Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.12.2002 – XI ZR 90/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Dezember 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

ZPO §§ 322, 330

Die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils macht die er- neute gerichtliche Geltendmachung des Klageanspruchs in jedem Fall un- zulässig; der Kläger kann sich im Zweitprozeß nicht darauf berufen, im Erstprozeß habe seinem Anspruch lediglich ein inzwischen behobenes vo- rübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegengestanden (Bestätigung von BGHZ 35, 338). Das gilt auch dann, wenn die rechtskräf- tige Klageabweisung auf einem Versäumnisurteil des Berufungsgerichts be- ruht, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein kontradiktorisches kla- geabweisendes Urteil der ersten Instanz zurückgewiesen wurde.

BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 90/02 - LG Berlin AG Wedding

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zi-

vilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 11. Februar

2002 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amts-

gerichts Wedding vom 25. Juni 2001 (19 C 121/01)

wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Darlehensrückzah-

lungsanspruch geltend, der schon einmal Gegenstand eines Rechts-

streits der Parteien war. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger behauptet, der Beklagten ein Darlehen in Höhe von

10.000 DM gewährt zu haben. Am 1. Oktober 1995 unterzeichneten bei-

de Parteien eine Vereinbarung, nach der die Beklagte "die von Herrn H.

K. geliehenen 10.000,- DM" erst dann zurückzahlen sollte, wenn sie nach

dem Auszug aus einer von ihr bewohnten Mietwohnung die mit dem

Vermieter für die Zurücklassung verschiedener Gegenstände vereinbarte

Zahlung erhielte. Die Beklagte behauptet, das Darlehen nicht erhalten

und die Vereinbarung vom 1. Oktober 1995 ungelesen unterschrieben zu

haben. Sie hat die Vereinbarung im September 1997 angefochten.

Im Jahre 1997 erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung des Darle-

hens. Das Amtsgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus,

die Fälligkeitsvoraussetzungen der Vereinbarung vom 1. Oktober 1995

lägen noch nicht vor. Das Landgericht wies die Berufung des Klägers

durch Versäumnisurteil vom 29. Juni 1998 zurück, nachdem es den Klä-

ger darauf hingewiesen hatte, daß die Klageforderung nicht fällig sei.

Seinen Einspruch gegen das Versäumnisurteil nahm der Kläger am

16. November 1998 zurück.

Im November 1999 erhielt die Beklagte von ihrem ehemaligen

Vermieter aufgrund eines Vergleichs einen Betrag von 5.000 DM. Dar-

aufhin erhob der Kläger erneut Klage auf Zahlung von 10.000 DM nebst

Zinsen. Das Amtsgericht hat diese Klage unter Hinweis auf die rechts-

kräftige Entscheidung des Vorprozesses als unzulässig abgewiesen. Auf

die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage in vollem Um-

fang stattgegeben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Be-

klagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie

folgt begründet:

Die Klage sei zulässig, weil die Rechtskraft des Versäumnisurteils

vom 29. Juni 1998 einer erneuten Klage auf Rückzahlung des Darlehens

nicht entgegenstehe. Der Kläger habe nämlich mit der zwischenzeitlich

eingetretenen Fälligkeit seiner Forderung eine neue Tatsache eingeführt,

die geeignet sei, die rechtskräftig festgestellte Rechtslage zu seinen

Gunsten zu verändern. Für kontradiktorische Urteile, in denen eine Klage

wegen fehlender Fälligkeit abgewiesen worden sei, sei allgemein aner-

kannt, daß deren Rechtskraft einer neuen Klage nach Eintritt der Fällig-

keit nicht entgegenstehe. Entgegen einer Entscheidung des Bundesge-

richtshofes (BGHZ 35, 338), die berechtigte Kritik erfahren habe, könne

aber auch bei einem gegen den Kläger ergangenen Versäumnisurteil die

Rechtskraft der Entscheidung die Berücksichtigung neuer Tatsachen

nicht ausschließen.

Die Klage sei auch begründet, weil die von der Beklagten am

1. Oktober 1995 unterzeichnete Erklärung ein deklaratorisches Schuld-

anerkenntnis enthalte und die Beklagte daher mit ihren Einwendungen

gegen Grund und Höhe des Rückzahlungsanspruchs ausgeschlossen

sei. Die Anfechtung dieser Erklärung sei wirkungslos, weil der Beklagten

kein Anfechtungsgrund zur Seite stehe. Die Fälligkeit des Rückzahlungs-

anspruchs ergebe sich aus der zwischenzeitlichen Zahlung des ehemali-

gen Vermieters der Beklagten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Amtsgericht

darin zuzustimmen, daß die Rechtskraft des landgerichtlichen Versäum-

nisurteils vom 29. Juni 1998 der Zulässigkeit einer erneuten Klage auf

Rückzahlung des Darlehens entgegensteht.

1. Im Vorprozeß ist der Streit der Parteien um den angeblichen

Rückzahlungsanspruch des Klägers durch das genannte Versäumnisur-

teil beendet worden. Seit der Rechtskraft dieses Versäumnisurteils steht

daher zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß dem Kläger der

streitgegenständliche Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die Be-

klagte nicht zusteht.

2. Eine Einschränkung dieser Rechtskraftwirkung dahin, daß mit

dem Versäumnisurteil vom 29. Juni 1998 nur die Unbegründetheit der

Klageforderung zum damaligen Zeitpunkt rechtskräftig feststehe und dies

die Zulässigkeit einer erneuten, auf neue Tatsachen gestützten gerichtli-

chen Geltendmachung derselben Forderung unberührt lasse, ist nicht

möglich.

a) Die Rechtskraftwirkung eines Urteils, mit dem die Klage wegen

Fehlens eines bestimmten Tatbestandsmerkmals (z.B. mangelnde Fällig-

keit des Anspruchs) als - zur Zeit - unbegründet abgewiesen wird, kann

zwar dahin eingeschränkt sein, daß sie der späteren klageweisen Gel-

tendmachung desselben Anspruchs mit der Begründung, daß das bisher

fehlende Tatbestandsmerkmal nunmehr gegeben sei, nicht entgegen-

steht. Das setzt aber stets voraus, daß die Auslegung des Vorurteils er-

gibt, daß die Klage gerade wegen des Fehlens des Tatbestandsmerk-

mals, dessen Vorliegen in dem neuen Prozeß dargetan werden soll, ab-

gewiesen worden ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGHZ 35, 338,

340 f.; BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR

2001, 310; jeweils m.w.Nachw.). Eine derartige Feststellung läßt sich

indes bei einem die Klage abweisenden Versäumnisurteil nicht treffen.

Bei Säumnis des Klägers wird die Klage nicht auf Schlüssigkeit und Be-

gründetheit geprüft, sondern ihre Abweisung erfolgt nach der gesetzli-

chen Regelung des § 330 ZPO (gegebenenfalls i.V. mit § 333 ZPO) allein

aufgrund der Säumnis des Klägers mit der Wirkung, daß er mit seiner

Klage schlechthin abgewiesen wird. Auf die Gründe des Klägers, das

Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, oder darauf, wie bei

dem gegebenen Sach- und Streitstand im Falle eines kontradiktorischen

Urteils die Entscheidung hätte lauten können oder müssen, kommt es

dabei nicht an. Daher haben sowohl das Reichsgericht (RGZ 7, 395,

397 f.) als auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 35, 338, 340 f.) es abge-

lehnt, die Rechtskraft eines klageabweisenden Versäumnisurteils in dem

vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Sinne einzuschränken.

b) Dieser Rechtsprechung, die im juristischen Schrifttum neben

Zustimmung

(Johannsen LM ZPO § 330 Nr. 3; Zöller/Vollkommer,

23. Aufl. ZPO vor § 322 Rdn. 56; Blomeyer, Zivilprozeßrecht - Erkennt-

nisverfahren, 2. Aufl. S. 486; ebenso

jedenfalls

im Grundsatz

MünchKomm-ZPO-Gottwald 2. Aufl. § 322 Rdn. 170) von mehreren Sei-

ten auch Kritik (Zeuner JZ 1962, 497 f.; Dietrich ZZP 1971, 419 ff.;

Henckel, Prozeßrecht und materielles Recht, S. 161 f.; Arens AcP 1973,

250, 264; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl. ZPO § 322 Rdn. 253, 254; Mu-

sielak, 3. Aufl. ZPO § 322 Rdn. 54, 55; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zi-

vilprozeßrecht, 15. Aufl. S. 925) erfahren hat, schließt der erkennende

Senat sich an. Die kritischen Stimmen, die hinsichtlich der Reichweite

der von ihnen befürworteten Einschränkung der Rechtskraftwirkung von

klageabweisenden Versäumnisurteilen weitgehend uneinig sind (vgl. z.B.

einerseits Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO m.w.Nachw. und anderer-

seits Dietrich aaO S. 438), messen dem Gesichtspunkt der Rechtssi-

cherheit nicht die ihm zukommende Bedeutung bei. Wer als Beklagter in

einen Rechtsstreit verwickelt wurde, muß sich mit der Rechtskraft eines

klageabweisenden Urteils grundsätzlich darauf verlassen können, wegen

desselben Anspruchs nicht erneut vor Gericht gezogen zu werden. Eine

Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus

dem rechtskräftigen Urteil ersichtlich und damit auch für den obsiegen-

den Beklagten erkennbar ist, daß die Klage allein deshalb abgewiesen

wurde, weil ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal (z.B. die Fälligkeit des

Anspruchs) nicht vorlag, das später jedoch noch eintreten kann. Ein kla-

geabweisendes Versäumnisurteil, das allein auf der Säumnis des Klä-

gers beruht und keine Begründung zur Sache enthält, erfüllt diese Vor-

aussetzung für eine Einschränkung seiner Rechtskraftwirkungen nicht.

Bei solchen Urteilen würde die Rechtskraftwirkung für die Beklagten ent-

scheidend entwertet, wenn sie damit rechnen müßten, aus Gründen, die

aus dem Urteil nicht ersichtlich sind, erneut wegen desselben Anspruchs

in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden.

Der erkennende Senat verkennt nicht, daß die von ihm für richtig

gehaltene uneingeschränkte Rechtskraftwirkung klageabweisender Ver-

säumnisurteile für einen Kläger, dessen Anspruch materiell-rechtlich nur

ein vorübergehendes Hindernis (z.B. mangelnde Fälligkeit) entgegen-

steht, eine gewisse Härte mit sich bringen kann. Diese Härte wird jedoch

durch die Einspruchsmöglichkeit des § 338 ZPO gemildert (Blomeyer

aaO). Einem Kläger, der den eingeklagten Anspruch nicht endgültig ver-

loren geben will, ist es zuzumuten, gegen ein etwa ergangenes Ver-

säumnisurteil Einspruch einzulegen.

c) Im vorliegenden Fall steht daher die Rechtskraft des landge-

richtlichen Versäumnisurteils vom 29. Juni 1998 der Zulässigkeit der

Klage entgegen. Daran ändert es nichts, daß dieses Urteil ein Beru-

fungsurteil war, mit dem die Berufung des Klägers gegen ein klageab-

weisendes kontradiktorisches Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen

wurde. Da über das Schicksal der Klage im Vorprozeß erst durch das

landgerichtliche Versäumnisurteil rechtskräftig entschieden wurde, kann

auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils nicht zurückgegriffen wer-

den.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-

che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl