BGH Urteil vom 19.12.2002 – I ZR 297/99
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
ja Nachschlagewerk: nein : BGHZ BGHR : ja
Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Eterna
EinigVtg Anl. I Kap. III Sachgeb. E Abschn. II Nr. 2; UrhG § 17
a) Sind im Rahmen einer vor dem 3. Oktober 1990 erfolgten urheberrechtlichen Nutzungsrechtseinräumung die Lizenzgebiete zwischen Lizenzgeber und Li- zenznehmer in der Weise aufgeteilt worden, daß das fragliche Werk von dem einen in der DDR und von dem anderen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin verbreitet werden durfte, verbleibt es auch nach der Wiedervereinigung bei den gespaltenen Lizenzgebieten. Eine räumliche Erstreckung des jeweiligen Nutzungsrechts auf den anderen Teil Deutsch- lands findet nicht statt.
b) Bringt der in dieser Weise beschränkt Nutzungsberechtigte ein Werkstück in- nerhalb seines Lizenzgebietes in Verkehr, kann der für den anderen Teil Deutschlands Berechtigte die Weiterverbreitung in seinem Lizenzgebiet nicht mit Hilfe des ihm zustehenden Verbreitungsrechts unterbinden.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 – I ZR 297/99 – Kammergericht
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechts-
mittels im übrigen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 5. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung (Ziff. 1 Buchst. a des
Tenors des landgerichtlichen Urteils) sowie zur Auskunftserteilung hin-
sichtlich der Auswertung der unter Ziff. 1 Buchst. a aufgeführten Ein-
spielungen in der Zeit nach dem 2. Februar 1996 (Ziff. 1 Buchst. b des
Tenors des landgerichtlichen Urteils) bestätigt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der früheren Kläge-
rin, der M. Tonträger Produktionsgesellschaft mbH, eines Unternehmens, das
Tonträger hergestellt und unter den Marken „Ars Vivendi“ und „Lunar“ vertrieben
hat (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Beklagte ist ebenfalls Tonträgerher-
stellerin; sie vertreibt ihre Produktionen u.a. unter den Marken „Eterna“ und „Berlin
Classic“. 1993 erwarb sie von der DSB Deutsche Schallplatten GmbH (im folgen-
den: DS GmbH) – der Rechtsnachfolgerin des VEB Deutsche Schallplatten – die
weltweiten Leistungsschutzrechte an deren gesamtem Repertoire klassischer Mu-
sik. Mit der Klage wendet sich der Kläger dagegen, daß das Repertoire, das der
Gemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten zur ausschließlichen Nut-
zung überlassen worden sei, auch von der Beklagten genutzt wird.
Die Gemeinschuldnerin schloß 1987 mit dem VEB Deutsche Schallplatten
einen Vertrag über die kommerzielle Verwertung von – in den Anlagen zum Ver-
trag aufgeführten – Produktionen klassischer Musik, den sogenannten Grundver-
trag. Zu dem Grundvertrag gehören drei Anlagen, in denen insgesamt 78 Ein-
spielungen – darunter auch die sechzehn im Streit befindlichen Titel – aufgeführt
sind. Nach dem Grundvertrag sollte der VEB Deutsche Schallplatten der Gemein-
schuldnerin jeweils das Band mit der digitalen Aufnahme zu einem festen Preis
liefern (§ 5). Der Gemeinschuldnerin wurde das Recht eingeräumt, von den Auf-
nahmen CDs herzustellen (§ 1 Abs. 1) und diese während einer beschränkten
Auswertungszeit von – zunächst – drei Jahren, beginnend mit dem 1. Januar 1988
(§ 1 Abs. 2), weltweit mit Ausnahme der Staaten des Ostblocks, teilweise auch mit
Ausnahme von USA, Kanada und Japan (§ 2), exklusiv zu vermarkten. Die Ge-
meinschuldnerin verpflichtete sich, die CDs jeweils innerhalb eines Jahres nach
Bandübergabe erscheinen zu lassen (§ 6 Abs. 1). Für den Fall der Nichteinhaltung
dieser Frist war ein Heimfall der Rechte an den VEB Deutsche Schallplatten ver-
einbart (§ 6 Abs. 2). Zusammen mit dem Grundvertrag unterzeichnete die Ge-
meinschuldnerin eine vom VEB Deutsche Schallplatten nachgereichte Änderungs-
vereinbarung, nach der die Auswertungszeit von drei Jahren um weitere sieben
Jahre bis zum 31. Dezember 1997 verlängert wurde.
In der Folge stellte die Gemeinschuldnerin von den ihr überlassenen Ein-
spielungen CDs her und brachte diese zwischen August 1989 und Oktober 1990
auf den Markt. Die im Grundvertrag festgelegte Jahresfrist wurde dabei hinsicht-
lich einiger Aufnahmen überschritten. Am 20. September 1990 trafen die DS
GmbH und die Gemeinschuldnerin eine Vereinbarung, wonach „die begrenzte
Auswertungszeit von 3 + 7 Jahren sich automatisch verlängert, solange die im
Grundvertrag beschriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemein-
schuldnerin] oder deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind“. Für den Fall von
Katalogstreichungen sollte es bei dem Heimfall der Rechte verbleiben.
Ferner bestand zwischen der DS GmbH und der Gemeinschuldnerin ein „Re-
pertoire-Lizenz-Vertrag“ (die Vertragsurkunde ist mit dem Datum des 31.5.1991
versehen), der aber andere als die Einspielungen betraf, die Gegenstand des
Grundvertrages aus dem Jahre 1987 waren. Durch diesen Repertoire-Lizenz-
Vertrag wurde eine 1990 geschlossene Vereinbarung über eine Repertoire- und
Lizenzgemeinschaft geändert und ergänzt. In diesem Zusammenhang regelten die
DS GmbH und die Gemeinschuldnerin in einer Vereinbarung über abwicklungs-
technische Modalitäten (im folgenden: Abwicklungsvertrag) einleitend, daß „jeder
Vertragspartner ... sein eigenes bzw. ihm aufgrund anderer Verträge zur Verfü-
gung stehendes Repertoire künftig eigenständig auswerten sowie auf Tonträgern
vervielfältigen und vertreiben“ wird. Ferner heißt es in dieser Vereinbarung:
Die Ergänzung bzw. Änderung des Vertrages über die Repertoire- und Vertriebsge- meinschaft wird unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
1. Die als Warenzeichen der ... [der Gemeinschuldnerin] geschützten Labelbezeich- nungen Ars Vivendi, lunar/cd und Dorado werden von DS für eigene Veröffentlichun- gen künftig nicht mehr benutzt. Das bisher auf diesen Labels veröffentlichte Reper-
toire fällt im Rahmen der Bestimmungen des Repertoire-Lizenz-Vertrages in das allei- nige Auswertungsrecht der ... [Gemeinschuldnerin]. ...
Die Gemeinschuldnerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden an den sech-
zehn noch im Streit befindlichen Einspielungen Auswertungsrechte zu; im Ab-
wicklungsvertrag seien diese Rechte auf eine weltweite Nutzung erstreckt worden.
Soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, hat die Gemeinschuld-
nerin die Beklagte hinsichtlich sechzehn – im einzelnen benannter – Aufnahmen
auf Unterlassung in Anspruch genommen; dabei handelt es sich um Titel, die zu
dem der Gemeinschuldnerin im Grundvertrag überlassenen Repertoire gehören
und unter einem ihrer Label (Ars Vivendi oder Lunar) erschienen, darüber hinaus
aber auch von der Beklagten unter dem Label Berlin Classic oder Eterna auf den
Markt gebracht worden sind. Ferner hat die Gemeinschuldnerin im Wege der Stu-
fenklage Auskunft begehrt und nach erteilter Auskunft einen bezifferten Zahlungs-
antrag angekündigt.
Hinsichtlich dieser sechzehn Einspielungen hat das Landgericht der Klage
mit den Unterlassungs- und Auskunftsanträgen in einem Teilurteil stattgegeben.
Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde über das Vermögen der Gemein-
schuldnerin durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Januar 1996
das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom
2. Februar 1996 kündigte die Beklagte „das von der Gemeinschuldnerin behaup-
tete ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der [DS
GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen“. Zur Erläuterung heißt es in die-
sem an den Kläger gerichteten Schreiben u.a.:
Wir wenden uns an Sie in Ihrer Eigenschaft als Konkursverwalter in dem am 1.1.1996 vom Amtsgericht Charlottenburg eröffneten Konkursverfahren ... über das Vermögen der ... [Gemeinschuldnerin]. Wir vertreten ständig die Interessen der ... [Beklagten], so
u.a. auch in einem derzeit vor dem KG Berlin anhängigen Rechtsstreit zwischen unse- rer Mandantin und der Gemeinschuldnerin (Az. 5 U 2413/95). In diesem Rechtsstreit macht die Gemeinschuldnerin Unterlassungsansprüche gegen unsere Mandantin we- gen des Vertriebs bestimmter Einspielungen klassischer Musik geltend. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein ihr angeblich zustehendes ausschließliches Nut- zungsrecht an den streitgegenständlichen Einspielungen; diese Rechte will sie von der ... [DS GmbH], der Nachfolgegesellschaft eines VEB der DDR erworben haben. Unsere Mandantin ist wiederum die Rechtsnachfolgerin der ... [DS GmbH] für deren Repertoire klassischer Musik.
Das von der Gemeinschuldnerin behauptete ausschließliche Nutzungsrecht an den Einspielungen, die ihr von der ... [DS GmbH] in Lizenz übertragen worden sein sollen, kündigen wir namens und im Auftrag unserer Mandantin mit sofortiger Wirkung.
Im folgenden wurden die vertraglichen Grundlagen dargestellt. Im Zusam-
menhang mit dem sog. Abwicklungsvertrag heißt es in dem Schreiben ferner:
Zwar sind unserer Ansicht nach die Einspielungen, über die derzeit vor dem KG Berlin zwischen unserer Mandantin und der Gemeinschuldnerin gestritten wird, nicht von der Lizenzgewährung in diesem „Repertoire-Lizenz-Vertrag“ umfaßt und auch nicht durch den sogenannten „Vertrag über die abwicklungstechnischen Modalitäten“ ... hineinge- nommen. Die Gemeinschuldnerin beruft sich jedoch darauf, daß sie die ausschließli- chen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Einspielungen durch Ziffer 1 die- ses letztgenannten Abwicklungsvertrages eingeräumt bekommen habe. ...
Sofern durch den Abwicklungsvertrag in Verbindung mit den Bestimmungen des Re- pertoire-Lizenz-Vertrages der Gemeinschuldnerin ein ausschließliches Lizenzrecht an Einspielungen aus dem ehemaligen Repertoire der ... [DS GmbH] eingeräumt worden sein sollte, so kündigen wir diese Lizenzvergabe mit sofortiger Wirkung. ...
Nachdem der Kläger das aufgrund der Konkurseröffnung unterbrochene
Verfahren aufgenommen hatte, hat das Kammergericht auf die Berufung der Be-
klagten die ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilung
in der Weise beschränkt, daß sie sich bei keiner der sechzehn Einspielungen auf
den Vertrieb in den Staaten des ehemaligen Ostblocks (einschließlich der ehema-
ligen DDR) sowie bei einigen, im einzelnen aufgeführten Aufnahmen nicht auf Ja-
pan, USA und Kanada beziehe.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageab-
weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuwei-
sen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß dem Kläger ein – territorial
beschränkter – Unterlassungs- und Auskunftsanspruch aus § 97 Abs. 1, § 85
Abs. 1 UrhG zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Durch den Grundvertrag mit dem VEB Deutsche Schallplatten habe die Ge-
meinschuldnerin für das dort angeführte Vertriebsgebiet die ausschließlichen Lei-
stungsschutzrechte des Tonträgerherstellers hinsichtlich der in Rede stehenden
sechzehn Einspielungen erworben. Die Rechte seien nicht nach § 6 Abs. 2 des
Grundvertrages an den VEB Deutsche Schallplatten zurückgefallen. Dabei sei
nicht entscheidend, ob die Gemeinschuldnerin ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1
nachgekommen sei, die Aufnahmen jeweils innerhalb eines Jahres nach Band-
übergabe erscheinen zu lassen. Dies ergebe sich daraus, daß sich die Vertrags-
parteien zu einem Zeitpunkt auf eine Verlängerung der Auswertungszeit geeinigt
hätten, zu dem bereits deutlich gewesen sei, daß einzelne Aufnahmen erst nach
Ablauf der Jahresfrist und zwei Aufnahmen noch gar nicht erschienen seien. Die
Aufteilung der Verbreitungsgebiete bestehe auch nach der Wiedervereinigung fort.
Nach dem Beitritt der DDR bestehe diese zwar nicht mehr als selbständiges
Staatsgebiet, wohl aber als tatsächliches Verbreitungsgebiet.
Die Beklagte habe den Grundvertrag auch nicht wirksam gekündigt. Mit dem
Schreiben vom 2. Februar 1996 sei nicht die hier in Rede stehende Lizenzverga-
be, sondern allein der Abwicklungsvertrag gekündigt worden. Dieser Vertrag ent-
halte lediglich eine Regelung für die Titel, die im Anhang zum Repertoire-Lizenz-
Vertrag aufgeführt seien, nicht dagegen auch für die Titel, die Gegenstand des
Grundvertrags gewesen seien.
Schließlich sei die Auswertungszeit auch nicht deswegen beendet, weil die
Produktionen nicht mehr auf einem der Label der Gemeinschuldnerin oder ihrer
Rechtsnachfolger veröffentlicht seien (Heimfall bei Streichung der Aufnahmen aus
dem Katalog). Denn die Beklagte habe keinen Beweis dafür angeboten, daß die
m.media CD Produktionsgesellschaft mbH keine Rechtsnachfolgerin der Gemein-
schuldnerin sei.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten
stand. Sie führen insoweit, als das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklag-
ten zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit nach Zu-
gang der (per Telefax übermittelten) fristlosen Kündigung vom 2. Februar 1996
bestätigt hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im übrigen – also hinsichtlich
der Auskunftserteilung für die Zeit bis 2. Februar 1996 – ist die Revision nicht be-
gründet.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die der Gemeinschuldnerin übertragenen Rechte an den Einspie-
lungen seien nicht wegen Überschreitung der Einjahresfrist an den VEB Deutsche
Schallplatten oder an die DS GmbH als seine Rechtsnachfolgerin zurückgefallen.
Das Berufungsgericht hat der Vereinbarung vom 20. September 1990, nach
der sich die auf zehn Jahre begrenzte Auswertungszeit unter bestimmten Voraus-
setzungen automatisch verlängerte, entnommen, daß die Regelung über den
Heimfall der Rechte abbedungen und durch eine andere Regelung ersetzt worden
sei. Diese tatrichterliche Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie
wird auch durch das von der Revision als übergangen gerügte Parteivorbringen
nicht in Zweifel gezogen.
Im September 1990 waren zwölf der hier in Rede stehenden sechzehn Ein-
spielungen bereits unter einem der Label der Gemeinschuldnerin erschienen, wo-
bei die im Grundvertrag ausbedungene Jahresfrist nach dem Vortrag der Beklag-
ten in sechs Fällen überschritten worden war, und zwar bei vier Aufnahmen um
maximal einen Monat und bei zwei Einspielungen um etwa acht Monate. Für die
vier noch nicht erschienenen Aufnahmen war die Jahresfrist am 20. September
1990 seit drei Wochen abgelaufen. Die entsprechenden CDs erschienen nach
diesem Vortrag im Oktober 1990; ihr Erscheinen stand also zum Zeitpunkt des
Abschlusses der Zusatzvereinbarung unmittelbar bevor. Unter diesen Umständen
hätte es nahegelegen, daß die DS GmbH – wenn sie sich auf den Heimfall hätte
berufen wollen – die Vertragsverlängerung nur für die vier Einspielungen, bei de-
nen die Aufnahmen unter einem der Label der Gemeinschuldnerin wirklich inner-
halb eines Jahres auf den Markt gekommen waren, gewährt und hinsichtlich der
anderen acht Einspielungen auf den eingetretenen Heimfall der Rechte verwiesen
hätte.
Im übrigen wird die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung durch den
zweiten Absatz der Vereinbarung vom 20. September 1990 („im Falle von Katalog-
Streichungen gilt der Heimfall nach § 6 Abs. 2 des Grundvertrages“) gestützt.
Denn die Neuregelung des Heimfalls verstärkt den Eindruck, daß die Parteien
– nachdem die entsprechenden Titel erschienen waren oder ihr Erscheinen un-
mittelbar bevorstand – aus dem nicht rechtzeitigen Erscheinen der Einspielungen
keine Konsequenzen gezogen und sich statt dessen nunmehr auf die fortdauernde
Marktpräsenz als Voraussetzung für den Verbleib der Auswertungsrechte bei der
Gemeinschuldnerin geeinigt haben.
2. Begründet ist jedoch die Rüge, mit der sich die Revision dagegen wen-
det, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 2. Februar 1996 lediglich ei-
ne Kündigung des Abwicklungsvertrages, nicht hingegen des Grundvertrages er-
blickt hat.
a) Die tatrichterliche Auslegung ist für das Revisionsgericht nicht bindend,
wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze
oder Erfahrungssätze verletzt sind. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsre-
geln gehört der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten
Auslegung (BGHZ 131, 136, 138; 137, 69, 72; BGH, Urt. v. 5.3.1998
– I ZR 250/95, GRUR 1998, 673, 676 – Popmusikproduzenten; Urt. v. 18.10.2001
– I ZR 91/99, GRUR 2002, 280, 281 = WRP 2002, 221 – Rücktrittsfrist; BGHZ 149,
337, 353; 150, 32, 39 – Unikatrahmen, jeweils m.w.N.). Diesen Grundsatz hat das
Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
b) Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme, die Beklagte habe
mit dem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 2. Februar 1996 lediglich
den Abwicklungsvertrag kündigen wollen, allein von einer Passage dieses Schrei-
bens leiten lassen, die bei vordergründiger Betrachtung ein solches Verständnis
nahelegen mag. Wird dagegen das gesamte Schreiben herangezogen, wird be-
reits deutlich, daß es der Beklagten nicht um den Abwicklungsvertrag, sondern
allein darum ging, die hier in Streit stehende Lizenzvergabe zu kündigen. Die
Kündigung des Abwicklungsvertrages erfolgte danach nurmehr hilfsweise für den
Fall, daß dieser Vertrag – entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht –
für die Lizenzvergabe von Bedeutung sein sollte. Worum es der Beklagten in er-
ster Linie ging, wird vor allem durch die Eingangspassage des Kündigungsschrei-
bens deutlich: gekündigt werden sollte die Lizenzvergabe zugunsten der Gemein-
schuldnerin – gleichgültig, in welchem Vertrag die Übertragung oder Einräumung
des Nutzungsrechts erfolgt war.
c) Daß es aus der Sicht der Beklagten erforderlich schien, auch den Ab-
wicklungsvertrag zu kündigen, ergibt sich nicht nur aus dem Kündigungsschreiben
selbst, sondern darüber hinaus auch aus dem Prozeßverlauf. In erster Instanz
hatte die Gemeinschuldnerin sich auf diesen Vertrag berufen, während die Be-
klagte sich auf den Standpunkt gestellt hatte, der Abwicklungsvertrag betreffe
nicht die bereits durch den Grundvertrag von 1987 übertragenen Rechte. Das
Landgericht hatte – anders als später das Berufungsgericht – in seinem Urteil vom
16. Februar 1995 im Sinne der Gemeinschuldnerin entschieden und angenom-
men, daß sich der Umfang ihrer Berechtigung an den vorliegend im Streit stehen-
den Einspielungen aus Ziffer 1 des Abwicklungsvertrages ergebe. Diesem Um-
stand trugen die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in ihrem Kündigungs-
schreiben Rechnung.
d) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen
werden, daß die Kündigung der Lizenzvergabe durch die Beklagte wirksam ist.
Das Berufungsgericht hat – aus seiner Sicht folgerichtig – keine Feststellungen
dazu getroffen, ob der Beklagten ein Festhalten am Vertrag mit der Gemein-
schuldnerin zuzumuten gewesen wäre. Hierfür ist zu klären, ob die Gemein-
schuldnerin aus der Sicht der Beklagten in der Lage war, die Auswertungsver-
pflichtung trotz der eingetretenen Insolvenz zuverlässig zu erfüllen. Für die Frage
der Zumutbarkeit eines Festhaltens am Vertrag ist es auch von Bedeutung, ob die
DS GmbH für die Verlängerung der Auswertungszeit irgendeine Gegenleistung
erhalten hat. War dies nicht der Fall, handelte es sich vielmehr um ein Entgegen-
kommen der DS GmbH gegenüber der Gemeinschuldnerin, kann dies bedeuten,
daß die Schwelle für eine Kündigung aus wichtigem Grund vorliegend niedriger
anzusetzen ist als in anderen Fällen. Unabhängig davon stand der Beklagten
möglicherweise ein besonderes Kündigungsrecht aus der auf Lizenzverträge ent-
sprechend anwendbaren Bestimmung des § 19 KO zu, die im Streitfall nach § 103
EGInsO noch heranzuziehen ist (zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 19 KO
auf Lizenzverträge vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 19 Rdn. 2a).
3. Entgegen der Auffassung der Revision kann nach den bislang vom Be-
rufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß
das Nutzungsrecht aus dem Grundvertrag ohnehin – also ungeachtet der ausge-
sprochenen Kündigung – wegen einer späteren Streichung der Titel aus dem Ka-
talog untergegangen ist. Die Revision verweist insofern auf die Vereinbarung vom
20. September 1990, nach der die Rechte im Falle von „Katalog-Streichungen“ an
die DS GmbH zurückfallen sollten. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf den
Passus derselben Vereinbarung, wonach sich die Auswertungszeit für die in Rede
stehenden Aufnahmen automatisch verlängert, „solange die im Grundvertrag be-
schriebenen Produktionen weiter auf den Labeln der ... [Gemeinschuldnerin] oder
deren Rechtsnachfolgern veröffentlicht sind“. Zwischen den Parteien ist jedoch
streitig, ob es sich – wie vom Kläger behauptet – bei der m.media CD Produk-
tionsgesellschaft mbH, die inzwischen die Auswertung übernommen hat, in die-
sem Sinne um eine Rechtsnachfolgerin der Gemeinschuldnerin handelt.
Die Revision rügt mit Recht, daß es nicht Sache der Beklagten, sondern des
Klägers gewesen wäre, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, daß es sich
bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um eine Rechtsnachfolgerin der
Gemeinschuldnerin handelt. Da die Sache zur Klärung der Wirksamkeit der Kün-
digung aus wichtigem Grund ohnehin an das Berufungsgericht zurückverwiesen
werden muß, werden die Parteien Gelegenheit haben, zu diesem Punkt ergän-
zend vorzutragen. Falls es auf diese Frage noch ankommen sollte, wird der Kläger
dartun müssen, daß es sich bei der m.media CD Produktionsgesellschaft mbH um
eine „Rechtsnachfolgerin“ der Gemeinschuldnerin im Sinne der Vereinbarung vom
20. September 1990 handelt. Allerdings stünde die Eigenschaft als Rechtsnach-
folgerin bereits dann außer Zweifel, wenn es sich bei der m.media CD Produkti-
onsgesellschaft mbH um eine Auffanggesellschaft handelt, die die laufende Pro-
duktion der Tonträger von der Gemeinschuldnerin im Einverständnis mit dem Klä-
ger übernommen hat.
4. Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie sich mit ihrem auf die vollstän-
dige Abweisung der Klage zielenden Antrag dagegen wendet, daß das Beru-
fungsgericht in der Nutzung des in Rede stehenden Repertoires durch die Be-
klagte im Lizenzgebiet der Gemeinschuldnerin für die Zeit bis zum Zugang des
Kündigungsschreibens vom 2. Februar 1996 eine Verletzung der der Gemein-
schuldnerin zustehenden Leistungsschutzrechte gesehen hat. Dies gilt auch, so-
weit eine Nutzung durch die Beklagte in den alten Bundesländern nach dem
3. Oktober 1990 in Rede steht.
Das der Gemeinschuldnerin vom VEB Deutsche Schallplatten eingeräumte
ausschließliche Nutzungsrecht bezog sich u.a. auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland und somit – da die Rechtseinräumung 1987 erfolgte – lediglich auf
die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin, während die Nutzungsrechte
für das Gebiet der ehemaligen DDR beim VEB Deutsche Schallplatten verblieben.
Daß die Beklagte, die ihre Rechte vom VEB Deutsche Schallplatten ableitet, die
fraglichen Aufnahmen im Gebiet der ehemaligen DDR verbreiten darf, steht daher
im Revisionsverfahren mit Recht nicht mehr in Zweifel. Das Berufungsgericht hat
aber auch zutreffend angenommen, daß es nach dem 3. Oktober 1990 bei den
gespaltenen Lizenzgebieten geblieben ist, die Berechtigung der Beklagten sich al-
so auch nach der Wiedervereinigung nicht auf die alten Bundesländer einschließ-
lich West-Berlin erstreckt. Im Gegensatz zu anderen Schutzrechten sehen weder
der Einigungsvertrag noch das Erstreckungsgesetz für das Urheberrecht eine sol-
che Erstreckung vor. Sie kann – entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht
(vgl. Schwarz/Zeiss, ZUM 1990, 468, 469; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheber-
recht, 9. Aufl., vor § 31 UrhG Rdn. 33 a.E.) – auch nicht aus der Natur des
Verbreitungsrechts abgeleitet werden (so bereits OLG Hamm GRUR 1991, 907,
908; ferner Wandtke, GRUR 1991, 263, 266; Wandtke in Wandtke/Bullinger, Ur-
heberrecht, EVtr Rdn. 44 ff.; Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 17; Schrik-
ker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 37; Schack, Ur-
heber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl., Rdn. 542; vgl. zum Senderecht BGHZ
133, 281, 296 f. – Klimbim). Auch wenn heute das Recht zur Verbreitung eines
geschützten Werks nicht mit dinglicher Wirkung auf einen Teil Deutschlands be-
schränkt werden kann, gilt für eine vor der Wiedervereinigung vereinbarte
Rechtseinräumung etwas anderes. Eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsverkehrs
tritt dadurch nicht ein; denn die entsprechenden Waren können – wenn sie einmal
innerhalb des lizenzierten Gebietes in Verkehr gebracht worden sind – innerhalb
Deutschlands und innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums frei zirkulieren
(a.A. insofern Katzenberger, GRUR Int. 1993, 2, 18).
III. Die Revision der Beklagten ist danach insoweit zurückzuweisen, als es
um die Verurteilung zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Zeit bis zum 2. Februar
1996 geht. Dagegen kann die Verurteilung zur Unterlassung sowie zur Auskunfts-
erteilung hinsichtlich der Zeit nach dem 2. Februar 1996 keinen Bestand haben. In
diesem Umfang ist das Berufungsurteil aufzuheben; die Sache ist insoweit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert