BGH Beschluß vom 20.11.2002 – VIII ZB 66/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 259
Wurde Wohnraum gekündigt, weil der zahlungsunfähige Mieter über mehrere
Monate hinweg keinen Mietzins zahlte, und erhebt der Vermieter Räumungs-
klage, kann er zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis
zur Herausgabe der Wohnung einklagen.
BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 -
LG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,
Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil der Zivil-
kammer 65 des Landgerichts Berlin vom 30. April 2002 im Kos-
tenpunkt aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Ent-
scheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu
tragen.
Beschwerdewert: 1.400
Gründe
I.
Die Beklagte bewohnte ab Oktober 1975 aufgrund eines Mietvertrages
mit der Klägerin Räume in deren Haus in B. . Da die Beklagte seit Juli 2000
keine Mietzinszahlungen mehr leistete, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis
mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 fristlos.
Auf entsprechende Klage vom Januar 2001 hat das Amtsgericht Schö-
neberg die Beklagte am 6. Juli 2001 im Wege des Versäumnisurteils zur Zah-
lung von rückständigem Mietzins in Höhe von 20.298,73 DM nebst Zinsen und
zur Räumung der Wohnung verurteilt. Soweit die Klägerin beantragt hatte, die
Beklagte für die Zeit ab August 2001 bis zur Herausgabe der Wohnung zu mo-
natlicher Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.128,12 DM nebst Zinsen zu
verurteilen, hat das Amtsgericht die Klage durch Schlußurteil vom 7. August
2001 abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.
Nach Räumung der Wohnung durch die Beklagte am 1. März 2002 und
Zahlung geforderter Nutzungsentschädigung für Januar 2002 haben die Partei-
en den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich
der begehrten Nutzungsentschädigung für die Monate August 2001 bis Dezem-
ber 2001 und für Februar 2002 hat die Beklagte den Zahlungsantrag anerkannt.
Daraufhin hat das Landgericht am 30. April 2002 antragsgemäß ein Teilaner-
kenntnis- und Schlußurteil erlassen.
Soweit der Rechtsstreit von den Parteien übereinstimmend für erledigt
erklärt worden war, hat das Landgericht der Klägerin nach § 91 a ZPO die
Kosten auferlegt. Es hat bezüglich der Kostenentscheidung nach übereinstim-
menden Erledigungserklärungen der Parteien die Rechtsbeschwerde zugelas-
sen.
Die Klägerin, der das Berufungsurteil am 14. Juni 2002 zugestellt worden
ist, hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2002, eingegangen am 8. Juli 2002, Rechts-
beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16. September 2002
antragsgemäß verlängerten Frist begründet.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft; sie
ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 575 ZPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
a) Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung nach § 91 a Abs. 1
ZPO die Kosten der Klägerin auferlegt, weil es die Klage insoweit für unzulässig
gehalten und gemeint hat, deshalb wäre die Klägerin ohne Erledigungserklä-
rungen in diesem Umfang mit ihren Klageanträgen unterlegen.
Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage auf künftige Leistung der Nutzungsentschädigung sei nicht
nach §§ 257 ff. ZPO zulässig gewesen. Anders wäre dies nur, wenn die Kläge-
rin aus den Erklärungen oder dem Verhalten der Beklagten hätte schließen
dürfen, daß diese nicht leisten wolle. Einen solchen Erklärungswert könne man
der bloßen Nichtleistung jedoch nicht beimessen. Die Beklagte habe die Forde-
rungen der Klägerin gerade nicht bestritten. Im erstinstanzlichen Verfahren sei
sie säumig geblieben. Ihr Verhalten und ihre Erklärungen im Berufungsverfah-
ren ließen lediglich Schlüsse auf ihre Leistungsunfähigkeit, nicht aber auf man-
gelnden Leistungswillen zu. Nach verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung
und Schrifttum sei eine voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit nicht ausreichend,
um die Besorgnis zu begründen, die andere Partei werde sich im Sinne des
des Antrags der Klägerin gleichfalls nicht herleiten, weil die Forderung auf Nut-
zungsentschädigung in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu weiterhin gegebe-
nen Verpflichtungen des Vermieters stehe.
b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Urteils fällig werdende wiederkehrende Leistungen dann zulässig, wenn ihre
Geltendmachung nicht von einer Gegenleistung abhängig ist. Diese Vorausset-
zungen sind bei einer Klage auf Miet- oder Pachtzahlung nicht gegeben, weil
der Anspruch auf Miet- oder Pachtzins mit einer Gegenleistung verknüpft ist.
Hingegen ist bei einer auf eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (Eigentü-
mer/Besitzer-Verhältnis, ungerechtfertigte Bereicherung) gestützten Klage auf
wiederkehrende Nutzungsentschädigung ein Gegenseitigkeitsverhältnis zu ver-
neinen, weil mit dem Nutzungsentgelt die rein tatsächliche Nutzung, nicht eine
entsprechende Leistung des zur Entschädigung Berechtigten abgegolten wer-
den soll (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - III ZR 116/94, MDR 1996, 1232 unter
I. 1.); daher können diese künftigen Forderungen auf Nutzungsentschädigung
Grundsätze auch auf den Entschädigungsanspruch nach § 557 BGB a.F. zu
übertragen sind, ist umstritten. In dem Anspruch aus § 557 BGB a.F. ist ein
vertraglicher Anspruch eigener Art zu sehen, der an die Stelle des Mietzinsan-
spruchs tritt (BGHZ 104, 285, 290; Scheuer in: Bub/Treier, Handbuch der Ge-
schäfts- und Wohnraummieter, 3. Aufl., V. A Rdnr. 97) und seine Ursache
gleichfalls in der Gewährung einer Leistung findet (BGH, Urteil vom 22. Oktober
1997 - XII ZR 142/95, WM 1998, 609 unter II, 1 b aa; Gather in: Schmidt-
Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 557 Rdnr. 3). Unter diesen Umständen spricht
einiges dafür, daß die Vorschrift des § 258 ZPO auf diesen Anspruch keine An-
wendung finden kann (Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 258 Rdnr. 2; vgl. auch
Henssler, NJW 1989, 138, 140; a.A. MünchKommZPO-Lüke, 2. Aufl., § 258
Rdnr. 9), zumal dem Vermieter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt,
darüber hinaus weiterhin eine Vielzahl von Verpflichtungen auferlegt wird.
bb) Eine Entscheidung dieser Frage kann aber letztlich dahingestellt
bleiben. Die Zulässigkeit der Klage auf die ab August 2001 bis zur Herausgabe
der Wohnung zu entrichtenden monatlichen Beträge von 1.128,12 DM ergibt
sich jedenfalls aus § 259 ZPO.
Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden,
wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß sich der Schuldner der rechtzeitigen
Leistung entziehen werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes ist ein "Sich-Entziehen" im Sinne des § 259 ZPO stets anzunehmen,
wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernstlich bestreitet (BGHZ
43, 28, 31; BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 aaO; BGH, Urteil vom 14. Dezember
1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 unter II 2). Umstritten ist, ob künftig fällig
werdende Nutzungsentschädigungen nach dieser Vorschrift auch dann einge-
klagt werden können, wenn der Mieter nach beendetem Mietverhältnis eine
Nutzungsentschädigung voraussichtlich wegen Zahlungsunfähigkeit nicht zah-
len wird. Nach einer Ansicht ist § 259 ZPO nicht anwendbar, weil die zu erwar-
tende Nichtleistung infolge Zahlungsunfähigkeit einem Sich-Entziehen nicht
gleichstehen soll (OLG Koblenz, FamRZ 1980, 583, 585; für die Besorgnis
künftiger Zahlungsunfähigkeit: MünchKommZPO-Lüke aaO, § 259 Rdnr. 13;
Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 259 Rdnr. 3). Nach anderer Auffassung ist
§ 259 ZPO auch in Fällen voraussichtlicher Zahlungsunfähigkeit des Mieters
anwendbar (OLG Dresden, NZM 1999, 173; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts, 8. Aufl., Rdnr. 1124; Fischer in:
Bub/Treier aaO, 3. Aufl. VIII Rdnr. 34; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 259
Rdnr. 5; Henssler aaO S. 140 f.). Jedenfalls bei schon eingetretener Zahlungs-
unfähigkeit des Mieters hält der Senat die Anwendung des § 259 ZPO für ge-
rechtfertigt.
Dafür spricht zunächst das Schutzbedürfnis des Gläubigers, dem durch
die Vorschrift des § 259 ZPO Rechnung getragen werden soll. Bei Sachverhal-
ten wie dem vorliegenden wird durch den über einen längeren Zeitraum beste-
henden, auf Zahlungsunfähigkeit beruhenden Mietrückstand des Mieters die
Vermutung begründet, er werde auch die nach Beendigung des Mietvertrages
fällig werdenden Raten der Nutzungsentschädigung nicht bezahlen (Henssler
aaO S. 141. Auch der der Vorschrift des § 259 ZPO zugrundeliegende Zweck
läßt eine Anwendung geboten erscheinen. Die §§ 257 bis 259 ZPO sind in das
Gesetz eingefügt worden, um einem praktischen Bedürfnis nachzukommen; sie
sollen die Effektivität des Rechtsschutzes fördern. Die Zulassung der Klage
nach § 259 ZPO entspricht zudem dem Bedürfnis nach einer wirtschaftlichen
Prozeßführung, weil die Ansprüche auf rückständige Miete sowie auf die zu-
künftige Nutzungsentschädigung aus demselben Sachverhalt hergeleitet wer-
den und in einem besonders engen Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil
vom 20. Juni 1996 aaO). Bei Nichtanwendung des § 259 ZPO wird es in Fällen
wie dem vorliegenden regelmäßig zu Folgeprozessen kommen. Wenn mit der
Räumungsklage bzw. der Klage auf Mietrückstände die Klage auf künftig fällig
werdende Nutzungsentschädigung verbunden werden kann, liegt dies auch im
Interesse des ehemaligen Mieters, der nicht mit einer Mehrzahl von Prozessen
überzogen wird, die in ihrer Summe höhere, auf ihn entfallende Kosten verursa-
chen als ein einmal angestrengtes Verfahren.
Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von der oben
aufgeführten Rechtsprechung der anderen Zivilsenate ab. Zwar wird in den ge-
nannten Entscheidungen ein "Sich-Entziehen" im Sinne des § 259 ZPO bejaht,
wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernstlich bestreitet. Daß sich
die Heranziehung des § 259 ZPO auf die Fälle des Bestreitens beschränken
soll (vgl. Gesetzesbegründung in Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu
den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8 S. 100), ist diesen Entscheidungen aber nicht
zu entnehmen.
Deppert
Hübsch
Leimert
Wiechers
Wolst