Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2002 – IX ZR 87/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. Dezember 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom

13. März 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 184.893,37

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es fehlt an einem

Zulassungsgrund.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das träfe zu, wenn die Rechtssache eine entscheidungser-

hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwürfe, die

über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl.

v. 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811; v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,

WM 2002, 2344, 2346, jeweils m.w.N.). Nötig ist also, daß sich die Rechtsfrage

in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschl. v. 4. Juli

2002 - V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897 m.w.N.).

(cid:0)

Das ist hier nicht der Fall. Allgemein läßt sich nicht sagen, daß der

Rechtsanwalt seinem Mandanten zum Gegenteil von dem raten muß, was der

Mandant will, also eine Kündigungsschutzklage zu erheben, wenn er die Ver-

tragsbeendigung wünscht. Zwar mag eine solche Klage in Einzelfällen dem

Gekündigten eine günstigere Verhandlungsposition verschaffen, auch wenn er

nur eine möglichst hohe Abfindung erhalten will. Ob ein solches taktisches

Vorgehen zweckmäßig ist, hängt aber immer von den besonderen Umständen

des jeweiligen Einzelfalles ab. Ob der Rechtsanwalt dazu raten oder wenig-

stens darüber belehren muß, läßt sich nicht allgemein für eine unbestimmte

Vielzahl von Fällen beantworten. Auch sind die Umstände des vorliegenden

Falles nicht verallgemeinerungsfähig.

2. Auch ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegt

nicht vor. Insbesondere ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Denn die Beschwer-

debegründung legt nicht dar, daß die angefochtene Entscheidung Rechtsfehler

von "symptomatischer Bedeutung" aufweist, denen im Interesse der Einheitlich-

keit der Rechtsprechung begegnet werden muß (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Okto-

ber 2002 aaO S. 2345). Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger sei

aus Rechtsgründen kein selbständiger Handelsvertreter gewesen, könnte dar-

aus allenfalls eine fehlerhafte Bewertung des Einzelfalles abzuleiten sein. Eine

darüber hinausgehende Bedeutung der Beurteilung, wie sie die Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung mindestens voraussetzt, folgt daraus aber

nicht.

3. Schließlich scheidet auch die Verletzung eines Verfahrensgrund-

rechts aus. Es kann deshalb offenbleiben, ob ein derartiger Verfahrensverstoß

unter den Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder diejenigen der

Nummer 2, insbesondere ihrer Alternative 2, zu fassen ist. Im Streitfall könnte

die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts allenfalls durch den Hinweis der

Beschwerdebegründung (S. 9 und 10) auf weitere Beweisanträge angedeutet

werden, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist. Auch dieses

Vorbringen läßt aber keine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Ge-

hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erkennen. Denn das zugrundeliegende, unter Beweis

gestellte Vorbringen betraf allenfalls einzelne, materiell-rechtliche Anhalts-

punkte neben vielen anderen für oder gegen eine Rechtsstellung als Handels-

vertreter. Die Bedeutung dieser Anhaltspunkte für die rechtliche Einordnung

konnte das Berufungsgericht aus materiell-rechtlichen Gründen als zu gering

einschätzen. Insbesondere änderten Vergleiche des Klägers mit seinen Mitar-

beitern nichts an seiner Rechtsstellung als Vorgesetzter.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser