Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2006 – XII ZB 233/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2006

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GKG § 72 Nr. 1 Halbs. 2 in der Fassung vom 5. Mai 2004

Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom

5. Mai 2004 ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004

anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum

30. Juni 2004 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Be-

schwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72

Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für

die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwert-

festsetzung oder den Kostenansatz.

BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 233/05 -OLG AG

Jena Artern

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familien-

senats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Novem-

ber 2005 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Beschwerdewert: 2.226 €

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren beantragt, den

Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr in Be-

gleitung dritter Personen Zutritt zu dem im Miteigentum der Parteien stehenden

Grundstück zu gewähren. Nach mündlicher Verhandlung hat das Familienge-

richt dem Antrag stattgegeben und den Streitwert für das einstweilige Anord-

nungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.

2

Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsteller Beschwerde einge-

legt, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf 836,25 € erstrebt hat.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die

- zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fas-

sung vom 5. Mai 2004 sind auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem

1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der

Fassung vom 15. Dezember 1975 und Verweisungen hierauf auch dann weiter

anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde.

Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der

Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbe-

helfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (BayVGH

NVwZ-RR 2006, 150 f.; BayVGH FamRZ 2006, 634). Soweit sich diese Aus-

nahme nach dem Wortlaut der Vorschrift auf "nach dem 1. Juli 2004" (statt:

nach dem 30. Juni 2004) eingelegte Rechtsmittel bezieht, dürfte es sich um ein

Redaktionsversehen handeln.

5

Da das vorliegende Verfahren vor dem 1. Juli 2004 anhängig gemacht

wurde, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde § 25 Abs. 3 Satz 1

Halbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004

geltenden Fassung anzuwenden. Danach findet gegen eine Entscheidung über

die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichts-

hof nicht statt; mit Fragen der Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte soll der

Bundesgerichtshof in keinem Fall befasst werden (BGH Beschluss vom

21. Oktober 2003 - X ZB 10/03 - MDR 2004, 355 m.w.N.).

6

Die Unanfechtbarkeit wird auch nicht dadurch berührt, dass das Be-

schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Ein Rechtsmittel ge-

gen eine von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogene Entscheidung bleibt

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz Zulassung un-

statthaft (Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15; BGHZ 154, 200, 201).

7

Dabei bleibt es auch dann, wenn - wie hier - der Einzelrichter entgegen

§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen

das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)

verstoßen hat. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte

das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten

Kammer übertragen müssen (vgl. BGHZ 154 aaO 202). Darauf kann ein

Rechtsmittel aber nach § 568 Abs. 3 ZPO selbst dann nicht gestützt werden,

wenn es im Übrigen statthaft wäre.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG in

der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, wonach das Verfahren der

Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt

nur für statthafte Beschwerden (Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989

- IVb ZB 2/89 - BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1; BGH Be-

schluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 553/02 - BRAGOreport 2003, 56).

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Dose

Vorinstanzen:

AG Artern, Entscheidung vom 01.03.2004 - 5 F 21/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 07.11.2005 - 1 WF 133/04 -