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BGH Beschluss vom 05.12.2002 – IX ZA 20/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 5. Dezember 2002
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe nebst Anwaltsbeiordnung für eine Rechtsbeschwerde gegen
den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom
17. Juli 2002 (10 T 26/02) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt
kein Fall des § 574 Abs. 2 ZPO vor.
Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf
(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der
Versagung der Anwaltsbeiordnung erster Instanz gehen von der einschlägigen
Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur
Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertre-
tung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge
erforderlich erscheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt
maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des
Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach-
und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenz-
gerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich. Daß der
Gegner anwaltlich vertreten wird oder - wie hier - über eine Rechtsabteilung, in
der Volljuristen tätig sind, verfügt, reicht, wie der Vorschrift des § 4a Abs. 2
Satz 1 und 2 InsO im Vergleich mit § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO unmittelbar ent-
nommen werden kann, nicht aus. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es in-
soweit nicht.
Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hier nicht erforderlich.
Die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht
Gegenstand des angekündigten Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine insoweit
eingelegte Rechtsbeschwerde wäre im übrigen schon mangels Zulassung
durch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO).
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann