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BGH Beschluss vom 15.06.2000 – I ZB 4/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 4/98

BESCHLUSS

Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung B 395 10 168.9/6

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

Buchstabe "K"

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Zur Frage der Unterscheidungskraft eines in üblicher Schreibweise als Wort-

marke angemeldeten Einzelbuchstabens.

BGH, Beschl. v. 15. Juni 2000 - I ZB 4/98 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts

vom 20. August 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung

an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Mit ihrer am 8. März 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die An-

melderin die Eintragung des Buchstabens "K" für eine Vielzahl von Waren der

Klassen 6, 17 und 19 (u.a. Türen und Fenster aus Metall; Schlosserwaren und

Kleineisenwaren; Geldschränke; Fensterläden aus Metall; Fensterrollen; Me-

tallgitter; Schlösser; Schlüssel; Dichtungen; Dichtungs-, Packungs- und Iso-

liermaterial; Fenster und Türen, nicht aus Metall; Briefkästen, nicht aus Metall)

in das Markenregister.

Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der angemeldeten Mar-

ke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines

Freihaltungsbedürfnisses versagt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos ge-

blieben (BPatGE 39, 29 = GRUR 1998, 710 = Mitt. 1998, 229).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr

Eintragungsbegehren weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis der fehlenden Un-

terscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu ausgeführt:

Zwar liege die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem ange-

meldeten Buchstaben "K" sehr nahe, weil Einzelbuchstaben häufig als Abkür-

zung für Qualitätskennzeichen oder als Kennzeichen für Preisgruppen (z.B. bei

Kleineisenwaren oder Baumarktartikeln) dienten oder bestimmte Modellreihen

eines Betriebes bezeichneten; ferner stünden Buchstaben in vielen techni-

schen Gebieten als Statthalter für Werte, technische Begriffe oder Eigen-

schaften von Waren oder als technische Kennwerte. Jedoch setze die Verwei-

gerung des Markenschutzes für eine lediglich aus einem Einzelbuchstaben

bestehende Marke die Feststellung eines konkreten, auf die angemeldeten

Waren bezogenen Freihaltungsbedürfnisses voraus, das im Streitfall im einzel-

nen für die angemeldeten Waren nicht nachgewiesen werden könne.

Sei der Buchstabe als Wortmarke angemeldet, werde das Schutzhinder-

nis regelmäßig schon dann anzunehmen sein, wenn der betreffende Buchstabe

als Abkürzung lexikalisch nachweisbar sei und die Sachangabe in der abge-

kürzten Form als solche zur Beschreibung der Waren ernsthaft in Betracht

komme. Dies könne nicht ohne Einfluß auf die Beurteilung der Unterschei-

dungskraft bleiben, denn diese hänge insbesondere auch davon ab, in wel-

chem Maße ein Interesse an einer Freihaltung des Zeichens bestehe, weshalb

die Anforderungen an die Unterscheidungskraft jedenfalls nicht zu gering an-

zusetzen seien. Diesen Anforderungen werde die angemeldete Marke nicht

gerecht.

Die Anmelderin habe die Marke als Wortzeichen angemeldet. Es fehle

nicht nur an jeglicher graphischen Ausgestaltung des Zeichens, der Buchstabe

sei auch weder im Hinblick auf die konkret beanspruchten Einzelwaren eigen-

tümlich ausgewählt noch sei er auf irgendeine Weise in seiner Darstellung ver-

fremdet worden, etwa durch eine außergewöhnliche Stellung im Raum oder

durch Festlegung einer bestimmten Minimalgröße gegenüber anderen Druck-

buchstaben hervorgehoben. Bei dieser Darstellungsform bestehe für den Ver-

kehr kein konkreter Anlaß, gerade diesen Buchstaben als betrieblichen Her-

kunftshinweis aufzufassen, wie dies etwa dann der Fall sein könne, wenn er

sich als solcher für die Anmelderin durchgesetzt hätte. In der zum Markenge-

setz ergangenen "Füllkörper"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei für die Annahme einer Unterscheidungskraft i.S. von Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2

PVÜ eine augenfällige, von den üblichen Verkehrsgepflogenheiten abweichen-

de Gestaltung einer Zahl für notwendig, aber auch ausreichend erachtet wor-

den, um Unterscheidungskraft anzunehmen. Es bestehe keine Veranlassung,

die Unterscheidungskraft von Buchstaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, der mit Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ inhaltlich übereinstimme, anders zu beur-

teilen. Das stehe auch - wenngleich das ohne Bindungswirkung für die natio-

nale Eintragungspraxis sei - im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Har-

monisierungsamtes für den Binnenmarkt, nach denen eine Gemeinschaftsmar-

ke, die aus einem oder zwei Buchstaben oder Ziffern bestehe, als nicht unter-

scheidungskräftig zu erachten sei, sofern die Buchstaben oder Ziffern nicht in

ungewöhnlicher Form wiedergegeben seien oder sonst besondere Umstände

vorlägen.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Beur-

teilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortmarke fehle jede

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), hält der rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Bundespatentgericht die abstrakte Unterschei-

dungseignung der angemeldeten Marke nicht in Zweifel gezogen. Buchstaben

sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke

schutzfähig.

2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß bei der gewählten

Markenform - die Marke "K" ist als Wortzeichen angemeldet - für den Verkehr

kein konkreter Anlaß bestehe, gerade diesen Buchstaben als betrieblichen

Herkunftshinweis aufzufassen. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsfeh-

lern.

Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-

mittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h., jede auch

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 =

BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64).

Zu Unrecht ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß im

Streitfall wegen eines allgemeinen - wenn auch nicht auf die konkret angemel-

deten Waren bezogenen - Freihaltungsbedürfnisses an dem angemeldeten

Buchstaben "K" die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu gering

anzusetzen seien. Die Eintragungshindernisse sind in der Vorschrift des § 8

Abs. 2 MarkenG abschließend festgelegt und beruhen auf den entsprechenden

Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie (Art. 3), die sich ihrerseits wiederum an der Regelung in Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ orientiert (vgl. MarkenRL

Erwägungsgrund 12). Schon diese Vorschriften, des weiteren aber auch der in

§ 33 Abs. 2 MarkenG eigens festgelegte Eintragungsanspruch steht im Einzel-

fall der Aufstellung strengerer Anforderungen an die Unterscheidungskraft oder

der Einführung weiterer, über die Regelung in § 8 Abs. 2 MarkenG hinausge-

hender Eintragungshindernisse entgegen

(BGH, Beschl. v. 22.9.1999

- I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v.

24.2.2000 - I ZB 13/98, WRP 2000, 741, 742 - LOGO).

Das Bundespatentgericht hat die Unterscheidungskraft verneint, weil für

den Verkehr kein konkreter Anlaß bestehe, gerade den Buchstaben "K" als ein

betriebliches Unterscheidungsmittel aufzufassen. Eine konkrete, auf die Waren

des Verzeichnisses bezogene Begründung für diese Annahme hat das Bun-

despatentgericht nicht gegeben.

Es kann sich insoweit nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz beru-

fen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Art. 6quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ, an dem die mit

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG umgesetzte Bestimmung des Art. 3 MarkenRL sich

orientiert. In der Entscheidung "IR-Marke FE" (BGHZ 111, 134, 137 f.) ging es

nicht um die Frage der Unterscheidungskraft der Buchstabenfolge "FE" als sol-

cher, sondern um die konkrete besondere graphische Gestaltung dieser Buch-

staben;

in der

"Füllkörper"-Entscheidung

(BGH, Beschl. v. 6.7.1995

- I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 733) stand - soweit im vorliegenden Zusam-

menhang von Interesse - allein die besondere graphische Gestaltung der Ziffer

"8" in Rede. Auch die die Unterscheidungskraft des Buchstabens "L" betreffen-

de Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGE 38, 116,

119 f.; vgl. auch BPatGE 39, 140, 144, den Buchstaben "M" betreffend) enthält

zur Frage eines Erfahrungssatzes nichts Maßgebliches, wenn es dort heißt,

daß einzelne Buchstaben, die in einer der üblichen einfachen Schriftarten wie-

dergegeben sind, vom Verkehr selbst bei markenmäßiger Alleinstellung in der

Regel - vorbehaltlich besonderer Umstände - nicht als betrieblicher Herkunfts-

hinweis aufgefaßt würden; der Verkehr begegne Einzelbuchstaben im Ge-

schäftsleben zwar häufig als Firmenabkürzungen, diese wiesen jedoch prak-

tisch ausnahmslos eine gewisse graphische und/oder farbliche Ausgestaltung

auf, die geeignet sei, sich dem Verkehr als individuelles Betriebskennzeichen

einzuprägen. Ein Einzelbuchstabe, der nur in Form einer einfachen Schrifttype

in Verbindung mit einer Ware oder Dienstleistung verwendet werde, erwecke

dagegen häufig nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten

Sachbezeichnung.

In den Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binnen-

markt Nr. 8.3 (ABl. [HABM] 1996, 1307) ist zwar ausgeführt, daß Gemein-

schaftsmarken, die aus einem oder zwei Buchstaben oder aus Ziffern beste-

hen, regelmäßig als nicht unterscheidungskräftig zu erachten seien. Ein tat-

sächlicher Hintergrund etwa im Sinne eines dahingehenden Erfahrungssatzes

für diese Auffassung ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Auffassung des Bundespatentgerichts führt in dieser Allgemeinheit

auch zu einem unauflösbaren Widerspruch mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1

MarkenG. Ist nämlich von der gesetzlich vorgesehenen Markenfähigkeit von

Buchstaben auszugehen, kann deren (konkrete) Unterscheidungskraft für die

in Rede stehenden Waren nicht unter Verlassen des gesetzlichen Ausgangs-

punkts mit der allgemeinen Erwägung, der Verkehr werde den Buchstaben

nicht betriebskennzeichnend verstehen, in Frage gestellt werden. Eine Vernei-

nung der (konkreten) Unterscheidungskraft setzt vielmehr auch bei Wortmar-

ken in der Form von Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen voraus, aus

denen entnommen werden kann, daß der Verkehr den Buchstaben für be-

stimmte Waren nicht als Herkunftskennzeichnung versteht. Das kann daran

liegen, daß der Buchstabe eine beschreibende Bedeutung für die in Frage ste-

henden Waren hat, z.B. der Buchstabe "D" auf dem Warengebiet der Kraftfahr-

zeuge für Diesel (vgl. weitere Beispiele bei Teplitzky, WRP 1999, 461), und

deshalb vom Verkehr in diesem und nicht in einem die Herkunft der Waren

kennzeichnenden Sinn verstanden wird.

Fehlt es an einem beschreibenden Inhalt des Buchstabens für die an-

gemeldeten Waren, so kommt - wie im Streitfall, in dem das Bundespatentge-

richt eine entsprechende Feststellung für den angemeldeten Buchstaben "K"

bislang nicht getroffen hat - eine Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft

nicht in Betracht (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70

= BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Das Bundespatentgericht wird deshalb im

einzelnen zu prüfen haben, ob nicht der angemeldete Buchstabe "K" im Hin-

blick auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß (S. 6) zur Verwendung

von Buchstaben als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder als An-

gabe von Eigenschaften der Waren des Warenverzeichnisses jeder Unter-

scheidungskraft entbehrt.

Das Bundespatentgericht wird die Frage der Eintragungsfähigkeit des

angemeldeten Buchstabens gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt

eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, den es bis-

her nicht abschließend geprüft hat, zu beurteilen haben.

IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache

zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht

zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).

Erdmann

Starck

Pokrant

Büscher

Raebel