BGH Urteil vom 21.05.2003 – VIII ZR 57/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Mai 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Bestimmung in einem Handelsvertreterver-
trag, wonach der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichsan-
spruchs auf Leistungen aus einer unternehmerfinanzierten Altersversorgung (Treue-
geld) verzichtet.
BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - VIII ZR 57/02 - OLG Stuttgart LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Mai 2003 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wie-
chers und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Stuttgart vom 12. Februar 2002 in Verbindung mit
dem Berichtigungsbeschluß vom 19. März 2002 wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war aufgrund des Handelsvertretervertrages (im folgenden:
HVV) vom 1. September 1980 für die Firmen W. Verlag, GmbH & Co.
und Adressbuchverlag W. , GmbH & Co., deren Rechtsnachfolgerin die
Beklagte ist, bis zur altersbedingten einvernehmlichen Beendigung des Ver-
tragsverhältnisses zum 29. Februar 2000 als Handelsvertreter tätig. Über die
Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs haben die Parteien sich gemäß Be-
endigungsvereinbarung vom 29./31. März 2000 geeinigt.
Mit seiner Auskunfts- und Leistungsklage macht der Kläger aufgrund der
der dem Handelsvertretervertrag beigefügten Satzung der Vertreter-Hilfskasse
- soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - Ansprüche auf Treuegeld
geltend; weiter begehrt er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihre
Leistungen alle drei Jahre nach Maßgabe des § 16 BetrAVG zu prüfen und dem
Kläger hierüber Auskunft zu erteilen. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf
§ 13 Abs. 1 HVV berufen, der folgenden Wortlaut hat:
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die
Regelung des § 13 Abs. 1 HVV wirksam sei; den Feststellungsantrag hat es
wegen Fehlens des notwendigen Feststellungsinteresses als unzulässig abge-
wiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesge-
richt zurückgewiesen.
Mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der
Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat auf die Entscheidungsgründe des landgericht-
lichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
In der Vertragsbestimmung des § 13 Abs. 1 HVV sei kein Verstoß gegen
das Verbot des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB zu sehen, den Ausgleichsanspruch
des Handelsvertreters im voraus abzubedingen oder einzuschränken. Das
Treuegeld nach § 4 Abs. 1 der im Verhältnis der Parteien geltenden Satzung
stelle eine freiwillige Leistung der Beklagten dar und werde ausschließlich durch
ihre Einzahlungen finanziert. Deshalb sei es in das freie Ermessen der Beklag-
ten gestellt, durch Vereinbarung mit dem Vertreter von Anfang an den Anspruch
auf Treuegeld in dem gemäß § 13 Abs. 1 HVV eingeschränkten Sinne entste-
hen zu lassen, nämlich dahingehend, daß bei Geltendmachung des Aus-
gleichsanspruchs nach § 89b HGB der Anspruch auf Treuegeld entfallen solle.
Darin liege kein Ausschluß und auch keine Einschränkung des Handelsvertre-
terausgleichs, der dem Vertreter nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 13
Abs. 1 Satz 1 HVV in vollem Umfang zustehe. Eingeschränkt entstanden bzw.
von Anfang an von der Beklagten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit eingeräumt,
sei lediglich der Anspruch auf das Treuegeld.
Die Regelung, daß der Vertreter mit der Geltendmachung des Aus-
gleichsanspruchs auf das Treuegeld verzichte, bedeute auch keine unange-
messene Benachteiligung des Vertreters gemäß § 9 AGBG. Dagegen stehe
schon das Wahlrecht des Handelsvertreters, frei darüber entscheiden zu kön-
nen, ob er den Ausgleichsanspruch oder das Treuegeld geltend machen wolle.
Dem Unternehmer müsse auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse dar-
an zugestanden werden, eine doppelte Belastung durch freiwillige Finanzierung
einer Altersversorgung und durch die Ausgleichszahlung nach § 89b HGB zu
vermeiden. Die Bestimmungen in § 13 Abs. 1 HVV seien auch nach dem äuße-
ren Erscheinungsbild des Vertrages nicht überraschend im Sinne des § 3
AGBG, da in der genannten Regelung der Rechtsnachteil eines Verzichts auf
das Treuegeld bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs unmißverständ-
lich klargestellt sei.
Der in § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV formulierte Verzicht auf das Treuegeld
verstoße im übrigen nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, da vorliegend eine
Anwartschaft in Form des Treuegelds vom Vertreter von vornherein nur im
Rahmen der Versorgungszusage der Beklagten erworben worden sei. Darüber
hinaus gebe es keine vom Kläger erworbene Altersversorgung, die ihm durch
die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV nachträglich - unter Verstoß gegen
§ 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG - hätte entzogen werden können.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in vollem
Umfang stand.
1. Entgegen der Ansicht der Revision verstößt § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV,
nach welchem der Handelsvertreter mit der Geltendmachung des Ausgleichs-
anspruchs auf die Leistungen gemäß § 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-
Hilfskasse in Gestalt des Treuegeldes verzichtet, nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG (zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310).
Zwar gilt diese Regelung, nach welcher unverfallbare Versorgungsanwart-
schaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur unter sehr einge-
schränkten Voraussetzungen abgefunden werden dürfen, nach § 17 Abs. 1
Satz 2 BetrAVG entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn
ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus
Anlaß ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Zu diesem
Personenkreis gehören nach allgemeiner Meinung auch Handelsvertreter
(Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 17 BetrAVG,
Rdnr. 9; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung,
Stand 2001, § 17 Rdnr. 3731; Küstner, BB 1976, 1485 f.; vgl. auch BGH, Urteil
vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter
II 3 b aa). § 3 Abs. 1 BetrAVG ist jedoch auf Vereinbarungen, durch die unver-
fallbare Versorgungsanwartschaften mit oder ohne Zahlung einer Abfindung
eingeschränkt oder aufgehoben werden, nur anzuwenden, wenn diese Verein-
barungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ge-
troffen werden. Das betriebsrentenrechtliche Abfindungsverbot soll sicherstel-
len, daß dem Versorgungsberechtigten die zugesagte Betriebsrente bei Eintritt
des Versicherungsfalles auch tatsächlich zur Verfügung steht (BAGE 88, 212,
214; BAG AP Nr. 12 zu § 3 BetrAVG). Vereinbarungen, die während des beste-
henden Arbeitsverhältnisses und ohne Rücksicht auf seine Beendigung getrof-
fen werden, sind dagegen nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat das Be-
triebsrentenrecht nicht umfassend geregelt, sondern die Vertragsfreiheit ledig-
lich auf den normierten Problemfeldern eingeschränkt; der Anwendungsbereich
des § 3 BetrAVG ist bewußt eng gehalten (BAGE 65, 341, 345).
Ist aber eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Nachteil des
Arbeitnehmers erfolgte Umgestaltung der Versorgung zulässig, muß dies erst
recht für eine bei Begründung der Vertragsbeziehungen vereinbarte Beschrän-
kung der Altersversorgung gelten, die vollständig aus Mitteln des Unterneh-
mens finanziert wird. Wie es dem Unternehmer freisteht, ob er eine Altersver-
sorgung zugunsten des Handelsvertreters einführt, welcher Durchführungswege
er sich bedient, welchen objektiv abgrenzbaren Personenkreis er einbeziehen
und wieviel er aufwenden will (vgl. Höfer aaO, Allgemeiner Rechtlicher Teil
Rdnr. 34), ist es ihm ebenso erlaubt, diese von vornherein einzuschränken oder
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen. Nur in diesem
Umfang hat der Handelsvertreter die Versorgungsanwartschaft bei Vertragsbe-
ginn erlangt, so daß ihm bei Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung,
hier der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB, keine
Anwartschaft mehr entzogen werden konnte.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß
der Regelung in § 13 Abs. 1 HVV nicht § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB entgegen-
steht.
a) Zwar verbietet § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB, wonach der Anspruch des
Handelsvertreters auf Ausgleich nicht im voraus ausgeschlossen werden kann,
nicht nur Abreden, die den Ausgleichsanspruch ganz ausschließen, sondern
auch solche, durch die er im Ergebnis mehr oder weniger eingeschränkt wird
(BGHZ 55, 124, 126; BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/00, WM 2003,
491 = NJW-RR 2002, 1548 unter B II 2 a; BGH, Urteil vom 20. November 2002
- VIII ZR 146/01, WM 2003, 687 = NJW 2003, 1241 unter II 2 a, zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen); die Vorschrift erfaßt auch solche Vereinbarungen,
durch die der Ausgleichsanspruch von weiteren, vom Gesetz nicht vorgesehe-
nen Voraussetzungen abhängig gemacht wird
(BGH, Beschluß vom
4. November 1998 - VIII ZR 318/89, BGHR AGBG § 9 Gesetzesverstoß 2). Da-
gegen verstoßen Vereinbarungen, die sich nur mittelbar auf den Ausgleichsan-
spruch auswirken, grundsätzlich nicht gegen § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB (von
Hoyningen-Huene in MünchKommHGB, § 89b Rdnr. 194).
b) Durch § 13 Abs. 1 HVV wird die Geltendmachung des Ausgleichsan-
spruchs des Vertreters in keiner Weise rechtlich eingeschränkt, vielmehr wird in
Satz 2 dieser Regelung bestimmt, daß der Handelsvertreter durch die Geltend-
machung des Ausgleichsanspruchs auf seinen Anspruch auf Treuegeld nach
§ 4 (1) a) bb) der Satzung der Vertreter-Hilfskasse verzichtet. Damit bleibt der
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters unberührt; seine Geltendmachung
wirkt sich ausschließlich auf den Anspruch auf Treuegeld dahingehend aus,
daß dieser nach dem Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung entfällt.
Daß damit der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vor
die Frage gestellt wird, ob er entweder den Ausgleichsanspruch oder den An-
spruch auf Treuegeld gelten machen will, stellt eine nach wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten zu treffende Entscheidung dar, berührt aber seine Rechtspositi-
on, kraft deren er in jedem Fall den gesetzlichen Ausgleichsanspruch geltend
machen kann, nicht.
3. Die in § 13 Abs. 1 HVV getroffene Regelung ist auch nicht wegen un-
angemessener Benachteiligung des Vertreters gemäß § 9 Abs. 1 AGBGB, der
auf die Vertragsbeziehungen der Parteien weiterhin anwendbar ist (Art. 229
EGBGB § 5), unwirksam.
a) Wie zuvor dargelegt, verstößt § 13 Abs. 1 HVV, der den Ausgleichs-
anspruch des Vertreters unberührt läßt, weder gegen zwingende Gesetzesvor-
schriften, noch ist diese Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der ge-
setzlichen Regelung unvereinbar.
Wenn an die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs der Verzicht auf
Treuegeld geknüpft wird, stellt dies keine unangemessene Benachteiligung des
Vertreters dar. Mit der Finanzierung der Altersversorgung durch den Unterneh-
mer übernimmt dieser eine dem Handelsvertreter obliegende Aufgabe, der an-
derenfalls die dafür erforderlichen Aufwendungen aus seinem laufenden Ein-
kommen bestreiten müßte. Im Regelfall ist daher eine solche Altersversorgung
auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Rahmen der Billigkeits-
prüfung nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB anzurechnen, um im Ergebnis ei-
ne Doppelbelastung des Unternehmers zu vermeiden (vgl. zuletzt BGH, Urteil
vom 20. November 2002 - VIII ZR 211/01, WM 2003, 691 = NJW 2003, 1244
unter II 2 c bb). Wenn durch die fragliche Regelung dem Handelsvertreter fak-
tisch lediglich ein Wahlrecht eingeräumt wird, ob er den Ausgleichsanspruch
oder den Anspruch auf das Treuegeld geltend machen will, wird zwar auf diese
Weise kraft der gewählten Vertragskonstruktion eine Doppelbelastung des Un-
ternehmers von vornherein ausgeschlossen. Hierin ist jedoch keine unange-
messene formularmäßige Vertragsbestimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG
zu sehen, bei welcher der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung
mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzu-
setzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange zu berücksichtigen
und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 143, 103,
113 m.w.Nachw.); denn es ist als ein grundsätzlich berechtigtes Interesse des
Unternehmers anzuerkennen, daß die von ihm finanzierte Altersversorgung des
Handelsvertreters auf dessen Ausgleichsanspruch angerechnet wird.
Soweit die Revision auf die Unwirksamkeit einer formularmäßig verein-
barten Anrechnung der Altersversorgung im Rahmen der Ermittlung des Aus-
gleichsanspruchs verweist (vgl. BGH, Urteile vom 20. November 2002 - VIII ZR
146/01 und VIII ZR 211/01 aaO), kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten her-
leiten. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Anrechnung eines bestehen-
den Anspruchs auf einen anderen Anspruch. Vielmehr hat die Beklagte eine
Vertragsgestaltung gewählt, die den Anspruch auf Treuegeld unter der auflö-
senden Bedingung der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs begründet
hat; bei Eintritt dieser Bedingung entfällt der Anspruch auf Treuegeld, so daß
sich die Frage der Anrechenbarkeit dieses Anspruchs auf den Ausgleichsan-
spruch nicht mehr stellt.
b) Der Umstand, daß bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in vielen
Fällen die Höhe des Ausgleichsanspruchs noch nicht festgestellt werden kann,
so daß der Handelsvertreter bei Geltendmachung dieses Anspruchs unter Um-
ständen die für ihn günstigere Altersversorgung in Gestalt des Treuegeldes ver-
liert, stellt entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls keine unangemessene
Benachteiligung des Handelsvertreters dar. Die Berechnung und gegebenen-
falls Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs, der nach § 89b Abs. 2 HGB der
Höhe nach begrenzt ist, fällt grundsätzlich in den Risikobereich des Handels-
vertreters. Daß der Handelsvertreter seinen Anspruch auf Treuegeld auch dann
verliert, wenn der von ihm geltend gemachte Ausgleichsanspruch sich als nicht
bestehend erweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Einmal steht dem Han-
delsvertreter mit der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ein ausreichender
Zeitraum zur Verfügung, sich darüber klar zu werden, ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht. Darüber hinaus ver-
schlechtert sich seine kraft Gesetzes bestehende Rechtsposition nicht, wenn er
das durch freiwillige, jedoch bedingte Zusage des Unternehmers begründete
Treuegeld nicht erhält. Demgegenüber besteht ein anerkennenswertes berech-
tigtes Interesse des Unternehmers, innerhalb der Frist des § 89b Abs. 4 Satz 2
HGB Klarheit darüber zu erlangen, welchen der beiden Ansprüche der Han-
delsvertreter geltend machen will, und nicht, sei es je nach Ausgang eines
Rechtsstreits über den Ausgleichsanspruch, sei es durch Abstandnehmen von
der Verfolgung dieses Anspruchs durch den Handelsvertreter, nachfolgend
nunmehr auf Zahlung des Treuegelds in Anspruch genommen zu werden.
4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Regelung in § 13 Abs. 1
HVV nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG angesehen.
Zwar ist weder in § 11 HVV, der auf die Mitgliedschaft des Handelsver-
treters nach zweijähriger Außendiensttätigkeit in der Vertreter-Hilfskasse hin-
weist, noch in der Satzung der Vertreter-Hilfskasse selbst darauf verwiesen,
daß der Vertreter bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf das ihm
nach der Satzung der Vertreter-Hilfskasse zustehende Treuegeld verzichtet.
Dieser Hinweis findet sich jedoch in § 13 HVV, der den für den Handelsvertreter
bedeutsamen Anspruch auf Ausgleich anspricht und die Verknüpfung dieses
Anspruchs mit dem Anspruch auf Treuegeld unmißverständlich klarstellt. Mit
Rücksicht auf das dem Handelsvertreter erkennbare Bestreben des Unterneh-
mers, eine Doppelbelastung durch Ausgleich und Altersversorgung zu vermei-
den, kann die in § 13 Abs. 1 Satz 2 HVV getroffene Regelung weder als unge-
wöhnliche Klausel angesehen werden noch stellt sie sich im Zusammenhang
mit der Erwähnung des Ausgleichsanspruchs als überraschend dar.
5. Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch den
Antrag des Klägers auf Feststellung der Anpassungsverpflichtung der Beklag-
ten gemäß § 16 BetrAVG wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzu-
lässig abgewiesen.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat
die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits zum Ausdruck gebracht, daß sie ihre
gesetzliche Verpflichtung nach § 16 BetrAVG zur Anpassung ihrer - im übrigen
anerkannten - Versorgungsleistungen nicht in Abrede stellt. Der Kläger hätte
daher die Klage insoweit für erledigt erklären oder gegebenenfalls auch Aner-
kenntnisurteil beantragen können (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 256
Rdnr. 7 c m.w.Nachw.). Da er dies unterlassen hat, war seine Klage mangels
Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen.
III.
Nach alledem mußte die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus
§ 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen