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BGH Beschluss vom 03.12.2002 – 4 StR 458/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 24. Juli 2002 im Maßre-
gelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der
Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-
gen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-
einheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es
ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, bestimmt,
daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden
darf und die Einziehung des sichergestellten Marihuanas angeordnet.
Die vom Angeklagten eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte
Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-
stand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, daß er in seinem von ihm ge-
führten Pkw 120 g Marihuana von den Niederlanden nach Deutschland ge-
bracht hat. Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht. Anders als bei der
Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten
begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung
von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine cha-
rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtspre-
chung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung
der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.;
vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom
5. November 2002 - 4 StR 406/02).
Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen
begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die kei-
nerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu Senats-
beschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), kann hier dahinstehen.
Die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeig-
netheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, trägt die Maßregelan-
ordnung schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht. Zwar waren in dem
Fall der Einfuhr des Marihuanas die Verbrechenstatbestände der §§ 29 a
Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG erfüllt, jedoch handelte es sich bei
der transportierten Menge um 120 g der Droge Marihuana. Schon angesichts
dieser Menge hatte die Benutzung des Fahrzeugs für die dem Angeklagten
angelastete Straftat nur eine völlig untergeordnete Bedeutung. Ein Erfahrungs-
satz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäubungsmittel in einem
Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise ent-
schlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer
durch Flucht in einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit
nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Die Urteilsfest-
stellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte bei der Fahrt unter Wir-
kung von Drogen stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende Be-
reitschaft des Angeklagten, den Konsum von Drogen von dem Führen von
Kraftfahrzeugen zu trennen oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteres-
sen zu vernachlässigen, schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten.
Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Um-
stände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69
Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könn-
ten. Dieser entfällt daher.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den
Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473
Abs. 4 StPO).
Tepperwien Maatz
Athing
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