BGH Beschluss vom 08.10.2009 – V ZB 84/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem selbständigen Beweisverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
In einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Fra-
ge vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentü-
mer bzw. Bewohner - aus sachverständiger Sicht - erkennbar waren.
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Be-
schluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
30. April 2009 aufgehoben und die Beschlüsse der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 und vom 17.
Februar 2009 abgeändert.
Unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen wird die
Einholung eines schriftlichen Gutachtens des in dem Beschluss
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember
2008 bestimmten Sachverständigen auch über folgende Fragen
angeordnet:
"3. Hätte der Eigentümer und/oder Bewohner des in der Antragsfrage zu Ziff. 1 näher bezeichneten Hauses die Durchfeuchtung bzw. Feuch- tigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden dieses Hauses aus sachverständiger Sicht bemerken können oder bemerken müssen, insbesondere vor dem 24. Mai 2006? Falls ja, auf Grund welcher Umstände hätte der Eigentümer/Bewohner die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit aus sachverständiger Sicht bemerken können bzw. müs- sen?
10. Waren die Schäden an der Dachisolierung des in Ziff. 1 genannten Gebäudes und/oder deren Auswirkungen auf die übrige Bausubstanz für den Eigentümer oder Bewohner dieses Hauses bereits vor dem 24. Mai 2006 aus sachverständiger Sicht erkennbar bzw. musste er diese erkennen?
13. Waren die Schornsteindurchfeuchtung und/oder deren Auswirkungen auf die übrige Bausubstanz für den Eigentümer/Bewohner des in
Ziff. 1 genannten Gebäudes vor dem 24. Mai 2006 aus sachverstän- diger Sicht erkennbar oder musste er diese erkennen?
14. ...War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems [scil. Kanalanschluss] bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden? War diese Verstopfung bzw. Versetzung für den Eigentümer bzw. Bewohner der in Ziff. 1 bezeichneten Immobilie vor dem 24. Mai 2006 aus sachver- ständiger Sicht erkennbar?"
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller kauften von der Antragsgegnerin mit notariellem Ver-
trag vom 24. Mai 2006 ein Hausgrundstück. Sie machen Feuchtigkeits- und an-
dere Schäden geltend, die ihrer Ansicht nach bereits bei Abschluss des Ver-
trags vorhanden waren. Diese möchten sie durch ein Sachverständigengutach-
ten feststellen lassen. Das Landgericht hat die Einholung eines gerichtlichen
Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens zu
elf der insgesamt 15 in dem Antrag formulierten Fragen und dem ersten Teil der
Frage 14 angeordnet. Die Einholung des Sachverständigengutachtens auch zu
den Fragen 3, 10, 13 und dem zweiten Teil der Frage 14 hat es abgelehnt. Die-
se Fragen lauten:
"3. Hätte der Eigentümer und/oder Bewohner des in der Antragsfrage zu Ziff. 1 näher bezeichneten Hauses die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden dieses Hauses bemerken können oder bemerken müssen, insbesondere vor dem 24. Mai 2006? Falls ja, auf Grund welcher Umstände hätte der Ei- gentümer/Bewohner die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit bemer- ken können bzw. müssen?
10. Waren die Schäden an der Dachisolierung des in Ziff. 1 genannten Gebäudes und/oder deren Auswirkungen auf die übrige Bausub- stanz für den Eigentümer oder Bewohner dieses Hauses bereits vor dem 24. Mai 2006 erkennbar bzw. musste er diese erkennen?
13. Waren die Schornsteindurchfeuchtung und/oder deren Auswirkun- gen auf die übrige Bausubstanz für den Eigentümer/Bewohner des in Ziff. 1 genannten Gebäudes vor dem 24. Mai 2006 erkennbar oder musste er diese erkennen?
14. ...War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems [scil. Kanalanschluss] bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden? War die- se Verstopfung bzw. Versetzung für den Eigentümer bzw. Bewoh- ner der in Ziff. 1 bezeichneten Immobilie vor dem 24. Mai 2006 er- kennbar?"
Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit fol-
gender Ergänzung teilweise abgeholfen:
"Der Sachverständige soll jeweils feststellen, wie sich die zu begutach- tenden Schäden und Mängel (Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden, Verstopfung der Drainage, Schäden an der Dachisolierung, Schornsteindurchfeuchtung, Verstopfung bzw. Versetzung des Rohrsystems) bemerkbar machen."
Das Oberlandesgericht hat ihr durch die nachfolgende Ergänzung des
Anordnungsbeschlusses und des Abhilfebeschlusses teilweise weiter abgehol-
fen:
"Ziff. 14 des Beschlusses vom 15. Dezember 2008 [d. i. Anordnungsbe- schluss] wird um folgenden Satz ergänzt: War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhan- den?
Ziff. 1 des Beschlusses vom 17. 2. 2009 [d. i. die oben referierten Er- gänzung] wird nach "bemerkbar machen" wie folgt ergänzt: "... und wa- ren diese Umstände bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden?"
Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die von dem Oberlandgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der
Antragsteller, die die Einholung des Sachverständigengutachtens auch zu den
zurückgewiesenen Teilen ihrer Fragen erreichen wollen. Die Antragsgegnerin
beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Das Beschwerdegericht meint, hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils
der Beweisfragen lägen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Beweis-
verfahrens nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass zu besorgen sei, dass das
Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Die Frage
nach der Erkennbarkeit der behaupteten Schäden und Mängel für bestimmte
Personen stelle keine zulässige Beweisfrage dar. Sie beziehe sich weniger auf
den Zustand der jeweiligen Sache als vielmehr auf die Fähigkeit der im Beweis-
antrag bezeichneten Personen, einen bestimmten Zustand wahrzunehmen. Da-
zu könne das Gutachten eines Bausachverständigen keine Aussagen machen.
Außerdem unterliege diese Frage in erster Linie der Beurteilung des Gerichts.
III.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Beschwerdegericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der
Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der
zurückgewiesenen Teile der Beweisfragen nicht nach § 485 Abs. 1 ZPO zuläs-
sig ist. Insoweit ist nicht zu besorgen, dass das Beweismittel verloren geht oder
seine Benutzung erschwert wird.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anordnung eines
selbständigen Beweisverfahrens aber nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu-
lässig. Die Antragsteller haben nämlich ein rechtliches Interesse daran, dass
der Zustand des verkauften Hauses auch in dieser Hinsicht festgestellt wird.
Diese Feststellung ist für die Prüfung etwaiger Ansprüche von wesentlicher Be-
deutung. Außerdem kann sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.
a) Die zurückgewiesenen Teile der Fragen sind tauglicher Gegenstand
eines selbständigen Beweisverfahrens.
aa) Sie schieden als solche allerdings aus, wenn sie im Kern auf die Be-
antwortung von Rechtsfragen zielten oder hinausliefen. Das selbständige Be-
weisverfahren hat in der hier maßgeblichen Fallgestaltung die Feststellung des
tatsächlichen Zustands einer Sache zum Gegenstand. Als vorweggenommene
Beweisaufnahme (vgl. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 402 Rdn. 10)
dient sie wie jede Beweisaufnahme der Aufklärung von Tatsachen, nicht der
Beantwortung von Rechtsfragen (dazu: Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 401
Rdn. 1). Richtig ist auch, dass die Frage nach der Erkennbarkeit von Sachver-
halten vor allem für die Beantwortung der Rechtsfragen von Bedeutung ist, ob
die im Verkehr gebotene Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) angewandt worden ist
oder ob Arglist (vgl. § 444 BGB) vorliegt. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen
ist Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen.
bb) Deren Beantwortung wird indessen entscheidend durch die tatsächli-
chen Verhältnisse bestimmt. Diese sind einem Beweis durch Sachverständi-
gengutachten zugänglich. Der Sachverständige kann in diesem Rahmen auch
dazu befragt werden, ob es besonderer Fähigkeiten oder tatsächlicher Möglich-
keiten bedarf, um einen bestimmten Schaden oder Mangel zu erkennen. Denn
auch das gehört zu den tatsächlichen Grundlagen der von dem (Prozess-) Ge-
richt zu beantwortenden Rechtsfragen. Das Gericht wird bei seiner freien Wür-
digung des Beweisergebnisses indessen nicht nur die Einschätzung des Sach-
verständigen zu berücksichtigen haben. Es muss in seine Würdigung auch ein-
beziehen, ob die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Sachverständige
ausgegangen ist, bestritten sind und was die Beweisaufnahme hierzu erbracht
hat. Die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Sachverständigen einerseits
und dem Gericht anderseits ist in der Formulierung der Beweisfragen klarzustel-
len.
b) Die Frage nach der Erkennbarkeit von Bauschäden und Mängel von
Gebäuden gehört, anders als das Beschwerdegericht meint, auch zu dem fach-
lichen Aufgabenbereich eines Bausachverständigen. Sie zielt nämlich erkenn-
bar nicht darauf ab, die intellektuellen oder Wahrnehmungsfähigkeiten bestimm-
ter Personen aufzuklären. Es geht vielmehr darum festzustellen, ob sich die zu
prüfenden Schäden und Mängel dem Bewohner des Hauses mit den ihm typi-
scherweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten von selbst erschlie-
ßen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstrengungen bedarf. Ge-
genstand der Begutachtung ist dabei nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar
meint, der Beobachter, sondern der Zustand des Gebäudes und die Aussage-
kraft der festzustellenden Schäden und Mängel. Deshalb hat das Landgericht in
seiner Abhilfeentscheidung zu Recht auch die Frage danach zugelassen, wie
sich die zu untersuchenden Schäden und Mängel bemerkbar machen. Nichts
anderes gilt für die letztlich nur noch offene Frage danach, ob die Einordnung
solcher Anzeichen besonderer Fachkunde oder tatsächlicher Erkenntnismög-
lichkeiten bedarf.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des selbstän-
digen Beweisverfahrens sind Kosten des anschließenden Rechtsstreits (BGH,
Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323; Senat,
Beschl. v. 21. Oktober 2004, V ZB 28/04, NJW 2005, 294), bei deren Verteilung
gegebenenfalls in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO berücksichtigt
werden könnte, dass die Verteidigung der Antragsgegnerin gegen die Rechts-
mittel im Beweisverfahren erfolglos war. Ansonsten kommt eine Erstattung der
Kosten nur aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten oder unter den Vorausset-
zungen des § 494a ZPO in Betracht.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2008 - 2 OH 22/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2009 - 15 W 17/09 -