BGH Beschluss vom 28.09.2006 – IX ZA 16/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 28. September 2006
beschlossen:
Das Gesuch der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landge-
richts Bochum vom 18. Juni 2004 Prozesskostenhilfe zu gewäh-
ren, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insol-
venzeröffnungsverfahren und im Insolvenzverfahren bei gewährter Kostenstun-
dung (§ 4a Abs. 2 InsO). Ihren Antrag hat sie unter Beifügung einer Bescheini-
gung eines Familienhilfezentrums damit begründet, sie sei der deutschen Spra-
che nicht mächtig, insbesondere könne sie nicht lesen und schreiben. Auf
Rückfrage seitens des Insolvenzgerichts erklärte das Familienhilfezentrum, die
Schuldnerin sei keine Analphabetin, sie verstehe aber die deutsche Schriftspra-
che nicht und müsse deshalb immer wieder die Beratungsstelle des Familienhil-
fezentrums bezüglich der Übersetzung einzelner Schreiben in Anspruch neh-
men. Das Insolvenzgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abge-
lehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die
Schuldnerin begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbe-
schwerdeverfahrens, mit dem sie ihren Antrag auf Beiordnung eines Rechtsan-
walts weiterverfolgen will.
II.
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig; weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der
Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Streitfall wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Versagung der Anwaltsbei-
ordnung erster Instanz gehen von der einschlägigen Bestimmung des § 4a
Abs. 2 Satz 1 InsO aus, nach der dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter
Anwalt seiner Wahl nur beigeordnet wird, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich er-
scheint. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, hängt maßgebend
von den besonderen Umständen, namentlich der Person des Schuldners, dem
Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage
sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zuständigen Insolvenzgerichts ab und ist
einer Verallgemeinerung nur begrenzt zugänglich
(BGH, Beschl. v.
5. Dezember 2002 - IX ZA 20/02, NZI 2003, 270; Beschl. v. 18. Dezember 2002
- IX ZA 22/02, ZInsO 2003, 124, 125; vgl. auch Beschl. v. 18. September 2003
- IX ZB 44/03, NZI 2004, 39).
Der Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertre-
tung im Sinne von § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen er-
geben kann, kommt hier gleichfalls keine Grundsatzbedeutung zu. Das Be-
schwerdegericht hat in diesem Zusammenhang anhand der eingeholten Aus-
künfte des Familienhilfezentrums zutreffend darauf abgestellt, dass nötigenfalls
bei der Klärung offener Fragen ein Dolmetscher hinzugezogen werden kann.
Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH,
Beschl. v. 18. Dezember 2002 aaO). Im Prozesskostenhilfegesuch hat die an-
waltlich vertretene Schuldnerin keine konkreten Umstände aufgezeigt, weshalb
die Hinzuziehung eines Dolmetschers vorliegend nicht ausreichend sein könnte.
Der pauschal geltend gemachte Gesichtspunkt, nach den UNESCO-Regeln sei
die Schuldnerin als Analphabetin anzusehen, lässt sich nicht mit dem vom In-
solvenzgericht festgestellten Sachverhalt vereinbaren.
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Fischer
Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 23.04.2004 - 88 K 588/03 - LG Bochum, Entscheidung vom 18.06.2004 - 10 T 51/04 -