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BGH Beschluß vom 08.07.2004 – IX ZB 565/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 565/02

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2004

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO § 4; ZPO §§ 114, 115, 121 Abs. 1 und 2

a) Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im

Wege der Prozeßkostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirt-

schaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt

beauftragen würde.

b) Grundsätzlich ist für jeden Verfahrensabschnitt, der besondere Kosten verursacht,

zu prüfen, ob die Beiordnung erforderlich ist.

BGH, Beschluß vom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - LG Heilbronn

AG Heilbronn

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Vill und Cierniak

am 8. Juli 2004

beschlossen:

Der Gläubigerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Prozeßkosten-

hilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß des

Einzelrichters der 1b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn

vom 28. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht

zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € fes t-

gesetzt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 10. Juli 2002 das Insolvenz-

verfahren eröffnet worden. Die Gläubigerin, geschiedene Ehefrau des Schuld-

ners, hat mit der Anmeldung rückständigen Unterhalts in Höhe von 63.519,70 €

die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Insolvenzverfahren unter Bei-

ordnung eines Rechtsbeistandes beantragt.

Das Amtsgericht hat für das Insolvenzverfahren Prozeßkostenhilfe ohne

Ratenzahlung bewilligt und für die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenz-

tabelle einen Rechtsbeistand beigeordnet. Die weitergehende Beiordnung für

das gesamte Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht abgelehnt.

Dagegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Der Ein-

zelrichter der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts hat diese zurückge-

wiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Gläubi-

gerin ihr Anliegen weiter, ihr Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung für das ge-

samte Insolvenzverfahren unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes zu gewäh-

ren.

II.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier rechts-

grundsätzliche Bedeutung beimißt, über die sofortige Beschwerde und läßt er

die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde

wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen auf-

zuheben und an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (BGHZ 154, 200;

BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 53/02, NJW 2004, 223, ständige

Rspr.).

III.

Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat auf folgen-

des hin:

1. Die Vorschriften über die Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO

sind über § 4 InsO auf den Gläubiger anwendbar, denn das Insolvenzverfahren

dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, § 1 Satz 1 InsO (HK

InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 3. Aufl. § 13 Rn. 77,

81-93; Kübler/Prütting/Prütting, InsO § 4 Rn. 10a; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl.

§ 4 Rn. 18; LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; AG Göttingen ZIP 2003,

1100).

Aus dem Umstand, daß der Schuldner für das Insolvenzverfahren ledig-

lich Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach §§ 4a ff InsO beantra-

gen kann, läßt sich nicht folgern, daß dem Gläubiger die Gewährung von Pro-

zeßkostenhilfe grundsätzlich zu versagen

ist

(so aber MünchKomm-

InsO/Ganter, § 4 Rn. 23). Denn die subsidiäre Maßgeblichkeit der Zivilprozeß-

ordnung wurde in § 4 InsO aus dem geltenden Recht übernommen, insbeson-

dere aus § 72 KO (BT-Drs. 12/2443 S. 110). Dort war aber die Möglichkeit der

Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den Gläubiger allgemein anerkannt (vgl.

MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 23; Uhlenbruck ZIP 1982, 288 f; Kuhn/

Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 103 KO Rn. 7b; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 72 KO Anm. 4). Hieran sollte nichts geändert werden.

2. Notwendig ist, daß die persönlichen Voraussetzungen der §§ 114,

115 ZPO vorliegen, die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und nicht

mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Der Gläubiger muß mit einer Quote auf seine

Forderung rechnen können (LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; LG Pots-

dam ZInsO 2002, 1149; Vallender MDR 1999, 598, 600; FK-InsO/Schmerbach,

aaO § 13 Rn. 82). Dies trifft nicht zu, wenn das Vermögen des Schuldners vor-

aussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und kein

Massekostenvorschuß gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO geleistet wird (vgl.

MünchKomm-InsO/Ganter, § 4 Rn. 24).

Da das Amtsgericht der Gläubigerin für das gesamte Insolvenzverfahren

Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat, kann hieran im vorliegen-

den Verfahren im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius nichts geän-

dert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, ZIP 2004, 1214,

z.V.b. in BGHZ). § 120 Abs. 4, § 124 ZPO bleiben hiervon unberührt.

3. Dem Gläubiger kann im Insolvenzverfahren auf seinen Antrag ein zur

Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Vertretung

durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 4 InsO i.V.m. § 121 Abs. 2

Fall 1 ZPO.

Im Insolvenzverfahren ist die Vertretung der Gläubiger durch Anwälte

nicht vorgeschrieben. § 121 Abs. 1 ZPO findet deshalb keine Anwendung.

Der Umstand, daß der Schuldner im Insolvenzverfahren durch einen

Rechtsanwalt vertreten ist, gibt keine Veranlassung, einem Gläubiger einen

Rechtsanwalt beizuordnen. § 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist auf das Insolvenzver-

fahren nicht anwendbar. Ist der Gläubiger durch einen Rechtsanwalt vertreten,

hat der Schuldner nach § 4a Abs. 2 InsO nicht allein deshalb Anspruch darauf,

ebenfalls einen Anwalt beigeordnet zu erhalten (BGH, Beschl. v. 5. Dezember

2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZInsO

2003, 124). Für den Gläubiger kann umgekehrt nichts anderes gelten. Im Insol-

venzverfahren gibt es keinen Gegner im Sinne des § 121 Abs. 2 Alternative 2

ZPO. Das Verfahren nach der InsO ist grundlegend anders ausgestaltet als

das kontradiktorische Verfahren nach der ZPO. Es ist vom Amtsermittlungs-

grundsatz (§ 5 Abs. 1 InsO) geprägt sowie von gerichtlichen Kontroll- und Für-

sorgepflichten. Deshalb fordert auch Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt

der prozessualen Waffengleichheit nicht die entsprechende Anwendung des

§ 121 Abs. 2 Fall 2 ZPO (BVerfG NJW 1989, 3271).

4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind die bestehenden

gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung nicht so kompliziert und für

Gläubiger so schwierig zu handhaben, daß ohne Vorliegen besonderer Um-

stände generell die anwaltliche Vertretung des Gläubigers erforderlich wäre.

In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar ohne nähere Begründung

die Meinung vertreten, angesichts der komplizierten Materie sei für das Insol-

venzverfahren die Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Regel erforderlich

(Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl. § 121 Rn. 8a; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl.

§ 4 Rn. 90; LG Konstanz NJW-RR 2000, 54, 56). Zum Teil wird dies nur für die

Anmeldung einer Insolvenzforderung angenommen (MünchKomm-ZPO/Wax

2. Aufl. § 121 ZPO Rn. 33; LG Hannover AnwBl. 1985, 596) oder für den Gläu-

biger als Antragsteller für das Insolvenzverfahren (FK-InsO/Schmerbach, aaO

§ 13 Rn. 77). Nach anderer Auffassung wird sowohl für die Anmeldung einer

Insolvenzforderung als auch für das eröffnete Verfahren im Regelfall die Bei-

ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (LG Oldenburg ZIP 1991, 115; LG

Duisburg Rpfleger 2000, 294).

Für den Schuldner ist über die Stundung der Verfahrenskosten für jeden

Verfahrensabschnitt besonders zu entscheiden, § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO. Dem-

entsprechend ist auch jeweils zu entscheiden, ob dem Schuldner gemäß § 4a

Abs. 2 Satz 1 InsO ein Rechtsanwalt beizuordnen ist (vgl. BGH, Beschl. v.

25. September 2003 - IX ZB 459/02, ZInsO 2003, 990, 992 = 1041, 1042). Der

Gesetzgeber geht davon aus, daß sich die Notwendigkeit der Stundung der

Verfahrenskosten und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die verschiede-

nen Verfahrensabschnitte unterschiedlich darstellen kann.

Für den Gläubiger fehlt eine ausdrücklich entsprechende Regelung in

der Insolvenzordnung. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung

jedoch für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist kosten-

rechtlich zu verstehen. Rechtszug ist jeder Verfahrensabschnitt, der besondere

Kosten verursacht (Zöller/Philippi, aaO § 119 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO

3. Aufl. § 119 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Wax, aaO § 119 Rn. 2). Im Insolvenz-

verfahren erhält der Anwalt des Gläubigers Gebühren im Verfahren über einen

Antrag auf Eröffnung (§ 72 Abs. 2 Satz 1 BRAGO; Nr. 3314 Anlage 1 zu § 2

Abs. 2 RVG - fortan: VV), im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan

(§ 72 Abs. 2 Satz 2 BRAGO; Nr. 3316 VV), für die Vertretung im Insolvenzver-

fahren (§ 73 BRAGO; Nr. 3317 VV), die Tätigkeit im Verfahren über den Antrag

auf Restschuldbefreiung und im Verfahren über einen Insolvenzplan, außer-

dem nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Verfahren auf Versagung

oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 74 BRAGO; Nr. 3318, 3321 VV). Be-

schränkt sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Anmeldung einer Insolvenzfor-

derung, bemißt sich die Gebühr nach § 75 BRAGO (Nr. 3320 VV).

Mehrere dieser gebührenrechtlich selbständigen Verfahrensabschnitte

bilden einen einheitlichen Rechtszug im Sinne des § 119 ZPO nur, soweit sie

nach ihrem Sinn und Zweck nicht voneinander getrennt werden können

(MünchKomm-ZPO/Wax, aaO § 119 Rn. 2). Im Insolvenzverfahren ist daher bei

der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und bei der Beiordnung eines Rechts-

anwalts für den Gläubiger jeweils zu prüfen, in welchem der genannten Verfah-

rensabschnitte die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dabei maßgeblich

zu berücksichtigen, ob sich ein Gläubiger, der die Kosten der Vertretung durch

einen Rechtsanwalt aufbringen kann, sich in der Situation des antragstellenden

Gläubigers von einem Rechtsanwalt vertreten ließe. Denn es ist nicht Sinn der

Prozeßkostenhilfe, der unvermögenden Partei auf Staatskosten die Vertretung

durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen, wenn eine vermögende Partei in

dieser Lage vernünftigerweise von der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ab-

sehen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, daß durch die Einsetzung eines

Insolvenzverwalters und dessen Kontrolle durch das Insolvenzgericht (§ 58

InsO) in aller Regel ein ordnungsgemäßer und sachgerechter Verfahrenslauf

sichergestellt wird, daß aber andererseits im Insolvenzverfahren wegen nicht

ausreichender Masse oft Insolvenzforderungen nicht oder nur mit einer gerin-

gen Quote befriedigt werden können (vgl. LG Oldenburg ZIP 1991, 114).

5. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ergeben sich entgegen der

Auffassung der Rechtsbeschwerde keine Besonderheiten. Verfahrensziel ist

zwar die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO. Durch die Gewährung der

Restschuldbefreiung verliert der Gläubiger seine Forderung, § 301 InsO. Diese

Wirkung macht aber das Verfahren für die Gläubiger nicht schwieriger. Der

Gläubiger kann sich auch hier mit Nachfragen an das Insolvenzgericht oder

den Treuhänder wenden, welche kostenlos im Rahmen der gesetzlichen Vor-

schrift Auskunft erteilen (vgl. AG Frankfurt (Oder) Rpfleger 2003, 144).

6. Unter welchen näheren Voraussetzungen demnach einem Gläubiger

ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden muß,

hängt wie beim Schuldner typischerweise von den besonderen Umständen ab,

namentlich der Person des Gläubigers, dem Umfang der von ihm geltend zu

machenden Ansprüche, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie

den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts (vgl. für den

Schuldner BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 aaO; v. 18. Dezember 2002

aaO; v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, ZInsO 2003, 1044).

Der Umstand allein, daß die Rechtsbeschwerdeführerin rückständige

Unterhaltsforderungen geltend macht, erfordert nicht die Beiordnung eines

Rechtsanwalts. Auch wenn bei der Vollstreckung von Unterhaltstiteln die Bei-

ordnung angezeigt sein kann (vgl. insoweit BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa

ZB 124/03, NJW 2003, 3136), rechtfertigt dies nicht auch die Beiordnung eines

Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren. Denn nach Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens besteht gemäß § 89 Abs. 1 InsO keine Möglichkeit mehr zur Einzel-

zwangsvollstreckung, es sei denn nach § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, der vorliegend

nicht in Frage steht.

Kreft Fischer Kayser

Vill Cierniak