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BGH Urteil vom 23.01.2001 – X ZR 247/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 247/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Januar 2001 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

HGB § 354 a

§ 354 a HGB gilt nicht für rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, die vor In-

krafttreten der Vorschrift vereinbart worden sind, wenn die abgetretene Forde-

rung vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.

BGH, Urteil vom 23. Januar 2001 - X ZR 247/98 - Pfälzisches OLG Zweibrücken

LG Zweibrücken

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil

des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük-

ken wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die

L.

B.

mbH

(im

fol-

genden: LEG) beauftragte am 8. September 1992 die W. Erd- und Land-

schaftsbau GmbH (im folgenden: W. GmbH) mit der Durchführung von

Erdarbeiten auf dem

...-Gelände

in K. Ziffer 9.3 der dem Vertrag

zugrundeliegenden "zusätzlichen Vertragsbedingungen" lautete wie folgt:

"Ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers kann der Auf-

tragnehmer seine Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte nicht

abtreten oder verpfänden."

Die Klägerin erbrachte für die W. GmbH Transportleistungen, die

mit den durchzuführenden Erdarbeiten in Zusammenhang standen. "Zum Aus-

gleich" ihrer hieraus herrührenden Verbindlichkeiten trat die W. GmbH

- nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - ohne Zustimmung der LEG

am 6. April 1994 ihre Forderungen gegen diese an die Klägerin ab. Am 30. Juli

1994 trat § 354a HGB in Kraft, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz

eines rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbotes wirksam ist, wenn das Rechts-

geschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsge-

schäft ist.

Das beklagte Land hatte 1994 Ansprüche gegen die W. GmbH in

Höhe von 437.799,38 DM wegen rückständiger Abgaben. Mit Verfügung vom

7. November 1994 pfändete es die Ansprüche der W. GmbH gegen die

LEG "aus Leistungen aus Bauvorhaben

...-Gelände K." und ordnete

die Einziehung der gepfändeten Forderung an.

Die W. GmbH stellte ihre Erdarbeiten der LEG am 14. Oktober

1994 in Rechnung. Die LEG errechnete die Vergütung der W. GmbH auf

220.662,25 DM nebst Zinsen und hinterlegte diesen Betrag beim Amtsgericht

Stuttgart.

Unter Hinweis auf die Abtretung vom 6. April 1994 verlangt die Klägerin

von dem beklagten Land, die Freigabe des hinterlegten Betrages zu bewilligen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klä-

gerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung

der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat die Beschränkung der Abtretungsbefugnis

der W. GmbH in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages

vom 8. September 1992 für zulässig gehalten. Dies entspricht der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zu dem damals geltenden Recht (vgl. BGHZ

102, 293, 300; BGHZ 108, 172, 175).

II. Das Berufungsgericht hat weiter nicht als erwiesen angesehen, daß

die LEG der Abtretung der W. GmbH vom 6. April 1994 an die Klägerin

zugestimmt oder auf die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses verzichtet

hat. Auch dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

III. 1. Das im Vertrag vom 8. September 1992 vereinbarte beschränkte

Abtretungsverbot verstößt nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht

gegen § 354a HGB. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine rückwir-

kende Anwendung der am 30. Juli 1994 in Kraft getretenen Vorschrift scheide

jedenfalls aus, wenn die Forderung, die entgegen einem vertraglichen Abtre-

tungsverbot abgetreten worden sei, schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift

entstanden sei. Ihre rückwirkende Anwendung auf abgeschlossene Vorgänge

sei verfassungsrechtlich unzulässig.

2. Dies beanstandet die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat

zutreffend eine rückwirkende Geltung des § 354a HGB auf die mit Vertrag vom

8. September 1992 vereinbarte beschränkte Abtretungsbefugnis der W.

GmbH und die von dieser an die Klägerin abgetretene Vergütungsforderung

verneint.

a) § 354a HGB, wonach die Abtretung einer Geldforderung trotz eines

rechtsgeschäftlichen Abtretungsverbots nach § 399 BGB wirksam ist, wenn das

Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Vertragspartner

ein Handelsgeschäft ist, trat am 30. Juli 1994 in Kraft.

Eine Übergangsregelung ist in dem zur Einfügung des § 354a HGB er-

gangenen Gesetz zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer han-

delsrechtlicher Bestimmungen vom 25. Juli 1994 (BGBl. I, S. 1682 ff.) für diese

Vorschrift nicht vorgesehen.

Fehlt eine Überleitungsvorschrift, kommt der in Art. 170 EGBGB ausge-

sprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus all-

gemein anerkannte Rechtsgrundsatz zur Anwendung, daß Schuldverhältnisse

hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Wirkung dem Recht unterstehen, das zur

Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391,

394; BGHZ 44, 192, 194; MünchKomm./Heinrichs, 3. Aufl., Art. 170 Rdn. 4;

Staudinger/Hönle, BGB, 13. Bearb., Art. 170 EGBGB, Rdn. 1, 5). Mit diesem

Grundsatz wird dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot Rechnung

getragen (BAG DtZ 1996, 188, 189 zu Art. 232 § 1 EGBGB). Voraussetzung für

die Anwendung früheren Rechts ist, daß sich der gesamte Entstehungstatbe-

stand

unter

seiner

Geltung

verwirklicht

hat

(BAG,

aaO;

MünchKomm./Heinrichs, aaO, Art. 170 Rdn. 5; RGZ 76, 394, 397).

In Rechtsprechung und Schrifttum sind die Voraussetzungen für die in-

tertemporale Geltung des § 354a HGB umstritten. Während eine Ansicht

§ 354a HGB nicht anwenden will, wenn das Abtretungsverbot vor Inkrafttreten

der Vorschrift am 30. Juli 1994 vereinbart worden ist (OLG Rostock, OLGR

1998, 363; OLG Hamm NJW-RR 1998, 1248; OLG Schleswig BB 2001, 61, 63;

LG Bonn, WM 1996, 930, 931; Röhricht/v. Westphalen/Wagner, HGB, § 354a

Rdn. 9; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 399 Rdn. 9; Grub, ZIP 1994, 1650;

Henseler, BB 1995, 5, 9; Bruns, WM 2000, 505, 510), hält die Gegenmeinung

die Neuregelung auch dann für anwendbar, wenn zwar das Abtretungsverbot

vorher vereinbart wurde, die abgetretene Forderung aber erst nach dem Zeit-

punkt des Inkrafttretens entstanden ist (OLG Braunschweig WM 1997, 1214;

OLG Köln WM 1998, 859, 861; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 354a Rdn. 1;

Ruß in Heidelberger Kommentar zum HGB, 5. Aufl., § 354a Rdn. 6; Roth in

Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl., § 354a Rdn. 5; Ensthaler/Schmidt, GK-HGB,

6. Aufl., § 354a Rdn. 9; Wagner, NJW 1995, 180; Schmidt, NJW 1999, 400).

b) Im Streitfall kann dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist; denn

beide maßgeblichen Ereignisse, die Vereinbarung des beschränkten Abtre-

tungsverbots und die Entstehung der abgetretenen Vergütungsforderung, la-

gen vor Inkrafttreten des § 354a HGB.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der werk-

vertragliche Vergütungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB mit Abschluß des

Vertrages im Jahr 1992 entstanden ist. Eine Forderung ist im allgemeinen dann

entstanden, wenn der vom Gesetz zu ihrer Entstehung verlangte Tatbestand

verwirklicht ist, auch wenn der Gläubiger die Leistung in diesem Zeitpunkt noch

nicht verlangen kann, also die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben ist

(Larenz, Allgem. Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., § 14 III,

S. 255 unter Verweis auf § 271 Abs. 2 BGB). Der werkvertragliche Vergütungs-

anspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB entsteht mit Abschluß des Werkvertrages

(BGH, Urt. v. 30.5.1963 - VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869; Urt. v. 8.7.1968

- VII ZR 65/66, NJW 1968, 1962; BGHZ 89, 189, 192; BGB-RGRK/Glanzmann,

12. Aufl., § 631 Rdn. 24; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 2 Rdn. 1; Riedl

in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 2 Rdn. 1). Davon zu unterschei-

den ist die Frage, wann der Anspruch fällig wird (so BGHZ 89, 189, 192).

c) Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht gerechtfertigt, die

Anwendung des § 354a HGB an die "Realisierbarkeit" oder Fälligkeit der ab-

getretenen Forderung zu knüpfen.

Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, daß die von ihr geltend

gemachte Maßgeblichkeit der "Realisierbarkeit" bzw. Durchsetzbarkeit nicht

dagegen spricht, daß hier ein Fall einer unechten Rückwirkung im Sinne der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz gegenüber rück-

wirkenden Gesetzen gegeben ist. Eine unechte Rückwirkung liegt danach vor,

wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte

und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine betroffene

Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG NJW 1997, 722, 723). Vor-

liegend ist auch von einem in diesem Sinne noch nicht abgeschlossenen Sach-

verhalt auszugehen, nachdem am 30. Juli 1994 der am 8. September 1992 ab-

geschlossene Bauauftrag noch nicht vollständig abgewickelt war, insbesondere

die Schlußrechnung noch ausstand. Eine unechte Rückwirkung ist verfas-

sungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfGE 30, 392, 402 f.; BVerfG NJW

1998, 973, 974), soweit sich nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes

und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Ob

dies hier der Fall ist, kann schon deshalb offenbleiben, weil der Revision nicht

darin beigetreten werden kann, für die Abtretung komme es darauf an, daß die

Forderung realisierbar und durchsetzbar sei.

Die Revision kann sich zur Stützung ihrer Auffassung auch nicht mit Er-

folg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Entstehung eines An-

spruchs im Verjährungsrecht berufen.

Nach § 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des

Anspruchs. Ein Anspruch ist danach entstanden, sobald er erstmals geltend

gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, was

grundsätzlich voraussetzt, daß der Anspruch auch fällig ist (BGHZ 53, 222,

225; BGHZ 55, 340, 341; BGHZ 113, 188, 193). Bei einem Werkvertrag kommt

es demnach auf die Abnahme des Werkes (§ 641 Abs. 1 BGB) an, bei verein-

barter Geltung der VOB/B bedarf es darüber hinaus zur Herbeiführung der Fäl-

ligkeit nach § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B der Erteilung einer prüfbaren Schlußrech-

nung (BGH, Urt. v. 10.5.1990 - VII ZR 257/89, BauR 1990, 605, 607). Dies be-

deutet aber nicht, daß auch für die Geltung des § 354a HGB auf die Vorschrif-

ten des Verjährungsrechts und damit auf die Fälligkeit der Forderung abzu-

stellen wäre.

Die Revision übersieht insoweit, daß die Maßgeblichkeit des Fälligkeits-

zeitpunkts für § 198 Satz 1 BGB aus der Erwägung folgt, daß zu Lasten des

Berechtigten die Verjährungsfrist nicht beginnen kann, solange er nicht in der

Lage ist, den Anspruch geltend zu machen und gegebenenfalls eine bereits

laufende Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (BGHZ 55, 340,

341, 342).

d) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das gesetz-

geberische Ziel, schnell und effektiv Erleichterungen für die Finanzierung klei-

ner und mittlerer Unternehmen durch eine Ausnahme vom Abtretungsverbot

nach § 399 Fall 2 BGB herbeizuführen, bei Werkverträgen unterlaufen werde,

wenn für die Anwendung des § 354a HGB auf das Datum eines zuweilen sehr

fernen Abschlusses eines Werkvertrages abgestellt werde.

Nach

der Begründung

des Gesetzes

zu

§ 354a HGB

(BT-Drucks. 12/7912 S. 24 ff.) gab zu der Neuregelung Anlaß, daß Forderun-

gen bei einem Abtretungsverbot nicht als Finanzierungsinstrument genützt

werden könnten. Die Lieferanten, die sich Abnehmern mit einem Abtretungs-

verbot gegenübersähen, seien nicht in der Lage, ihre Außenstände zu Finan-

zierungszwecken zu verwenden, obwohl die Forderungen gegenüber Großab-

nehmern und öffentlichen Stellen regelmäßig von einwandfreier Bonität seien.

Aus dem Erfordernis einer gesetzlichen Regelung zur Verbesserung der wirt-

schaftlichen Situation kleiner und mittlerer Unternehmen folgt aber nicht, daß

diese Regelung rückwirkende Geltung haben müsse. Der Gesetzgeber kann

die zeitliche Geltung eines Gesetzes in den Grenzen des Art. 14 GG abwei-

chend von dem Grundsatz des Art. 170 EGBGB regeln. Ein solcher Geltungs-

wille muß aber eindeutigen Ausdruck finden (BGHZ 44, 192, 195; BGHZ 10,

391, 394). Ein derartiger Geltungswille ist in dem Gesetz zur Änderung des

D-Markbilanzgesetzes hinsichtlich Art. 2 Nr. 11 (§ 354a HGB) nicht zum Aus-

druck gekommen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Nach Art. 5 Satz 1 tritt

das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft; das war der 30. Juli 1994.

Die gemäß Art. 2 Nr. 2 (§ 267 HGB) und 7 (§ 293 Abs. 1 HGB) geänderten Be-

stimmungen des Handelsgesetzbuches dürfen jedoch nach Art. 5 Satz 2 auf

alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 1990

beginnen. In der Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen Bun-

destags (BT-Drucks. 12/7912 S. 25, 26) heißt es dazu, es werde die rückwir-

kende Anwendung der in Art. 2 erhöhten Größenmerkmale gestattet, um zu

vermeiden, daß kleineren und mittleren Unternehmen wegen der verzögerten

Anpassung an die Mittelstandsrichtlinien Nachteile entstünden. Weiter heißt

es: "Bezüglich der Regelung in Art. 2 Nr. 11 ist auf folgendes hinzuweisen: So-

weit Geldforderungen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehen, können

rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, auch wenn sie vorher vereinbart wur-

den, nur dazu führen, daß die Abtretung dem Schuldner gegenüber wirksam

ist." Die Übergangsregelung in Art. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des

D-Markbilanzgesetzes für die §§ 267 und 293 Abs. 1 HGB und der Umstand,

daß für § 354a HGB eine entsprechende Bestimmung nicht getroffen worden

ist, der Rechtsausschuß des Bundestags aber einen Hinweis auf Art. 2 Nr. 11

(§ 354a HGB) für erforderlich gehalten hat, lassen den Schluß zu, daß der Ge-

setzgeber die Frage der Rückwirkung auch dieser Bestimmung zwar gesehen,

eine rückwirkende Regelung aber bewußt unterlassen hat, weil es für die Ver-

gangenheit bei der Wirksamkeit von beschränkten Abtretungsverboten nach

§ 399 BGB verbleiben sollte, wenn die abgetretene Forderung bereits vor In-

krafttreten des Gesetzes entstanden ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Jestaedt

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver