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BGH Beschluß vom 17.12.2002 – 4 StR 392/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 22. Mai 2002, soweit es ihn
betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben; der Aus-
spruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-
einheit mit Bedrohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier
Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-
zogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jah-
ren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-
ellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg; im
übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Landgericht hat die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis
damit begründet, daß der Angeklagte sich dadurch, daß er sein Fahrzeug dazu
benutzt habe, um mit seinem Mittäter in die Nähe des Tatorts (die Wohnung
der Eheleute G. ) zu fahren und diesen anschließend mit der Beute (Bargeld
und Schmuck) wieder zu verlassen, als charakterlich unzuverlässig erwiesen
habe.
Diese Erwägung trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Zwar ist der
rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur
bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-
ren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen
eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eig-
nung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-
hung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-
det jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung
einer Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-
rakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb hat in
diesen Fällen eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer um-
fassenden Gesamtwürdigung zu erfolgen. Wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 25. September 2002 zutreffend ausgeführt hat, erge-
ben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifi-
schen - Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Straftat und dem Führen
des Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. November 2002 -
4 StR 406/02). Solche Feststellungen sind auch in einer neuen Hauptverhand-
lung nicht zu erwarten. Der Maßregelausspruch hat daher zu entfallen.
2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den
Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-
stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tepperwien Kuckein Athing
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