Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.07.2002 – V ZR 240/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

BGB § 138 (D)

Die im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks bei einem besonders gro-

ben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche

Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wenn

sich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Übervorteilung regelmäßig aus-

schließender Weise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen

Leistungsverhältnisses bemüht haben.

BGH, Urt. v. 19. Juli 2002 - V ZR 240/01 - OLG München LG Passau

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des

Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 26. April 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das

Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der 1924 geborene Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die

zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und von denen eines mit einem

Wohnhaus und mit Wirtschaftsgebäuden bebaut ist. Das Eigentum hatte der

Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau 1995 im Wege der Erbfolge zu ¾ erlangt

und anschließend die Erbteile seiner Miterben erworben. Mit notarieller Urkun-

de vom 6. Dezember 1996, teilweise abgeändert durch Nachtragsurkunde vom

11. Dezember 1996, veräußerte der Kläger, dessen Ehe kinderlos geblieben

war, die Grundstücke nebst landwirtschaftlichem Inventar sowie dem Milchkon-

tingent an die Beklagten. Als Barkaufpreis wurden 130.000 DM vereinbart. Au-

ßerdem ist unter dem Abschnitt "Kaufpreis" in der Vertragsurkunde bestimmt,

daß die Beklagten die Zahlung einer wertgesicherten Leibrente von monatlich

zunächst 1.450 DM, nach Zahlung von insgesamt 70.000 DM nur noch

500 DM, schulden und der Kläger ein alleiniges und ausschließliches Woh-

nungsrecht an der Wohnung im Hauptgebäude sowie ein Mitbenutzungsrecht

an den Gemeinschaftseinrichtungen und dem Garten erhält. Zur Sicherung

dieser Rechte wurden eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine

Reallast bestellt. Die Beklagten übernahmen in der notariellen Urkunde ferner

die Kosten für die Beerdigung des Klägers und für die Pflege seines Grabes.

Sie wurden am 15. Juli 1997 als Eigentümer der Grundstücke in das Grund-

buch eingetragen.

Der Kläger macht geltend, der zwischen ihm und den Beklagten ge-

schlossene Vertrag sei wegen Wuchers, in jedem Falle aber wegen Sittenwid-

rigkeit nichtig. Er hat behauptet, der Wert der Grundstücke und des Inventars

habe sich auf mindestens 800.000 DM belaufen, während die Beklagten für die

von ihnen geschuldeten Leistungen über die 130.000 DM für den Barkaufpreis

hinaus nur noch weitere 270.000 DM hätten aufwenden müssen. Die Beklagten

hätten ausgenutzt, daß er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses physisch und

psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zu

treffen. Mit dem Hauptantrag hat der Kläger von den Beklagten - jeweils Zug

um Zug gegen Rückzahlung des Barkaufpreises und bereits gezahlter Leib-

renten in Höhe von zusammen 164.800 DM - verlangt, seiner Wiedereintra-

gung als Eigentümer der Grundstücke im Wege der Grundbuchberichtigung

zuzustimmen, hilfsweise, die Grundstücke an ihn aufzulassen. Das Landgericht

hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten

hat das Oberlandesgericht insoweit die Klage abgewiesen, die Beklagten je-

doch auf den Hilfsantrag zur Rückauflassung verurteilt. Mit der Revision verfol-

gen die Beklagten ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger

beantragt die Zurückweisung der Revision und erstrebt mit der Anschlußrevisi-

on die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantra-

gen die Zurückweisung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht ein grobes Mißverhältnis zwischen der Lei-

stung des Klägers und der Gegenleistung der Beklagten. Es stehe allerdings

nicht fest, daß die Beklagten einen Mangel an Urteilsvermögen und eine er-

hebliche Willensschwäche des Klägers ausgebeutet hätten. Trotz der Zeugen-

aussage des ihn behandelnden Arztes sei nicht auszuschließen, daß der Kl ä-

ger in dem Bestreben, die Nachfolge in sein Vermögen zu regeln, seine kör-

perlichen und seelischen Beschwerden überwunden und den Vertrag mit den

Beklagten bei ausreichendem Urteilsvermögen geschlossen habe. Die Nach-

tragsbeurkundung zeige, daß der Kläger nicht nur in der Lage gewesen sei,

das Ergebnis der Beurkundung zu kontrollieren, sondern auch seine Interessen

habe durchsetzen können. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufver-

trag sei jedoch als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

Das besonders grobe Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung las-

se den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu. Gestützt

werde diese Schlußfolgerung namentlich durch den Umstand, daß es dem Kl ä-

ger in einer Position der Verhandlungsschwäche und bei zugleich einge-

schränkter körperlicher und psychischer Leistungsfähigkeit nicht gelungen sei,

sich von den Wertvorstellungen, die Grundlage der Erbauseinandersetzung

gewesen seien, zu lösen. Von den Beklagten sei diese eingeengte Position des

Klägers zu ihrem Vorteil ausgenutzt worden.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, die Voraussetzungen eines wucherähnlichen, nach § 138 Abs. 1

BGB nichtigen Geschäfts seien gegeben. Die vom Berufungsgericht bislang

getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht, weshalb das Beru-

fungsurteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten auf den Hilfsantrag betrifft,

der Aufhebung unterliegt (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).

1. Allerdings verkennt das Berufungsgericht bei Prüfung des Bereiche-

rungsanspruchs (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Gegenstand des Hilfsantrags

ist, im Ansatz die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht.

Danach kann ein auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtetes

Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in al-

len Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoßen und damit

nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwi-

schen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten,

insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (vgl.

nur Senat, BGHZ 146, 298, 301).

2. Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht den zwi-

schen den Parteien geschlossenen Vertrag als ein auf Leistungsaustausch ge-

richtetes Rechtsgeschäft angesehen hat. Eine gemischte Schenkung, von der

die Revision ausgehen will, setzt eine Einigung der Parteien über die teilweise

Unentgeltlichkeit voraus (BGHZ 82, 274, 281; BGH, Urt. v. 6. März 1996,

IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754, 755). Eine solche Einigung verneint das

Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern. Die Revision verweist nicht auf Vor-

bringen in den Tatsacheninstanzen, das eine andere Feststellung tragen

könnte. Vielmehr ist im Gegenteil eine Schenkung selbst nach dem Tatsachen-

vortrag auszuschließen, den die Revision anführt. Die Beklagten sollen danach

nämlich ein Schenkungsangebot des Klägers ausdrücklich abgelehnt haben,

worauf sich die Parteien auf einen Kauf einigten und sich unter Hinzuziehung

eines Rechtsanwalts bemühten, einen angemessenen Kaufpreis auszuhan-

deln.

3. Mit Erfolg rügt die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht ver-

fahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) keine Feststellungen zum Wert der Gegenlei-

stung der Beklagten getroffen hat, obwohl dieser Umstand im Hinblick auf die

Prüfung eines auffälligen Mißverhältnisses der wechselseitigen Leistungen

entscheidungserheblich ist. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen

Bestand haben.

4. Darüber hinaus ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die

Beklagten hätten bei Abschluß des Kaufvertrages mit verwerflicher Gesinnung

gehandelt, nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Der Senat hält unverändert daran fest, daß für die Sittenwidrigkeit ei-

nes wucherähnlichen Geschäfts auch subjektive Merkmale entscheidend sind.

Für die Annahme, diese Voraussetzung sei zugunsten eines der "laesio enor-

mis" des gemeinen Rechts entsprechenden Ergebnisses aufgegeben (so Flu-

me, ZIP 2001, 1621; anders aber Lorenz, Anm. zu LM § 138 [D] Nr. 3; Bork, JZ

2001, 1138, 1139), gibt auch das Urteil des Senats vom 19. Januar 2001

(BGHZ 146, 298) keine Grundlage. Die Entscheidung befaßt sich im Gegenteil

gerade mit der Frage, welche objektiven Umstände den Schluß auf das subjek-

tive Merkmal der verwerflichen Gesinnung zulassen. Eine solche Schlußfolge-

rung ist aufgrund eines besonders groben Äquivalenzmißverhältnisses selbst

dann möglich, wenn der Begünstigte keine Kenntnis von den Wertverhältnissen

hatte (Senat, aaO, 303). Es handelt sich jedenfalls um eine beweiserleichtern-

de tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung

zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regel

sind zwar im vorliegenden Fall erfüllt, die tatsächliche Vermutung kann aber

durch besondere Umstände erschüttert sein und damit nicht die Schlußfolge-

rung auf eine verwerfliche Gesinnung eröffnen. Solche Umstände können sich

namentlich aus sachgerechten, eine Übervorteilung regelmäßig ausschließe n-

den Bemühungen zur Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen

Leistungsverhältnisses ergeben, wie etwa bei einem (fehlerhaften) Verkehrs-

wertgutachten als Grundlage der Kaufpreisbemessung (Senat, BGHZ 146, 298,

305; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).

b) Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet, als es von einem be-

sonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf die

verwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen hat. Zu Recht rügt die Re-

vision, daß von dem Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO das - unter Be-

weisantritt gestellte und vom Kläger bestrittene - Vorbringen der Beklagten zu

den Umständen des Vertragsschlusses nicht berücksichtigt worden ist. Hier-

nach soll der Kläger ihnen, den Beklagten, zunächst eine Schenkung angebo-

ten haben, um so - dem Wunsch seiner verstorbenen Ehefrau entsprechend -

Erhalt und Fortführung des Hofes zu sichern. Sie hätten die Schenkung jedoch

nicht annehmen wollen, worauf der Kläger einen Rechtsanwalt seines Vertrau-

ens gebeten habe, einen für alle akzeptablen Kaufpreis vorzuschlagen. Unter

Mitwirkung dieses Rechtsanwalts sei dann auf der Grundlage des vom Kläger

selbst genannten und für die Erbauseinandersetzung zugrunde gelegten

Nachlaßwerts von 500.000 DM sowie unter Berücksichtigung bereits aus dem

Erbe getätigter Schenkungen und Zahlungen die von ihnen geschuldete Ge-

genleistung ermittelt worden.

Gelingt den beweisbelasteten Beklagten (vgl. Senat, BGHZ 146, 298,

305) hierfür der Beweis, so ist für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung

der Beklagten kein Raum. Selbst wenn der Kläger nur unter dem Zwang der

Verhältnisse oder bei Vorliegen eines der in § 138 Abs. 2 BGB genannten

Merkmale, insbesondere unter Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit

aus gesundheitlichen Gründen, einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen ha-

ben sollte, hätten sich die Beklagten der Einsicht dieses Umstands nicht

leichtfertig verschlossen. Die Beklagten haben den gesamten Umständen nach

die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich großem Maße dadurch verletzt,

daß sie schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterlassen und das

nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte (vgl.

BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Wegen des keineswegs unvernünftigen Motivs

des Klägers, insbesondere aber wegen der Beratung durch einen Rechtsanwalt

seines Vertrauens und der aus ihrer Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren

Ermittlung des Kaufpreises nach dem Nachlaßwert, konnten die Beklagten,

ohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen, nicht davon ausgehen,

daß sich der Kläger nur wegen einer Zwangslage oder einer vergleichbaren

Schwächesituation auf das Geschäft mit ihnen einließ. Zwar will das Beru-

fungsgericht ersichtlich davon ausgehen, daß es dem Kläger gelungen war, bei

der Auseinandersetzung mit den anderen Erben einen deutlich zu niedrigen

Nachlaßwert zugrunde zu legen, Anhaltspunkte dafür, daß dies den Beklagten

auch nur hätte bekannt sein müssen, sind indes nicht festgestellt.

III.

Auf die Anschlußrevision des Klägers ist das angefochtene Urteil auch

insoweit aufzuheben, als es die Abweisung der Klage im Hauptantrag zum Ge-

genstand hat.

1. Die unselbständige Anschlußrevision ist zulässig. Ihrer akzessori-

schen Natur ist bereits dann Rechnung getragen, wenn sie in einem unmittel-

baren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revi-

sion erfaßten Streitgegenstand steht (BGHZ 148, 156, 159). Dies zumindest ist

vorliegend der Fall, weil Anschlußrevision und Revision den Haupt- bzw. Hilfs-

antrag einer auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Klage zum Gegen-

stand haben (vgl. BGHZ aaO, 164 f; ähnlich auch BGH, Urt. v. 30. April 2001,

II ZR 322/99, NJW-RR 2001, 1177, 1178). Soweit der Entscheidung des Se-

nats vom 26. Januar 2001 (V ZR 462/99, Umdruck S. 13, insoweit in BGHRe-

port 2001, 450 nicht abgedruckt) anderes entnommen werden könnte, wird

daran nicht festgehalten.

2. Ohne Erfolg rügt die Anschlußrevision eine Unvollständigkeit der Ent-

scheidungsgründe insoweit, als sich das Berufungsgericht mit dem Hauptan-

trag des Klägers befaßt. Aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht

die Klage im Hauptantrag für nicht begründet erachtet, kann vielmehr den Ent-

scheidungsgründen entnommen werden. Dort ist nämlich ausgeführt, die Aus-

beutung eines Mangels an Urteilsvermögen und einer erheblichen Willens-

schwäche des Klägers könne nicht festgestellt werden. Dies bezieht sich

zweifelsfrei auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers

(§ 138 Abs. 2 BGB), aus dem der Kläger seinen Hauptantrag mit dem Ziel der

Grundbuchberichtigung herleitet.

3. Dagegen sind dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung der erho-

benen Beweise Rechtsfehler unterlaufen.

a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der weiteren Rüge der

Anschlußrevision bei Würdigung der Aussage des (sachverständigen) Zeugen

Dr. N. nicht gegen § 398 Abs. 1, § 523 ZPO a.F. verstoßen. Zwar ist hier-

nach die erneute Vernehmung eines Zeugen erforderlich, wenn das Beru-

fungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will

als die Vorinstanz (st. Rechtspr., s. nur BGH, Urt. v. 3. April 2001,

XI ZR 223/00, NJW-RR 2001, 1430 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Be-

rufungsgericht jedoch nicht im geschilderten Sinne von der Einschätzung des

erstinstanzlichen Gerichts abgewichen. Es hat lediglich den Bekundungen des

Zeugen keine entscheidenden Erkenntnisse entnehmen können, weil der Klä-

ger sich gegenüber dem Zeugen nicht zu den Problemen bei der Nachfolge in

sein Vermögen geäußert hatte. Dem Berufungsgericht hat danach der objektive

Beweiswert der als wahr unterstellten Aussage des Zeugen Dr. N. nicht aus-

gereicht, um die Beweisfrage zu bejahen. Unter diesen Umständen war eine

Wiederholung der Beweisaufnahme entbehrlich

(vgl. BGH, Urt. v.

12. November 1991, VI ZR 369/90, NJW 1992, 741, 742; Urt. v. 2. Juni 1999,

VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2974).

b) Die Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. N. durch das Beru-

fungsgericht verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. Das Berufungsgericht

hat nicht etwa, wie die Anschlußrevision meint, aus dem Umstand, daß der

Kläger mit dem ihn behandelnden Arzt keine Gespräche über seine Vermö-

gensnachfolge führte, den Schluß gezogen, er habe seine physische und psy-

chische Schwäche überwunden. Vielmehr ist das Berufungsgericht nur davon

ausgegangen, daß die Aussage des Zeugen mangels solcher Unterredungen

ein ausreichendes Urteilsvermögen des Klägers bei Regelung seiner Vermö-

gensfragen nicht ausschließen könne.

c) Die Beweiswürdigung ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich

das Berufungsgericht - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat - mit dem

Sachverhalt und den Beweisergebnissen nicht widerspruchsfrei auseinander-

gesetzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 12/98, NJW 1999, 3481,

3482; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937). Bei

Erörterung der subjektiven Voraussetzungen des Wuchers gelangt das Beru-

fungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe bei Vertragsschluß seine Lage

"vernünftig und sachgerecht" beurteilen können, das "Ergebnis kontrolliert" und

"hinreichend starken Willen" gehabt, seine Interessen durchzusetzen. Das Be-

rufungsgericht ist hiernach davon ausgegangen, daß der Kläger nicht nur über

genügende Willensstärke, sondern auch über ausreichendes Urteilsvermögen

verfügte, so daß eine Schwächesituation im Sinne des Wuchertatbestandes

ausgeschlossen war. Damit läßt sich nicht vereinbaren, daß das Berufungsg e-

richt bei Prüfung des subjektiven Merkmals der Sittenwidrigkeit, für das die in

§ 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie

Willensentschließung ebenfalls Bedeutung erlangen (vgl. Senat, BGHZ 146,

298, 302; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1157), fest-

stellt, der Kläger habe sich wegen seiner "Position der Verhandlungsschwä-

che" und seiner "zugleich eingeschränkten körperlichen und psychischen Lei-

stungsfähigkeit" nicht von den - nun für ihn nachteiligen - Wertvorstellungen

lösen können, die Grundlage der von ihm betriebenen Erbauseinandersetzung

gewesen seien. Dies besagt aber nichts anderes, als daß der Kläger unfähig

war, die Vor- und Nachteile des Vertrages mit den Beklagten vernünftig zu be-

werten, also - entgegen der zuvor getroffenen Feststellung - doch ein Mangel

an Urteilsvermögen bestand (vgl. Staudinger/Sack, BGB

[1996], § 138

Rdn. 209; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 138 Rdn. 23).

IV.

Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. Die Sache

ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der

aufgezeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen treffen

kann. Hierbei wird das Berufungsgericht den Beweisangeboten der Beklagten

auf Vernehmung der Zeugen H. B. , E. K. , R. K. ,

Dr. F. und F. P. nachgehen müssen. Können die Beklagten den

ihnen obliegenden Beweis erbringen, so wäre damit auch der Wuchertatbe-

stand ausgeschlossen. Die Beklagten waren sich dann nämlich einer etwaigen

Schwächesituation des Klägers jedenfalls nicht bewußt, so daß die subjektiven

Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind (vgl. Senat, Urt v.

24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; BGH, Urt. v. 8. Februar

1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275). Angesichts der Rügen der Revision

weist der Senat für das weitere Verfahren ferner darauf hin, daß die Feststel-

lungen

zum Wert der drei im Berufungsurteil erörterten Grundstücke frei von Rechts-

fehlern getroffen sein dürften.

Wenzel

Tropf

Klein

Lemke

Gaier