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BGH Beschluss vom 05.12.2002 – IX ZA 20/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 20/02

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2002

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 5. Dezember 2002

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe nebst Anwaltsbeiordnung für eine Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom

17. Juli 2002 (10 T 26/02) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt

kein Fall des § 574 Abs. 2 ZPO vor.

Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf

(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der

Versagung der Anwaltsbeiordnung erster Instanz gehen von der einschlägigen

Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur

Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertre-

tung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge

erforderlich erscheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt

maßgebend von den besonderen Umständen, namentlich der Person des

Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach-

und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenz-

gerichts ab und ist einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich. Daß der

Gegner anwaltlich vertreten wird oder - wie hier - über eine Rechtsabteilung, in

der Volljuristen tätig sind, verfügt, reicht, wie der Vorschrift des § 4a Abs. 2

Satz 1 und 2 InsO im Vergleich mit § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO unmittelbar ent-

nommen werden kann, nicht aus. Einer Grundsatzentscheidung bedarf es in-

soweit nicht.

Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hier nicht erforderlich.

Die Prozeßkostenhilfeentscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht

Gegenstand des angekündigten Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine insoweit

eingelegte Rechtsbeschwerde wäre im übrigen schon mangels Zulassung

durch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1

Nr. 2 ZPO).

Kreft Ganter Raebel

Kayser Bergmann