BGH Urteil vom 29.11.2002 – V ZR 40/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. November 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und
Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
18. Dezember 2001 und das Urteil des Landgerichts Mün-
chen I vom 24. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittelverfah-
ren, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die anteilige Erstattung von
Kosten im Zusammenhang mit der Unterhaltung und Instandsetzung des sog.
E. -I. in M. und dessen Übergabe an die Stadt M. .
Mit notariellem Vertrag vom 29. März 1989 kaufte die Klägerin von der
damaligen Deutschen Bundesbahn die Grundstücke des "E. -I. "
in M. zum Preis von 390 Mio. DM. Der Kauf umfaßte neben verschiede-
nen bebauten Grundstücken, die mit Erbbaurechten und dinglichen Vorkaufs-
rechten zugunsten der Erbbauberechtigten belastet waren, sämtliche Flächen
eines privaten Erschließungssystems. Außerdem übertrug die Deutsche Bun-
desbahn der Klägerin ihre gegenüber der Landeshauptstadt M. über-
nommene Verpflichtung, das private Erschließungssystem zu erhalten und zu
unterhalten. Die Klägerin verpflichtete sich, die erforderlichen infrastrukturellen
Maßnahmen "federführend" für alle Käufer auf deren Rechnung durchzufüh-
ren. Dafür sollten die Käufer eine angemessene Vergütung zahlen. Als Fe-
derführende durfte die Klägerin "alles ... noch Offene" nach billigem Ermessen
bestimmen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Federführende erhielt die Kläge-
rin von der Deutschen Bundesbahn einen einmaligen Zuschuß in Höhe von
29 Mio. DM. Nach Abschnitt B § 4 der Urkunde darf die Klägerin die Käufer
erst dann in Anspruch nehmen, wenn der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich
aufgelaufener Zinsen von 4 % p.a. verbraucht ist.
Die Beklagte, die Erbbauberechtigte verschiedener Grundstücke war,
übte in der Folgezeit ihr Vorkaufsrecht aus und wurde Eigentümerin dieser
Grundstücke.
Die Klägerin behauptet, der von der Deutschen Bundesbahn gewährte
Zuschuß zuzüglich der vertraglichen Zinsgutschriften sei in Erfüllung der Fe-
derführungsaufgaben bereits bis zum April 1994 vollständig verbraucht wor-
den. Über diesen Betrag hinaus sei sie weiter mit insgesamt 23.066.579 DM
zugunsten der Grundstückseigentümer in Vorlage getreten. Die Klägerin hat
beantragt, die Beklagte zur Zahlung des auf sie entfallenden anteiligen Betra-
ges von 348.383,63 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat be-
hauptet, die Klägerin habe einen erheblichen Teil des Zuschusses von 29 Mio.
DM vertragswidrig verwendet.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, "soweit
Federführungskosten entstanden sind, die den Zuschuß aus dem Vertrag vom
29. März 1989 übersteigen." Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblie-
ben. Hiergegen richtet sich die Revision. Die Klägerin beantragt die Zurück-
weisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es habe hier gemäß § 304 Abs. 1
ZPO gesondert über den Anspruchsgrund ein Zwischenurteil ergehen dürfen.
Nach Darlegung der Klägerin sei der Verbrauch der 29 Mio. DM hinreichend
wahrscheinlich, so daß darüber endgültig im Betragsverfahren entschieden
werden könne. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen habe die Kläge-
rin schlüssig vorgetragen; die Beklagte sei deshalb dem Grunde nach zur Ü-
bernahme der anteiligen Investitions- und Federführungskosten für die Erhal-
tung und Herstellung der Infrastruktur im E. -I. verpflichtet.
II.
Dies hält der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsurteil hat deshalb keinen Bestand, weil das vom Land-
gericht erlassene Grundurteil unzulässig ist.
a) Eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs gemäß
§ 304 Abs. 1 ZPO ist nur dann zulässig, wenn einerseits sämtliche den Grund
des Anspruchs betreffenden Fragen zur Entscheidung reif sind (vgl. BGH, Urt.
v. 23. September 1992, IV ZR 199/91, NJW-RR 1993, 91) und andererseits
nach dem Sach- und Streitstand zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit da-
für gegeben ist, daß der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht
(vgl. Senat, BGHZ 79, 45, 46; Urt. v. 20. Juli 2001, V ZR 170/00, NJW 2002,
302, 304; auch BGHZ 97, 97, 109; 111, 125, 133; 126, 217, 219), für das
Nachverfahren also nichts als die Feststellung der Höhe des Anspruchs übrig
bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Mai 1980, VI ZR 276/78, LM ZPO § 304 Nr. 43).
Danach war der Erlaß eines Grundurteils auf der Grundlage der bisher getrof-
fenen Feststellungen unzulässig.
b) Allerdings weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß
§ 304 ZPO prozeßwirtschaftlichen Erwägungen entspringt und daher dogmati-
sche Erwägungen bei Auslegung dieser Vorschrift in den Hintergrund treten
können (BGHZ 108, 256, 259). Bedeutung gewinnt die prozeßwirtschaftliche
Ausrichtung der Norm namentlich bei der Abgrenzung der Fragen, die bei Er-
laß des Grundurteils geklärt sein müssen, gegenüber den Fragen, deren Klä-
rung dem Betragsverfahren überlassen werden kann (vgl. Musielak, ZPO,
3. Aufl., § 304 Rdn. 16). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit können es jedoch
nicht rechtfertigen, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Unter-
scheidung zwischen Grund- und Betragsverfahren zugunsten einer davon los-
gelösten punktuellen Entscheidung über beliebige einzelne Tatbestandsvor-
aussetzungen einer Anspruchsnorm aufzugeben. Festzuhalten ist daher ins-
besondere daran, daß ein Grundurteil erst dann ergehen darf, wenn mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß der eingeklagte Anspruch wenigstens
in irgendeiner Höhe besteht.
c) An den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils fehlt es.
Das Berufungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, daß ein Anspruch der
Klägerin nur dann besteht, wenn der von der Verkäuferin geleistete Zuschuß
nebst den aufgelaufenen Zinsen und Verkaufserlösen für Infrastrukturmaß-
nahmen aufgebraucht ist (so bereits Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 31/94,
NJW 1995, 3183, 3185). Es beachtet jedoch nicht, daß hiernach die vertrags-
gemäße Verwendung des Vorschusses Anspruchsvoraussetzung ist, mithin
zum Grund des geltend gemachten Anspruchs zählt. Die Beklagten sind vor
einer Inanspruchnahme durch die Klägerin solange geschützt, als diese den
Zuschuß nicht vollständig vertragsgemäß verbraucht hat und hierüber einen
entsprechenden Nachweis führt. Erst wenn der vertragsgemäße Verbrauch
bewiesen ist, bleibt Raum für einen gegebenenfalls dem Betragsverfahren
vorbehaltenen Streit über die Begründetheit und Höhe zusätzlicher Aufwen-
dungen. Das Berufungsgericht hätte demnach vor Erlaß eines Grundurteils
zunächst feststellen müssen, daß der Zuschuß von 29 Mio. DM zuzüglich auf-
gelaufener Zinsen und Verkaufserlösen tatsächlich und berechtigterweise auf-
gezehrt ist; eine nur "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Verbrauchs genügt
insoweit nicht.
Die Bezeichnung der Zuwendung als "Zuschuß" führt zu keiner anderen
Betrachtungsweise. Dies besagt lediglich, daß die Vertragsparteien 1989 da-
von ausgingen, es würden über die 29 Mio. DM hinaus Kosten entstehen. Es
befreit die Klägerin weder von einem konkreten Nachweis der im Rahmen ihrer
Federführung angefallenen Kosten, noch erlaubt es ihr eine beliebige Verwen-
dung des Geldes.
Auch der Umstand, daß der Klägerin von der Deutschen Bundesbahn
vorab (A § 15 der Vertragsurkunde) das Recht eingeräumt worden ist, alles
noch Offene nach billigem Ermessen zu bestimmen, ändert daran nichts. Denn
der Inhalt einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Klägerin wäre
einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen; im Falle ihrer Unbilligkeit könnte
die Maßnahme als unverbindlich angesehen werden (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli
1995, aaO, 3185). Die nicht willkürliche bzw. vertragsfremde, sondern (im Sin-
ne des Kaufvertrags vom 29. März 1989) vertragsgemäße Verwendung des
Zuschusses ist demnach eine - zur Überprüfung der Ermessensausübung
festzustellende - grundsätzliche Bedingung für eine Inanspruchnahme der Be-
klagten.
d) Die vom Berufungsgericht geprüfte "hinreichende Wahrscheinlich-
keit" des Verbrauchs erlangt danach nur insoweit Bedeutung, als es um ver-
tragsgemäße Aufwendungen und Entgelte der Klägerin geht, die den Zuschuß
der Verkäuferin einschließlich der mit ihm erzielten Erlöse überschreiten. Hier-
von abgesehen, ist das Urteil des Berufungsgerichts aber auch im Hinblick auf
den herangezogenen Prüfungsmaßstab nicht frei von Rechtsfehlern. Das Be-
rufungsgericht begründet die von ihm bejahte Wahrscheinlichkeit lediglich mit
der "Darlegung der Klägerin". Dies kann für die Annahme der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nicht genügen; denn ansonsten müßte jeder Klägervortrag,
soweit er überhaupt nach § 138 Abs. 1, 2 ZPO prozessual beachtlich ist, für
den Erlaß eines Grundurteils ausreichen. Tatsächlich fehlt es aber dann an
einer hohen Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des Klageanspruchs, wenn
die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich bei näherer Prüfung der Klagefor-
derung ein Anspruch in irgendeiner Höhe nicht feststellen läßt (BGH, Urt. v.
1. Juni 1976, VI ZR 162/74, VersR 1976, 987, 988). Dies kann nicht geprüft
werden, ohne daß auch der Vortrag der Beklagten, die eingehend und nach-
drücklich bestritten hat, daß die Klägerin den Zuschuß in voller Höhe zweck-
entsprechend für Infrastrukturmaßnahmen verbrauchte, Berücksichtigung fin-
det. Das Berufungsgericht wird daher - sollte es die Anspruchsvoraussetzun-
gen feststellen - nicht allein auf Grund des Klägervortrags über die ausrei-
chende Wahrscheinlichkeit vertragsgemäßer Aufwendungen und Entgelte in
einem den Zuschuß übersteigenden Umfang entscheiden können.
e) Der Erlaß des Grundurteils ist unter den gegebenen Umständen auch
nicht etwa deshalb unschädlich, weil durch den Vorbehalt, daß die Klageforde-
rung dem Grunde nach nur insoweit berechtigt ist, als "Federführungskosten
entstanden sind, die den Zuschuß aus dem Vertrag vom 29. März 1989 über-
steigen", die Interessen der Beklagten im Betragsverfahren hinreichend ge-
wahrt sind. Mit dem Hinweis, das Grundurteil entscheide nicht "rechtskräftig"
über die Frage des Aufbrauchens des Zuschusses, will das Berufungsgericht
offensichtlich verdeutlichen, daß dem Grundurteil insoweit keine Bindungswir-
kung zukommen soll. Zwar ist es zutreffend, daß die Bindung des Gerichts
nach § 318 ZPO nicht weiter reichen kann, als im Grundurteil tatsächlich eine
Entscheidung getroffen worden ist (vgl. BGHZ 35, 248, 252; BGH, Urt. v.
26. September 1996, VII ZR 142/95, NJW-RR 1997, 188, 189). Die einge-
schränkte Bindungswirkung zeigt vorliegend aber gerade, daß mit dem Grund-
urteil nicht - wie vom Gesetz verlangt - eine Aufteilung des Prozeßstoffs nach
Grund und Betrag erreicht wird, weil mit der ungeklärten Frage des Aufbrau-
chens des Vorschusses auch über die Frage entschieden wird, ob überhaupt
ein Anspruch der Klägerin besteht, die Klage also dem Grunde nach gerecht-
fertigt ist. Mit dem Grundurteil in der vorliegenden Form ist mithin verfahrens-
widrig allenfalls über einzelne Elemente der Begründetheit entschieden wor-
den (vgl. BGHZ 72, 34, 36; 108, 256, 259); letztlich wird mit dem "Grundurteil"
nur nochmals das ausgesprochen, was der Senat bereits in seinem Urteil vom
14. Juli 1995 (aaO) erkannt hat.
2. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, insbesondere
ist der Rechtsstreit - entgegen der Ansicht der Revision - nicht im Sinne einer
Klageabweisung zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juli 1995 (aaO) ge-
klärt, daß Vorkäufer, wie hier die Beklagte, über § 505 Abs. 2 BGB a.F. an die
zwischen der Deutschen Bundesbahn und der Klägerin vereinbarte "Federfüh-
rungsregelung" gebunden sind. Hierbei handelt es sich weder um einen Ver-
trag zu Lasten Dritter, noch stellt die Regelung einen - für den eintretenden
Vorkaufsberechtigten unverbindlichen - Fremdkörper innerhalb des Kaufver-
trages dar.
b) Soweit die Revision einen Anspruch auf Rechnungslegung analog
§ 666 BGB einwendet, kann dahinstehen, ob ein solcher tatsächlich gegeben
und noch immer nicht erfüllt ist. Die Beklagte sieht selbst in der Rechnungsle-
gung - zutreffend - keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern macht lediglich ein
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend. Das kann jedoch nicht zur
Klageabweisung führen (§ 274 BGB) und steht im übrigen auch dem Erlaß ei-
nes Grundurteils nicht entgegen (vgl. RGZ 123, 6, 7).
c) Entgegen der Ansicht der Revision reicht das Klägervorbringen auch
zur Darlegung der Klageforderung aus. Die von der Klägerin vorgelegte Ab-
rechnung, aus der sie den eingeklagten Anspruch herleitet, weist die Zeit-
punkte aus, zu denen behauptete Ausgaben in Abzug gebracht werden sollen.
Ob diese Termine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend sind, ist
keine Frage hinreichenden Vorbringens, sondern eine noch zu klärende Frage
der Begründetheit.
d) Ob die Klägerin hinsichtlich der "Federführungsgebühren" das ihr
eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht wirksam und der Billigkeit entspre-
chend ausgeübt hat, bedarf derzeit noch keiner Entscheidung. Eine Klageab-
weisung kann nämlich selbst der vollständige Wegfall dieser Position nicht
rechtfertigen. Die Klägerin hat insoweit (netto) 12.765.000 DM für sich in An-
spruch genommen. Wird berücksichtigt, daß sie nach angeblichem Verbrauch
des Zuschusses noch 23.066.579 DM aufgewandt haben will, so bliebe selbst
bei Ablehnung jeden Entgelts noch ein den Zuschuß übersteigender Betrag
übrig.
e) Auch die Berücksichtigung der Avalprovision zugunsten der Gesell-
schafter der Klägerin scheitert nicht schon aus Rechtsgründen. Wie der Senat
bereits entschieden hat, hatte die Deutsche Bundesbahn als Verkäuferin auch
bei einer Bestellung der Klägerin zur Federführenden ein legitimes Interesse
daran, jeden Erwerber einzelner Grundstücke in der Entscheidung über die Art
und Weise der Erfüllung der im Hinblick auf das private Erschließungssystem
übertragenen Pflichten zu binden (Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185). Damit kor-
respondiert ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Verkäuferin und damit
auch eine Beteiligung der Vorkäufer an den Kosten der insoweit zu stellenden
Bürgschaft. Vor diesem Hintergrund ist die Kostentragungsregelung in Ab-
schnitt A § 23 der Vertragsurkunde weder ein Fremdkörper noch in einem en-
gen Sinne zu verstehen; sie betrifft alle Aufwendungen, die die Klägerin täti-
gen muß, um die verlangte Sicherheit zu beschaffen. Soweit die Bürgin daher,
wie die Klägerin behauptet, ihr Engagement von einer Rücksicherung durch
Rückbürgschaften oder Freihalteerklärungen der Gesellschafter abhängig
machte, wären auch die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
f) Ebensowenig kann die Berücksichtigung der Kosten für die Überfüh-
rung des Infrastruktursystems in die Zuständigkeit der Landeshauptstadt Mün-
chen schon jetzt ausgeschlossen werden. Ob die insoweit angesetzten Kosten
entstanden sind, ist ggf. durch Beweisaufnahme zu klären. Nichts anderes gilt
für die Angriffe der Beklagten gegen die Billigkeit der von der Klägerin getrof-
fenen Leistungsbestimmung. Hier wird insbesondere zu klären sein, ob die an-
gesetzten Kosten erforderlich waren oder etwa - wie die Beklagte einwendet -
wegen eines guten Zustandes und voller Funktionsfähigkeit des Erschlie-
ßungssystems überhöht.
g) Die Klageforderung ist auch nicht teilweise verjährt. Entgegen der
Ansicht der Revision ist die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB
a.F. nicht einschlägig. Es galt vielmehr die regelmäßige Verjährungsfrist aus
§ 195 BGB a.F.; denn die Verpflichtung, die Infrastrukturmaßnahmen in der
bezeichneten Weise gegen eine Vergütung durch die Klägerin erledigen zu
lassen, ist Teil der der Beklagten für den Fall des Erwerbs einzelner Grundstü-
cke auferlegten Gegenleistung (vgl. Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, aaO, 3185).
Ansprüche auf die von einem Käufer geschuldete Gegenleistung verjährten bei
Grundstückskaufverträgen aber nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Recht in dreißig Jahren (vgl. Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl. § 195
Rdnr. 5). Die Klageerhebung führte demnach zu einer Unterbrechung der
Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F.; an deren Stelle ist seit dem 1. Januar
2002 die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB getreten
(vgl. Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).
3. Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist
aber - auf die Rüge der Revision (vgl. Senat, Urt. v. 22. März 1991, V ZR
16/90, NJW 1991, 2082, 2083) - nicht an das Berufungsgericht, sondern an
das Landgericht zurückzuverweisen. Denn schon das erstinstanzliche Verfah-
ren litt an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 539 ZPO a.F.
Das Berufungsgericht hätte bereits nach dieser Vorschrift das Urteil des Land-
gerichts aufheben und die Sache an dieses zurückverweisen müssen (vgl.
auch BGH, Urt. v. 12. Januar 1994, XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381
m.w.N.).
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch