BGH Beschluß vom 24.09.2003 – IV ZB 8/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch
am 24. September 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß
der 23. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Mün-
chen I vom 31. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be-
schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-
den nicht erhoben.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 750
Gründe
I. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit über das Auskunftsbe-
gehren der Kläger aus § 2314 BGB übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht den Klägern durch Be-
schluß gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kosten auferlegt, weil die Beklagte
keinen Anlaß für die Erhebung der Klage gegeben und in dem Rechts-
streit die Ansprüche der Kläger auch nicht bestritten habe.
Die sofortige Beschwerde der Kläger hat ein Einzelrichter des Be-
schwerdegerichts mit vergleichbaren Erwägungen zurückgewiesen, je-
doch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof unter bloßer Bezug-
nahme auf §§ 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 7 Abs. 1 EGZPO ohne jede weite-
re Begründung zugelassen.
Mit der Rechtsbeschwerde beantragen die Kläger weiterhin, die
Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde-
gericht (Einzelrichter).
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02 - NJW
2003, 1395 unter II 1; Musielak/Wolst, ZPO 3. Aufl. § 91a Rdn. 26; Tho-
mas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 91a Rdn. 52; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 91a Rdn. 156).
2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Aufhebung, weil
über die Zulassung entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter
anstelle des Kollegiums entschieden hat. Wenn eine Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieser Begriff auch die Zulas-
sungsgründe der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung umfaßt (Senatsbeschluß vom 14. Mai 2003 - IV ZB
32/02) - muß der Einzelrichter das Verfahren der mit drei Richtern voll-
besetzten Kammer übertragen. Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung,
wovon hier trotz des Fehlens jeglicher näheren Begründung auszugehen
ist, entscheidet aber dennoch allein, so ist dies als objektiv willkürlich
anzusehen. Eine derartige Einzelrichterentscheidung ist von Amts wegen
aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des ge-
setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Be-
schlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III
2, auch für BGHZ vorgesehen und 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - BB
2003, 1200 unter III 2; Senat aaO).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den
Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat; eine Zu-
rückverweisung an die Kammer ist nicht möglich (BGH, Beschluß vom
10. April 2003 aaO unter IV 1). Der Einzelrichter wird, bevor er die Ent-
scheidung über die sofortige Beschwerde gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO
der Kammer überträgt, erneut zu prüfen haben, ob er der gemäß § 91a
Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisheri-
gen Sach- und Streitstandes zu treffenden Kostenentscheidung weiterhin
grundsätzliche Bedeutung beimißt.
4. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichts-
kosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch