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BGH Urteil vom 20.11.2002 – VIII ZR 211/01

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. November 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

AGBG § 9 Bd HGB § 89 b

a) Die in formularmäßigen Versorgungsrichtlinien, denen ein Versicherungsvertreter

beigetreten ist, enthaltene Klausel:

"... Versorgungs- und Ausgleichsanspruch

... In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer, Rechnungszins 5,5 %, berechneten Barwertes der von der C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleis- tungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB gegenüber der C. VERSICHERUNG AG".

hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.

b) Zur Anrechnung einer vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB.

BGH, Urteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 211/01 - OLG Köln

LG Köln

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2001 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien schlossen unter dem 1. April/24. Juli 1986 einen Versiche-

rungsvertretervertrag, nach dem der Kläger für die Beklagte und die mit ihr ver-

bundenen Unternehmen als selbständiger Versicherungsvertreter im Hauptbe-

ruf tätig werden sollte. In Ergänzung zu dem Vertretervertrag erklärte der Kläger

seinen Beitritt zu den Vertreter-Versorgungsrichtlinien (VVR) der Beklagten ab

Beginn seines Vertrages; gleichzeitig erkannte der Kläger die VVR an. Die VVR

regeln die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberufli-

chen Ausschließlichkeitsvertreter und enthalten unter anderem folgende Be-

stimmung:

"16. Versorgungs- und Ausgleichsanspruch

16.1 In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer, Rechnungszins 5,5 %, berechneten Barwertes der von der

C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsan- spruch gem. § 89 b HGB gegenüber der C. VERSICHE- RUNG AG".

Der Vertretungsvertrag zwischen den Parteien endete mit der Kündigung

der Beklagten gegenüber dem Kläger zum 30. September 1998. Mit Schreiben

vom 14. Oktober 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß auf den Zeitpunkt

seines Ausscheidens ein unverfallbarer Rentenanspruch

in Höhe von

1.350,34 DM (monatlich) ermittelt worden sei; hieraus errechnete die Beklagte

einen Rentenbarwert in Höhe von 66.534 DM. Den Ausgleichsanspruch des

Klägers aus SUHK-Versicherungen bezifferte die Beklagte auf 141.217 DM.

Den sich nach Abzug des Rentenbarwertes ergebenden Differenzbetrag von

74.683 DM überwies die Beklagte dem Kläger.

Den von der Beklagten in Abzug gebrachten Betrag in Höhe von

66.534 DM (Rentenbarwert) hat der Kläger zum alleinigen Gegenstand seiner

Klage gemacht und die Ansicht vertreten, bei einer mehr als 20-jährigen Diffe-

renz zwischen Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs und Fälligkeit der Renten-

zahlung entspreche die Berücksichtigung des Rentenbarwertes nicht der Billig-

keit; im übrigen könne sich die Beklagte nicht auf Nr. 16 der VVR berufen, da

diese Klausel einer Prüfung nach dem AGB-Gesetz nicht standhalte.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch bei

erheblicher Fälligkeitsdifferenz gebe es keine Veranlassung, von der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 45, 268 ff) abzuweichen; Nr. 16 der

VVR verstoße auch nicht gegen das AGB-Gesetz.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst die

Wiederholung seiner erstinstanzlichen Anträge angekündigt. Mit Schriftsatz vom

10. Mai 2001 hat er sodann seine Klageforderung auch auf einen behaupteten

Provisionsanspruch gestützt. Dazu hat er die Ansicht vertreten, die Provisions-

verzichtsklausel in § 11 der Provisionsbestimmungen sei wegen Verstoßes ge-

gen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, so daß ihm ein Anspruch aus § 92

Abs. 4 HGB auf Folgeprovisionen zustehe. Zu dessen Vorbereitung hat er nach

den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils als Hauptantrag die

Erteilung eines Buchauszuges beantragt, der sich auf alle von ihm vermittelten

Versicherungsverträge in der Zeit vom 30. September 1997 bis zum 18. Mai

2001 bezieht; hilfsweise hat er eine Entscheidung nach den Sachanträgen der

letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des

Hauptantrages als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zu-

rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsin-

stanz zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung ist im angefochtenen Urteil (abgedruckt in VersR 2001,

1377 ff) ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, soweit der Kläger mit dem

Hauptantrag zur Vorbereitung eines Provisionsanspruchs gemäß § 92 Abs. 4

HGB die Erteilung eines Buchauszuges begehre; denn der Kläger erstrebe da-

mit nicht die Beseitigung der im angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, son-

dern verfolge einen neuen und gegenüber dem erstinstanzlichen Streitgegen-

stand gänzlich anderen Anspruch. Der neue Hauptantrag könne auch nicht im

Wege einer Klageänderung in eine wegen des Hilfsantrages zulässige Berufung

eingeführt werden. Im übrigen sei der Hauptantrag unbegründet, da der in

Nr. 11 der Provisionsbestimmungen geregelte Provisionsverzicht nicht gegen

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoße; außerdem habe der Kläger durch seine Erklä-

rung in erster Instanz, nur einen (Rest-)Ausgleichsanspruch geltend machen zu

wollen, nach Vertragsbeendigung (erneut) einen Provisionsverzicht erklärt.

Hinsichtlich des hilfsweise aufrecht erhaltenen Ausgleichsanspruchs sei

die Berufung unbegründet. Der Kläger habe im Sinne des § 288 ZPO zuge-

standen, daß sich die ausgleichspflichtigen Provisionsverluste rechnerisch auf

den Betrag von 141.217 DM beliefen. Von dem ermittelten Ausgleichsanspruch

habe die Beklagte im Ergebnis zu Recht einen Abzug in Höhe des Anwart-

schaftsbarwertes von 66.534 DM vorgenommen. Nach Abwägung aller im

Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigenden Umstände sei in dem hier zu ent-

scheidenden Einzelfall ein solcher Abzug gerechtfertigt. Zwar verstoße die Re-

gelung in Nr. 16.1 der VVR gegen § 89 b Abs. 4 HGB sowie gegen § 9 Abs. 2

Nr. 1 AGBG in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Dies führe jedoch nicht

dazu, daß bei der gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Billigkeits-

prüfung die finanzierte Altersversorgung gar nicht zu berücksichtigen wäre.

Vielmehr sei der Anwartschaftsbarwert von dem rechnerischen Ausgleichsan-

spruch in voller Höhe abzuziehen. Zwar verfolge eine Ausgleichszahlung in der

Situation des Klägers jedenfalls auch den Zweck, diesem für eine Übergangs-

zeit die Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die er benötige, bis ihm aus seiner

neuen Tätigkeit ausreichende laufende Mittel zuflössen; eine Rentenanwart-

schaft sei hierfür kein Äquivalent, da sie weder kapitalisiert noch beliehen wer-

den könne. Andererseits sei nicht zu verkennen, daß je größer die Fälligkeits-

differenz, desto geringer der zu berücksichtigende Anwartschaftsbarwert mit

einer damit einhergehenden verringernden Minderung des auszuzahlenden

Betrages sei. Auch im vorliegenden Fall betrage der Rentenbarwert weniger als

50 % des rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs, so daß dem Kläger ein

absolut und relativ hoher Barbetrag verbleibe.

Eine gänzliche oder teilweise Nichtberücksichtigung des Kapitalwertes

führe demgegenüber zu einer wirtschaftlich nicht oder jedenfalls nicht grund-

sätzlich zu rechtfertigenden Doppelbelastung des Unternehmers, wenn dieser

zusätzlich zu dem Ausgleichsanspruch noch freiwillig den unverfallbaren Ren-

tenanspruch für den Vertreter finanziere, während letzterer seinerseits während

der Laufzeit des Vertretervertrages die entsprechenden Aufwendungen für eine

Versorgung erspare. Hinzu komme, daß die Vertragsparteien hier bei Abschluß

des Vertrages übereinstimmend davon ausgegangen seien, daß eine Anrech-

nung der Altersversorgung der Billigkeit entspreche; auch wenn dieser Einigung

keine vertragliche Bindung zukomme, könnten die Vorstellungen der Vertrags-

parteien bei der zu treffenden Billigkeitsabwägung angemessen berücksichtigt

werden. Zudem habe der Kläger den Vertrag nebst VVR, bevor er ihn unter-

schrieben habe, von dem für ihn zuständigen Berufsverband überprüfen lassen

und sich mit den die Berechnung des Ausgleichsanspruchs und die Altersvor-

sorge betreffenden Vorschriften genau auseinandergesetzt. Angesichts dieses

Verhaltens, das im Rahmen der einzelfallbezogenen Billigkeitsprüfung berück-

sichtigt werden könne, sei er (zumindest) weniger in seinem Vertrauen auf volle

Auszahlung des Ausgleichsanspruchs bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ge-

schützt.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in vollem

Umfang stand.

1. Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Berufung des Klä-

gers hinsichtlich des im zweiten Rechtszug erstmals gestellten Hauptantrages

auf Erteilung eines Buchauszugs als unzulässig verworfen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Be-

rufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger damit die Beseitigung ei-

ner in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Eine Be-

rufung ist daher unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klagean-

spruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, sondern - wie hier - lediglich im

Wege der Klageänderung einen neuen bislang nicht geltend gemachten An-

spruch zur Entscheidung stellt. Soweit der Berufungskläger seinen in erster In-

stanz geltend gemachten Klageanspruch hilfsweise weiterverfolgt, ist die Beru-

fung dagegen zulässig (Senat, Urteil vom 14. Februar 1996 - VIII ZR 68/95, WM

1996, 1511 = NJW-RR 1996, 765 unter II 2 a; Senat, Urteil vom 11. Oktober

2000 - VIII ZR 321/99, WM 2001, 45 = NJW 2001, 226 unter II 2 c).

b) Diese Grundsätze stellt die Revision nicht in Frage, sieht aber die sich

mit Beweiskraft aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergebende Stellung

eines Haupt- und eines Hilfsantrages durch das Protokoll über die Berufungs-

verhandlung vom 18. Mai 2001 gemäß § 314 ZPO als entkräftet an. Damit kann

sie nicht durchdringen. Zwar hatte der Kläger im Schriftsatz vom 10. Mai 2001

den erstmals gestellten Antrag auf Erteilung eines Buchauszugs sowie den bis-

herigen Zahlungsantrag als gleichrangig formuliert. In der nicht mehr im Original

vorhandenen, rekonstruierten Akte befindet sich jedoch auf dem vorgenannten

Schriftsatz ein handschriftlicher Zusatz, wonach der Zahlungsantrag im Termin

vom 18. Mai 2001 nur noch hilfsweise gestellt worden sei. Laut Protokoll vom

18. Mai 2001 hat der Prozeßbevollmächtigte des Berufungsklägers den Antrag

aus dem Schriftsatz vom 10. Mai 2001 gestellt, ohne daß ersichtlich wäre, daß

damit der zunächst formulierte Antrag gemeint gewesen war. Dann aber ergibt

sich aus dem Sitzungsprotokoll die Unrichtigkeit der im Berufungsurteil wieder-

gegebenen Antragstellung nicht. Im übrigen hat das Berufungsgericht in den

Entscheidungsgründen festgestellt, daß die Umstellung der Anträge auf das

Eventualverhältnis erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt sei; einen Antrag

auf Tatbestandsberichtigung hat der Kläger nicht gestellt.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch den mit dem Hilfsantrag auf-

rechterhaltenen Anspruch auf Zahlung eines (weiteren) Ausgleichsanspruchs in

Höhe von 66.534 DM als unbegründet angesehen.

a) Der Anspruch wäre schon dann zu verneinen, wenn ein Provisions-

verzicht des Klägers, der Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach

§ 89 b Abs. 5 HGB ist (Brüggemann in Staub, Großkommentar zum HGB,

4. Aufl., § 89 b Rdnr. 130; Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesam-

ten Außendienstrecht, Bd. 2, 6. Aufl. Rdnr. 27), nicht vorläge. Das ist jedoch

nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob die Provisionsverzichtsklausel in

Nr. 11 der Provisionsbestimmungen der Beklagten, auf die Nr. 5 a Abs. 2 des

Vertretungsvertrages verweist, wegen unangemessener Benachteiligung der

Interessen des Handelsvertreters nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist,

wie die Revision unter Bezugnahme auf eine in der Literatur vertretene Meinung

(Graf von Westphalen, DB 2000, 2255, 2256 f; für die Gegenansicht siehe

Nachweise bei Küstner/v. Manteuffel/Evers aaO Rdnr. 27 Fn. 6) meint. Das Be-

rufungsgericht hat, von der Revision unbeanstandet, festgestellt, daß der Kläger

durch seine ausdrückliche Erklärung in erster Instanz, nur einen (Rest-)

Ausgleichsanspruch geltend machen zu wollen, jedenfalls nach Vertragsbeen-

digung individuell einen Provisionsverzicht erklärt hat, gegen dessen Wirksam-

keit keine Bedenken bestehen.

b) Verfahrensfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,

daß der dem Kläger zustehende Ausgleichsanspruch im Bereich der SUHK-

Versicherungen, wie er von der Beklagten ermittelt worden ist, sich rechnerisch

auf 141.217 DM beläuft. Dies hat der Kläger in der Klageschrift ausdrücklich

unstreitig gestellt und ausgehend hiervon einen restlichen Ausgleichsanspruch

in Höhe von 66.534 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat im Rechtsstreit

ebenfalls den von ihr ermittelten Betrag zugrunde gelegt und lediglich das Be-

stehen eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs des Klägers gemäß § 89 b

HGB in dieser Höhe bzw. eines höheren Ausgleichs bestritten, weil sie den

Ausgleichsanspruch von 141.217 DM allein unter Anwendung der "Grundsätze-

Sach" als Rechenschema zur Ermittlung der Ausgleichshöhe angewandt habe.

Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, wonach dieser im

Verfahren einen über den errechneten Betrag hinausgehenden Ausgleichsan-

spruch substantiiert behauptet hätte.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Beru-

fungsgericht den von der Beklagten ermittelten Betrag seitens des Klägers im

Sinne von § 288 ZPO als zugestanden angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli

1994 - IX ZR 115/93, NJW 1994, 3109 unter I 2 a), jedenfalls eine Einigung der

Parteien auf die Anwendung der "Grundsätze-Sach" (abgedruckt bei Hopt,

Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., S. 253 ff.) im Bereich der rechnerischen Ermitt-

lung des Ausgleichsanspruchs festgestellt hat.

c) Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-

richt von dem zugrunde gelegten Ausgleichsanspruch von 141.217 DM einen

Abzug in Höhe des Anwartschaftsbarwertes von 66.534 DM im Rahmen der

Billigkeitsprüfung gemäß § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB vorgenommen hat.

aa) Allerdings liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,

keine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien darüber vor, daß der Bar-

wert der von der Beklagten zu gewährenden Versorgungsleistungen auf den

Ausgleichsanspruch des Klägers anzurechnen ist. Die Regelung in Nr. 16.1 der

Vertreter-Versorgungsrichtlinien, denen der Kläger beigetreten ist, verstößt ge-

gen § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 89 b Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1

AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist daher unwirksam (vgl. Senat,

Urteil vom 25. September 2002 - VIII ZR 253/99, zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt, unter II, 3 a).

Durch die Klausel: "In Höhe des ... Barwertes der ... zu gewährenden

Versorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Aus-

gleichsanspruch gem. § 89 b HGB ..." sollte nicht lediglich eine Einigung der

Vertragsparteien darüber getroffen werden, daß der Barwert der Versorgung in

die Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB einbezogen werden

sollte. Vielmehr wird dadurch eine Anrechnung insoweit zwingend und unter

Ausschluß der Berücksichtigung anderer Billigkeitskriterien vorgeschrieben,

eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1

Nr. 3 HGB damit gerade ausgeschlossen; eine solche automatische Herabset-

zung ist aber mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung nach § 89 b

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB nicht vereinbar. Im Einzelfall kann eine lange zeitliche

Differenz zwischen der Beendigung des Handelsvertretervertrages und der Fäl-

ligkeit des Versorgungsanspruchs einer Anrechnung auf den Ausgleichsan-

spruch entgegenstehen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Februar 1994 - VIII ZR

94/93, WM 1994, 1118 = NJW 1994, 1350 unter II 2). Ferner kann sich bei einer

Anrechnung der Versorgung auf den sogenannten Rohausgleich im Rahmen

der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB (vgl. Senat, Urteil

vom 25. November 1998 - VIII ZR 221/97, WM 1999, 391 = NJW 1999, 946

unter III) ein Ausgleichsbetrag ergeben, der oberhalb der Höchstgrenze des

§ 89 b Abs. 5 Satz 2 HGB liegt, so daß der Ausgleichsanspruch ganz oder teil-

weise unberührt bleibt; hingegen verringert sich bei einer Anrechnung der Ver-

sorgung nach der Klausel Nr. 16.1 der Versorgungsrichtlinien der nach § 89 b

Abs. 1 Satz 1 HGB ermittelte Ausgleichsbetrag. Soll aber durch die Anrechnung

des Barwertes der Versorgungsleistungen das Entstehen eines Ausgleichsan-

spruchs, wie dieser unter Berücksichtigung der Ausgleichshöchstgrenze ermit-

telt worden ist, in Höhe des Barwerts verhindert werden, ist hierin zugleich eine

unzulässige Einschränkung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 4

Satz 1, Abs. 5 Satz 1 HGB zu sehen (vgl. das am gleichen Tage verkündete

Senatsurteil vom 20. November 2002 - VIII ZR 146/01, zur Veröffentlichung in

BGHZ bestimmt unter II 2).

bb) Wenn das Berufungsgericht im Streitfall nach Abwägung aller we-

sentlichen Umstände die von der Beklagten finanzierte Altersversorgung bei der

von ihm getroffenen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB be-

rücksichtigt und in Höhe des Barwertes von dem Ausgleichsanspruch des Klä-

gers abgesetzt hat, läßt dies keinen Rechtsfehler erkennen. Die Würdigung der

im Rahmen der Billigkeit in Betracht kommenden Umstände ist im wesentlichen

Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft

werden, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen Erfahrungssätze

enthält oder ob sie wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberück-

sichtigt gelassen hat (BGH, Urteil vom 14. April 1983 - I ZR 20/81, WM 1983,

1102 = NJW 1983, 2877 unter II 2; Senat, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR

7/95, WM 1996, 1558 = NJW 1996, 2302 unter B I 4 a).

Solche Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. In der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs ist, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-

führt, anerkannt, daß eine vom Versicherungsunternehmen finanzierte Alters-

versorgung auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden kann, wenn und

soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berück-

sichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre; dies ist wegen der

"funktionellen Verwandtschaft zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversor-

gung" dann bejaht worden, wenn die Altersversorgung dem Handelsvertreter

gewährt wird, der wegen Erreichung der Altersgrenze aus seiner Tätigkeit aus-

scheidet (BGHZ 45, 268, 278 f; 55, 45, 58 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 1982

- I ZR 20/80, WM 1982, 632 = NJW 1982, 1814 unter A I 2 c). Die Rüge der Re-

vision, eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs mit Rücksicht auf die künftige

Altersversorgung komme schon wegen der Länge des Zeitraums zwischen

Vertragsbeendigung und dem Fälligwerden des Versorgungsanspruchs des

Klägers nicht in Betracht, greift nicht durch. Auch bei einer Fälligkeitsdifferenz

zwischen Ausgleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits von

24 Jahren hat der Bundesgerichtshof eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs

anerkannt, wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war

(BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR

1984, 184 unter II 3), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung bereits

bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren die Nichtanrechnung der Altersver-

sorgung auf den Ausgleichsanspruch unbeanstandet gelassen hat (Senat, Urteil

vom 23. Februar 1994 aaO).

Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Wirksamkeit einer solchen Ver-

einbarung an (vgl. Küstner BB 1994, 1590, 1591 f; ders. Festschrift für Trinkner

1995 S. 193, 210; Graf von Westphalen, DB 2000, 2255, 2258). Jedenfalls ha-

ben die Parteien durch ihr Einverständnis mit dieser Regelung zum Ausdruck

gebracht, was sie für der Billigkeit entsprechend erachten. Diesen Umstand

durfte das Berufungsgericht - ebenso wie sogar vertragsfremde Umstände

(BGHZ 45, 269, 273; MünchKommHGB-von Hoyningen-Huene, § 89 b

Rdnr. 102 m.w.Nachw.) - im Anschluß an OLG Köln (VersR 1997, 615, 616) im

Rahmen der von ihm zu treffenden Billigkeitsentscheidung zum Nachteil des

Klägers, obwohl dieser bei Vertragsbeendigung erst 43 Jahre alt war, berück-

sichtigen.

Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf

hin, daß mit ansteigender Fälligkeitsdifferenz der zu berücksichtigende Renten-

barwert sich verringert und damit der Ausgleichsbetrag entsprechend weniger

gekürzt wird. Auch im vorliegenden Fall verbleibt dem Kläger mehr als die

Hälfte des rechnerisch ermittelten Ausgleichsbetrages und damit ein absolut

und relativ hoher Barbetrag.

Der in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Revision, die

Altersversorgung werde in Fällen wie dem vorliegenden nicht vom Unterneh-

mer, sondern - über die Kürzung des Ausgleichsanspruchs - vom Vertreter fi-

nanziert, geht fehl. Dabei wird übersehen, daß bei einer Finanzierung der Al-

tersversorgung durch den Unternehmer dieser eine dem Handelsvertreter ob-

liegende Aufgabe übernimmt, der anderenfalls die dafür erforderlichen Aufwen-

dungen aus seinem laufenden Einkommen bestreiten müßte. Wenn der Ren-

tenbarwert der Versorgungsleistungen von dem am Ende des Handelsvertreter-

verhältnisses fällig werdenden Ausgleichsanspruch abgesetzt wird, erfolgt auf

diese Weise eine Erstattung der vom Unternehmer gemachten Aufwendungen,

so daß im Ergebnis eine Doppelbelastung des Unternehmers vermieden wird

(vgl. BGHZ 45, 268, 273).

III. Nach alledem war die Revision des Klägers als unbegründet zurück-

zuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst