BGH Beschluss vom 12.12.2002 – IX ZR 87/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. Dezember 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
13. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 184.893,37
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem
Zulassungsgrund.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das träfe zu, wenn die Rechtssache eine entscheidungser-
hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwürfe, die
über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl.
v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811; v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,
WM 2002, 2344, 2346, jeweils m.w.N.). Nötig ist also, daß sich die Rechtsfrage
in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschl. v. 4. Juli
2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897 m.w.N.).
(cid:0)
Das ist hier nicht der Fall. Allgemein läßt sich nicht sagen, daß der
Rechtsanwalt seinem Mandanten zum Gegenteil von dem raten muß, was der
Mandant will, also eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er die Ver-
tragsbeendigung wünscht. Zwar mag eine solche Klage in Einzelfällen dem
Gekündigten eine günstigere Verhandlungsposition verschaffen, auch wenn er
nur eine möglichst hohe Abfindung erhalten will. Ob ein solches taktisches
Vorgehen zweckmäßig ist, hängt aber immer von den besonderen Umständen
des jeweiligen Einzelfalles ab. Ob der Rechtsanwalt dazu raten oder wenig-
stens darüber belehren muß, läßt sich nicht allgemein für eine unbestimmte
Vielzahl von Fällen beantworten. Auch sind die Umstände des vorliegenden
Falles nicht verallgemeinerungsfähig.
2. Auch ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegt
nicht vor. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Denn die Beschwer-
debegründung legt nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung Rechtsfehler
von "symptomatischer Bedeutung" aufweist, denen im Interesse der Einheitlich-
keit der Rechtsprechung begegnet werden muß (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Okto-
ber 2002 aaO S. 2345). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger sei
aus Rechtsgründen kein selbständiger Handelsvertreter gewesen, könnte dar-
aus allenfalls eine fehlerhafte Bewertung des Einzelfalles abzuleiten sein. Eine
darüber hinausgehende Bedeutung der Beurteilung, wie sie die Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung mindestens voraussetzt, folgt daraus aber
nicht.
3. Schließlich scheidet auch die Verletzung eines Verfahrensgrund-
rechts aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob ein derartiger Verfahrensverstoß
unter den Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder diejenigen der
Nummer 2, insbesondere ihrer Alternative 2, zu fassen ist. Im Streitfall könnte
die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts allenfalls durch den Hinweis der
Beschwerdebegründung (S. 9 und 10) auf weitere Beweisanträge angedeutet
werden, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist. Auch dieses
Vorbringen läßt aber keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennen. Denn das zugrundeliegende, unter Beweis
gestellte Vorbringen betraf allenfalls einzelne, materiell-rechtliche Anhalts-
punkte neben vielen anderen für oder gegen eine Rechtsstellung als Handels-
vertreter. Die Bedeutung dieser Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung
konnte das Berufungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen als zu gering
einschätzen. Insbesondere änderten Vergleiche des Klägers mit seinen Mitar-
beitern nichts an seiner Rechtsstellung als Vorgesetzter.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser