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BGH Urteil vom 07.05.2004 – V ZR 77/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ZPO § 304

ja

nein

ja

Verkündet am: 7. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß aus dem geltend gemachten Haftungsgrund ein Schaden entstanden sein kann. Ist dies bei einem Anspruch aus abgetretenem Recht davon abhängig, ob sich der Schaden nach der Person des Ze- denten oder – in Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation – nach der des Zessionars berechnet, nimmt die in einem Grundurteil hierzu ergangene Festlegung an dessen innerprozessualer Bindungswirkung teil.

BGB §§ 463, 476 a.F.; § 249 Bb, Cb

Wurde ein Grundstück durch verschiedene Ereignisse kontaminiert, so ist die erforderliche Bodensanierung auch dann als durch jedes der Ereignisse verursacht anzusehen, wenn sich alle vorhandenen Schadstoffbelastungen ohne zusätzlichen Aufwand mit derselben Sanierungsmethode beseitigen lassen.

Hat der Verkäufer in diesem Fall die aus einem der Ereignisse herrührende Schadstoffbela- stung arglistig verschwiegen, während die weitere Kontamination einem Gewährleistungs- ausschluß unterfällt, muß sich der Käufer den mit der Ersatzleistung aus § 463 Satz 2 BGB a.F. verbundenen Vorteil, auch von den Folgen des dem Gewährleistungsausschluß unter- fallenden Mangels entlastet zu werden, nicht durch einen Abzug „neu für alt“ anrechnen lassen.

BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2003 im Ko-

stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte veräußerte 1980 ein gewerblich genutztes Grundstück

unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung an I. C. . Dabei verschwieg

sie, daß 1970 etwa 8.000 bis 10.000 Liter Heizöl aus einem beschädigten Erd-

tank ausgelaufen waren und den Boden des Grundstücks verunreinigt hatten.

1987 veräußerte I. C. das Grundstück ebenfalls unter Gewährlei-

stungsausschluß an die Klägerin. Nachdem diese die Bodenverunreinigung

festgestellt hatte, nahm sie I. C. (im folgenden: die Erstkäuferin) mit

Erfolg auf Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche aus deren Vertrag mit der

Beklagten in Anspruch (vgl. Senat, Urt. v. 20. Dezember 1996, V ZR 259/95,

NJW 1997, 652).

Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem

Recht Schadensersatz in Höhe der für die Dekontamination des Grundstücks

erforderlichen Kosten. Das Landgericht hat mit nicht angefochtenem Grundur-

teil entschieden, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch den

Ölunfall aus dem Jahr 1970 ausgelösten Schaden zu ersetzen. Im Betragsver-

fahren hat das Landgericht der Klage in Höhe des geltend gemachten Teilbe-

trags von 1.200.000 DM (613.550,26 €) stattgegeben. Au f die Berufung der

Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klägerin lediglich einen Betrag in

Höhe von 254.000 DM (129.868,13 €) zuerkannt und die K lage im übrigen

abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-

rin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Endurteils. Die Beklagte bean-

tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß das Grundstück nicht nur

infolge des Heizölschadensfalls mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW) ver-

unreinigt ist, sondern daß es außerdem eine Kontamination mit polycyclischen

aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) aufweist, die bereits bei Abschluß

des Kaufvertrags zwischen der Beklagten und der Erstkäuferin im Jahr 1980

vorhanden war und auf die Ablagerung von asphalthaltigem Abbruchmaterial

zurückzuführen ist. Es meint, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch

gemäß § 463 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-

sung (a.F.) nur in Höhe der Kosten zu, die für die Sanierung des ausschließlich

mit MKW verunreinigten Bodenbereichs erforderlich seien. Soweit der Boden

zugleich mit PAK belastet sei, fehle es dagegen nach den für die (Schadens-)

Anlagefälle entwickelten Grundsätzen an einem ersatzfähigen Schaden der

Klägerin. In diesem Bereich müsse der Boden unabhängig von der arglistig

verschwiegenen MKW-Kontamination bereits wegen der nicht auf dem Heizöl-

schadensfall beruhenden Belastung mit PAK saniert werden. Da beide Schad-

stoffarten ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand durch ein und dieselbe Sa-

nierungsmethode beseitigt werden könnten, habe die Verunreinigung mit MKW

keine Erhöhung der ohnehin erforderlichen Sanierungskosten und damit keine

zusätzliche Minderung des Grundstückswerts zur Folge gehabt. Die durch die

PAK-Kontamination bedingte Wertminderung müsse die Klägerin wegen des

insoweit wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses hinnehmen. Kön-

ne sie auch hierfür Schadensersatz verlangen, erwürbe sie einen sachlich nicht

gerechtfertigten Vorteil.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die

Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht Ersatz des Schadens

verlangen kann, der ihr infolge des Heizölschadensfalls aus dem Jahr 1970

und der dadurch verursachten Verunreinigung des Bodens mit MKW entstan-

den ist (§ 398 BGB, § 463 Satz 2 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz

1 EGBGB). Das ergibt sich bereits aus dem vom Landgericht erlassenen

Grundurteil, welches innerprozessuale Bindungswirkung im Betragsverfahren

einschließlich des Rechtsmittelverfahrens entfaltet (§§ 318, 512 ZPO, vgl.

BGH, Urt. v. 10. Juli 1959, VI ZR 160/58, LM § 304 ZPO Nr. 12; Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 304 Rdn. 11).

Ihrem Umfang nach reicht die Bindungswirkung so weit, wie das erken-

nende Gericht den Streit der Parteien über den Anspruchsgrund tatsächlich

entschieden hat (vgl. BGHZ 35, 248, 252; Senat, Urt. v. 29. November 2002,

V ZR 40/02, BGHReport 2003, 349, 351). Hierfür ist nicht allein die Urteilsfor-

mel maßgeblich, vielmehr müssen zu ihrem Verständnis die Entscheidungs-

gründe mit herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. September 1996, VII ZR

142/95, NJW-RR 1997, 188, 189).

Durch das Grundurteil ist entschieden, daß die Klägerin nicht auf die

Geltendmachung des der Erstverkäuferin entstandenen Schadens beschränkt

ist, sondern ihren eigenen Schaden ersetzt verlangen kann. Denn das Landge-

richt hat die auf Erstattung der gegenwärtig erforderlichen Sanierungskosten

gerichtete Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Drittschadensliqui-

dation (vgl. hierzu Büdenbender, JuS 1976, 153, 154 f.; Pfister, JuS 1976, 373,

374) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ist damit der Auffassung

der Beklagten entgegengetreten, der abgetretene Schadensersatzanspruch

bestehe nicht, weil die Erstkäuferin infolge des günstigen Weiterverkaufs kei-

nen Schaden erlitten habe.

Diese Festlegung nimmt als notwendiger und damit zulässiger Inhalt des

Grundurteils an der Bindungswirkung teil (vgl. BGHZ 10, 361, 362). Zum Grund

eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß ein aus dem

geltend gemachten Haftungsgrund resultierender Schaden entstanden sein

kann, so daß es zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner

rechnerischen Höhe besteht (BGHZ 126, 217; 219; Senat, Urt. v. 29. November

2002, V ZR 40/02, BGHReport 2003, 349, 350). Wenn bei einer Schadenser-

satzklage aus abgetretenem Recht ausnahmsweise zweifelhaft ist, ob sich der

Schaden nach der Person des Zedenten oder des Zessionars berechnet, muß

die Frage jedenfalls dann im Grundurteil beantwortet werden, wenn ein Scha-

denseintritt, wie hier, bei einer der in Betracht kommenden Personen fraglich

ist (einen Schaden des arglistig getäuschten Käufers nach Weiterverkauf der

Sache ablehnend: Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., Vor § 459 Rdn. 71 a.E.;

Pfister, aaO; gegen eine Anrechnung des Veräußerungserlöses auf den Scha-

den im Wege der Vorteilsausgleichung BGH, Urt. v. 22. Juni 1992, II ZR

178/90, NJW 1992, 3167, 3175; Senat, Urt. v. 19. September 1980, V ZR

51/78, NJW 1981, 45, 47; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 463 Rdn. 55) und

es deshalb möglich erscheint, daß die Klage mangels Schadens bereits dem

Grunde nach abgewiesen werden muß.

Ist somit für das vorliegende Betragsverfahren bindend festgestellt, daß

der Schaden der Klägerin maßgeblich ist, hat die Beklagte im Rahmen des

sogenannten „kleinen“ Schadensersatzes nicht nur den nach den Kosten der

Mängelbeseitigung zu berechnenden (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 159 f.; Urt.

v. 14. Juni 1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332, 1333) Minderwert des

Grundstücks im Zeitpunkt der Übergabe an die Erstkäuferin (vgl. OLG Hamm,

NJW 1974, 2091, 2092; OLG München, NJW 1980, 1581, 1582) oder im Zeit-

punkt der Weiterveräußerung an die Klägerin auszugleichen; vielmehr muß sie,

wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, den Betrag erstatten, der heute,

d.h. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, zur Beseiti-

gung der auf den Heizölschadensfall zurückzuführenden Bodenverunreinigung

erforderlich ist.

2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, es

fehle an einem ersatzfähigen Schaden der Klägerin, soweit der zu sanierende

Grundstücksbereich nicht nur mit MKW, sondern auch mit PAK belastet ist.

a) Richtig ist allerdings, daß nach § 463 Satz 2 BGB a. F. nur der Scha-

den zu ersetzen ist, der auf dem arglistig verschwiegenen Fehler beruht (Se-

nat, Urt. v. 3. April 1987, V ZR 35/86, NJW-RR 1987, 1277). Vermögenseinbu-

ßen, die mit dem offenbarungspflichtigen Mangel in keinem ursächlichen Zu-

sammenhang stehen, sind von der Ersatzpflicht ausgenommen (Senat, Urt. v.

3. März 1995, V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550). Dementsprechend hat das

Landgericht in seinem Grundurteil die Ersatzpflicht der Beklagten auf den

Schaden beschränkt, der durch den Ölunfall, d. h. durch die hierauf zurückzu-

führende, arglistig verschwiegene MKW-Kontamination verursacht worden ist.

Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen diesem Mangel und

den von der Klägerin geltend gemachten Sanierungskosten (haftungsausfül-

lende Kausalität) wird jedoch nicht dadurch in Frage gestellt, daß diese Kosten

zum überwiegenden Teil auch ohne die Verunreinigung des Grundstücks mit

MKW wegen dessen Belastung mit PAK anfallen würden. Ist ein bestimmter

Schaden durch mehrere gleichzeitig wirkende Umstände, etwa durch mehrere

Mängel einer Sache, verursacht worden und hätte, wie hier, jede dieser Ursa-

chen für sich allein ausgereicht, um den ganzen Schaden herbeizuführen, dann

sind sämtliche Umstände als rechtlich ursächlich zu behandeln, obwohl keiner

von ihnen als „conditio sine qua non“ qualifiziert werden kann (BGH, Urt. v.

17. März 1988, IX ZR 43/87, NJW 1988, 2880, 2882; Urt. v. 16. Mai 1983,

III ZR 89/82, VersR 1983, 731, 732; Urt. v. 6. Mai 1971, VII ZR 302/69, VersR

1971, 818, 819 f.; vgl. auch BGHZ 118, 263, 266 f.; BGHSt 39, 195, 198). In

diesen Fällen der sogenannten Doppelkausalität bedarf es einer entsprechen-

den Modifikation der Äquivalenztheorie (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4. Juli 1994,

II ZR 126/93, NJW 1995, 126, 127 m. w. Nachw.), weil der eingetretene Scha-

denserfolg ansonsten auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen

zurückgeführt werden könnte. Aus diesem Grund kann die Verursachung eines

Schadens durch die MKW-Kontamination nicht mit dem Hinweis darauf ver-

neint werden, daß eine Sanierung des Grundstücks wegen der Verunreinigung

mit PAK ohnehin erforderlich gewesen sei. Ebenso ließe sich argumentieren,

eine Dekontamination sei schon wegen der Verunreinigung mit MKW notwen-

dig, so daß sich die PAK-Kontamination nicht nachteilig auswirke, womit im

Ergebnis beide Sachmängel als Schadensursachen ausscheiden würden,

obwohl sie tatsächlich zu einer Wertminderung des Grundstücks geführt ha-

ben.

b) Soweit das Berufungsgericht in der Verunreinigung des Grundstücks

mit PAK eine die Haftung der Beklagten ausschließende Reserveursache sieht,

geht dies bereits deshalb fehl, weil die PAK-Kontamination den eingetretenen

Schaden nicht nur hypothetisch (vgl. BGHZ 78, 209, 214; Staudin-

ger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 93), sondern real, wenn auch in Kon-

kurrenz mit der MKW-Kontamination, herbeigeführt hat. Damit liegt ein Fall der

entlastenden Reserveursache nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1983, III ZR

89/82, VersR 1983, 731, 732).

3. Eine Begrenzung der die Beklagte treffenden Schadensersatzpflicht

ist auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin ansonsten einen ungerecht-

fertigten Vorteil aus dem Schadensereignis ziehen würde. Zwar wird die Kläge-

rin durch die Gewährung von Schadensersatz in Höhe der zur Beseitigung der

MKW-Belastung erforderlichen Sanierungskosten auch von den nachteiligen

Folgen der PAK-Kontamination entlastet, welche sie bzw. die Erstkäuferin ohne

den arglistig verschwiegenen Heizölschaden aufgrund des jeweils vereinbarten

Gewährleistungsausschlusses selbst hätte tragen müssen. Jedoch handelt es

sich hierbei nicht um einen auf den Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2

BGB a.F. anzurechnenden Vorteil.

a) Das folgt allerdings nicht schon aus den Grundsätzen der Vor-

teilsausgleichung im engeren Sinne. Sie betreffen die Anrechnung positiver

Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten, welche durch das zur

Haftung führende Ereignis und die nachfolgende Schadensentwicklung ad-

äquat kausal verursacht werden (vgl. BGHZ 10, 107, 108; 91, 206, 209 f.;

MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., Bd. 2a, § 249 Rdn. 227 ff.). Darum geht es

hier nicht. Die PAK-Belastung ist nicht durch die MKW-Kontamination verur-

sacht worden. Vermögensvorteile, die erst durch die Ersatzleistung des Schä-

digers entstehen, also auf der Ebene der Schadensbeseitigung liegen, werden

demgegenüber nach den Regeln über einen Abzug „neu für alt“ ausgeglichen.

Obwohl sich dies der Vorteilsausgleichung im weiteren Sinne zuordnen läßt

(vgl. BGHZ 30, 29, 32; BGH Urt. v. 30. Juni 1997, II ZR 186/96, NJW 1997,

2879, 2880), handelt es sich um einen eigenständigen rechtlichen Gesichts-

punkt (Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., § 6 V 3 u. § 9 I 3; Staudin-

ger/Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 175; Bamberger/Roth/Grüneberg,

BGB, Vor § 249 Rdn. 11). Die geschuldete Ersatzleistung geht insbesondere

bei der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

(§ 249 BGB) häufig über die Beseitigung des effektiv verursachten Schadens

hinaus und führt so zu ausgleichsbedürftigen Wertzuwächsen bei dem Ge-

schädigten (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 249 Rdn. 333). Solche,

infolge der Art des Ausgleichs entstehenden Vorteile werden durch einen Ab-

zug „neu für alt“ berücksichtigt.

b) Der Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. ist, wovon das Berufungs-

gericht zutreffend ausgeht, zwar nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Scha-

densersatz wegen Nichterfüllung gerichtet. Ein Ausgleich nach den Grundsät-

zen eines Abzugs „neu für alt“ ist dennoch erwägenswert, weil die Klägerin den

sogenannten kleinen Schadensersatz zulässigerweise nach der Höhe der zur

Beseitigung der arglistig verschwiegenen MKW-Belastung erforderlichen Ko-

sten berechnet (vgl. Senat, BGHZ 108, 156, 159 f.), und damit zu berücksichti-

gen sein kann, daß die Ersatzleistung sie in die Lage versetzt, ohne zusätzli-

che Kosten auch die PAK-Kontamination zu beseitigen (vgl. zu einem ähnli-

chen Fall BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424,

1425).

Steht der zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigte Gläubi-

ger infolge der Ersatzleistung besser als er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der

nicht erbrachten Leistung stünde, so ist diese Differenz grundsätzlich auszu-

gleichen (vgl. Senat, BGHZ 136, 52, 54). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos.

Der Schadensersatzanspruch strebt zwei nicht immer restlos zu vereinbarende

Ziele an. Er soll dem Geschädigten einerseits vollen Ausgleich verschaffen, ihn

andererseits aber nicht bereichern. Dieses zweite Ziel gebietet einen Abzug

„neu für alt“, wenn damit nicht in unzumutbarer Weise in das erste eingegriffen

wird (Lange/Schiemann, aaO, § 6 V 3; vgl. auch MünchKomm-BGB/Oetker,

aaO, § 249 Rdn. 333 sowie Senat, Urt. v. 25. Oktober 1996, V ZR 158/95, NJW

1997, 520).

Ein solcher unzumutbarer Eingriff in das Prinzip des vollen Ausgleichs

wäre hier gegeben, wenn der zur Sanierung der arglistig verschwiegenen

MKW-Belastung erforderliche Betrag im Hinblick auf die Belastung des Grund-

stücks mit PAK gekürzt würde. Die ursprüngliche vertragliche Leistungspflicht

der Beklagten beinhaltete nämlich die Lieferung eines vertragsgerechten und

damit auch nicht mit PAK kontaminierten Grundstücks. Der Ausschluß der

Sachmängelgewährleistung hatte diese Verpflichtung bis zum Gefahrübergang

nicht eingeschränkt (vgl. Senat, BGHZ 129, 103, 104 f.; BGH, Urt. v. 26. Januar

1983, VIII ZR 227/81, NJW 1983, 1424, 1425), so daß die Erstkäuferin, hätte

sie von der PAK-Kontamination erfahren, bis dahin berechtigt gewesen wäre,

das Grundstück zurückzuweisen (vgl. Senat, BGHZ 114, 34, 40). War die Be-

klagte aber zur Lieferung eines schadstofffreien Grundstücks verpflichtet, so ist

eine Ersatzleistung, die über die Beseitigung eines arglistig verschwiegenen

Mangels hinaus auch die Herstellung dieses ursprünglich geschuldeten Zu-

stands ermöglicht, nicht als ungerechtfertigter Vermögenszuwachs der Käufer-

seite anzusehen. Andernfalls stünde die Beklagte infolge des – neben dem

arglistig verschwiegenen Mangel bestehenden - weiteren Fehlers besser, als

sie aufgrund der Arglist bei Lieferung eines im übrigen fehlerfreien Grund-

stücks stünde (im Ergebnis ebenso BGH, Urt. v. 26. Januar 1983, aaO; Er-

man/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 463 Rdn. 15; MünchKomm-BGB/H.P. We-

stermann, 3. Aufl., § 463 Rdn. 22; Staudinger/Honsell, BGB [1995], § 463

Rdn. 75).

c) Aus denselben Gründen ist der für die Klägerin eintretende Vorteil,

von den Folgen eines dem Gewährleistungsausschluß unterfallenden Mangels

entlastet zu werden, auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des für

das Schadensersatzrecht geltenden allgemeinen Bereicherungsverbots (vgl.

BGHZ 118, 312, 338; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO, § 249 Rdn. 20) auszu-

gleichen. Denn dieses Verbot ist nicht schematisch anzuwenden, sondern

bildet nur eine Leitlinie, von der bei Vorliegen besonderer, im Recht angelegter

Wertungen abgewichen werden kann (Lange/Schiemann, aaO, III 2 a).

III.

Soweit die Klage abgewiesen worden ist, kann das angefochtene Urteil

damit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Ent-

scheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil sich das Berufungsgericht, von seinem

Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, mit den Einwendungen der Beklagten ge-

gen die von dem Landgericht festgestellten Sanierungskosten für den sowohl

mit MKW als auch mit PAK verunreinigten Grundstücksbereich nicht befaßt hat.

Damit dies nachgeholt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann