Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.12.2002 – IX ZB 553/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Dezember 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann

am 18. Dezember 2002

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Ulm (Donau) vom 8. Oktober 2002 wird auf Ko-

sten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG,

wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten

nicht erstattet werden, findet keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte mit

dieser Regelung erneute Auseinandersetzungen über Kosten verhindern, ein

Gesichtspunkt, der ebenso wie bei § 5 Abs. 6 GKG dann nicht zum Tragen

kommt, wenn ein Rechtsmittel bereits unstatthaft ist (vgl. BGH, Beschl. v.

17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, ZInsO 2002, 1083).

Kreft Kirchhof Fischer

Raebel Bergmann