Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.12.2002 – 4 StR 480/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 15. Juli 2002, soweit es ihn
betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein
eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:7)(cid:9)(cid:16)(cid:17)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:8)(cid:13)(cid:15)(cid:20)(cid:9)(cid:3)(cid:22)(cid:21)(cid:2)(cid:23)
Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem hat es 1.500
Die vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen
und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Maßregelaus-
spruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des General-
bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-
stand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, er habe die Tat unter Verwen-
dung eines Kraftfahrzeugs begangen. Nach den dieser Erwägung zugrundelie-
genden Feststellungen brachte der Angeklagte die Drogenkurierin mit seinem
Pkw zum Flughafen in Düsseldorf und holte sie, nachdem sie in Curacao im
Auftrag des Angeklagten ein Kilogramm Kokain, das (u.a. in Deutschland) ge-
winnbringend weiterverkauft werden sollte, erworben hatte, am Flughafen in
Amsterdam wieder ab. Anschließend fuhr er mit einem Pkw gemeinsam mit der
Kurierin, die das Betäubungsmittel in ihrer Unterwäsche versteckt hatte, vom
Flughafen zu einer Wohnung in Amsterdam, wo die Kurierin dem Angeklagten
und einer weiteren Person das Kokain aushändigte. Der dem Angeklagten zu-
stehende Teil des Rauschgifts wurde später von einem unbekannten Tatbetei-
ligten von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt.
Diese Feststellungen tragen die Maßregelentscheidung nicht.
Zwar hat der Angeklagte das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs
begangen. Anders als bei der Begehung der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten
rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein
Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-
gelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von
Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regel-
mäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden
Gesamtwürdigung (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Se-
natsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02; vom 5. November 2002
- 4 StR 406/02 und vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02).
Die Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen
begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen,
die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu
Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), muß auch in
diesem Fall nicht entschieden werden. Selbst wenn man mit der bisherigen
Rechtsprechung davon ausgeht, daß Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
zumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu-
verlässigkeit belegt, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines
Kraftfahrzeugs ergibt, wenn dieser im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraft-
fahrzeug geführt hat (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3 und 10; BGH NStZ
2000, 26), so tragen die Feststellungen und die Würdigung, mit der das Land-
gericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB be-
gründet hat, die Maßregelanordnung nicht. Zwar hat der Angeklagte den
Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Die Benutzung
des Fahrzeugs spielte jedoch für das dem Angeklagten angelastete Handel-
treiben eine völlig untergeordnete Rolle (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezem-
ber 2002 - 4 StR 458/02). Das bloße Verbringen der Drogenkurierin mit dem
Pkw zum Flughafen ist für sich genommen schon nicht geeignet, eine charak-
terliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs
zu belegen. Aber auch bei dem kurzen, lediglich innerstädtischen Transport
des Rauschgifts kam unter den hier gegebenen Umständen der Benutzung des
Fahrzeugs für das Handeltreiben keine maßgebende Bedeutung zu. Einen Er-
fahrungssatz, daß jeder Täter, der, wie der Angeklagte, Betäubungsmittel in
seinem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise
entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung ande-
rer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemein-
heit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Soweit die
Strafkammer für die Prognosebeurteilung darauf abstellt, aufgrund der Kon-
takte des Angeklagten zu Drogendealern im In- und Ausland bestehe "die Be-
fürchtung", daß er auch künftig Betäubungsmitteldelikte unter Verwendung sei-
nes Fahrzeugs begehen werde, stellt dies angesichts dessen, daß der Ange-
klagte weder vorbestraft noch drogenabhängig ist, lediglich eine Vermutung
dar.
Der Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung
noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne
des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tra-
gen könnten. Dieser entfällt daher.
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den
Angeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473
Abs. 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
(cid:24)(cid:26)(cid:25)
(cid:25)!
(cid:13)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:16)(cid:31)(cid:30)
(cid:11)(cid:9)(cid:16)
(cid:5)(cid:4)(cid:27)(cid:15)"
(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:4)#
(cid:24)(cid:26)$&%
(cid:21)(cid:22)(cid:30)
(cid:7)(cid:6)(cid:27)(cid:29)’((cid:13)(cid:15)(cid:7)
(cid:24) (cid:21) (cid:25)