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BGH Versäumnisurteil vom 13.12.2002 – V ZR 359/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 13. Dezember 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Dezember 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war an dem Erwerb von Immobilien zum Zweck der Kapital-

anlage interessiert. Über den anderweit verklagten Vermittler B. er-

langte er Kenntnis von Immobilien im Wohnpark B. -A. . Er schloß im

Oktober und November 1998 mit der Beklagten notarielle Kaufverträge über

die Wohnung Nr. 6 zum Preis von 200.000 DM und die Wohnung Nr. 21 zum

Preis von 410.000 DM. Den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 21 zahlte der Klä-

ger. Im Februar 1999 wurde er als Eigentümer der Wohnung Nr. 21 in das

Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 6 zahlte der Klä-

ger nicht.

Mit Schreiben vom 26. November 1999 erklärte der Kläger die Anfech-

tung der Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung. Er strebt die Rückab-

wicklung des Kaufvertrags über die Wohnung Nr. 21 und die Feststellung der

Unwirksamkeit des Kaufvertrags über die Wohnung Nr. 6 an. Er hat behauptet,

daß die beiden Wohnungen überteuert verkauft worden seien. Sämtliche Be-

rechnungs- und Bewertungsgrundlagen hätten sich als falsch erwiesen. Die

Wohnung Nr. 21 sei in Wirklichkeit nur 100.000 DM wert gewesen, die Woh-

nung Nr. 6 nur 60.000 DM. Die Wohnungen seien in erheblichem Umfang re-

novierungsbedürftig, während ihm versichert worden sei, die Wohnungen sei-

en gerade renoviert worden. Auch seien derzeit noch verschiedene Verwalter

tätig, was die Hausgelder verteure. Dies alles hätten die Geschäftsführer der

Beklagten auch gewußt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Er-

folg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint die Nichtigkeit der Kaufverträge nach

§ 138 BGB. Der Kläger habe schon nicht schlüssig dargetan, daß die beiden

Wohnungen weit über Wert verkauft worden seien. Seine Behauptungen seien

aus der Luft gegriffen. Der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb ein hierzu von

der Beklagten vorgelegtes Gutachten unrichtig sein solle. Dies habe im einzel-

nen dargelegt werden müssen.

II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann

ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstoßen und damit nach § 138

Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung

und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere

der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Das ist insbeson-

dere dann der Fall, wenn der begünstigte Vertragspartner die schwächere La-

ge des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder wenn er sich

leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der andere nur in Unkenntnis der

wahren Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einläßt. Ist das Mißverhält-

nis besonders grob, so ist allein deswegen der Schluß auf bewußte oder grob

fahrlässige Ausnutzung irgendeines den Vertragspartner in seiner Entschei-

dungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes und damit auf eine verwerfliche

Gesinnung zulässig. Von einem besonders groben Mißverhältnis ist auszuge-

hen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der

Gegenleistung des Begünstigten (vgl. nur Senat, BGHZ 146, 298, 301, 302 m.

w. N.; Senatsurt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430 f.). Die

tatsächliche Vermutung kann aber durch besondere Umstände erschüttert sein

und damit nicht die Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung eröffnen.

Solche Umstände können sich namentlich aus sachgerechten, eine Übervor-

teilung regelmäßig ausschließenden Bemühungen zur Ermittlung eines den

Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben, wie etwa

bei einem (fehlerhaften) Verkehrswertgutachten als Grundlage der Kaufpreis-

bemessung (Senat, BGHZ 146, 298, 305; Senatsurt. v. 21. März 1997, V ZR

355/95, WM 1997, 1155, 1156 und v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002,

3165, 3166).

2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht angewendet, weil

der Kläger schon das grobe Mißverhältnis von Kaufpreis und Grundstückswert

nicht schlüssig dargelegt habe. Damit hat das Berufungsgericht aber, wie die

Revision mit Erfolg rügt, die Anforderungen an die Substantiierung des Klage-

vortrags überspannt.

a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein

Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als

Prozeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung

mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte

Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die

Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die

Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf

Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen

Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorlie-

gen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur

dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht

mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt.

Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht

abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellung-

nahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu

beurteilen (Senatsurt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997,

270 und v. 20. September 2002, V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, jeweils m. w.

N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit

der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senatsurt. v. 8. Mai 1992, V ZR

95/91, NJW 1992, 3106; und v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996,

1402 jew. m.w.N.).

b) Richtig ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach

es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung

ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachver-

halts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen

(vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v.

13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999,

VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuch-

lichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einer

Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten,

über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der

Dinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94,

NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächli-

cher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfer-

tigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO).

c) Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderun-

gen an das Vorbringen des Klägers. Ihm ist zwar einzuräumen, daß der Kläger

in erster Instanz ein objektiv bestehendes grobes Mißverhältnis zwischen

Leistung und Gegenleistung in beiden Verträgen zwar behauptet, aber nicht

näher erläutert hat. In zweiter Instanz hat er indessen vorgetragen, daß die

Wohnung Nr. 21 bei einem Kaufpreis von 410.000 DM nur 100.000 DM und

die Wohnung Nr. 6 bei einem Kaufpreis von 200.000 DM nur 60.000 DM wert

und dieser Umstand den Organen der Beklagten auch bekannt gewesen sei.

Diese Behauptung wäre nur dann unbeachtlich, wenn diese Angaben ersicht-

lich aus der Luft gegriffen wären. Das ist, worauf die Revision mit Recht hin-

weist, nicht der Fall. Der Kläger hat sich in seiner Berufungsbegründung mit

dem von Beklagtenseite vorgelegten Gutachten U. auseinandergesetzt

und dargelegt, worin er dessen Fehler sieht. Sie sollen, was auch näher er-

läutert wird, in dem angesetzten Boden- und Ertragswert und vor allem darin

liegen, daß in dem Gutachten ein guter Erhaltungszustand vorausgesetzt wer-

de, wohingegen in Wirklichkeit erheblicher Sanierungsbedarf bestehe. Der

Vortrag wird in das Wissen von Zeugen gestellt, die als Geschäftsführer der

Fa. K. Grundbesitz-Verwaltungs-GmbH, welche

die Wohnanlage

„I. W. “ in B. verwaltet und betreut, Sachkenntnis haben sollen.

Außerdem wird Augenscheins- und Sachverständigenbeweis angeboten. Ent-

gegen der Annahme des Berufungsgerichts brauchte sich der Kläger nicht

noch intensiver mit den Einzelheiten des der Preisbildung zugrundeliegenden

Wertgutachtens auseinanderzusetzen. Dieses Gutachten ist nicht sonderlich

ausführlich und bietet kaum mehr Ansatzpunkte für eine sachliche Auseinan-

dersetzung, als sie der Kläger auch genutzt hat. Auch deshalb genügte es,

wenn sich der Kläger mit den aus seiner Sicht wesentlichen Einwänden ausei-

nandersetzte und dieses als Kaufanreiz qualifizierte. Dem Kläger kann auch

nicht entgegengehalten werden, daß sein Vortrag wegen der unterschiedlichen

Kaufpreise der zudem unterschiedlichen Wohnungen unstimmig sei. Denn der

Kläger will gerade geltend machen, daß sie jetzt wegen des Erhaltungszu-

stands wertmäßig nahezu gleichwertig geworden sind. Dem Vorbringen des

Klägers läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß es ihm nur um eine Geldan-

lage gegangen sei. Denn dies steht der Annahme der Sittenwidrigkeit nicht

von vornherein entgegen. Dies gilt auch für die Bereitschaft des Klägers, dem

Vergleichsvorschlag des Landgerichts zu folgen. Die Bereitschaft einer Partei

zur Annahme eines Vergleichsvorschlags des Gerichts hängt entscheidend

davon ab, wie die Partei angesichts des Vorschlags ihre Prozeßaussichten

beurteilt. Rückschlüsse darauf, wie der Wert der Wohnungen vor und bei

Abschluß eines streitig gewordenen Kaufvertrags war, läßt eine solche Bereit-

schaft nicht zu.

3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer

Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrs-

wertes unterlassen hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur

Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen.

Wenzel

Tropf

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch