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BGH Beschluss vom 08.10.2009 – V ZB 84/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem selbständigen Beweisverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

In einem selbständigen Beweisverfahren kann dem Sachverständigen auch die Fra-

ge vorgelegt werden, ob Schäden und Mängel eines Gebäudes für dessen Eigentü-

mer bzw. Bewohner - aus sachverständiger Sicht - erkennbar waren.

BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09 - OLG Karlsruhe

LG Karlsruhe

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Be-

schluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

30. April 2009 aufgehoben und die Beschlüsse der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 und vom 17.

Februar 2009 abgeändert.

Unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen wird die

Einholung eines schriftlichen Gutachtens des in dem Beschluss

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember

2008 bestimmten Sachverständigen auch über folgende Fragen

angeordnet:

"3. Hätte der Eigentümer und/oder Bewohner des in der Antragsfrage zu Ziff. 1 näher bezeichneten Hauses die Durchfeuchtung bzw. Feuch- tigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden dieses Hauses aus sachverständiger Sicht bemerken können oder bemerken müssen, insbesondere vor dem 24. Mai 2006? Falls ja, auf Grund welcher Umstände hätte der Eigentümer/Bewohner die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit aus sachverständiger Sicht bemerken können bzw. müs- sen?

10. Waren die Schäden an der Dachisolierung des in Ziff. 1 genannten Gebäudes und/oder deren Auswirkungen auf die übrige Bausubstanz für den Eigentümer oder Bewohner dieses Hauses bereits vor dem 24. Mai 2006 aus sachverständiger Sicht erkennbar bzw. musste er diese erkennen?

13. Waren die Schornsteindurchfeuchtung und/oder deren Auswirkungen auf die übrige Bausubstanz für den Eigentümer/Bewohner des in

Ziff. 1 genannten Gebäudes vor dem 24. Mai 2006 aus sachverstän- diger Sicht erkennbar oder musste er diese erkennen?

14. ...War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems [scil. Kanalanschluss] bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden? War diese Verstopfung bzw. Versetzung für den Eigentümer bzw. Bewohner der in Ziff. 1 bezeichneten Immobilie vor dem 24. Mai 2006 aus sachver- ständiger Sicht erkennbar?"

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller kauften von der Antragsgegnerin mit notariellem Ver-

trag vom 24. Mai 2006 ein Hausgrundstück. Sie machen Feuchtigkeits- und an-

dere Schäden geltend, die ihrer Ansicht nach bereits bei Abschluss des Ver-

trags vorhanden waren. Diese möchten sie durch ein Sachverständigengutach-

ten feststellen lassen. Das Landgericht hat die Einholung eines gerichtlichen

Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens zu

elf der insgesamt 15 in dem Antrag formulierten Fragen und dem ersten Teil der

Frage 14 angeordnet. Die Einholung des Sachverständigengutachtens auch zu

den Fragen 3, 10, 13 und dem zweiten Teil der Frage 14 hat es abgelehnt. Die-

se Fragen lauten:

"3. Hätte der Eigentümer und/oder Bewohner des in der Antragsfrage zu Ziff. 1 näher bezeichneten Hauses die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden dieses Hauses bemerken können oder bemerken müssen, insbesondere vor dem 24. Mai 2006? Falls ja, auf Grund welcher Umstände hätte der Ei- gentümer/Bewohner die Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit bemer- ken können bzw. müssen?

10. Waren die Schäden an der Dachisolierung des in Ziff. 1 genannten Gebäudes und/oder deren Auswirkungen auf die übrige Bausub- stanz für den Eigentümer oder Bewohner dieses Hauses bereits vor dem 24. Mai 2006 erkennbar bzw. musste er diese erkennen?

13. Waren die Schornsteindurchfeuchtung und/oder deren Auswirkun- gen auf die übrige Bausubstanz für den Eigentümer/Bewohner des in Ziff. 1 genannten Gebäudes vor dem 24. Mai 2006 erkennbar oder musste er diese erkennen?

14. ...War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems [scil. Kanalanschluss] bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden? War die- se Verstopfung bzw. Versetzung für den Eigentümer bzw. Bewoh- ner der in Ziff. 1 bezeichneten Immobilie vor dem 24. Mai 2006 er- kennbar?"

2

Der sofortigen Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit fol-

gender Ergänzung teilweise abgeholfen:

"Der Sachverständige soll jeweils feststellen, wie sich die zu begutach- tenden Schäden und Mängel (Durchfeuchtung bzw. Feuchtigkeit in den Wänden und/oder Außenwänden, Verstopfung der Drainage, Schäden an der Dachisolierung, Schornsteindurchfeuchtung, Verstopfung bzw. Versetzung des Rohrsystems) bemerkbar machen."

3

Das Oberlandesgericht hat ihr durch die nachfolgende Ergänzung des

Anordnungsbeschlusses und des Abhilfebeschlusses teilweise weiter abgehol-

fen:

"Ziff. 14 des Beschlusses vom 15. Dezember 2008 [d. i. Anordnungsbe- schluss] wird um folgenden Satz ergänzt: War die Verstopfung bzw. Versetzung dieses Rohrsystems bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhan- den?

Ziff. 1 des Beschlusses vom 17. 2. 2009 [d. i. die oben referierten Er- gänzung] wird nach "bemerkbar machen" wie folgt ergänzt: "... und wa- ren diese Umstände bereits vor dem 24. Mai 2006 vorhanden?"

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Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die von dem Oberlandgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der

Antragsteller, die die Einholung des Sachverständigengutachtens auch zu den

zurückgewiesenen Teilen ihrer Fragen erreichen wollen. Die Antragsgegnerin

beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

5

Das Beschwerdegericht meint, hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils

der Beweisfragen lägen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Beweis-

verfahrens nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass zu besorgen sei, dass das

Beweismittel verloren gehe oder seine Benutzung erschwert werde. Die Frage

nach der Erkennbarkeit der behaupteten Schäden und Mängel für bestimmte

Personen stelle keine zulässige Beweisfrage dar. Sie beziehe sich weniger auf

den Zustand der jeweiligen Sache als vielmehr auf die Fähigkeit der im Beweis-

antrag bezeichneten Personen, einen bestimmten Zustand wahrzunehmen. Da-

zu könne das Gutachten eines Bausachverständigen keine Aussagen machen.

Außerdem unterliege diese Frage in erster Linie der Beurteilung des Gerichts.

III.

7

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Das Beschwerdegericht geht allerdings zutreffend davon aus, dass der

Antrag auf Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der

zurückgewiesenen Teile der Beweisfragen nicht nach § 485 Abs. 1 ZPO zuläs-

sig ist. Insoweit ist nicht zu besorgen, dass das Beweismittel verloren geht oder

seine Benutzung erschwert wird.

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2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anordnung eines

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selbständigen Beweisverfahrens aber nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu-

lässig. Die Antragsteller haben nämlich ein rechtliches Interesse daran, dass

der Zustand des verkauften Hauses auch in dieser Hinsicht festgestellt wird.

Diese Feststellung ist für die Prüfung etwaiger Ansprüche von wesentlicher Be-

deutung. Außerdem kann sie der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.

a) Die zurückgewiesenen Teile der Fragen sind tauglicher Gegenstand

eines selbständigen Beweisverfahrens.

aa) Sie schieden als solche allerdings aus, wenn sie im Kern auf die Be-

antwortung von Rechtsfragen zielten oder hinausliefen. Das selbständige Be-

weisverfahren hat in der hier maßgeblichen Fallgestaltung die Feststellung des

tatsächlichen Zustands einer Sache zum Gegenstand. Als vorweggenommene

Beweisaufnahme (vgl. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 402 Rdn. 10)

dient sie wie jede Beweisaufnahme der Aufklärung von Tatsachen, nicht der

Beantwortung von Rechtsfragen (dazu: Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 401

Rdn. 1). Richtig ist auch, dass die Frage nach der Erkennbarkeit von Sachver-

halten vor allem für die Beantwortung der Rechtsfragen von Bedeutung ist, ob

die im Verkehr gebotene Sorgfalt (vgl. § 276 Abs. 2 BGB) angewandt worden ist

oder ob Arglist (vgl. § 444 BGB) vorliegt. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen

ist Aufgabe des Gerichts, nicht des Sachverständigen.

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bb) Deren Beantwortung wird indessen entscheidend durch die tatsächli-

chen Verhältnisse bestimmt. Diese sind einem Beweis durch Sachverständi-

gengutachten zugänglich. Der Sachverständige kann in diesem Rahmen auch

dazu befragt werden, ob es besonderer Fähigkeiten oder tatsächlicher Möglich-

keiten bedarf, um einen bestimmten Schaden oder Mangel zu erkennen. Denn

auch das gehört zu den tatsächlichen Grundlagen der von dem (Prozess-) Ge-

richt zu beantwortenden Rechtsfragen. Das Gericht wird bei seiner freien Wür-

digung des Beweisergebnisses indessen nicht nur die Einschätzung des Sach-

verständigen zu berücksichtigen haben. Es muss in seine Würdigung auch ein-

beziehen, ob die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Sachverständige

ausgegangen ist, bestritten sind und was die Beweisaufnahme hierzu erbracht

hat. Die Verteilung der Aufgaben zwischen dem Sachverständigen einerseits

und dem Gericht anderseits ist in der Formulierung der Beweisfragen klarzustel-

len.

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b) Die Frage nach der Erkennbarkeit von Bauschäden und Mängel von

Gebäuden gehört, anders als das Beschwerdegericht meint, auch zu dem fach-

lichen Aufgabenbereich eines Bausachverständigen. Sie zielt nämlich erkenn-

bar nicht darauf ab, die intellektuellen oder Wahrnehmungsfähigkeiten bestimm-

ter Personen aufzuklären. Es geht vielmehr darum festzustellen, ob sich die zu

prüfenden Schäden und Mängel dem Bewohner des Hauses mit den ihm typi-

scherweise zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten von selbst erschlie-

ßen oder ob es dazu besonderer Fähigkeiten oder Anstrengungen bedarf. Ge-

genstand der Begutachtung ist dabei nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar

meint, der Beobachter, sondern der Zustand des Gebäudes und die Aussage-

kraft der festzustellenden Schäden und Mängel. Deshalb hat das Landgericht in

seiner Abhilfeentscheidung zu Recht auch die Frage danach zugelassen, wie

sich die zu untersuchenden Schäden und Mängel bemerkbar machen. Nichts

anderes gilt für die letztlich nur noch offene Frage danach, ob die Einordnung

solcher Anzeichen besonderer Fachkunde oder tatsächlicher Erkenntnismög-

lichkeiten bedarf.

IV.

13

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des selbstän-

digen Beweisverfahrens sind Kosten des anschließenden Rechtsstreits (BGH,

Beschl. v. 18. Dezember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323; Senat,

Beschl. v. 21. Oktober 2004, V ZB 28/04, NJW 2005, 294), bei deren Verteilung

gegebenenfalls in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO berücksichtigt

werden könnte, dass die Verteidigung der Antragsgegnerin gegen die Rechts-

mittel im Beweisverfahren erfolglos war. Ansonsten kommt eine Erstattung der

Kosten nur aus materiellrechtlichen Gesichtspunkten oder unter den Vorausset-

zungen des § 494a ZPO in Betracht.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2008 - 2 OH 22/08 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.04.2009 - 15 W 17/09 -