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BGH Beschluss vom 19.12.2002 – I ZB 21/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Nr. 397 45 897.5
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
Buchstabe "Z"
MarkenG § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
Der Buchstabe "Z" ist für "Tabak, Tabakerzeugnisse, Raucherartikel und Streich-
hölzer" unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - I ZB 21/00 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Mar-
ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 29. März
2000 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent- und
Markenamts zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I. Mit ihrer am 25. September 1997 eingereichten Anmeldung begehrt die
Anmelderin die Eintragung des Buchstabens "Z" in das Markenregister für
"Tabak, Tabakerzeugnisse, insbesondere Cigaretten; Raucherarti-
kel soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer".
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen.
Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem Be-
schwerdeverfahren beigetreten (§ 68 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) und hat bean-
tragt, die gegen die Entscheidung der Markenstelle gerichtete Beschwerde zu-
rückzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat den Beschluß der Markenstelle aufgeho-
ben (BPatGE 42, 267).
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des
Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und die Zurückverweisung an das Bundespatentgericht. Die Anmel-
derin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke für eintragungs-
fähig gehalten und ausgeführt:
Zeichen, die - wie vorliegend - ausschließlich aus Buchstaben bestün-
den, könnten nach § 3 Abs. 1 MarkenG geschützt werden. Dem Buchstaben "Z"
fehle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Er enthalte keine warenbeschreibende Sachaussage, die sich auf
bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren beziehe. "Z" werde in
dem vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts angeführten
Klassifizierungssystem nicht als Sortierungsangabe für Tabake verwendet. Als
Abkürzung für sachbezogene Angaben habe "Z" auf den verschiedensten Wa-
rengebieten unterschiedliche Bedeutungen. Gegen die Annahme der erforderli-
chen Unterscheidungskraft spreche auch nicht eine möglicherweise fehlende
Gewöhnung des Verkehrs, Einzelbuchstaben als Markenbezeichnungen auf-
zufassen. Unter Geltung des Markengesetzes, das anders als das frühere
Recht keine absolute Schutzunfähigkeit von Einzelbuchstaben vorsehe, dürften
keine zu strengen Anforderungen an die Unterscheidungskraft derartiger Zei-
chen gestellt werden.
Das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei ebenfalls
nicht gegeben. Der Buchstabe "Z" werde nicht als unmittelbar beschreibende
Angabe verwandt. Konkrete Anhaltspunkte, daß sich der Buchstabe in Zukunft
zu einer warenbeschreibenden Angabe im Zusammenhang mit Tabakwaren
und Raucherartikeln entwickeln könne, lägen ebenfalls nicht vor.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg.
1. Die abstrakte Unterscheidungseignung der angemeldeten Marke i.S.
von § 3 Abs. 1 MarkenG hat das Bundespatentgericht zutreffend bejaht. Buch-
staben sind nach der ausdrücklichen Bestimmung der insoweit mit Art. 2
MarkenRL übereinstimmenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke
schutzfähig. Diese Regelung schließt auch Einzelbuchstaben in die abstrakte
Markenfähigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 15.6.2000 - I ZB 4/98, GRUR 2001,
161 = WRP 2001, 33 - Buchstabe "K"; für eine einstellige Zahl: BGH, Beschl. v.
18.4.2002 - I ZB 23/99, GRUR 2002, 970, 971 = WRP 2002, 1071 - Zahl "1";
vgl. auch: Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 243; Ingerl/Rohnke, Marken-
gesetz, § 3 Rdn. 24; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 3 Rdn. 16;
v. Schultz, Markenrecht, § 3 Rdn. 5), unabhängig davon, ob es sich um einen
Einzelbuchstaben in Groß- oder Kleinschreibung handelt.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bestehen keine Anhalts-
punkte dafür, daß Einzelbuchstaben im allgemeinen oder der hier in Rede ste-
hende Buchstabe "Z" in Großschreibung abstrakt - also unabhängig von den
konkreten Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht -
generell nicht geeignet sind, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen.
Das Fehlen der abstrakten Eignung zur Unterscheidung läßt sich auch nicht
daraus ableiten, daß es sich bei "Z" um den letzten Buchstaben des Alphabets
handelt. Eine damit - im Einzelfall - einhergehende Sinnbedeutung des Buch-
stabens "Z" ist nicht geeignet, die abstrakte Markenfähigkeit auszuschließen.
2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dem Buchstaben "Z"
fehle für die in Rede stehenden Waren nicht jede Unterscheidungskraft i.S. von
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist
die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-
scheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der ge-
kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beur-
teilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-
stab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschrei-
bender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdspra-
che, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-
standen wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die erwähnte
Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl.
BGH, Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002,
1281 - Bar jeder Vernunft, m.w.N.). Eine Verneinung der (konkreten) Unter-
scheidungskraft setzt danach auch bei einer aus einem Einzelbuchstaben be-
stehenden Wortmarke tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich er-
gibt, daß der Verkehr den Buchstaben für bestimmte Waren nicht als Her-
kunftsbezeichnung versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 161, 162 - Buchstabe "K").
b) Einen in diesem Sinn beschreibenden Begriffsinhalt der angemeldeten
Marke "Z" für die in Frage stehenden Waren hat das Bundespatentgericht ver-
neint. Diese Annahme ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die
Rechtsbeschwerde in anderem Zusammenhang geltend macht, "Z" habe als
letzter Buchstabe des Alphabets eine begriffliche Sinnbedeutung, die seine
Eignung zur Unterscheidung für Waren und Dienstleistungen ausschließe, be-
gibt sie sich auf das ihr grundsätzlich verschlossene Gebiet tatrichterlicher
Würdigung. Es sprechen auch nicht Grundsätze der Lebenserfahrung für die
Annahme der Rechtsbeschwerde.
Das Bundespatentgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß
die erforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht
mit der Begründung verneint werden kann, der Verkehr sei an aus Einzelbuch-
staben ohne graphische Ausgestaltung bestehende Marken nicht gewöhnt (vgl.
hierzu: BGH GRUR 2001, 161, 162 - Buchstabe "K").
3. Das Bundespatentgericht hat ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG an dem Buchstaben "Z" verneint. Es ist davon ausgegangen,
eine Verwendung des Einzelbuchstabens als unmittelbar beschreibende Anga-
be für die in Rede stehenden Waren sei nicht nachweisbar und es bestünden
auch keine konkreten Anhaltspunkte, daß sich der Buchstabe in Zukunft zu ei-
ner warenbeschreibenden Angabe entwickeln könne.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Be-
gründung, es liege nahe, daß der Buchstabe "Z", der sowohl Anfangsbuchstabe
der unter Tabakerzeugnisse fallenden Zigaretten und Zigarren als auch eine
geläufige Abkürzung für den Begriff "Zone" sei, zur Kennzeichnung der in öf-
fentlichen Verkehrsmitteln und Gebäuden vielfach eingerichteten Raucherzonen
Verwendung finden werde.
Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintra-
gung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben beste-
hen, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Be-
stimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können.
Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung
als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn eine solche Verwendung
aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur Bejahung der Voraussetzungen
dieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der Feststellung, daß eine der-
artige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH,
Urt. v. 4.5.1999 - Rs. C-108 und 109/97, GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 = WRP
1999, 629 - Chiemsee; BGH, Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001,
735, 737 = WRP 2001, 692 - Test it., m.w.N.). Eine entsprechende Erwartung
hat das Bundespatentgericht verneint. Anders als die Rechtsbeschwerde meint,
hatte es auch keine Veranlassung, ohne ausdrücklichen Vortrag der jetzt von
der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Möglichkeit einer (zukünftigen)
Kurzbezeichnung von Raucherzonen mit dem Buchstaben "Z" nachzugehen.
Zwar hat das Bundespatentgericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermit-
teln, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 73 Abs. 1
MarkenG). Es bedarf hierfür aber gewisser Anhaltspunkte, die Nachforschun-
gen in eine bestimmte Richtung lenken und sinnvoll erscheinen lassen können
(vgl. BGH, Beschl. v. 22.10.1987 - I ZB 9/86, GRUR 1988, 211, 212 - Wie
hammas denn?; vgl. auch zu § 87 Abs. 1 Satz 1 PatG: BGH, Beschl. v.
28.4.1999 - X ZB 12/98, GRUR 1999, 920, 922 - Flächenschleifmaschine;
Fezer aaO § 73 Rdn. 2; Ingerl/Rohnke aaO § 73 Rdn. 3; Althammer/Ströbele
aaO § 73 Rdn. 1).
Danach war das Bundespatentgericht nicht gehalten, weitere Feststel-
lungen zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten zukünftigen Verwendung
des Buchstabens "Z" zur Bezeichnung von Raucherzonen zu treffen. Der Präsi-
dent des Deutschen Patent- und Markenamts als Beteiligter in dem Beschwer-
deverfahren vor dem Bundespatentgericht hatte eine solche (zukünftige) Ver-
wendung des angemeldeten Zeichens nicht geltend gemacht, und sie liegt auch
nicht nahe. Denn die Bezeichnung von Raucherzonen an allgemein zugängli-
chen Stellen in Gebäuden und in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht neu. Die
Rechtsbeschwerde zeigt aber nicht auf, daß "Z" national oder international zur
Bezeichnung derartiger Zonen bereits (mit-)verwendet wird oder daß dies in
Zukunft geschieht.
IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des
Deutschen Patent- und Markenamts (§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzu-
weisen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert