Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.02.2008 – III ZR 76/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Februar 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 426 Abs. 1, § 840 Abs. 1; DDR: StHG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2; VwGO §§ 63, 65, 78, 79, § 113 Abs. 1, 5, § 121

Ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Verpflichtungsklage entschieden worden, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Erlass eines ihm günstigen Bescheids zusteht, und werden diesem Anspruch entgegenstehende Bescheide der Ausgangs- und der Widerspruchsbe- hörde aufgehoben, ist nach Schadloshaltung des Antragstellers durch den Rechtsträger der Ausgangsbehörde der Rechtsträger der Wider- spruchsbehörde im Verfahren über seine mögliche Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB an das verwaltungsgerichtliche Urteil auch im Verhältnis zum Rechtsträger der Ausgangsbehörde gebunden.

BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - III ZR 76/07 - OLG Dresden LG Dresden

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin macht aus auf sie übergegangenem Recht der Landes-

hauptstadt Dresden einen Anspruch auf hälftigen Innenausgleich gegen den

beklagten Freistaat geltend. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Eigentümer des Hausgrundstücks F. in D. war

seit 1940 A. . Das Grundstück wurde am 28. März 1952 auf-

grund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Ei-

gentums in der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. September 1951

(GBl. DDR S. 839) unter staatliche Verwaltung gestellt. Seit dieser Zeit wurde

das ursprüngliche Mietswohnhaus ausschließlich für Verwaltungszwecke ge-

nutzt. Der Rat des Stadtbezirks D. ließ verschiedene Arbeiten an dem

Gebäude vornehmen, darunter den Einbau einer gemeinsamen Heizungsan-

lage für dieses und ein unmittelbar angrenzendes Gebäude. Mit Beschluss des

Rates der Stadt D. vom 30. September 1982 wurde das Grundstück auf

der Grundlage von § 14 AufbauG i.V.m. § 3 der Zweiten Durchführungsbestim-

mung zum Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt.

3

Die Erbin des früher eingetragenen Eigentümers machte im Juli 1990

Restitutionsansprüche geltend, die sie am 5. August 1994 an Y.

(im Folgenden: Antragsteller) abtrat. Das Amt zur Regelung offener Vermö-

gensfragen der Landeshauptstadt Dresden sah den Rückübertragungsanspruch

nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG als ausge-

schlossen an und wies den Restitutionsantrag durch Bescheid vom

21. November 1995 zurück. Das Sächsische Landesamt zur Regelung offener

Vermögensfragen wies den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid

vom 28. Februar 1996 zurück. Auf die Verpflichtungsklage des Antragstellers

hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 21. November 1995 in Gestalt

des Widerspruchsbescheids des Landesamtes vom 28. Februar 1996 durch

Urteil vom 9. September 1998 auf und verpflichtete das Amt zur Regelung offe-

ner Vermögensfragen, das Grundstück an den Antragsteller zurück zu übertra-

gen. Der entsprechende Restitutionsbescheid vom 2. November 1998 wurde

am 8. Dezember 1998 bestandskräftig. Das Grundstück wurde dem Antragstel-

ler im Juni 2000 zurückgegeben.

4

Im Vorprozess nahm der Antragsteller die Landeshauptstadt Dresden

wegen verzögerter Restitution auf Ersatz von Mietausfallschäden in Anspruch.

Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 1.123.485,34 € nebst Zinsen statt.

Im Berufungsverfahren, in dem die beklagte Stadt dem Freistaat den Streit ver-

kündet hatte, schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, nach dem der

Antragsteller 440.000 € erhalten sollte. Der Kommunale Schadensausgleich der

Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen

und Thüringen entrichtete hierauf 153.716,30 € und trat alle Ansprüche aus

dem Haftpflichtschaden an die Klägerin ab. Diese hat behauptet, die Zahlung

habe sich auf den Ersatz des Mietausfallschadens bezogen, der dem Antrag-

steller seit Rückgabe des Grundstücks ab Juni 2000 entstanden sei.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei im Hinblick auf den

rechtswidrigen Widerspruchsbescheid des Landesamtes verpflichtet, als Ge-

samtschuldner die Hälfte des entrichteten Schadensersatzes auszugleichen.

Ihre demnach auf Zahlung von 76.858,15 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte

in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision

verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7

Das Berufungsgericht verneint eine Gesamtschuldnerstellung des Be-

klagten, weil dieser dem Antragsteller weder nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG

noch nach § 1 DDR-StHG hafte. Denn der Widerspruchsbescheid des Lan-

desamtes sei nicht nur vertretbar, sondern stehe mit dem Restitutionsaus-

schlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG in Einklang. Dies könne das Be-

rufungsgericht ohne Bindung an das rechtskräftige Verpflichtungsurteil des

Verwaltungsgerichts beurteilen. Zwar binde die Feststellung des Verwaltungs-

gerichts, dass der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids

rechtswidrig sei, auch den Beklagten als Träger der Widerspruchsbehörde. Die-

se Wirkung schließe jedoch den hier in Rede stehenden Innenausgleich zwi-

schen der Landeshauptstadt bzw. ihrem Versicherer und dem Beklagten nicht

ein, sondern beziehe sich nur auf den Amtshaftungsprozess zwischen dem An-

tragsteller und der Landeshauptstadt. Das landgerichtliche Urteil in diesem Ver-

fahren und die während des Berufungsverfahrens vorgenommene Streitverkün-

dung an den Beklagten könnten diesen im Hinblick darauf, dass die Parteien

des Vorprozesses einen Prozessvergleich geschlossen hätten, nicht binden.

8

Dem Antragsteller habe kein Restitutionsanspruch, sondern lediglich ein

Entschädigungsanspruch zugestanden, weil Gebäude und Grundstück mit er-

heblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung ver-

ändert worden seien und ein öffentliches Interesse an ihrer Nutzung bestehe.

Dabei spiele es nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wie das Bundesverwal-

tungsgericht durch Urteil vom 13. Dezember 2005 (8 C 13/04 - ZOV 2006, 136)

entschieden habe, keine Rolle, dass die Investitionen hier schon vor der end-

gültigen Entziehung des Eigentums vorgenommen worden seien.

II.

9

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-

den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-

richts, dass das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts für dieses Verfah-

ren keine Bindungen entfalte.

10

1.

a) Nach ständiger, seit langem bestehender Rechtsprechung des Senats

sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen

von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO)

gebunden (vgl. nur BGHZ 9, 329, 330 ff <zu § 80 MilRegVO Nr. 165>; 103, 242,

244 f; 119, 365, 368; 134, 268, 273; 146, 153, 156; 161, 305, 309). Die Bin-

dungswirkung erfasst in persönlicher Hinsicht die Beteiligten des verwaltungs-

gerichtlichen Verfahrens (§ 63 VwGO) und ihre Rechtsnachfolger und ist sach-

lich auf dessen Streitgegenstand beschränkt. In diesem Rahmen folgt die Bin-

dung der Zivilgerichte aus der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Gerichts-

zweige.

11

b) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich in dem Vorprozess

über den Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen die Landeshaupt-

stadt die Beteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegenüberstan-

den. In ihrem Verhältnis zueinander war aufgrund des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens zugrunde zu legen, dass dem Antragsteller im maßgebenden Zeit-

punkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein An-

spruch auf Erlass eines Restitutionsbescheids zustand. Auch wenn die diesem

Verfahren vorausgehenden Versagungsbescheide nicht unmittelbar Streitge-

genstand der Verpflichtungsklage waren (vgl. BVerwGE 89, 354, 355 f; Clau-

sing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 63 f; Kilian, in:

Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 51; Kuntze, in: Bader, VwGO,

4. Aufl. 2007, § 121 Rn. 19), ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Be-

hörde, dem Antragsteller die begehrte Restitution zu versagen, gerade unter

Auseinandersetzung mit den ablehnenden Bescheiden vom Verwaltungsgericht

geprüft worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daher auch, wie es vielfach

üblich ist (vgl. hierzu Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 113

Rn. 33, 36), im Tenor seiner Entscheidung den Bescheid vom 21. November

1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 28. Fe-

bruar 1996 aufgehoben und die Landeshauptstadt verpflichtet, das Grundstück

an den Antragsteller zurück zu übertragen. Infolge dieser Verknüpfung, bei der

man die Versagungsbescheide durchaus als im Lebenssachverhalt mit angeleg-

te Teile des Streitgegenstands betrachten kann, hat der Senat in ständiger

Rechtsprechung auch bei Verpflichtungsklagen angenommen, dass sich die

Bindung der Zivilgerichte - soweit keine Veränderung der entscheidungserhebli-

chen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist - auch auf die Beurteilung

der Verwaltungsgerichte erstreckt, dass die jeweils ablehnenden Bescheide

rechtswidrig gewesen sind (vgl. Senatsurteile vom 26. April 1979 - III ZR

100/77 - NJW 1980, 387; BGHZ 119, 365, 368; vom 17. März 1994 - III ZR

27/93 - NJW 1994, 3158 f; vom 21. November 2002 - III ZR 278/01 - NVwZ-RR

2003, 403; zum Übergang von einer erledigten Verpflichtungsklage zu einem

Fortsetzungsfeststellungsantrag bei unveränderter Sach- und Rechtslage vgl.

BVerwGE 89, 354, 356).

12

c) Das verwaltungsgerichtliche Verfahren war auch geeignet, Bindungen

zu Lasten des Beklagten zu entfalten, die in einem anschließenden Schadens-

ersatzprozess zu beachten gewesen wären, wenn sich der Antragsteller zu ei-

ner klageweisen Durchsetzung seiner Ansprüche gegen den Beklagten ent-

schlossen hätte.

13

aa) Zwar war der Beklagte als Träger der Widerspruchsbehörde nicht

Beteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Denn in Fällen, in denen

- wie hier - der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid in jeder Hinsicht

übereinstimmen, ist die Klage (nur) gegen die Körperschaft (oder nach entspre-

chender Bestimmung des Landesrechts gegen die Behörde) zu richten, deren

Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten

Verwaltungsakt unterlassen hat (vgl. § 78 Abs. 1 VwGO). Nur wenn der Wider-

spruchsbescheid erstmalig oder gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt

eine zusätzliche Beschwer enthält, ist der Rechtsträger der Widerspruchsbe-

hörde überhaupt am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt (vgl. § 78

Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO). Stimmen der Ausgangs- und der Wi-

derspruchsbescheid inhaltlich überein, liegt auch kein Fall vor, den Träger der

Widerspruchsbehörde nach § 65 Abs. 1, 2 VwGO am Verfahren zu beteiligen,

obwohl - etwa bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage - der Verwaltungsakt

und der etwaige Widerspruchsbescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf-

zuheben sind, also eine - im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bescheide -

notwendig einheitliche Entscheidung zu ergehen hat (vgl. VGH Mannheim

ESVGH 16, 89, 90; Eyermann/Jörg Schmidt, aaO § 65 Rn. 14; Redeker, in: Re-

deker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 65 Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO,

15. Aufl. 2007, § 65 Rn. 12). Insoweit wird vielmehr im Anschluss an das Se-

natsurteil vom 12. Juli 1962 (III ZR 16/61 - DÖV 1962, 791, 792 = DVBl. 1962,

753, 754), in dem nach den damals maßgeblichen Bestimmungen des Prozess-

rechts (§ 50 MilRegVO) die Anfechtungsklage gegen den Rechtsträger der Wi-

derspruchsbehörde zu richten war, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtspre-

chung und im Schrifttum weitgehend einhellig angenommen, der in Anspruch

genommene Rechtsträger verteidige im Prozess vor dem Verwaltungsgericht

nicht nur die eigene Entscheidung, sondern zugleich in Art einer Prozessstand-

schaft auch diejenige der Widerspruchsbehörde; hieraus wird eine Erstreckung

der Rechtskraft auch auf den nicht beteiligten Träger der Widerspruchsbehörde

gefolgert (vgl. VGH Mannheim aaO; VGH Kassel NVwZ-RR 2005, 580, 581;

Clausing,

in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,

aaO

§ 121 Rn. 96;

Kopp/Schenke, aaO § 121 Rn. 24; Wolff,

in: Wolff/Decker, VwGO/

VwVfG, 2. Aufl. 2007, § 121 VwGO Rn. 33; Kuntze, in Bader, aaO § 121 Rn. 9;

Nicolai, in: Redeker/v. Oertzen, aaO § 121 Rn. 6a; Eyermann/Rennert, aaO

§ 121 Rn. 38; zur Erstreckung der Rechtskraft eines den Gesetzesvollzug eines

Landes betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils auf die Bundesrepublik

Deutschland im Rahmen der Auftragsverwaltung vgl. BVerwG NVwZ 1999, 296

unter weiterer Bezugnahme auf BVerwG NVwZ 1993, 781, 782).

14

bb) Ob sich aus dem Institut der Prozessstandschaft grundsätzlich ergibt,

dass der betroffene Rechtsträger auch im Verhältnis zum Prozessstandschafter

gebunden ist (vgl. hierzu allgemein Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor

§ 50 Rn. 33-41 m.w.N.), bedarf hier keiner allgemeinen Beantwortung. Für die

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angenommene Bindung sprechen fol-

gende gewichtige Gründe: Zum einen können Ausgangs- und Widerspruchsbe-

scheid, die wie hier inhaltlich übereinstimmen, notwendig nur einheitlich beurteilt

werden. Zum anderen fehlen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren andere Mit-

tel, die betroffenen Rechtsträger an die getroffene einheitliche Entscheidung zu

binden. Denn die Möglichkeit einer Streitverkündung ist im verwaltungsgerichtli-

chen Verfahren durchgängig verschlossen (vgl. OVG Münster, Urteil vom

13. Mai 1993 - 20 A 1821/91 - juris Orientierungssatz 1, insoweit nicht veröffent-

licht; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO § 65 Rn. 2, Stand April

2006; Kopp/Schenke, aaO § 65 Rn. 2). Auch eine Beiladung, die eine der

Streitverkündung ähnliche Funktion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu

erfüllen hat, ist in Fällen der erörterten Art gleichfalls - wie zu aa) ausgeführt -

nicht zulässig. Unter diesen Umständen verlangen die Durchsetzung der Rech-

te des betroffenen Antragstellers wie ein sachgerechter Umgang mit der Res-

source des Primärrechtsschutzes, dass auch der Träger der Widerspruchsbe-

hörde an das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gebunden wird.

Eine unzumutbare Verkürzung der Rechtsstellung des Beklagten ist hierin nicht

zu sehen. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass die Regelung in § 78 VwGO dem

Rechtsträger der Widerspruchsbehörde, soweit der Widerspruchsbescheid kei-

ne erstmalige oder zusätzliche Beschwer enthält, eine unmittelbare Einwirkung

auf das gerichtliche Verfahren nimmt. Das ist jedoch verfassungsrechtlich un-

bedenklich, weil die Wahrnehmung der Rechte durch den Rechtsträger der

Ausgangsbehörde genügt und der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde als

juristische Person des öffentlichen Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG keine weiter-

gehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerfGE 39, 302,

316). Es kommt hinzu, dass dem Beklagten hier nach Art. 1 §§ 1, 2 des Sächsi-

schen Aufbaubeschleunigungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261)

ein uneingeschränktes Weisungsrecht zustand, mit dem er auf die Prozessfüh-

rung durch die Ausgangsbehörde oder durch deren Rechtsträger hätte Einfluss

nehmen können, insbesondere zur Frage, ob die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden soll-

te.

15

2.

Ist hiernach im Verhältnis vom Antragsteller sowohl zur Landeshaupt-

stadt als auch zum Beklagten von einer Bindung an die Beurteilung des Verwal-

tungsgerichts auszugehen, dass die die Rückgabe versagenden Bescheide

- worauf es entscheidend ankommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 22, 26

Rn. 12) - rechtswidrig gewesen sind, ergibt sich dem Grunde nach eine ge-

samtschuldnerische Verpflichtung zur Schadensersatzleistung nach § 1 Abs. 1,

§ 3 Abs. 2 StHG i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB (siehe hierzu bereits Senatsurteil

BGHZ 9, 65, 66 ff). Demgegenüber scheiden Amtshaftungsansprüche nach

§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, wie das Berufungsgericht zutreffend angenom-

men hat, aus, weil die Beamten jedenfalls ohne Verschulden gehandelt haben.

16

a) Das nach dem Beitritt als Landesrecht fortgeltende Staatshaftungs-

gesetz ist zwar nach Art. 1 § 2 Abs. 1 des Sächsischen Rechtsbereinigungsge-

setzes (SächsRBG) vom 17. April 1998 (SächsGVBl. S. 151) mit Ablauf des

30. April 1998 außer Kraft getreten. Hiervon bleiben aber nach Art. 1 § 4 Satz 1

SächsRBG bestehende Rechtsverhältnisse unberührt. Zu diesen gehören die

hier verfolgten Schadensersatzansprüche, die auf die Bescheide vom 21. No-

vember 1995 und 28. Februar 1996 zurückgehen. Nach dem Grundsatz der

Schadenseinheit (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR

144/05 - NVwZ 2007, 362, 366 Rn. 34) ist es unerheblich, dass die Schadens-

ersatzansprüche, die Gegenstand des Ausgleichsbegehrens der Klägerin sind,

nach ihrer Behauptung den Zeitraum ab Juni 2000 betreffen.

17

b) Ohne Bedeutung für den hier verfolgten Ausgleichsanspruch ist es

auch, dass sich der Antragsteller zur Schadensregulierung nur an die Landes-

hauptstadt gewandt hat. Das gesamtschuldnerische Verhältnis zwischen dem

Beklagten und der Landeshauptstadt hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger

alle Gesamtschuldner in Anspruch nimmt. Vielmehr entsteht der Ausgleichsan-

spruch bereits mit der Begründung der Gesamtschuld (vgl. BGH, Urteil vom

21. März 1991 - IX ZR 286/90 - NJW 1991, 1733, 1734). Er wird auch nicht da-

von berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichspflichti-

gen inzwischen verjährt (RGZ 69, 422, 426) oder wegen Ablaufs einer Aus-

schlussfrist erloschen ist (Senatsurteil vom 30. Oktober 1980 - III ZR 132/79 -

NJW 1981, 681).

18

c) Die Schadensersatzpflicht nach § 1 StHG erfasst auch den hier vom

Antragsteller verfolgten Ersatz entgangenen Gewinns in Form des behaupteten

Mietausfallschadens. Die entgegenstehende Auffassung des Landgerichts

Potsdam (LKV 2001, 182, 183), das Schäden aus einer entgangenen Vermö-

gensmehrung allgemein für nicht ersatzfähig hält, steht mit § 3 Abs. 2 StHG,

§ 252 BGB nicht in Einklang und übersieht die Rechtsprechung des Senats, der

den Inhalt von Amtshaftungsansprüchen und Ansprüchen aus dem Staatshaf-

tungsgesetz im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen behandelt (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 166, 22, 27 Rn. 14).

19

3.

Ergibt sich in Bezug auf die Schadensersatzansprüche des Antragstel-

lers im Hinblick auf die Bindungen durch das Urteil des Verwaltungsgerichts

daher eine gesamtschuldnerische Haftung der Landeshauptstadt und des Be-

klagten, ist im weiteren zu prüfen, ob diese Bindungen auch im Verhältnis der

Stadt zu dem Land zu beachten sind.

20

a) Aus der Streitverkündung der Klägerin an den Beklagten im Vorpro-

zess des Antragstellers gegen die Landeshauptstadt lässt sich eine solche Wir-

kung, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht herleiten.

Dieses Verfahren ist durch einen Prozessvergleich abgeschlossen worden. Ei-

nem Prozessvergleich kommt die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68

ZPO nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 276/03 - NJW-RR

2005, 1435).

21

b) Allgemein wird im bürgerlichen Recht das innere Schuldverhältnis der

Gesamtschuldner untereinander als ein solches behandelt, das selbständig ne-

ben dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner steht

(vgl. bereits RGZ 69, 422, 425 f; 146, 97, 101). Daraus folgt etwa, dass ein vom

Gläubiger gegenüber dem Gesamtschuldner erwirktes Urteil keine Rechtskraft-

wirkungen für den Ausgleichsanspruch hat, den der (in Anspruch genommene)

Gesamtschuldner gegen einen anderen Gesamtschuldner geltend macht.

22

Die vorliegende Konstellation ist allerdings von der Besonderheit ge-

kennzeichnet, dass in einem Vorprozess des Antragstellers - sei es gegen die

Landeshauptstadt, sei es gegen den beklagten Freistaat - bindend die Feststel-

lung des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen war, dass die die Restitution

ablehnenden Bescheide rechtswidrig gewesen sind. Unter solchen Umständen

kann man aber einer Streitverkündung im Schadensersatzprozess in Bezug auf

dieses Element eines Schadensersatzanspruchs ohnehin keine eigenständige

Bedeutung beimessen. Denn sie würde insoweit nur eine Wirkung äußern, die

sich für den Beklagten auch unmittelbar aus dem verwaltungsgerichtlichen Ver-

fahren ergäbe. Stellt man aber auf diese Besonderheit ab, dass im verwal-

tungsgerichtlichen Verfahren notwendig eine einheitliche Entscheidung über die

Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ergeht, führt nur eine auch interne

Bindung dazu, dass die Schadensersatzpflicht der Landeshauptstadt oder des

Freistaats nicht von dem zufälligen Umstand abhängt, wen der Antragsteller auf

Ersatz in Anspruch nimmt.

23

c) Legt man daher auch im Verhältnis der Landeshauptstadt zum Beklag-

ten eine Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil zugrunde, lässt sich dem

Grunde nach eine Haftung des Beklagten nicht verneinen.

24

Da Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB von § 67 VVG erfasst werden und

die privatrechtlichen Beziehungen zwischen einem Kommunalen Schadens-

ausgleich und seinen Mitgliedern als ihrem Wesen nach echte Versicherungs-

verhältnisse den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes unterlie-

gen (BGH, Urteil vom 16. November 1967 - II ZR 259/64 - VersR 1968, 138 f),

ging ein der Landeshauptstadt gegen das Land zustehender Ausgleichsan-

spruch auf den Kommunalen Schadensausgleich, soweit er den Antragsteller

befriedigte, über. Dieser Anspruch ist nach den Feststellungen des Berufungs-

gerichts an die Klägerin abgetreten worden.

25

Die Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichts wird auch nicht da-

durch aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht, anders als das Verwal-

tungsgericht für richtig befunden hat, entschieden hat, dass auch nach der An-

ordnung der staatlichen Verwaltung, aber vor der Überführung in Volkseigentum

vorgenommene bauliche Maßnahmen zu einem Ausschluss der Rückübertra-

gung nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG führen können (vgl. BVerwG ZOV 2006,

136). Zwar endet die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile grundsätzlich mit

der Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, aaO § 121

Rn. 28). Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage kann aber in der

erstmaligen höchstrichterlichen Klärung einer Rechtsfrage nicht gesehen wer-

den (vgl. BVerwGE 91, 256, 259 ff; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/

Pietzner, aaO § 121 Rn. 75; Kilian, in: Sodan/Ziekow, aaO § 121 Rn. 119).

26

4.

Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren prüfen müssen,

ob dem Antragsteller in der von der Klägerin behaupteten Zeit der vom Kom-

munalen Schadensausgleich regulierte Schaden entstanden ist und ob der Be-

klagte hieran - dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend -

hälftig zu beteiligen ist. Die in der mündlichen Revisionsverhandlung geäußerte

Auffassung des Beklagten, im Innenverhältnis komme eine Mithaftung des

Rechtsträgers der Widerspruchsbehörde nicht in Betracht, wenn diese (nur) den

Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zurückgewiesen habe, trifft nicht zu

(vgl. zum Ganzen Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839

Rn. 77).

Schlick

Wurm

Dörr

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 O 4555/05 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 28.02.2007 - 6 U 1565/06 -