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BGH Urteil vom 21.11.2002 – III ZR 278/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 21. November 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Fe; BauGB § 36

Zur Amtshaftung der Gemeinde wegen rechtswidriger Versagung des

- objektiv nicht erforderlichen - Einvernehmens.

BGH, Urteil vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2001 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der III. Zivil-

kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 3. März 2000 wird zu-

rückgewiesen.

Die Sache wird zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs an

das Landgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin beabsichtigte im Jahre 1994, im Wintergartenanbau ihres in

der beklagten Gemeinde belegenen Wohnhauses Terrakotta-Ware auszustel-

len und zu verkaufen. Am 3. März 1994 stellte sie den Antrag, eine entspre-

chende Nutzungsänderung des Wintergartens als Ausstellungs- und Verkaufs-

raum zu genehmigen. Der Ausschuß Technik und Umwelt der Beklagten be-

schloß am 28. April 1994, ihr das gemeindliche Einvernehmen für die Nut-

zungsänderung zu versagen. Daraufhin lehnte das Landratsamt Enzkreis als

untere Baurechtsbehörde des streitverkündeten Landes mit Bescheid vom

31. August 1994 den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung

ab und führte zur Begründung aus, daß die Beklagte das gemäß § 36 Abs. 1

i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erforderliche Einvernehmen zu einer Ausnahmere-

gelung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO versagt habe. Der Widerspruch der Klä-

gerin gegen diesen Bescheid wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe zu-

rückgewiesen. Die hiergegen erhobene verwaltungsgerichtliche Klage führte

zur Aufhebung der vorgenannten Bescheide und zur Verpflichtung des durch

das Landratsamt vertretenen Landes, die beantragte Nutzung des an das

Wohnhaus angebauten Teils des Wintergartens als Ausstellungs- und Ver-

kaufsraum für Terrakotta-Waren zu genehmigen. Zur Begründung führte das

Verwaltungsgericht aus, ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Bauge-

nehmigung bzw. einer Genehmigung zur Nutzungsänderung ergebe sich be-

reits unmittelbar aus dem Bebauungsplan in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2

BauNVO, da auch eine Verkaufsstelle für Terrakotta-Waren unter den konkret

gegebenen Umständen der Versorgung des Baugebietes im Sinne der ge-

nannten Bestimmungen diene. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden; im ver-

waltungsgerichtlichen Verfahren war die Beklagte beigeladen gewesen.

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte nach Amtshaftungsgrundsät-

zen auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr, der Klägerin, durch die Ver-

sagung der Nutzungsänderungsgenehmigung entstanden sei. Ihre auf Zahlung

von 94.036,48 DM nebst Zinsen gerichtete Klage wurde vom Landgericht dem

Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das

Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abge-

wiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre Forderung

weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-

richtlichen Grundurteils.

1.

Aufgrund der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils steht

auch für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß, d.h. im Verhältnis zwischen

der Klägerin und der seinerzeit beigeladenen Beklagten, fest, daß die Verwei-

gerung der Bau- bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung rechtswidrig gewesen

ist (BGHZ 146, 153, 156, st. Rspr.).

2.

Beide Baurechtsbehörden, also sowohl das Landratsamt als auch das

Regierungspräsidium, hatten die Ablehnung des Antrags der Klägerin aus-

schließlich darauf gestützt, daß die Beklagte das Einvernehmen nach § 36

BauGB bindend verweigert habe. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt,

daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaf-

tungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann (BGHZ

118, 263, 265 m.w.N.; s. zur Entwicklung dieser Rechtsprechung im einzelnen:

Wurm, Festschrift Boujong [1996] S. 687 ff). Dabei ist es - entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts - unerheblich, ob das Einvernehmen der Ge-

meinde objektiv überhaupt erforderlich gewesen war; es genügt vielmehr, daß

die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren betei-

ligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt. Die zuständigen

Amtsträger der Gemeinde haben auch in einem solchen Fall die Amtspflicht

gegenüber einem Bauwilligen, die Erteilung der von ihm begehrten Baugeneh-

migung, auf die er einen Anspruch hat, nicht durch ein Verhalten zu hindern,

das die Bauaufsichtsbehörde als Verweigerung des für erforderlich gehaltenen

Einvernehmens nach § 36 BauGB werten muß. In diesem Zusammenhang hat

der Senat insbesondere bereits entschieden, daß es nicht darauf ankommt,

aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten

Falle entbehrlich war (s. dazu vor allem den Senatsbeschluß vom 25. Oktober

1990 - III ZR 249/89 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 4 = BRS

53 Nr. 40).

3.

Im vorliegenden Fall haben Gemeinde, Baurechtsbehörde und Wider-

spruchsbehörde übereinstimmend das Vorhaben der Klägerin als ein solches

nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beurteilt und geprüft, ob es sich um einen son-

stigen nicht störenden Gewerbebetrieb gehandelt hat. Deshalb haben sie das

Einvernehmen der Beklagten nach § 31 BauGB für erforderlich gehalten. Die

unberechtigte Verweigerung konnte daher einen Amtshaftungsanspruch (§ 839

BGB i.V.m. Art. 34 GG) der Klägerin gegen die Beklagte begründen. Zwar war

das Vorhaben in Wirklichkeit ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden

im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit

sich unmittelbar aus § 30 BauGB ergab und bei dem es deshalb des gemeind-

lichen Einvernehmens nicht bedurfte. Deswegen war die Bauaufsichtsbehörde

an die Versagung nicht gebunden und hätte sich darüber hinwegsetzen können

und müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie möglicherweise eine eige-

ne, Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen. An der Haftung

der Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin ändert dies jedoch nichts; viel-

mehr kommt insoweit eine deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft zwischen

der Beklagten und der Bauaufsichtsbehörde in Betracht (§ 840 BGB; Senats-

urteil BGHZ 118, 263, 265 ff).

4.

Die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Verschulden

der für die Beklagten handelnden Amtsträger verneint, sind ebenfalls nicht

tragfähig. Insbesondere trifft es nicht zu, daß sich aus dem rechtskräftigen Ur-

teil des Verwaltungsgerichts keine Hinweise auf ein derartiges Verschulden der

Amtsträger der Beklagten ergäben. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Ur-

teil unter umfassender Auswertung der Rechtsprechung und der einschlägigen

Fachliteratur im einzelnen dargelegt, daß und aus welchen Gründen das Vor-

haben der Klägerin nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und gerade nicht nach Abs. 3 Nr. 2

BauNVO zu beurteilen war. Aus dem Ausschußprotokoll der Beklagten vom

28. April 1994 ist nicht erkennbar, daß diese eine entsprechende Prüfung und

Abgrenzung auch nur ansatzweise vorgenommen hat. Nach dem vom Beru-

fungsgericht an sich zutreffend wiedergegebenen objektiven Sorgfaltsmaßstab

würde es die Beklagte auch nicht entlasten, wenn ihr die rechtliche Beurteilung

durch die Anfrage des Landratsamts nahegelegt worden sein sollte. Denn die

Amtsträger der Gemeinde mußten die für eine so weittragende Entscheidung

wie die Versagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwal-

tungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. In diesem Bereich nahm das

Landratsamt gegenüber der Gemeinde nicht etwa die Stellung einer spezia-

lisierten Fachbehörde (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 139, 200, 214 und 146,

365, 370) ein, auf deren Rechtsauffassung die Beklagte hätte unbesehen ver-

trauen dürfen. Die Planungshoheit der Gemeinde hat insoweit ihren haftungs-

rechtlichen Preis (Boujong, WiVerw 2/91, 61, 106). Deshalb kann die Beklagte

die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für ein Fehlverhalten, das in den

Kernbereich ihrer Selbstverwaltungskompetenz fällt, nicht auf das Landratsamt

abwälzen.

5.

Im übrigen könnte auch die Ablehnung eines (verschuldensunabhängi-

gen) Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff mit der vom

Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte diesem Anspruch

insbesondere nicht entgegenhalten, sie sei nicht "begünstigt". Liegt ein ent-

schädigungspflichtiger Eingriff in der Versagung des erforderlichen Einverneh-

mens (Senatsurteil BGHZ 134, 316, 322 f), so kann für einen Eingriff, der darin

besteht, daß die Gemeinde ein Bauvorhaben durch Versagung des objektiv

nicht erforderlichen Einvernehmens verhindert oder verzögert, nichts anderes

gelten. Die Opferlage des Geschädigten ist unter dem Blickwinkel des Eigen-

tumsschutzes in beiden Fällen dieselbe. Ebenso dient auch aus der Sicht der

Gemeinde die Versagung den Zielen der gemeindlichen Planungshoheit.

6.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist der Sachverhalt, soweit er

den Anspruchsgrund betrifft, hinreichend geklärt. Die Sache ist daher im Sinne

einer Bestätigung des landgerichtlichen Grundurteils entscheidungsreif. Ge-

mäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. war die Sache zur Entscheidung über die An-

spruchshöhe an das Landgericht zurückzuverweisen.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke