BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZB 553/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Ko-
sten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m.
§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unstatthaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG,
wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten
nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit
dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein
Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragen
kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v.
17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZInsO 2002, 1083).
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann