BGH Beschluß vom 18.12.2002 – VIII ZB 97/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei ge- zahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines Sachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsa- cheverfahrens.
b)
Ist eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so kann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallen- den Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die Gegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse.
BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - VIII ZB 97/02 - LG Verden AG Verden
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer,
Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Kosten-
festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Verden vom 29. Juni
2002 und der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ver-
den vom 20. August 2002 aufgehoben.
Der Antrag der Kläger, die in dem selbständigen Beweisverfahren
des Amtsgerichts Verden - 12 H 24/97 - angefallenen Gerichts-
kosten nach der Quote der Kostenentscheidung in dem Urteil des
Amtsgerichts Verden vom 30. April 2001 gegen die Beklagte fest-
zusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 417,67
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
Gründe
I.
Mit Mietvertrag vom 1./9. September 1994 hatten die Kläger ein Einfami-
lienhaus in V. , S. straße , von der Beklagten, der Bundesrepublik
Deutschland, gemietet. Wegen angeblicher Mängel des Wohnhauses leiteten
sie im Jahre 1997 beim Amtsgericht Verden ein selbständiges Beweisverfahren
ein. Der nachfolgende Hauptprozeß endete mit Urteil vom 30. April 2001, mit
dem das Amtsgericht Verden der Klage, soweit sie sich nicht durch die am
31. August 2000 erfolgte Beendigung des Mietverhältnisses in der Hauptsache
erledigt hatte, teilweise stattgab. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Amts-
gericht zu 3/5 der Beklagten und zu 2/5 den Klägern auf.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hatten die Kläger
zunächst von der Geltendmachung der in dem selbständigen Beweisverfahren
gezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 1.361,50 DM abgesehen.
Nach Erlaß des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 21. September 2001 ha-
ben sie am 14. November 2001 beantragt, diese Kosten im Wege der soge-
nannten Nachliquidation in den Kostenausgleich einzubeziehen. Mit Beschluß
vom 29. Juni 2002 hat das Amtsgericht dem Antrag stattgegeben und die von
der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten des selbständigen Beweis-
verfahrens auf 417,67
(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:6)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:9)(cid:26) DM) festgesetzt. Die hiergegen gerichtete so-
fortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht Verden mit Beschluß
vom 20. August 2002 zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde gemäß
§ 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte weiterhin dagegen,
daß die Gerichtskosten des Beweisverfahrens als nach der Quote der Kosten-
entscheidung des amtsgerichtlichen Urteils zu erstattende außergerichtliche
Kosten der Kläger festgesetzt worden sind.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht ist der Auffassung, bei den von den Klägern gezahl-
ten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens handele es sich um
außergerichtliche Kosten der Kläger im Hauptprozeß. Diese seien wie sonstige
Auslagen der Partei entsprechend der Kostenentscheidung des amtsgerichtli-
chen Urteils auszugleichen; deshalb stehe auch der Umstand, daß die Beklagte
gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit sei, der Erstattung
nicht entgegen. Auf die Möglichkeit, sich die überzahlten Gerichtskosten nach
Maßgabe der Kostenentscheidung zurückerstatten zu lassen, brauchten sich
die Kläger nicht verweisen zu lassen. Diese Erwägungen halten der rechtlichen
Nachprüfung nicht stand.
2. Allerdings ist die Frage, ob die von einer Partei im Rahmen eines
selbständigen Beweisverfahrens geleisteten Gerichtskosten - vor allem also die
Gebühren, aber ebenso die Auslagen wie etwa die Kosten eines gerichtlich be-
stellten Sachverständigen - im Hauptprozeß als außergerichtliche Kosten der
betreffenden Partei oder auch dort als Gerichtskosten anzusehen sind, in
Rechtsprechung und Schrifttum seit langem umstritten.
Nach inzwischen wohl herrschender Meinung verändern die in einem
selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten ihre Rechtsnatur
nicht dadurch, daß sie in die Kostengrundentscheidung und die Kostenfestset-
zung des anschließenden Hauptprozesses einbezogen werden. Zur Begrün-
dung wird insbesondere angeführt, daß schon nach dem allgemeinen Sprach-
gebrauch und dem Wortsinn Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfah-
rens (früher: Beweissicherungsverfahren) auch solche des Hauptsacheprozes-
ses seien; durch die Einbeziehung in dessen Kostenentscheidung würden sie
nicht etwa zu außergerichtlichen Prozeßvorbereitungskosten. Für den Rechts-
zustand nach
Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom
17. Dezember 1990 (BGBl. I, S. 2847) am 1. April 1991, durch das unter ande-
rem die §§ 485 ff. ZPO geändert worden sind, sei weiter zu berücksichtigen,
daß als im Hauptprozeß berücksichtigungsfähige Kosten des Beweisverfahrens
ohnehin grundsätzlich nur noch die durch das Verfahren verursachten gerichtli-
chen Gebühren und Auslagen in Betracht kämen, weil das selbständige Be-
weisverfahren hinsichtlich der Anwaltsgebühren - anders als nach § 48 BRAGO
a.F. - nunmehr zum ersten Rechtszug gehöre, eine im Beweisverfahren ent-
standene Anwaltsgebühr mithin anzurechnen sei (§§ 37 Nr. 3, 48 BRAGO n.F.).
Überdies habe das Beweisverfahren durch das Rechtspflegevereinfachungsge-
setz seine frühere prozessuale Selbständigkeit weitgehend verloren, wie na-
mentlich die Zuständigkeitsvorschrift des § 486 Abs. 2 ZPO und die durch § 493
Abs. 1 ZPO erleichterte Verwertung des selbständig erhobenen Beweises im
Hauptsacheprozeß zeigten (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtspre-
chung - OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. November 1993, OLG-Report 1994,
55 mit eingehender Begründung, und Beschluß vom 18. Februar 1997, OLG-
Report 1997, 231; ebenso OLG Nürnberg, Beschluß vom 18. August 1993,
JurBüro 1994, 103; OLG Frankfurt, Beschluß vom 23. August 1994, OLG-
Report 1994, 203, und Beschluß vom 22. Juli 1996, BauR 1997, 169; OLG
Zweibrücken, Beschluß vom 28. Dezember 1995, JurBüro 1997, 534; OLG
Karlsruhe, Beschluß vom 10. April 1996, Rpfleger 1996, 375; ebenso schon
zum früheren Rechtszustand: SchlHOLG, Beschluß vom 15. Februar 1991,
JurBüro 1991, 692; wie hier im Schrifttum: Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91
Rdnr. 66; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort Selbständiges
Beweisverfahren a.E.; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 494 a Rdnr. 5).
Demgegenüber hält ein Teil der Rechtsprechung und Literatur auch nach
dem Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes an der schon früher
vertretenen Ansicht fest, die im selbständigen Beweisverfahren gezahlten Ge-
richtskosten stellten im nachfolgenden Hauptsacheprozeß außergerichtliche
Kosten der betreffenden Partei dar; auch nach der Änderung der §§ 485 ff. ZPO
und der damit zusammenhängenden kostenrechtlichen Vorschriften sei nämlich
das selbständige Beweisverfahren vom Hauptprozeß verfahrensmäßig unab-
hängig geblieben und nicht etwa in eine Art Vorschaltverfahren zu einem späte-
ren Hauptsacheprozeß umgewandelt worden. Um das Beweisverfahren aufzu-
werten, seien die entsprechenden Anwaltsgebühren nach § 48 BRAGO ange-
hoben worden. Daß es sich bei den Gerichtskosten des selbständigen Beweis-
verfahrens um Gebühren eben dieses Verfahrens und nicht um Gerichtskosten
eines nachfolgenden Hauptsacheprozesses handele, ergebe sich auch daraus,
daß das Beweisverfahren nach wie vor einen eigenständigen Gebührentatbe-
stand (Nr. 1140 KV a.F. GKG, jetzt Nr. 1610 KV) bilde, dessen Gebühr im Ge-
gensatz zum Mahnbescheidsverfahren nicht auf eine später anfallende Verfah-
rensgebühr (Nr. 1010 KV a.F., jetzt Nr. 1210 KV) angerechnet werde (OLG
Hamm, Beschluß vom 4. August 1994, OLG-Report 1995, 23, und Beschluß
vom 24. März 1999, JurBüro 2000, 257). In anderen Entscheidungen wird als
zusätzliches Argument für die Behandlung als außergerichtliche Kosten des
Hauptsacheprozesses angeführt, nur in diesem Falle könnten jene Kosten auf
ihre Notwendigkeit (und Erstattungsfähigkeit) überprüft werden, während Ge-
richtskosten stets als notwendig anzusehen seien (LG Bielefeld, Beschluß vom
17. Februar 1992, JurBüro 1993, 45; OLG Nürnberg, Beschluß vom
14. September 1994, BauR 1995, 275; ebenso im Schrifttum: Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdnr. 199; Mümmler in den
Anm. zu SchlHOLG, Beschluß vom 15. Februar 1991, JurBüro 1991, 962, 963).
3. Der Senat hält die von der herrschenden Meinung vertretene Auffas-
sung für zutreffend.
a) Zu Recht stellt diese Ansicht in erster Linie auf die Rechtsnatur jener
Kosten ab. Handelt es sich bei den im selbständigen Beweisverfahren regel-
mäßig anfallenden Kosten des Gerichts (Gebühren und Auslagen, insbesonde-
re für die Hinzuziehung eines Sachverständigen) begrifflich um gerichtliche
Kosten, so ist kein zwingender Grund ersichtlich, sie im anschließenden
Hauptprozeß nur deshalb als außergerichtliche Auslagen einer Partei anzuse-
hen, weil sie zunächst von jener Partei zu tragen und - mangels einer eigen-
ständigen Kostenregelung in den §§ 485 ff ZPO - allenfalls auf Grund der
Kostenentscheidung eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens ganz oder
teilweise zu erstatten sind. Ihre Rechtsnatur ändert sich durch die Möglichkeit
der Einbeziehung in jene Kostenentscheidung nicht; darauf weisen die oben
unter 2 a) angeführten Entscheidungen zu Recht hin. Insbesondere läßt sich
der Begriff der Gerichtskosten jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zusam-
menhang nicht streng auf die ausschließlich in dem Hauptprozeß selbst ent-
standenen gerichtlichen Kosten begrenzen (entgegen OLG Nürnberg, Beschluß
vom 14. September 1994, aaO S. 277). Dagegen spricht schon der Wortsinn
dieses Begriffs. Für die hier zu entscheidende Frage darf aber vor allem nicht
übersehen werden, daß Beweisverfahren und Hauptprozeß in aller Regel sach-
lich, zeitlich, kostenmäßig und hinsichtlich der Beteiligten so eng miteinander
verflochten sind, daß - ungeachtet des Gebührentatbestandes der Nr. 1610 KV
GKG - eine einheitliche Betrachtung der gesamten angefallenen Gerichtskosten
geboten erscheint. Mit den typischen außergerichtlichen Prozeßvorberei-
tungskosten, die einer Partei durch bestimmte Maßnahmen ohne Einschaltung
eines Gerichts entstehen, sind die Gerichtskosten des Beweisverfahrens des-
halb nicht zu vergleichen.
b) Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Ge-
setzgeber in den einschlägigen Bestimmungen des Rechtspflegevereinfa-
chungsgesetzes vor allem durch die Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit für
das Beweisverfahren an jene des Hauptsacheprozesses (§ 486 Abs. 2 ZPO)
sowie durch die erleichterte Verwertung der selbständig erhobenen Beweise in
dem nachfolgenden Hauptprozeß (§ 493 Abs. 1 ZPO) Rechnung getragen.
Auch die (anwalts-) gebührenrechtliche Einbeziehung des Beweisverfahrens in
den ersten Rechtszug der Hauptsache (§ 37 Nr. 3 BRAGO) ist Ausdruck dieses
engen Zusammenhangs, wobei die wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft
durch die besondere Vergütung nach § 48 BRAGO berücksichtigt worden sind.
c) Das Erfordernis einer Überprüfung, ob und in welchem Umfang die
(gerichtlichen) Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zur zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 ZPO waren und des-
halb der obsiegenden Partei zu erstatten sind (vgl. OLG Nürnberg, Beschluß
vom 14. September 1994, BauR 1995, 275, 277), steht der Behandlung jener
Kosten als Gerichtskosten des Hauptverfahrens nicht entgegen. Eine ange-
messene Überprüfung ist auch bei den Gerichtskosten gewährleistet; denn
nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum setzt die Einbezie-
hung der Kosten des Beweisverfahrens in den Kostenausgleich des Hauptpro-
zesses die Identität von Parteien und Streitgegenstand sowie die Verwertung
der Ergebnisse des Beweisverfahrens im Hauptprozeß voraus (so insbesonde-
re SchlHOLG aaO Sp. 963; Musielak/Wolst aaO, § 91 Rdnr. 65; Zöller/Herget
aaO, § 91 Rdnr. 13, Stichwort Selbständiges Beweisverfahren). Überdies er-
möglicht es § 96 ZPO, die Kosten eines erfolglosen Beweisverfahrens der Par-
tei aufzuerlegen, die das Verfahren betrieben hat, auch wenn sie im nachfol-
genden Hauptprozeß ganz oder teilweise obsiegt (Thomas/Putzo aaO, § 96
Rdnr. 2).
d) Inwieweit die vorstehenden Gesichtspunkte für eine vergleichsweise
Kostenregelung gelten, bei der es in erster Linie auf die Auslegung des Ver-
gleichs ankommt (vgl. dazu MünchKommZPO-Belz aaO, § 98 Rdnr. 33), bedarf
im vorliegenden Fall keiner Erörterung.
4. Die Qualifizierung der im selbständigen Beweisverfahren entstande-
nen und von den Klägern an die Landeskasse gezahlten Gerichtskosten als
Bestandteil der Gerichtskosten des Hauptprozesses hat im vorliegenden Fall
zur Folge, daß derjenige Teil dieser Kosten, der nach dem angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Juni 2002 von der Beklagten an die Klä-
ger zu erstatten ist, der Beklagten nicht auferlegt werden kann, weil diese nach
§ 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten insgesamt befreit ist. Die Ableh-
nung des Kostenfestsetzungsantrages der Kläger vom 14. November 2001 be-
deutet jedoch nicht, daß die Kläger entgegen der Kostengrundentscheidung des
amtsgerichtlichen Urteils, nach der sie lediglich 2/5 der Verfahrenskosten zu
tragen haben, mit den vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfah-
rens belastet bleiben. Vielmehr hat die Landeskasse, die die Zahlung der Klä-
(cid:12)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:31)(cid:30)(cid:18)(cid:3)(cid:6)(cid:5)! "(cid:5)(cid:13)(cid:5)#(cid:1)(cid:31)$
ger vereinnahmt hat, den insoweit überzahlten Betrag von 417,67
(OLG Koblenz, Beschluß vom 27. September 1977, JurBüro 1977, 1778; KG,
Beschluß vom 24. Februar 1994, JurBüro 1995, 149; Hartmann, Kostengeset-
ze, 31. Aufl., § 2 Rdnr. 24 m.w.Nachw.). Hierfür steht den Klägern der Rechts-
behelf der Erinnerung nach § 5 GKG, der an keine Frist gebunden ist, zur Ver-
fügung. Der Umstand, daß die nach der Kostenentscheidung des Hauptsache-
verfahrens ausgleichspflichtige Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von
Gerichtskosten befreit ist, darf der Gegenpartei nicht zum Nachteil und der Lan-
deskasse nicht zum Vorteil gereichen.
III.
Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO waren daher der
Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Verden vom 29. Juni 2002 und
der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 20. August
2002 aufzuheben; zugleich war, da die Sache zur Endentscheidung reif ist, der
Antrag der Kläger, die in dem selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts
Verden - 12 H 24/97 - entstandenen Gerichtskosten entsprechend der Quote
der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens festzusetzen, zurückzu-
weisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Dr. Frellesen