Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.09.2000 – VII ZR 57/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. September 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender

Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Fol-

geprozeß das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um densel-

ben Streitgegenstand.

Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschal-

preisvereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen

wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt

die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet

abgewiesen worden ist.

BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00 - OLG Frankfurt am Main

LG Limburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des

Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Architektenhonorar.

Er erbrachte Architektenleistungen für die Errichtung eines Mehrfamili-

enhauses. Die Beklagten sollten dafür nach mündlicher Verhandlung einen

Pauschalpreis von 83.000 DM bezahlen, den der Kläger in einem von den Be-

klagten "akzeptierten" Auftragsschreiben bestätigt hatte. Der Kläger verlangte

in einem Vorprozeß eine auf der Basis dieser Pauschalpreisabrede und unter

Berücksichtigung erfolgter Teilzahlungen berechnete Restforderung von

54.720 DM. Diese Klage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt

am Main vom 12. Mai 1995 rechtskräftig abgewiesen. Die Klageabweisung war

damit begründet worden, daß die Pauschalpreisvereinbarung wegen fehlender

Schriftform unwirksam sei, so daß der Kläger nur die Mindestsätze der HOAI

verlangen könne. Deren Ermittlung sei mangels Kenntnis der hierfür maßge-

benden Kosten nicht möglich. Der Klageanspruch sei damit "in vollem Umfang

nicht schlüssig".

Der Kläger erstellte danach eine Honorarschlußrechnung nach Mindest-

sätzen über netto 93.208,90 DM und verlangt als Teilbetrag 54.720 DM. Nach

Abzug von Gegenforderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen begehrt er

von den Beklagten noch 47.357,39 DM zuzüglich Zinsen. Die Beklagten haben

sich in erster Linie damit verteidigt, daß über die Klageforderung bereits

rechtskräftig entschieden sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat,

soweit die Forderung Gegenstand des Berufungsverfahrens war, die Klage ab-

gewiesen.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu der Frage der

Rechtskraft der Vorentscheidung zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,

soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Honorarforderung des Klägers

in Höhe des im Vorprozeß rechtshängig gewesenen Betrages von 54.720 DM

sei rechtskräftig abgewiesen. Es handle sich nicht um einen anderen Streitge-

genstand, weil der Kläger aus demselben Vertragsverhältnis für die nämlichen,

von ihm erbrachten Architektenleistungen Vergütung verlange.

Die Auslegung des Urteils im Vorprozeß, dessen Rechtskraft unabhän-

gig von der materiellen Richtigkeit der Entscheidung zu bestimmen sei, ergebe,

daß die Honorarforderung des Klägers in Höhe von 54.720 DM endgültig ab-

gewiesen worden sei. Der Klageanspruch sei als "in vollem Umfang unschlüs-

sig" angesehen worden. Dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, daß die Klage

wegen fehlender prüffähiger Schlußrechnung als derzeit unbegründet abge-

wiesen worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht

stand. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht wegen des Einwandes der

Rechtskraft der Vorentscheidung abweisen.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage des

Vorprozesses und die Klage im anhängigen Prozeß denselben Streitgegen-

stand betreffen (1). Unrichtig ist indes seine Auslegung, die frühere Klage sei

nicht als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abgewiesen worden (2).

1. Gegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren

oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale An-

spruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Klä-

ger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssach-

verhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund

geht über die Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einer

Rechtsgrundlage ausfüllen. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei

einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungs-

weise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tat-

sachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbe-

gehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteile vom 11. Juli 1996

- III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1, Streitgegen-

stand 1; vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1).

Danach betreffen die beiden Honorarklagen denselben Streitgegen-

stand. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet,

ist der Architektenvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der

Honoraranspruch ergibt sich gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus der Vergütungsver-

einbarung. Dadurch, daß die HOAI bei einer gemäß § 4 Abs. 4 unwirksamen

Vergütungsvereinbarung dem Architekten einen Anspruch auf Honorar nach

den Mindestsätzen einräumt, ändert sich der Lebenssachverhalt nicht.

2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Umfang

der Rechtskraft der Vorentscheidung verkannt hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom

27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 259 m.w.N.) ist die Ho-

norarklage eines Architekten als zur Zeit unbegründet abzuweisen, wenn die

Klageabweisung auf das Fehlen einer prüffähigen Schlußrechnung und damit

auf fehlende Fälligkeit gestützt wird. Unschädlich ist, wenn dies nicht im Tenor

zum Ausdruck gebracht wird, sondern sich erst in Auslegung der Urteilsgründe

erschließt. Der Senat hat dementsprechend klargestellt, daß eine Klage als

derzeit unbegründet abgewiesen worden ist, nachdem er durch Auslegung der

Urteilsgründe zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Klage vom Berufungsge-

richt wegen Fehlens einer prüfbaren Schlußrechnung abgewiesen worden war

(Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BauR 2000, 430 = ZfBR 2000,

118 = NJW 2000, 653).

b) Die Entscheidungsgründe des Ersturteils, aus denen sich Tragweite

und Gegenstand des klageabweisenden Urteils ergeben (vgl. BGH, Urteile vom

2. Dezember 1981 - IV b ZR 638/80, BGHZ 82, 246, 254; vom 18. November

1993 - IX ZR 244, 92, BGHZ 124, 164, 166; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl.

vor § 322 Rdn. 31 m.w.N.), sind dahingehend zu verstehen, daß die Klage im

Vorprozeß nicht als unbegründet, sondern als derzeit unbegründet abgewiesen

worden ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung

vom 12. Mai 1995 die Klage deswegen abgewiesen, weil es für die Abrechnung

nach den Mindestsätzen an der Darstellung der maßgeblichen anrechenbaren

Kosten fehle und der Klageanspruch "in vollem Umfang unschlüssig" sei. Damit

ist über die Prüfbarkeit der Honorarrechnung und folglich über die Fälligkeit der

Honorarforderung entschieden worden. Die Prüfung der Fälligkeit ist nur ein

Teil der Schlüssigkeitsprüfung. Der Kläger war nicht gehindert, die Fälligkeit

durch nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlußrechnung herbeizufüh-

ren.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka