für künftige Zinsänderungen zugrunde legen. Ein seinem Inhalt nach
völlig unbestimmter formularmäßiger Zinsänderungsvorbehalt, wie ihn
die angegriffene Klausel enthält, liefert die Combi-Sparer beliebigen Ent-
scheidungen der Beklagten aus. Dies läßt sich durch das grundsätzlich
schutzwürdige Interesse der Beklagten an einer Anpassung ihrer Zins-
sätze an wechselnde Gegebenheiten des Kapitalmarktes nicht rechtferti-
gen.
3. Die angegriffene Klausel ist aus den genannten Gründen insge-
samt unwirksam. Auf die Frage, ob die in ihr enthaltene Regelung über
die Bekanntgabe der Zinssätze durch Aushang mit § 307 BGB vereinbar
ist, kommt es deshalb nicht an.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage statt-
geben.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl