BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZA 22/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und
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am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer des Landge-
richts Bochum vom 23. Juli 2002 Prozeßkostenhilfe zu gewähren,
wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin erstrebt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Ver-
braucherinsolvenzverfahren bei gewährter Kostenstundung (§ 4a Abs. 2 InsO
i.d.F. des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BGBl. I S. 2710). Sie hat dies zu-
nächst damit begründet, daß nur so gegenüber der benannten Gläubigerbank
Waffengleichheit hergestellt werden könne. In der Begründung ihrer Be-
schwerde gegen die Antragsablehnung des Amtsgerichts hat die Schuldnerin
nachgeschoben, wegen mangelhafter Deutschkenntnisse selbst zur Einrei-
chung eines Insolvenzantrags außerstande gewesen zu sein. Auch die schrift-
lichen Hinweise des Insolvenzgerichts habe sie aus diesem Grund nicht hinrei-
chend verstehen können. Zum Beweis dessen möge nötigenfalls ein Sachver-
ständigengutachten eingeholt werden.
(cid:12)
Das Amtsgericht hat den Beiordnungsantrag der Schuldnerin abgelehnt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Bei Verständi-
gungsschwierigkeiten mit der Schuldnerin habe das Insolvenzgericht - wenn
erforderlich - einen Dolmetscher hinzuziehen müssen. Nach der Beschwerde-
entscheidung ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
eröffnet worden.
Die Schuldnerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbe-
schwerde zu bewilligen, mit welcher der Antrag auf Beiordnung eines Rechts-
anwalts weiterverfolgt werden soll.
II.
Die Schuldnerin vermag die Kosten des beabsichtigten Rechtsmittels
nicht aus eigenem Vermögen aufzubringen. Ein Anspruch auf Prozeßkosten-
vorschuß gemäß § 1360a Abs. 4 BGB scheitert jedenfalls daran, daß über das
Vermögen ihres Ehemannes am 11. September 2002 gleichfalls das Insolvenz-
verfahren eröffnet worden ist. Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet jedoch kei-
ne hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wä-
re erfolglos; denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch
erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574
Abs. 2 ZPO).
Eine bereits erfolgte, konkludente Anwaltsbeiordnung hat das Landge-
richt zutreffend verneint. Rechtsgrundsätzliche Fragen sind insoweit nicht zu
entscheiden.
Unter welchen näheren Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 InsO dem
Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet
werden muß, hängt typischerweise von den besonderen Umständen, nament-
lich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwie-
rigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den Fürsorgemöglichkeiten des zu-
ständigen Insolvenzgerichts ab. Der Umstand, daß Gläubiger anwaltlich ver-
treten sind oder - wie hier - über eine auch mit Volljuristen besetzte Rechtsab-
teilung verfügen, läßt allein noch keine anwaltliche Vertretung des Schuldners
erforderlich erscheinen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Dezember 2002 - IX ZA
20/02).
Nicht rechtsgrundsätzlich zu klären ist aus Anlaß des Beschwerdefalles
auch die Frage, ob und wann sich das Erfordernis einer anwaltlichen Vertre-
tung i.S.v. § 4a Abs. 2 InsO aus mangelhaften Deutschkenntnissen des
Schuldners ergeben kann. Denn die Schuldnerin war hier in dem Verfahren von
Anfang an anwaltlich vertreten. Auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten
von ihrer Seite hat sie sich indes erst im Beschwerdeverfahren berufen.
Die Schuldnerin hat ohne anwaltliche Beiordnung einen ordnungsgemä-
ßen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Zwar mögen noch die Vorausset-
zungen der Kostenstundung klärungsbedürftig gewesen sein. Daß es hier nicht
genügt hätte, ein klärendes Gespräch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers
zu führen, ist nicht dargetan.
Kreft Ganter Raebel
Kayser
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