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BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 4 StR 480/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 480/02

BESCHLUSS

vom

17. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 15. Juli 2002, soweit es ihn

betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein

eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue

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Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem hat es 1.500

Die vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen

und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Maßregelaus-

spruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des General-

bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-

stand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, er habe die Tat unter Verwen-

dung eines Kraftfahrzeugs begangen. Nach den dieser Erwägung zugrundelie-

genden Feststellungen brachte der Angeklagte die Drogenkurierin mit seinem

Pkw zum Flughafen in Düsseldorf und holte sie, nachdem sie in Curacao im

Auftrag des Angeklagten ein Kilogramm Kokain, das (u.a. in Deutschland) ge-

winnbringend weiterverkauft werden sollte, erworben hatte, am Flughafen in

Amsterdam wieder ab. Anschließend fuhr er mit einem Pkw gemeinsam mit der

Kurierin, die das Betäubungsmittel in ihrer Unterwäsche versteckt hatte, vom

Flughafen zu einer Wohnung in Amsterdam, wo die Kurierin dem Angeklagten

und einer weiteren Person das Kokain aushändigte. Der dem Angeklagten zu-

stehende Teil des Rauschgifts wurde später von einem unbekannten Tatbetei-

ligten von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt.

Diese Feststellungen tragen die Maßregelentscheidung nicht.

Zwar hat der Angeklagte das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs

begangen. Anders als bei der Begehung der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten

rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein

Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-

gelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von

Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regel-

mäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden

Gesamtwürdigung (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Se-

natsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02; vom 5. November 2002

- 4 StR 406/02 und vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02).

Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen

begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen,

die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu

Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), muß auch in

diesem Fall nicht entschieden werden. Selbst wenn man mit der bisherigen

Rechtsprechung davon ausgeht, daß Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu-

verlässigkeit belegt, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines

Kraftfahrzeugs ergibt, wenn dieser im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraft-

fahrzeug geführt hat (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3 und 10; BGH NStZ

2000, 26), so tragen die Feststellungen und die Würdigung, mit der das Land-

gericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB be-

gründet hat, die Maßregelanordnung nicht. Zwar hat der Angeklagte den

Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Die Benutzung

des Fahrzeugs spielte jedoch für das dem Angeklagten angelastete Handel-

treiben eine völlig untergeordnete Rolle (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezem-

ber 2002 - 4 StR 458/02). Das bloße Verbringen der Drogenkurierin mit dem

Pkw zum Flughafen ist für sich genommen schon nicht geeignet, eine charak-

terliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs

zu belegen. Aber auch bei dem kurzen, lediglich innerstädtischen Transport

des Rauschgifts kam unter den hier gegebenen Umständen der Benutzung des

Fahrzeugs für das Handeltreiben keine maßgebende Bedeutung zu. Einen Er-

fahrungssatz, daß jeder Täter, der, wie der Angeklagte, Betäubungsmittel in

seinem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise

entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung ande-

rer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemein-

heit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Soweit die

Strafkammer für die Prognosebeurteilung darauf abstellt, aufgrund der Kon-

takte des Angeklagten zu Drogendealern im In- und Ausland bestehe "die Be-

fürchtung", daß er auch künftig Betäubungsmitteldelikte unter Verwendung sei-

nes Fahrzeugs begehen werde, stellt dies angesichts dessen, daß der Ange-

klagte weder vorbestraft noch drogenabhängig ist, lediglich eine Vermutung

dar.

Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung

noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne

des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tra-

gen könnten. Dieser entfällt daher.

Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den

Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473

Abs. 4 StPO).

Tepperwien Kuckein Athing

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