BGH Urteil vom 25.10.2002 – V ZR 293/01
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO §§ 286 D, 414
Will der Tatrichter von der Aussage eines sachverständigen Zeugen über sachkun-
dig getroffene Feststellungen abweichen, muß er seine bessere Sachkunde darle-
gen.
EGBGB Art. 96
Den Voraussetzungen eines Altenteils ist nicht genügt, wenn der Übernehmer in den
übergebenen Räumen seine Berufstätigkeit aufnimmt oder fortsetzt.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01 - OLG Stuttgart
LG Ravensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1994
übergaben die Eltern den Beklagten ein Hausgrundstück unter gleichzeitiger
Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts im Erdgeschoß und einer Pflege-
verpflichtung der Beklagten. Der Beklagte zu 1 wohnte bereits seit 1993 in dem
Haus und betrieb dort ein Atelier mit Werkstatt. Mit notariellem Vertrag vom
11. Juli 1995 ließen die Vertragsparteien die Eintragung der Pflegeverpflich-
tung im Grundbuch löschen, waren sich aber darüber einig, daß sie gleichwohl
weiter gelten solle. Ende 1995 kehrte der Kläger nach einem Auslandsaufent-
halt zurück. In der Folge kam es zu erheblichen Spannungen, die schließlich
dazu führten, daß der Beklagte zu 1 das Haus verließ. Am 12. April 1996
schloß der Kläger mit seinen Eltern einen Erbvertrag, worin er zum Schlußer-
ben des letztversterbenden Elternteils bestimmt wurde.
Die Eltern haben von den Beklagten die Rückübertragung und Räumung
des Hausgrundstücks verlangt. Nach deren Tod hat der Kläger den Rechts-
streit als Erbe fortgesetzt. Er hat an dem erstinstanzlichen Vortrag festgehal-
ten, die Eltern seien bei Abschluß des Vertrages von den Beklagten über deren
Bereitschaft, die Pflegeleistungen zu erbringen, arglistig getäuscht worden.
Außerdem habe ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrags wegen Ver-
nachlässigung der Pflegeverpflichtung und weiteren Verpflichtungen bestan-
den. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger zusätzlich behauptet, die Mutter der
Parteien sei bei Abschluß des Übergabevertrages geschäftsunfähig gewesen.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der
Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagten beantragen
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Geschäftsunfähigkeit der Mutter bei
Abschluß des Übergabevertrages am 20. Mai 1994 lasse sich nicht feststellen.
Gleiches gelte für eine arglistige Täuschung durch die Beklagten. Einem
Rücktritts- oder Kündigungsrecht der Eltern stehe § 13 BWüAGBGB i.V.m.
Art. 96 EGBGB entgegen, weil der Übergabevertrag ein Altenteil zum Inhalt
habe. Auf die Frage des Umfanges und der Qualität der erbrachten Pflegeleis-
tungen komme es deshalb nicht an. Ebenfalls nicht festzustellen sei ein grober
Undank. Eine von dem Kläger zum Beweis hierfür angebotene Tonbandauf-
nahme sei nicht verwertbar, weil die Umstände ihres Zustandekommens nicht
bekannt seien. Weitere Rückforderungsgründe bestünden nicht.
Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
1. Die Verneinung von Ansprüchen, denen die Nichtigkeit des Überga-
bevertrags vom 20. Mai 1994 wegen Geschäftsunfähigkeit der Übergeberin
zugrunde liegt, hat keinen Bestand.
a) Zu Recht rügt die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO bei den
zur Geschäftsunfähigkeit der Mutter der Parteien bei Übergabe des Haus-
grundstücks getroffenen Feststellungen. Der von dem Berufungsgericht be-
stellte Sachverständige war in seinem schriftlichen Gutachten zu der Auffas-
sung gelangt, die Übergeberin sei zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig ge-
wesen. Bei seiner mündlichen Anhörung hat er dieses Urteil aber von der Vor-
aussetzung abhängig gemacht, daß der Zustand der Geschäftsunfähigkeit der
Übergeberin bereits bei deren Einweisung in die vom ihm geleitete gerontopsy-
chiatrische Klinik durch den als sachverständigen Zeugen vernommenen Neu-
rologen und Psychiater am 17. Mai 1994 bestanden habe. Zu dieser Frage hat
er im Hinblick darauf, daß die Einlieferung erst am 24. Mai 1994 erfolgt war,
keine eigenen Feststellungen zu treffen vermocht. Der sachverständige Zeuge
hat zu dem Zustand der Übergeberin am 17. Mai 1994 bekundet, auslösender
Faktor der Einweisung sei ein von der Übergeberin (unter Alkoholeinfluß) ver-
ursachter Verkehrsunfall gewesen. Der Unfall habe bei der Übergeberin - die
nach dem Urteil beider Ärzte manisch depressive Züge aufwies - zur psychi-
schen Dekomposition geführt. Schon vor dem Unfall habe sich eine manische
Phase angekündigt, die auch mit vermehrtem Alkoholgenuß verbunden gewe-
sen sei. Es hätte die Möglichkeit bestanden, diese Phase im häuslichen Be-
reich "wieder in den Griff zu bekommen", wenn es nicht zu dem Unfall gekom-
men wäre. Der Unfall habe aus medizinischer Sicht bewirkt, daß bei der Über-
geberin "als Folge hiervon und im Anschluß hieran" Geschäftsunfähigkeit an-
zunehmen sei. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen von Geschäftsunfähig-
keit am 17. Mai 1994 mit der Begründung in Zweifel gezogen, daß der stationä-
ren Einweisung lediglich ein Telefongespräch mit der Übergeberin und deren
Angehörigen zugrunde gelegen habe, daß der Wunsch nach stationärer Be-
handlung wesentlich von der Übergeberin selbst ausgegangen und es offenbar
ohne weiteres möglich gewesen sei, die Einlieferung auf den 24. Mai 1994, die
Zeit nach den Pfingsttagen, zu verlegen. Damit hat sich das Berufungsgericht,
ohne seine eigene bessere Sachkunde darzulegen, über das sachkundige
Zeugnis des behandelnden Facharztes hinweggesetzt. Dies verstößt gegen
§ 286 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-
darf es der Darstellung entsprechender Sachkunde, wenn ein Gericht fachli-
chen Feststellungen oder fachlichen Schlußfolgerungen eines herangezoge-
nen Gutachters nicht folgen will (Urt. v. 15. März 1988, VI ZR 81/87, VersR
1988, 837; v. 21. Januar 1997, VI ZR 86/96, NJW 1997, 1446; vgl. auch BGH,
Urt. v. 17. Oktober 2001, IV ZR 205/00, BGHR ZPO § 286 Abs. 1, Sachver-
ständigenbeweis 34). Dies gilt auch für den Fall der Abweichung von der Be-
kundung eines sachverständigen Zeugen über die von ihm sachkundig getrof-
fene Feststellung der Befundtatsachen oder, wie hier, der Haupttatsache des
Beweises. Der zusätzliche Hinweis, manische Phasen könnten sich kurzfristig
aufhellen, stimmt zwar mit der Beurteilung beider Sachverständigen überein,
sie ersetzt aber nicht die von dem sachverständigen Zeugen getroffene Beur-
teilung des tatsächlichen Krankheitsbildes der Übergeberin am 20. Mai 1994.
Die abschließende Überlegung, für den Zeitpunkt einer Notfalleinweisung im
Jahre 1995 habe der Zeuge Geschäftsunfähigkeit nicht ausschließen können,
trägt nichts zur Sache bei.
b) Die Hilfserwägung, die Vertragsparteien hätten den Übergabevertrag
durch die Urkunde vom 11. Juli 1995, bei deren Erstellung die Übergeberin
geschäftsfähig gewesen sei, bestätigt (§ 141 BGB), geht fehl. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein denknotwendiger Zusammen-
hang zwischen der Aufhebung eines Teiles des Vereinbarten, hier der über-
nommenen Pflegeverpflichtung, und der Bestätigung des Restes. Der nach
§ 141 BGB erforderliche Bestätigungswille setzt voraus, daß die Beteiligten die
Nichtigkeit des Vereinbarten kannten oder doch Zweifel an seiner Rechtsbe-
ständigkeit hegten (BGHZ 129, 371, 377). Mit Zweifeln an der Rechtsbestän-
digkeit des von der Aufhebungsvereinbarung nicht betroffenen Teils des Ver-
trags ist die Teilaufhebung weder notwendig noch auch nur im Sinne einer Be-
weiserwägung mit Wahrscheinlichkeit verbunden. Das Berufungsgericht sieht
die Bestätigungswirkung der Teilaufhebung vom 11. Juli 1995, kontradiktorisch
zu § 141 BGB, gerade darin, daß Zweifel an der Rechtsgültigkeit der unbe-
rührten Vertragsteile nicht bestanden hatten. Daß die Vertragsbeteiligten, wo-
von das Berufungsgericht auszugehen hatte, den Wegfall der Pflegeverpflich-
tung in Wirklichkeit nicht wollten (§ 117 Abs. 1 BGB), bestätigt das Fehlen ei-
nes rechtlichen Bestätigungswillens. Im übrigen erfordert die Bestätigung eines
formbedürftigen Geschäfts zumindest die Bezugnahme auf das ursprünglich
Vereinbarte (BGH, Urt. v. 6. Mai 1985, VIII ZR 119/84, NJW 1985, 2579 f). Die
notarielle Urkunde vom 11. Juli 1995 läßt den Übergabevertrag vom 20. Mai
1994 unerwähnt.
2. Auch die Verneinung eines Rücktrittsrechts der Übergeber wegen
Nichterfüllung der übernommenen Pflegepflichten hat keinen Bestand. Das Be-
rufungsgericht läßt offen, ob das Geschuldete erbracht wurde, und meint, ein
Rücktrittsrecht sei nach § 13 BWAGBG, der nach dem Vorbehalt für Altenteils-
verträge in Art. 96 EGBGB heranzuziehen sei, ausgeschlossen. Hierzu reichen
die Feststellungen des Berufungsgerichts indessen nicht hin. Im Ausgangs-
punkt zutreffend hebt dieses zwar darauf ab, daß der wesentliche Grundzug
des Altenteils in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die
Existenz - wenigstens teilweise - begründende Wirtschaftseinheit besteht (Se-
nat, BGHZ 53, 41, 43; Urt. v. 28. Oktober 1988, V ZR 60/87, WM 1989, 70).
Erforderlich ist danach, daß ein Beteiligter dem anderen nach Art einer vor-
weggenommenen Erbfolge seine wirtschaftliche Lebensgrundlage überträgt,
um dafür in die persönliche Gebundenheit eines abhängigen Versorgungsver-
hältnisses einzutreten, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbständi-
ge Stellung erlangt (Senat, BGHZ 3, 206, 211; 107, 156, 160). Es genügt mithin
nicht, daß der Übernehmer das erlangte Grundstück zur Schaffung seiner wirt-
schaftlichen Lebensgrundlage nutzt, erforderlich ist vielmehr zusätzlich, daß
die Existenzgrundlage vom Übergeber bereits geschaffen war und der Über-
nehmer in diese eintritt. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 im elterlichen
Haus ein Atelier mit Werkstatt eingerichtet hatte und dort nach Übergabe bei-
behielt, auf den sich das Berufungsurteil stützt, läßt ein Einrücken in eine be-
reits von den Übergebern geschaffene Existenzgrundlage nicht erkennen.
Denn es reicht nicht aus, daß der Übernehmer in den übergebenen Räumen
seine Berufstätigkeit aufnimmt oder, wie hier, fortsetzt.
3. Sollte sich das Berufungsgericht erneut mit der Frage des Schen-
kungswiderrufs wegen groben Undanks der Beklagten (§ 530 BGB) zu befas-
sen haben, wird es beachten müssen, daß die Tonbandaufzeichnung, durch
die der Kläger Augenscheinsbeweis antritt, nach dessen Behauptung mit Ein-
willigung der Übergeber erfolgt ist (zur Verwertbarkeit des Beweismittels vgl.
BGH, Urt. v. 24. November 1981, VI ZR 164/79, NJW 1982, 277; v. 13. Oktober
1987, VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016). Zu berücksichtigen werden auch die
Auswirkungen des Todes der Übergeber auf das Fortwirken ihres Persönlich-
keitsrechts sein.
Tropf
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch