BGH Beschluss vom 09.05.2007 – XII ZB 77/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 76 Abs. 7
Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits wäh-
rend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der
gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung
hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005
- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).
BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin
AG Berlin-Pankow/Weißensee
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammerge-
richts in Berlin vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als
- vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der An-
tragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu-
sätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 €, bezogen auf den
31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des
Entscheidungssatzes) und
- der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegne-
rin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichs-
rente von 672,99 € sowie für den Zeitraum bis einschließlich
Dezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von
90,27 € zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entschei-
dungssatzes) und
- der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschul-
deten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsan-
sprüche gegenüber der S. AG an die Antragsgegnerin zu
erklären (fünfter und siebenter Absatz des Entscheidungssat-
zes).
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag
des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (An-
tragsgegnerin; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt
worden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in
den Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleis-
tungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Re-
gelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten
Zugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Ar-
beitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe
von brutto 459.878 DM (235.131,88 €) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht
seit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebs-
rente.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil ge-
schieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt,
dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom
Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antrags-
gegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 €, be-
zogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag
der Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach
§ 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antrags-
gegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 € zu zah-
len.
Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Ent-
scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlich-
rechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Ren-
tensplitting in Höhe von 424,76 € und durch erweitertes Splitting nach § 3 b
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 € (jeweils monatlich und bezogen auf
den 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller
verpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine
schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 € sowie bis ein-
schließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in
Höhe von monatlich 90,27 € zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils
in entsprechender Höhe abzutreten.
Nach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien wäh-
rend der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Ren-
tenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert
der Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 €,
monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von ei-
nem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden
Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften
der Antragsgegnerin hat es mit 576,95 € ermittelt (monatlich und bezogen auf
das Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine
betriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in Höhe von insgesamt 1.951,79 €
monatlich (1.818,26 € zzgl. eines Überseezuschlags von 133,53 €); zudem ver-
fügt er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer
Zusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in Höhe einer Jahresrente
von 2.166,34 € (monatlich 180,53 €). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach
Auffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht
bei der Sch.-AG in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 € (monatlich 508,31 €,
seit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 €).
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller errei-
chen, dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter
Anwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminde-
rung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezei-
tende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit
zugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtli-
che Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind.
1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen Ren-
tenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der
Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuel-
len Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers -
mit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2
SGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen
Rentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht
im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
Zwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von
Rentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor
unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halb-
teilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangs-
faktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Be-
tracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen
Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss
vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Stau-
dinger/Rehme BGB 2003 § 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zurückge-
legten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht
bereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zu-
gangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des
Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versor-
gung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbtei-
lungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch in-
soweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen
Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom
22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458).
a) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der An-
tragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt,
weshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Ver-
minderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt vermin-
derte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zu-
gangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei.
Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a
Abs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit
aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung
des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift
kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines
in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte
Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 -
FamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden
Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehe-
zeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen Versor-
gungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wert-
mäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleich-
barmachung durch Umrechnung
(Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB
2. Aufl. vor §§ 1587 ff. Rdn. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenan-
rechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich
der wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich
insgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminde-
rungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der An-
tragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt
und bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichti-
gen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte näm-
lich nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, nach Ehezeitende
die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Ent-
scheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der
Antragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen.
Dass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht
gehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Ent-
scheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das
Ehezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen un-
mittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Renten-
anrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB
117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Ka-
lendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest,
dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann.
Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a
VAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Än-
derungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei
der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsver-
fahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB
174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ
1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am
Ehezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
VAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächli-
cher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil
oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrecht-
erhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemes-
sungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom
14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992
- XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewer-
tung maßgeblichen Zugangsfaktor.
b) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines
Anrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu ei-
ner doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser fließe bereits in die
Berechnung der Monatsrente durch den Rententräger ein, indem die für eine
Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77
Abs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW
2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und
Kemnade FamRZ 2005, 1751 f.).
An dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts
nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht
dazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des
Rentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichti-
gen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgelt-
punkte durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI)
um einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Be-
rücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfas-
senden) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des
Abschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgelt-
punkte (gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Ver-
minderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Ab-
schlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berech-
nung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer
Verkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Ab-
schlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige
Kürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichs-
berechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind.
Der Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger
dem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürz-
ten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Aus-
gleichspflichtigen läge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751).
Andererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass
das auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen
Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei
der Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in
§ 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen
wird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005,
1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann des-
halb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtspre-
chung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB
auch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der
Ehezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs
ist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten "Entgeltpunkte" im
Sinne von § 76 Abs. 7 SGB VI als nach § 66 SGB VI berechnete "persönliche
Entgeltpunkte" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu-
und Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die
Entgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden
und somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag
zu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden,
dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und
nochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird,
ohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des Zugangsfaktors
beim Zuschlag gegenüberstünde.
c) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller we-
gen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung
(235.131,88 € brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der
Parteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des
Antragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung erhal-
ten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenan-
wartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Mona-
te des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die
Monate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer
den Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeits-
rechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnaus-
gleich der Parteien führen.
Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ent-
spricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Se-
nats, nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Ver-
mögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhalts-
rechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April
2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002
- XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichti-
gung von Vermögenspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Be-
schwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein
dem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach
§§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Renten-
anrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit
einer dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden Vermögensposition
begründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 -
FamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzu-
nehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein
Zugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen
Bezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung.
Die Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussen-
der Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für
den vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen
Vorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung
eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten indi-
viduelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die
für die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren.
Die Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsaus-
gleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vor-
gang, der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im
Wege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rech-
nerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht
mit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983
- IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000).
d) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebli-
chen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kam-
mergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 € angenommen und aus dem Zeit-
raum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen
verminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> =
0,946 x 1.507,90 <Ehezeitanteil ohne Zugangsfaktor> = 1.426,47 €). Es errech-
net sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen-
der Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 €.
e) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis
wegen der Kürzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vor-
gezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen gro-
ber Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu zie-
hen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Er-
werbstätigkeit mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen
Einkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezoge-
nen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der Billigkeits-
abwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist (Senats-
beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hier-
für ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen ge-
setzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertaus-
gleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben.
2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute
entsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der
S.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Brutto-
beträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ
2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte einge-
stellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Split-
ting in Höhe von 47,60 € ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstel-
lers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag
von 79,38 € als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Aus-
gleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit mo-
natlich insgesamt 1.951,79 €, sondern nur mit (1.951,79 € - 79,38 € =)
1.872,41 € berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von
monatlich 672,99 € errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 =
1.345,90 : 2 => 672,95 €), zzgl. 90,27 € monatlich für die bis 2011 befristete
Zusatzversorgung des Antragstellers.
a) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Kammergerichts, die ei-
nen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten
Ergebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als
Grundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist.
Denn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten
Rechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gründen als greif-
bar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgegli-
chenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente
hat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausge-
glichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag)
des ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der
Teilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden
Betriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuzie-
hen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005,
1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des Aus-
gleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt.
b) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Hö-
he, je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der
S.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist.
Die Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als
leistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG
bereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichener Teil des
Anrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Aus-
gleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahl-
betrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem Nominal-
betrag des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers
bei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, wäre im
Rahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 €
ausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 gelten-
den Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurech-
nen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.
Gegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen
dabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung
ausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 BetrAVG die An-
nahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen lässt (Senatsbe-
schluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Ent-
scheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Über-
prüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines
angemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das
betriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies
auch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007
- XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.).
3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in
welcher Höhe laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit inner-
halb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die ange-
griffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erwei-
terte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versor-
gungsausgleich durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht
die Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu
zu beurteilen haben.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -